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Tiefenaufgelöste Analytik von Biofilmen mittels Photoakustischer Spektroskopie (PAS) zur Untersuchung von Flockenabriss und Kolloidinkorporation

Unter einem Biofilm versteht man die Aggregation von Mikroorganismen an einer Oberfläche, die in eine Matrix aus extrazellulären polymeren Substanzen (EPS) eingebettet sind. Biofilme sind in der Natur weit verbreitet (Boden, Gewässer) und werden im Rahmen der biologischen Abwassserreinigung zum Abbau organischer Wasserinhaltsstoffe eingesetzt. Neben der Stoffwechselaktivität der Mikroorganismen haben insbesondere Stofftransport, Biofilmwachstum und -ablösung einen entscheidenden Einfluß auf die Effektivität des Prozesses. Schichtdicke und Stabilität des Biofilms werden von einer Vielzahl an Prozeßbedingungen (pH, Temperatur, Strömungsbedingungen, Zusammensetzung von Nährmedium und Abwasser) beeinflußt. Da jedoch bisher keine geeignete On-line-Analytik zur Verfügung stand, konnten die Auswirkungen verschiedener Parameter auf den Biofilm nicht ausreichend untersucht werden. Ein im Rahmen des von der DFG geförderten SFB 411 entwickeltes photoakustisches Sensorsystem soll nunmehr zur simultanen Überwachung von Biofilmen an drei Stellen in einem Reaktor eingesetzt werden. Der Einfluß variierendener Prozeßparameter auf Architektur und Stabilität soll untersucht werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Partikelinkorporation und Flockenabriss liegt. Die Ergebnisse des beantragten Projekts könnten einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Prozeßsteuerung bezüglich der Biofilmablösung zu verbessern.

Informationen zur Selbstüberwachungsverordnung Wo kann ich Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug der SÜVO finden? Wonach bestimmt sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der SÜVO? Reichen die Regelungen der SÜVO für die Selbstüberwachung einer Abwasserbehandlungsanlage aus? Was versteht man unter der Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage? Wie wird eine Abwasserbehandlungsanlage in eine Größenklasse nach Abwasserverordnung eingeordnet? Wie wird der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage ermittelt? Was versteht man unter der Behandlungskapazität? Was versteht man unter dem Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage und wie wird er ermittelt? Was ist der Unterschied zwischen Jahresschmutzwassermenge (JSM) und Jahresabwassermenge (JAM)? Was versteht man unter nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach der SÜVO? Wie muss nach der SÜVO nicht behandlungsbedürftiges Abwasser überwacht werden? Warum ist die Säurekapazität bei der Abwasserbehandlung mit biologischen Verfahren zu überwachen? Wie kann eine Prognose bezüglich Säurekapazitätsdefizit vorgenommen werden? Wofür sind die Parameter Schlammvolumen, Trockensubstanzgehalt im Bele-bungsbecken und Schlammindex der Anlage 1 der SÜVO zu bestimmen? Welche Auswertungen können mit den Parametern Menge und Trockensubstanzgehaltes des Überschussschlammes vorgenommen werden? Wie sind die Ergebnisse zum mittleren Betriebsschlammalter und zum Rücklaufverhältnis zu bewerten? Wozu wird der Abwasserdurchfluss am Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage bestimmt? Welche Anforderungen gibt es an die Bestimmung des Abwasserdurchflusses? Wie müssen die Messgeräte zur Durchflussmessung regelmäßig geprüft werden? Wie wird der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermittelt? ​​​​​​​Müssen im Rahmen der Selbstüberwachung auch die Parameter zur Bestimmung der Toxizität untersucht werden? Was fällt unter die Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen und was ist dabei zu beachten? Für welche Kanäle gelten die Regelungen der Anlage 4 (Kanäle und Regenbecken)? Wie und wie oft hat die Prüfung der Kanäle zu erfolgen? Gelten die Regelungen der SÜVO auch für sogenannte Bürgermeisterkanäle? Wann müssen Untersuchungen des Gewässers durchgeführt werden? Wie hat die Zusammenfassung und Übermittlung der Selbstüberwachungsergebnisse zu erfolgen?

Neben den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 61 WHG -Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (§ 82 WG LSA) zur Selbstüberwachung sind Regelungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bereits seit 1999 in Sachsen-Anhalt in einer Verordnung festgeschrieben. Dies war bis 2021 die Eigenüberwachungsverordnung. Seit dem 20.8.2021 ist nun die Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO) vom 5.8.2021 (GVBl. LSA S. 457) in Kraft. Mit der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) wurde die Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) aufgehoben. Viele der in der Selbstüberwachungsverordnung festgeschriebenen Regelungen gelten bereits seit 1999, einige wurden überarbeitet und andere neu aufgenommen. Zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt in Runderlassen Hinweise und Erläuterungen gegeben. Die zusätzlich im wasserrechtlichen Vollzug von Anlagenbetreibern und Wasserbehörden gestellten Fragen sollen hier durch eine Zusammenstellung der Fragen beantwortet werden. Treten weitere Fragen zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung auf, die nicht durch die Verordnung selbst oder durch die Runderlasse beantwortet werden können, können diese jederzeit an das Landesamt für Umweltschutz gestellt werden. Relevante Informationen werden dann in den FAQ-Katalog aufgenommen. Das MWU hat einen Runderlass mit Erläuterungen und Hinweisen (RdErl. des MWU vom 20.März 2023 (MBl. LSA S. 143)) veröffentlicht. Er enthält zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug. Weitere Runderlasse, die sich mit der Selbstüberwachung oder der Ermittlung von Parametern der Selbstüberwachung befassen, sind: RdErl. des MLU vom 8.1.2015 - Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird (MBl. LSA 2015 S. 103), geändert durch RdErl. des MWU vom 22.2.2022 (MBl. LSA 20122 S. 131) RdErl. des MWU vom 7.3.2022 - Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen (MBl. LSA S. 138) Zurück zu den Fragen Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der SÜVO) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, angegeben in Einwohnerwerten (EW). Die Ausbaugröße wird aus der BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers (BSB 5 (roh)) berechnet und in der Regel durch die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für den Umfang der Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren (Anlage 2 der SÜVO) ist die im wasserrechtlichen Bescheid zugelassene (maximale) Einleitungsmenge die Bezugsgröße für den Umfang der Selbstüberwachung. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen und es daher keinen Bescheid gibt, ist für die Einstufung der Anlage und Bestimmung des Umfanges der Selbstüberwachung die Ausbaugröße, die sich aus den Bemessungsunterlagen ermitteln lässt (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der SÜVO) oder die nach der Auslegung der Anlage maximal behandelbare Abwassermenge (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 der SÜVO) maßgeblich. Zurück zu den Fragen Die Anforderungen der SÜVO sind Mindestanforderungen, die ein Betreiber erfüllen muss. Er hat darüber hinaus die Art und den Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass a)    die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, b)    mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und c)    die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist. Es kann erforderlich sein, dass zusätzliche Kontrollparameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder auch die Untersuchungsintervalle der zu untersuchenden Kontrollparameter verkürzt werden müssen. Die erforderlichen Maßnahmen sind für jede Anlage vom Betreiber in Betriebsanleitungen festzulegen. Auch die Funktions- und Zustandskontrollen sind ein wesentlicher Teil der Selbstüberwachung und müssen vom Betreiber einer Abwasseranlage zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes regelmäßig durchgeführt werden. Die notwendigen Tätigkeiten sind in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Bei Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Anlagen) unterliegen, gehören auch die in Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegten Regelungen zur Selbstüberwachung. Zurück zu den Fragen Die Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Einheit Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus dem Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 (roh)) und der einwohnerspezifischen BSB 5 -Fracht (60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag). Sofern der Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage allein die BSB 5 -Werte des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde liegen (BSB 5 (sed.)), ist für die Ermittlung der Ausbaugröße anstelle der 60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag eine einwohnerspezifische BSB 5 -Fracht in Höhe von 40 gBSB 5 pro Einwohner und Tag zu verwenden. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem hohem Anteil Industrieabwasser oder einer deutlich von kommunalem Abwasser abweichenden Abwasserzusammensetzung, kann die Ausbaugröße auch über den CSB-Bemessungswert ermittelt werden. Dann ist die einwohnerspezifische CSB-Fracht in Höhe von 120 gCSB pro Einwohner und Tag für unbehandeltes Schmutzwasser und 80 gCSB pro Einwohner und Tag für sedimentiertes Schmutzwasser zur Ermittlung der Ausbaugröße anzusetzen. Zurück zu den Fragen Die Zuordnung einer Abwasserbehandlungsanlage in eine der in Anhang 1 AbwV, Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB 5 -Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-BSB 5 (roh) zugrunde gelegt wird. Mit dem BSB5-Bemessungswert (kg/d BSB 5 (roh)) kann die Anlage einer Größenklasse zugeordnet werden. Aus der Größenklasse ergeben sich die Anforderungen, die an das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage für die Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens gelten (Anhang 1 Teil C Absatz 1 der AbwV). Größenklasse 1    kleiner als 60 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 2    60 bis 300 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 3    größer als 300 bis 600 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 4    größer als 600 bis 6.000 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 5    größer als 6.000 kg/d BSB 5 (roh) In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind die vermin-derten spezifischen BSB5-Frachten gemäß AbwV für die Einstufung maßgebend: Größenklasse 1    kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 2    40 bis 200 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 3    größer als 200 bis 400 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 4    größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 5    größer als 4.000 kg/d BSB 5 (sed.). Zurück zu den Fragen Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht) ist die aus den Messungen im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelte BSB5-Fracht, zuzüglich geplanter zusätzlicher Frachten aus dem Einzugsgebiet und einer Reserve. Gemäß technischem Regelwerk sind für die Ermittlung der für die Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage maßgebenden Frachten im Zulauf der Abwasserbehandlungs-anlage an beliebigen Tagen, also auch der Regenwettertagen, zu messen und auszuwerten. Zu dieser IST-Belastung sind die aus Planungen zu erwartenden zusätzlichen Frachten aus dem Einzugsgebiet (PLAN) und eine RESERVE hinzuzurechnen. Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage entspricht damit der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE), die aus dem vorhandenen und ggf. künftigen Einzugsgebiet der Abwasserbehandlungsanlage resultiert. Zurück zu den Fragen Vom Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage zu unterscheiden ist die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe. Für die Bemessung der biologischen Reinigungsstufe sind neben der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE) ggf. weitere Frachten, die je nach Art der Abwasserbehandlungsanlage intern anfallen, zu berücksichtigen. Insbesondere können interne Rückbelastungen aus dem Bereich der Schlammbehandlung anfallen. Die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe ergibt sich damit als Summe aus dem Bemessungswert und der Frachten aus internen Rückflüssen. Behandlungskapazität = Bemessungswert + interne Rückbelastung Zurück zu den Fragen Der Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage in Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus der zu ermittelnden aktuellen BSB5-Zulauffracht (ggf. CSB-Zulauffracht) und der einwohnerwertspezifischen BSB 5 -Fracht (60 g/(E*d)), ggf. CSB-Fracht (120 g/(E*d)). Der Anschlusswert kann für den Vollzug der SÜVO nach den Methoden A, B und C ge-mäß Nr. 2 des RdErl. des MWU vom 7. März 2022 ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung ist die Auswertung von Messwerten vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage für die Parameter BSB 5 und ggf. CSB bei Trockenwetter (Methoden A und B). Nach Methode C wird der Anschlusswert, u. a. unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl, deren Abwasser auf der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, geschätzt. Die an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich aus der Differenz zwischen Anschlusswert und Anzahl der Einwohner, deren Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Zurück zu den Fragen Die Jahresschmutzwassermenge ist ein theoretischer Wert, der aus gemessenen Abwas-sermengen an Trockenwettertagen, d.h. ohne die Abflüsse aus Niederschlägen oder Tauwetter, auf das Kalenderjahr hochgerechnet wird. Die JSM schließt auch Fremdwasser (unerwünschte Abflüsse in Entwässerungsanlagen, z.B. Grundwasser, Fehlanschlüsse) mit ein, das an Trockenwettertagen zusammen mit dem Schmutzwasser abfließt. Wie die Jahresschmutzwassermenge bei Abwasseranlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu bestimmen ist, bestimmt der Runderlass des MLU vom 8.1.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.2.2022. Die Jahresabwassermenge ist die (tatsächlich gemessene) Menge an Abwasser, die insgesamt in einem Jahr anfällt. Sie ist die Summe aus der anfallenden Abwassermenge an Trockenwettertagen und der anfallenden Abwassermenge an Regenwettertagen, also von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Damit ist die JSM in der Regel kleiner als die JAM, aber höchstens gleich der JAM. Die im Selbstüberwachungsbericht (Formblatt 1) anzugebende Jahresabwassermenge (JAM) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) sowie der Fremdwasseranteil (FWA) in vom Hundert der JSM können alternativ mit Messwerten vom Zulauf oder vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelt werden. Es ist im entsprechenden Feld im Formblatt 1 zu vermerken, welche Messwerte verwendet wurden. Zurück zu den Fragen Anlage 2 der SÜVO gilt auch für so genanntes nicht behandlungsbedürftiges Abwasser. Dies ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasserbehandlung durch den Anlagenbetreiber, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, a)    das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine weitere Vor- oder Endbehandlung erfolgen muss (beispielsweise Kühlwasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vakuumerzeugung), b)    das indirekt eingeleitet wird und bei dem aufgrund der Abwasserinhaltsstoffe auf eine Vorbehandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c)    das indirekt eingeleitet wird, an dessen Beschaffenheit aber Anforderungen unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 AbwV (Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage) gestellt wurden. Das Abwasser muss dann nicht oder nur eingeschränkt vorbehandelt werden, da es abschließend in einer nachgeschalte-ten zentralen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. Abwasser, das ohne wasserrechtliche Anforderungen indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet wird und dessen Behandlung in einer zentralen Abwasserbehandlung durch einen Dritten erfolgt (Indirekteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), fällt nicht unter nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 SÜVO. Zurück zu den Fragen Der Umfang der Selbstüberwachung nach SÜVO kann für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 2 der SÜVO aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der SÜVO bestimmte Nachweise erbracht wurden, mit denen die Anforde-rungen als eingehalten gelten. In der Tabelle der Anlage 2 der SÜVO ist geregelt, welche Parameter ausschließlich für Direkteinleitungen zu überwachen sind. Die nicht gekennzeichneten Parameter sind für Indirekt- und Direkteinleitungen anzuwenden. Zurück zu den Fragen Die Säurekapazität ist ein Maß für die Pufferfähigkeit des Abwassers gegenüber plötzlich eintretenden pH-Wert-Veränderungen. Besonders bei Anlagen, denen „weiches bis mittelweiches“ Abwasser zufließt („weiches bis mittelweiches“ Trinkwasser, hoher Anteil von Niederschlagswasser), kann es wegen der Säurebildung im Zusammenhang mit der Nitrifikation oder auch der weitergehenden Stickstoffeliminierung und Phosphorfällung zu einem schnellen Abfall des pH-Wertes im Belebungsbecken kommen. Kritisch wird es, wenn der pH-Wert plötzlich unter den Wert 7 abfällt, da dann sowohl die Nitrifikationsleistung als auch die Flockenbildung des Belebtschlammes oder die Schlammabsetzbarkeit stark beeinträchtigt sein können. Auf Schwankungen oder zu niedrige Werte der Säurekapazität muss der Anlagenbetreiber rechtzeitig reagieren. Säurekapazitätsdefizite wirken sich außerdem im Vorfluter negativ aus und können zu erheblicher Betonkorrosion in Belebungs- und Nachklärbecken führen. Anzustreben ist eine Mindestsäurekapazität im Kläranlagenablauf bei Trockenwetter von mindestens 2,5 mmol/l. Zurück zu den Fragen Für die Abschätzung des zu erwartenden Säurekapazitätsverbrauches (∆Ks) im Verlauf der Abwasserbehandlung kann folgende Gleichung verwendet werden. ∆Ks =    0,035 • (NH4-N Zul. BB – Ges.-N Abl. NKB) + 0,14 (Ges.-P Zul. BB – ortho-P Abl. NKB) mmol/l Beispiel: Säurekapazität im Zulauf: 4 mmol/l (entspricht weichem bis mittelhartem Wasser) NH4-N-Zulauf BB:    50 mg N/l Ges.-N Abl. NKB:     5,25 mg N/l (Nitrit, Nitrat, Ammonium, org.N) Gesamt-P Zul.BB:    8 mg P/l ortho-P Abl.NKB:      1 mg/l Einsetzen in obige Gleichung: ∆Ks = 0,035 • (50 – 5,25) + 0,14 • (8 – 1) = 2,5 mmol/l Bei einer Säurekapazität im Zulauf von beispielsweise 4 mmol/l bei Trockenwetter und einem Säurekapazitätsverbrauch von 2,5 mmol/l resultiert eine Restsäurekapazität von nur 1,5 mmol/l. Somit ist zumindest zeitweise mit Problemen in der Belebung (pH-Wert-Abfall, verringerte Nitrifikationsleistung, schlechte Schlammstruktur) zu rechnen. Zurück zu den Fragen Der Schlammindex (ISV) in l/kg dient der Charakterisierung der Absetzeigenschaften eines Belebtschlammes, unabhängig von dessen Schlammgehalt. Berechnet wird der ISV als Quotient aus dem Schlammvolumen (VSV) in l/m 3 und dem Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB ) in kg/m 3 . Als VSV bezeichnet man das Volumen der abgesetzten Schlammschicht nach genau 30 Minuten Absetzzeit in einem 1-Liter-Messzylinder. Bei Werten für den ISV im Bereich von 70 l/kg bis 100 l/kg spricht man von normal bis gut ab-setzbarem Belebtschlamm. Sofern der ISV über 150 l/kg liegt, spricht man von Blähschlamm. Zurück zu den Fragen Beim konventionellen Belebtschlammverfahren wird der im Nachklärbecken abgetrennte Belebtschlamm zum größten Teil kontinuierlich in das Belebungsbecken zurückgefördert (Rücklaufschlamm - Q RS ) und zu einem geringen Teil als Überschussschlamm (Q ÜS,d ) in m 3 /d aus dem System Belebungsbecken-Nachklärbecken entnommen. Im anzustrebenden stationären Zustand entspricht die laufend aus dem System entnommene Überschussschlammmtrockensubstanz (Q ÜS,d * TS ÜS ) in kg/d dem Zuwachs an Schlammtrockensubstanz (Schlammproduktion) im Belebungsbecken (ÜS d ) in kg/d. Aus den Parametern Schlammproduktion (ÜS d ) und Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS = TS ÜS ) können die zur Beurteilung des konventionellen Belebtschlammverfahrens wichtigen Kenngrößen „mittleres Betriebsschlammalter (t TS,B )“ und „Rücklaufverhältnis (RV)“ wie folgt ermittelt werden. t TS,B = (V BB * TS BB ) / ÜS d (d) RV  = TS BB / (TS RS – TS BB ) = Q RS / Q m Zurück zu den Fragen Sofern das mittlere Betriebsschlammalter (t TS,B ) geringer ist als das Bemessungsschlammalter, sollten die Ursachen hierfür ergründet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schlammalters umgesetzt werden. Ein zu geringes Schlammalter deutet auf eine zu geringe Reinigungsleistung oder bei Anlagen mit simultaner Schlammstabilisierung auf eine nicht ausreichende Schlammstabilisierung hin. Das Rücklaufverhältnis sollte entsprechend der Bemessung der Belebtschlammanlage im Bereich von 0,7 bis 1 liegen. Hierfür muss die Nachklärung in der Lage sein, einen Schlammtrockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS ) sicherzustellen, der mindestens etwa doppelt so hoch ist wie der der Bemessung zugrunde liegende Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB - Bemessung). Um auf sich im Betrieb der Anlage ändernde Verhältnisse, wie beispielsweise Abwasserzufluss (Q m ) und Schlammindex (ISV), reagieren zu können, sollte der Rücklaufschlammstrom (Q RS ) flexibel einstellbar sein. Zurück zu den Fragen Durchflussmesswerte vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Ermittlung der hydraulischen und stofflichen Belastung. Durchflussmesswerte vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Überprüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Gewässerbenutzung des wasserrechtlichen Bescheides. Zurück zu den Fragen Die erforderliche Art und der erforderliche Umfang der Ermittlung des Abwasserdurchflusses im Zu- und Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) wurden mit der SÜVO an die Entwicklung und Verfügbarkeit von Durchflussmessgeräten angepasst. Die folgende Tabelle 1 zeigt die Anforderungen der Anlage 1 der SÜVO an die Durchflussmessung (Zu- und Ablauf) bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsverfahren. Die Anforderungen an eine Durchflussmessung für Abwasseranlagen der Anlage 2 SÜVO (chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren und nicht behandlungsbedürftiges Abwasser) sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst. Nach § 6 SÜVO können Ausnahmen zugelassen werden. Die Wasserbehörde entscheidet im Einzelfall auf Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist, d.h. die Überwachung auf eine andere Weise gewährleistet ist. Bei der Erfassung der Messwerte im Betriebstagebuch hat der Anlagenbetreiber auch darauf zu achten, dass die Messwerte im Betriebstagebuch so dargestellt und zusammengefasst werden, dass eine Überprüfung des zulässigen Spitzenabflusses (l/s, m 3 /h) möglich ist. Zur Erfassung des Spitzenabflusses genügt es, wenn bei kontinuierlicher Messung im Intervall von 2 Minuten ein Messwert generiert wird. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte zur Messung des Abwasserdurchflusses sind die Vorgaben des Herstellers hinsichtlich Häufigkeit und Art der Überprüfung maßgebend. Wenn der Hersteller nichts anderes bestimmt hat, ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach der Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als Kontrollmessung für Messgeräte, für die die DIN 19559 nicht anwendbar ist, wie zum Beispiel magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID), gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch Prüfmessungen (Verifizierungen) am eingebauten Messgerät und zugehörigen Messumformer durch die Herstellerfirma oder ein von der Herstellerfirma autorisiertes Unternehmen. Zurück zu den Fragen Der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ist unabhängig davon anzugeben, ob die Energie bezogen oder selbst erzeugt wird. Zu erfassen ist der Energieverbrauch sämtlicher Aggregate und Anlagenteile zur Behandlung des Abwassers, der auf der Behandlunsganlagen befindlichen Pump- und Hebeanlagen, der Klärschlammbehandlungsanlagen sowie der für die Abwasserbehandlung erforderlichen Infrastruktur. Die auf der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr verbrauchte Elektroenergie kann direkt am Stromzähler abgelesen werden. Der Betreiber muss allerdings beachten, ob er damit den Elektroenergieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermitteln kann. Wird der Elektroenergieverbrauch nur über einen Hauptstromzähler erfasst, kann die Nachrüstung weiterer Messgräte notwendig sein, um den Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage zu erfassen. Sofern neben Elektroenergie noch andere Fremdenergie (z.B. Gas, Fernwärme) zugekauft wird, kann die verbrauchte bzw. eingekaufte Energie in kWh/a aus der Jahresendabrechnung des Versorgers entnommen werden. Wird die erforderliche Wärmeenergie unter Verwendung fossiler Energieträger selbst erzeugt, kann der Energieverbrauch in kWh/a aus der verbrauchten Menge und des jeweiligen Energieinhalts bzw. Heizwertes des Brennstoffes wie folgt ermittelt werden: WV (kWh/a) = M fBS (Standardeinheit/a) X W H,B (kWh/Standardeinheit) WV - Wärmeenergieverbrauch M fBS - Jahresverbrauch fossiler Brennstoffe W H,B - Heizwert oder Brennwert des fossilen Brennstoffes, je nach Heizung anzuwenden Nachfolgende Tabelle gibt den Heiz- und Brennwert ausgewählter Energieträger wieder. Sofern Einrichtungen elektrisch beheizt werden, so sind diese Energieverbräuche dem Elektroenergieverbrauch und nicht dem Wärmeenergieverbrauch zuzurechnen. Zurück zu den Fragen In der Regel nicht. § 2 Abs. 3 Satz 4 der SÜVO regelt klar, dass die Untersuchungen zur Toxizität des Abwassers durch biologische Testverfahren, wie beispielsweise die Parameter G Ei , G A und G L , im Rahmen der Selbstüberwachung nur im Ausnahmefall, wenn dies ausdrücklich im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist, durchzuführen sind. Allerdings kann sich aus einer Betreiberpflicht aus dem Teil H eines branchenspezifischen Anhanges der Abwasserverordnung ergeben, dass der Betreiber auch diese Parameter selbst zu überwachen hat. Diese gilt dann gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar. Zurück zu den Fragen Die Selbstüberwachung einer Kleinkläranlage umfasst die Kontrolle und die Wartung der Anlage. Die Anlage ist regelmäßig von einem Sachkundigen zu kontrollieren und von einem Fachkundigen zu warten. Ein Sachkundiger kann aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrungen gewährleisten, dass er die Kontrollen sachgerecht durchführt. Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Kleinkläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetreiber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle beauftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Für die Wartung muss der Kleinkläranlagenbetreiber einen Fachkundigen beauftragen. Fachkundige haben Nachweise über die Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen erlangt. Die Regelungen zum Fachkundenachweis für die Wartung von Kleinkläranlagen enthält der RdErl. Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen vom 16.6.2010 (MBl. LSA S. 492). Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung in Abhängigkeit von der Art der Kleinkläranlage sind in Anlage 3 der SÜVO geregelt. Bei der Analyse der Abwasserinhaltsstoffe im Rahmen der Wartung durch den Fachkundigen können Betriebsmethoden verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage sicher beurteilt werden kann. Die hierfür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Fachkundige eigenverantwortlich durchzuführen. Die Wasserbehörde kann vom Kleinkläranlagenbetreiber die Dokumentation des Fachkundigen abfordern. Der Kleinkläranlagenbetreiber holt sich diese Nachweise vom Fachkundigen ein. Zurück zu den Fragen Die Regelungen der Anlage 4 der SÜVO sowie auch die Mitteilungspflichten nach § 5 SÜVO gelten nur für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle und die dazugehören-den Regenbecken. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche Anlagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 WG LSA zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt die Anlage 4 nicht. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind private Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 WHG dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes der Kanäle können verschiedene Verfahren, abhängig vom Entwässerungsverfahren, verwendet werden. Eine Untersuchung kann durch eine Dichtigkeitsprüfung, aber auch durch ein anderes Verfahren, wie eine optische Inspektion durch Begehung oder Kamerabefahrung, durchgeführt werden. Bei Sonderentwässerungsverfahren, wie Druck- und Vakuumentwässerung, sind zusätzlich die Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers zu berücksichtigen. Entscheidend bei der Wahl des Untersuchungsverfahrens ist, dass dieses für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden Anlage geeignet ist. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen eine Zustandserfassung und -beurteilung (Zu-standsklassifizierung) ermöglichen. Die untersuchten Kanalabschnitte sind in Zustandsklassen einzuteilen. Der Wasserbehörde ist in der Zusammenfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bst. c) und d) SÜVO über das angewandte Verfahren der Zustandsklassifizierung zu berichten. Als Mindestfrist für eine Untersuchung der Kanäle sind in der Verordnung 15 Jahre nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahre nach einer Inspektion festgeschrieben. Für neu errichtete Anlagen ergibt sich damit in der Regel eine Neubewertungsfrist von 20 Jahren, da für Neuanlagen im Rahmen der Gewährleistungsabnahme fünf Jahre nach Inbetriebnahme eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen war/ist und diese Anlagen durch den Betreiber erstmals nach weiteren 15 Jahren erneut zu untersuchen waren/sind. Sind aufgrund technischer Vorschriften oder Herstellerangaben andere Fristen für eine Untersuchung festgeschrieben, sind die Kanäle entsprechend dieser Vorschriften zu untersuchen. Dies können kürzere aber auch längere Untersuchungsintervalle sein. Auch andere Vorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen, können Einfluss auf die Häufigkeit der Untersuchungen haben. Zurück zu den Fragen Sammelkanäle, die nicht an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und behandeltes Abwasser (im Wesentlichen aus Kleinkläranlagen) in Gewässer ableiten (sogenannte Bürgermeisterkanäle), zählen nicht zu den Mischwasserkanälen. Deshalb gilt Anlage 4 nicht für sogenannte Bürgermeisterkanäle. Dies stellt bereits § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜVO klar. Für diese Anlagen gilt gemäß WHG, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) betrieben und unterhalten werden müssen. Zurück zu den Fragen Untersuchungen des von der Einleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage sind nur dann erforderlich, wenn dies im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschrieben ist. Zurück zu den Fragen Für die jährliche Auswertung, Zusammenfassung und auch Übergabe der Selbstüberwa-chungsergebnisse wurden Formblätter vorgegeben, die auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz als ausfüllbare Excel-Dateien eingestellt sind. Diese Formblätter sind solange zu verwenden, bis eine Übermittlung der Selbstüberwa-chungsergebnisse über eine durch das Land vorgegebene Internetplattform möglich ist. Bis darin übergibt der Betreiber jährlich die ausgefüllten Formblätter oder eine elektronische Datei (Excel-Tabelle) jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Zurück zu den Fragen Letzte Aktualisierung: 14.12.2023

Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden, im Verarbeitenden Gewerbe

Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und Abwassers, im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, Art der Abwasserbehandlung, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.

Statistik der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung

Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und sonstigem Wasser nach Menge, Art der Abwasserbehandlung, behandeltes und unbehandeltes Abwasser sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen nach dem Abwasserabgabengesetz, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.

Expertise zur Entsorgung der Inhalte von Fettabscheidern nach DIN 4040 mittels einer kombinierten mobilen Schlammsaug-/Entwaesserungseinheit fuer die Vor-Ort-Behandlung

Die gegenwaertige Technik der Entsorgung der Rueckstaende, die beim Betrieb von Abscheideranlagen fuer Fette nach DIN 4040 anfallen, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt aller Abscheideraeume komplett abgepumpt und als Mischung aus Abwasser, Fett und Schlamm entsorgt wird. In Abhaengigkeit vom Wartungszyklus und der Belastung der aufgeleiteten Abwaesser bestehen die zu entsorgenden Rueckstaende bis zu 95 Prozent aus Abwasser. Da idR nicht 'sortenrein' gesammelt wird, kommt meist nur eine Beseitigung der Rueckstaende auf dem Wege der Schlammbehandlung auf kommunalen Klaeranlagen in Frage. Eine weitere Schwachstelle der gegenwaertigen Praxis der Entsorgung von Fettabscheidern ist, dass die Abscheideraeume sowie die Zu- und Ableitungen der Fettabscheider nicht ordnungsgemaess gereinigt und gewartet werden. Dies ergibt sich bei den Schlammsaugwagen allein schon aus Gruenden des unzureichend mitgefuehrten Vorrats an Wasser. Als Alternative dazu kann der Einsatz mobiler Schlammsaug-/Entwaesserungsanlagen empfohlen werden. Ein Beispiel fuer eine derartige Anlage ist die kombinierte Schlammsaug-/Entwaesserungseinheit (KSE) der Fa Simson Moos, Sonderburg/Daenemark. Neben der Entsorgung abflussloser Sammelgruben fuer haeusliche Abwaesser wird diese Anlage in einigen Bundeslaendern auch schon zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten eingesetzt. Es wurden jedoch bisher noch keine Nachweise darueber erbracht, ob 1) die Beschaffenheit des Filtrats eine Rueckleitung in die Abscheideranlagen erlaubt, 2) die eingesetzten Flockungshilfsmittel unbedenklich und 3) die in der mobilen Anlage separierten und gesammelten Fette einer Verwertung zugaenglich sind. Um gesicherte Antworten auf diese Fragen zu erhalten, wurde das IWS mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.

Stand der Technik bei der Entsorgung von Oel- und Fettabscheidern

Veranlasst durch ein Gutachten in einem Strafverfahren, ua wegen des Vorwurfes der umweltgefaehrdenden Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 StGB, befasst sich das IWS seit 1994 mit der Entsorgung von Fettabscheiderinhalten. Als Fettabscheider werden hier ausschliesslich Abscheider nach DIN 4040 verstanden. Diese sind nach Ziffer 8.7 der DIN 1986 (Grundstuecksentwaesserung), Teil I in Betrieben einzubauen, in denen fetthaltiges Wasser anfaellt. Die Entsorgung von Abscheidern fuer Leichtfluessigkeiten (Benzin- und Mineraloelabscheider) nach DIN 1999 und Sperren fuer Leichtfluessigkeiten nach DIN 4043 (sog Heizoelsperren) blieben ausser Betracht. Ausserdem bezogen sich die Untersuchungen nur auf Indirekteinleiter in Staedten und Gemeinden mit ordnungsgemaess funktionierenden Kanalnetzen und Abwasserreinigungsanlagen. Fettabscheider dienen der Vorbehandlung von Abwasser, das in der beim Indirekteinleiter anfallenden Beschaffenheit nicht in die oeffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden darf. Bestandteil der Fettabscheider nach DIN 4040 ist neben dem Fettabscheideraum ein dem Fettabscheider vorgeschalteter Schlammabscheider zur Rueckhaltung der im Abwasser enthaltenen Sinkstoffe. Ueber eine Tauchwand wird das Abwasser in den Fettsammelraum geleitet, wo die Oele und Fette aufschwimmen und durch eine weitere Tauchwand vom Abfluss zurueckgehalten werden. Vor der Uebergabestelle in die oeffentliche Schmutz- und Mischwasserkanalisation durchlaeuft das Abwasser noch einen Probenahmeschacht. Sowohl die im Schlammsammelraum sedimentierten Stoffe als auch die im Fettsammelraum abgeschiedenen Oele und Fette muessen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit aus den Fettabscheidern regelmaessig entleert werden. Im Regelfall werden damit einschlaegige Entsorgungsunternehmen beauftragt. Eine eindeutige, zusammenhaengende und widerspruchsfreie technische Regel ueber die Anforderungen an die Entsorgung von Fettabscheiderinhalten oder die Art und Weise, wie und wo Fettabscheiderinhalte zu entsorgen sind, findet sich weder in den og DIN-Normen noch im Abwassertechnischen Regelwerk der ATV (Abwassertechnische Vereinigung eV, Hennef). Die in Fettabscheidern nach DIN 4040 zu behandelnden Stoffe zaehlen nicht zu den gefaehrlichen Stoffen im Sinne des Paragraphen 7a WHG. Auch die Herkunft der Abwaesser laesst den Schluss zu, dass Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht heranzuziehen sind. Dh, gefaehrliche Stoffe stehen hier nicht zur Debatte, denn die Begriffe 'Gefaehrliche Stoffe' und 'Stand der Technik' erlangen erst durch Konkretisierung in einer Abwasserverwaltungsvorschrift rechtliche Existenz. Somit gilt hinsichtlich der am Auslauf der Fettabscheider einzuhaltenden Abwasserbeschaffenheit nur das jeweilige kommunale Satzungsrecht. Die kommunalen Satzungen erhalten idR Anforderungen an die technische Ausbildung der Vorreinigungsanlagen als Bestandteil der Grundstuecksentwaesserung ...

Weitergehende Behandlungsstufen zur Entfernung gelöster Stoffe, TP2.1: Optimierung des Adsorbermaterials für die Beschichtung mit Enzymen

Forschergruppe (FOR) 5095: Interaktionen von Schadstoffen, Antibiotikaresistenz und Pathogenen in einem sich ändernden Abwasserbewässerungssystem, Teilprojekt: Einfluss der Qualität des Bewässerungswassers und des Bodentyps auf das Boden- und Pflanzen-assoziierte Mikrobiom, die Abundanz, Diversität und Übertragungsfähigkeit von Antibiotikaresistenzgenen in Gram-positiven Bakterien

In vielen Teilen der Erde ist Abwasserbewässerung eine gängige Praxis. Bewässerung mit ungeklärtem Abwasser resultiert in der Akkumulation von Rückständen von Pharmaka und Desinfektionsmitteln in Böden. Wechsel von Bewässerung mit ungeklärtem zu geklärtem Abwasser ist in vielen Ländern im Gang, so auch im Mezquital Tal in Mexiko. Über die Dynamik der mikrobiellen und chemischen Kontaminanten sowie der Antibiotikaresistenz-Gene als Folge der Veränderung des Bewässerung-Regimes ist jedoch nur wenig bekannt. Wir postulieren, dass die Vorteile des Wechsels des Bewässerungsregimes auf Flächen, die für lange Zeit mit Abwasser bewässert wurden, in der Übergangsphase marginal sind, da 1.) der Wechsel des Bewässerungswassers Schadstoffe freisetzt, die sich im Boden akkumuliert haben, 2.) die Schadstoffkonzentrationen, die im ungeklärten bzw. geklärten Abwasser vorliegen bzw., die von den Böden freigesetzt und den Pflanzen aufgenommen werden, groß genug sind, um auf Antibiotikaresistenzbildung zu selektieren und Resistenzübertragung im Boden und in den Pflanzen zu induzieren und 3.) die Freisetzung der Schadstoffe und die damit verbundene Selektion für Antibiotikaresistenzen vom Bodentyp abhängt. SP 4 wird diese Hypothesen mit 3 verschiedenen Bodentypen, Leptosol, Phaeozem und Vertisol für häufig eingesetzte Antibiotika, die sich in Struktur und Wirkmechanismus unterscheiden, Sulfamethoxazol, Trimethoprim, Ciprofloxacin, Clindamycin, Erythromycin, Azithromycin und für Desinfektionsmittel, die zu den quaternären Alkylammoniumverbindungen gehören (Alkyltrimethylammonium-, Dialkyldimethylammonium- und Benzylalkylammonium-Verbindungen), in 3 gemeinsamen Versuchen in der Forschungsgruppe untersuchen. Wir werden den Einfluss von variierenden Schadstoffkonzentrationen auf die Zusammensetzung der mikrobiellen Gemeinschaft und die Abundanz von pathogenen Gram-positiven Bakterien in ungeklärtem, geklärtem Abwasser, in Boden- und Pflanzenproben mit kulturunabhängigen Methoden (Kooperation mit SP 5) analysieren. Wir werden die Konzentrationen von Antibiotikaresistenz-Genen und konjugativen Plasmiden mit quantitativer real-time PCR in Abwasser, geklärtem Abwasser, Boden- und Pflanzenproben (Kooperation mit SP5) bestimmen, konjugative Resistenzplasmide von Gram-positiven pathogenen Bakterien sequenzieren (Kooperation mit SP 6) und ausgewählte Plasmide an SP 3 für „Minimale Selektive Konzentration“-Tests übergeben. Außerdem werden wir horizontale Transferraten für Antibiotikaresistenz-Gene zwischen Gram-positiven Bakterien in Abwasser-, Boden- und Pflanzenproben (Kooperation mit SP 5) mit einer von SP 4 entwickelten Methode ermitteln. Auf diese Weise liefert SP 4 mikrobielle und Resistenzdynamik-Daten für das von SP7 zu entwickelnde konzeptuelle und quantitative Modell und trägt zum ganzheitlichen Verständnis des Einflusses der Abwasserqualität auf die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und Antibiotika-resistenten Bakterien in Abwasserbewässerungssystemen bei.

Untersuchungen an Abwasser von Stoffdruckereien

Stoffdruckereien fabrizieren ein fuerchterliches Abwasser, das z.B. in den USA den im Ablaufgebiet liegenden Farmen schwere Schaeden zufuegt.

Abwasserfrachten aus Reinigungsverfahren und ihre Umweltprobleme - Art, Menge und Herkunft anorganischer Stoffe im Brauereiabwasser

Umweltfreundliche Technologien - innerbetriebliche Vermeidungsmassnahmen durch geaenderte Flaschenetikettenabloesung, groessere Gefaesseinheiten. - Kostenauswirkungen, Auswahlverfahren fuer Etiketten entwickeln, die Produktionsfolgekosten beim Abwasser verringern.

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