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Marktüberwachung nach 28. BImSchV

Marktüberwachung nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren nach 28. BImSchV

Luftreinhaltung, Atomrechtliche Aufgaben

Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung für die Abteilung I22 > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.

Rechtsvorschriften im Bereich Luft

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

29. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätzeergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotore. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 29. BImSchV.

Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren ( VEMM )

Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) Stand 30.11.2018 In Erwägung dessen, dass die Verordnung (EU) 2016/16281 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung gewisser Übergangszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur noch Motoren von 19 bis 300 kW der Klasse IWA oder IWP der Stufe V und ab dem 1. Januar 2020 nur noch Motoren ab 300 kW der Klassen IWA oder IWP in Verkehr gebracht und in ein Bin- nenschiff eingebaut werden dürfen, solche Motoren nicht oder nur in ungenügender Zahl zur Verfügung stehen; in der deutschen Schiffbauindustrie dringender Bedarf an Motoren zum Einbau in Binnenschiffe besteht; unter Berücksichtigung dessen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 typgenehmigte Motoren der Klasse NRE anstelle von Motoren der Klasse IWA oder IWP in eine Binnenschiff ein- gebaut werden dürfen, sofern deren Bezugsleistung weniger als 560 kW beträgt; nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1628 in Verbindung mit Artikel 16 und Anhang XIII der delegierten Verordnung (EU) 2017/6542 Motoren mit einer Typgenehmigung nach a)der Verordnung (EG) Nr. 595/20093 und ihren Durchführungsmaßnahmen; b)der UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 als gleichwertig zu einem oben genannten Motor der Klasse NRE gelten;  diese im Folgenden als LKW-Motoren bezeichneten Motoren anstelle eines Motors der Klasse IWA oder IWP verwendet werden dürfen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt: 1 VERORDNUNG (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Septem- ber 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverun- reinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) 2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/654 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemei- ner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl, L. 102 vom 13.04.2017), zuletzt geän- dert durch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/989 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr be- stimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L. 182 vom 18.07.2018) 3 VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutz- fahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L. 188 vom 18.07.2009) Seite 1 von 5 a)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließ- lich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder b)die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/654 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen; neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 einschließlich deren Durchführungs- und delegierten Verordnungen sowohl Motoren der Klasse NRE, als auch LKW-Motoren die Bestim- mungen der Richtlinie (EU) 2016/1629, einschließlich derer delegierten Verordnungen, einhalten müssen; dies dazu führen kann, dass ein Motor entsprechend technisch an das Einsatzgebiet Binnenschiff angepasst (marinisiert) werden muss; mit Blick darauf, dass die Untersuchungskommission ihren Pflichten zur Prüfung der Motoren nach den Artikeln 9.05 bis 9.08 des ES-TRIN Version 2017 nachkommen kann; gilt mit sofortiger Wirkung für die Prüfung, ob ein marinisierter (an die Bedingungen der Binnenschiff- fahrt angepasster) Motor in ein Binnenschiff eingebaut werden kann, für die zuständigen deutschen Be- hörden bis zur Vorlage eines international abgestimmten Prüfverfahrens folgendes nationales Prüfverfah- ren. Berlin, den 30. November 2018 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Barbara Schäfer Seite 2 von 5 Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Einbaus von marinisierten Motoren (VEMM) 1.Ein marinisierter Motor, ist ein Motor, der nicht der Motorenklasse IWA oder IWP der Verordnung (EU) 2018/1628 entspricht und auf Grund der für die Binnenschiffahrt außerhalb der genannten Ver- ordnung geltenden Regelwerke, insbesondere des Standards ES-TRIN des Europäischen Ausschus- ses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI), technisch angepasst wird. 2.Der Hersteller eines marinisierten Motors erstellt eine Dokumentation, die alle Änderungen hinsicht- lich des Motors, seines Abgasnachbehandlungssystems und seiner Emissionsstrategie gegenüber dem Beschreibungsbogen der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE- Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 beinhaltet. Diese Änderungsdokumentation muss auch die eventuell erforderlichen Änderungen für den Einbau des Motors gegenüber der genehmigten Ein- baudokumentation des Original-Motorherstellers umfassen. 3.Ein nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 anerkannter technischer Dienst oder eine nach der genannten Verordnung für Typgenehmigungen zuständige Behörde bescheinigt, dass diese Änderungen: a) zu keiner Änderung b) zu einer zulässigen Änderung (Erweiterung, Revision, etc.) c) zu einer nicht Konformität gegenüber der Typgenehmigung für EURO VI führt. 4.Ein nach der Verordnung (EU) 2016/1628 anerkannter technischer Dienst bescheinigt an Hand der Unterlagen nach Nummer 2 zur Emissionsstrategie, dass der marinisierte Motor die Anforderungen der delegierten Verordnung 2017/654 Anhang IV Anlage 2 einhält. 5.Für Motoren der Klasse NRE nach der Verordnung (EU) 2016/1628 gelten die Bestimmungen nach Nummer 2, 3, und 9 abweichend für die Verordnung (EU) 2016/1628. 6.Bei den zuständigen Behörden und technischen Diensten nach Nummer 3 und 4 kann es sich um identische Institutionen handeln, sofern diese Aufgaben ihnen von Rechts wegen zugewiesen sind. 7.Sofern Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zutreffen, darf der marinisierte Motor ohne weiteres in ein Binnenschiff eingebaut werden. 8.Sofern Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 zutreffen, kann der Hersteller des marinisierten Mo- tors den Hersteller des ursprünglichen Motors bitten, bei der zuständigen Typgenehmigungsbehörde die erforderliche Anpassung der Typgenehmigung zu erwirken. Erfolgt eine solche Anpassung ein- schließlich der ggf. erforderlichen Anpassung der Einbauanleitung des Original-Motorenherstellers und der nach Artikel 9.04 ES-TRIN Version 2017 geforderten Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Bauteile und trifft Nummer 4 zu, gilt Nummer 7 entsprechend. An- dernfalls gilt Nummer 9. 9.Ein Motor, auf den die Bestimmungen nach Nummer 3 Buchstabe c zutreffen, darf nur eingebaut werden, wenn er eine neue Typgenehmigung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1628 Stufe V für die Klassen NRE, IWA oder IWP erhalten hat. Alternativ ist eine neue Typgenehmigung nach Verordnung (EG) 595/2009 oder UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 zulässig, sofern ein Nachweis nach Nummer 4 erfolgt. Seite 3 von 5

1B - Weiteres Recht

1B - Weiteres Recht RS-Handbuch (11/24) Das Kapitel 1B - Weiteres Recht enthält nationale Rechtsvorschriften, die im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes anzuwenden sind. Das Kapitel 1B - Weiteres Recht enthält nationale Rechtsvorschriften, die im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes anzuwenden sind. Umfasst werden unter anderem die Bereiche Umwelt, Produkt- und Betriebssicherheit sowie Medizinprodukte und elektromagnetische Verträglichkeit. Weiteres nationales Recht Dokument Ausführliche Bezeichnung 1B-1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 4, S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 ( BGBl . 2023 I Nr. 344) geändert worden ist 1B-2.1 Umweltinformationsgesetz - UIG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 49, S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 9, S. 306) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG (siehe Punkt 1F-1.17 ) 1B-2.2 Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 45, S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 14 S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (siehe Punkt 1F-1.15 ) und der Richtlinie 2001/42/EG (siehe Punkt 1F-1.16 ) 1B-4 Umweltauditgesetz - UAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3490), 90), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 53, S. 3436) geändert worden ist Hinweis: Ausführung der Verordnung (EG) 1221/2009 ( vgl. Punkt 1F-1.18.1 ) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste ( UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR ) vom 10. November 2020 ( BAnz AT 15.06.2021 B6) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht ( UAG-Aufsichtsrichtlinie - UAG-AufsR ) vom 10. Mai 2012 ( BAnz AT 17.08.2012 B4) Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen ( UAG-Fachkunderichtlinie - UAG-FkR ) vom 28. Januar 2010 ( BAnz 2010, Nr. 45, S. 1093) UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV - vom 4. September 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 64, S. 3503), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-5 Bundesberggesetz - BBergG - vom 13. August 1980 ( BGBl .I 1980, Nr. 48, S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist 1B-6 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche ( Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 ( BGBl .I 1995, Nr. 56, S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 69, S. 3584) geändert worden ist 1B-7 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP - V Bergbau - vom 13. Juli 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2023 ( BGBl .I 2024, Nr. 2) geändert worden ist 1B-8 entfällt 1B-9 entfällt 1B-10 Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG - vom 10. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 67, S. 2634), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 48, S. 2421) geändert worden ist 1B-11 Strafgesetzbuch - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 ( BGBl .I. 1998, Nr. 75, S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-12 entfällt 1B-13 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 14. Dezember 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 61, S. 2879), das durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-14 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 65, S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-15 Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes ( Raumordnungsverordnung - RoV) vom 13. Dezember 1990 ( BGBl .I 1990, Nr. 69, S. 2766), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-16 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 25, S. 1274), berichtigt am 25. Januar 2021 durch BGBl .I 2021, Nr. 4, S. 123), das zuletzt durch Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 202) geändert worden ist. 1B-17.1 4. BImSch-Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 33, S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 ( BGBl . I, S. 1799) geändert worden ist 1B-17.2 5. BImSch-Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 42, S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 17, S. 670) geändert worden ist 1B-17.3 9. BImSch-Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 ( BGBl .I 1992, Nr. 25, S. 1001), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 88) geändert worden ist 1B-17.4 11. BImSch-Verordnung - Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 9, S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 3, S. 42) geändert worden ist 1B-17.5 12. BImSch-Verordnung - Störfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 13, S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-17.6 42. BImSch-Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 47, S. 2379), berichtigt am 9. Februar 2018 ( BGBl .I 2018, Nr. 6, S. 202) 1B-17.7 26. BImSch-Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 50, S. 3266, berichtigt am 5. November 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 66, S. 3942) 1B-17.8 32. BImSch-Verordnung- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 63, S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-17.9 39. BImSch-Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emmissionshöchstmengen vom 2. August 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 40, S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-18 Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 11, S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) geändert worden ist 1B-19 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung ( Einheitenverordnung - EinhV) vom 13. Dezember 1985 ( BGBl .I 1985, Nr. 60, S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 64, S. 3169) geändert worden ist 1B-20 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen ( Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 43, S. 2722), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 323) geändert worden ist 1B-21 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung ( Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11. Dezember 2014 ( BGBl . I 2014, Nr. 58, S. 2010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 27) geändert worden ist 1B-22 entfällt 1B-23 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 48, S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 ( BGBl . I, S. 700) geändert worden ist 1B-24 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 10, S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1B-25 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV ) vom 10. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 65, S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 ( BGBl . I 2020, Nr. 32, S. 1533) geändert worden ist 1B-26 entfällt 1B-27 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1B-28 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 28, S. 1108), berichtigt am 14. Oktober 2004 durch ( BGBl .I, Nr. 55, S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 132) geändert worden ist 1B-29 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 51, S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 153) geändert worden ist 1B-30 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 55, S. 3498), das zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 313) geändert worden ist 1B-31 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 59, S. 1643), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden 1B-32 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 zur Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ( BGBl .I 2023, Nr. 159) Hinweis: Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23. Dezember 2020, S. 1) und der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7. November 2013, S. 12) Ausnahmegenehmigungen zur TrinkwV siehe UBA 1B-33 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 6. ProdSV über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Einfache Druckbehälter, die speziell zur Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können" sind hier ausgenommen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG) vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: ersetzt 8. ProdSV über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992, Neufassung vom 20. Februar 1997 ( BGBl .I, Nr. 11, S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 ( BGBl .I 2011, Nr. 57, S. 2178) geändert worden ist, aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 2019 ( BGBl .I, Nr. 13, S. 473) 9. ProdSV- Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 ( BGBl .I 1993, Nr. 22, S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Maschinen, die speziell zur nuklearen Verwendung entwickelt und eingesetzt werden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 14. ProdSV- Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 18, S. 692), die durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist Hinweis: "Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann" sind hier ausgenommen 1B-34 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 4, S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 49, S. 3146) geändert worden ist 1B-35 Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 ( BGBl .I 2004, Nr. 44, S. 2179), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-36 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ( Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 8, S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 48, S. 3115) geändert worden ist 1B-37.1 DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher BGV C16, vorher VGB30) vom 1. Januar 1987 in der Fassung vom 1. Januar 1997 und DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA) vom 1. Januar 1987 1B-37.2 DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder (bisher BGV B11, vorher VGB25) vom 1. Juni 2001 und DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder (bisher BGR B11) vom Oktober 2001 in der Fassung vom Januar 2006 1B-37.3 DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher BGV B2, vorher VBG93) DGUV Vorschrift 11 DA - Durchführungsanweisung zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA) Hinweis: Die DGUV Vorschrift mit Durchführungsanweisung ist zum 1. April 2023 außer Kraft getreten. 1B-38 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG - vom 12. Dezember 1973 ( BGBl .I 1973, Nr. 105, S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 20, S. 868) geändert worden ist 1B-39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 66, S. 4253); berichtigt am 12. Januar 2022 durch ( BGBl .I, Nr. 2, S. 28); das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 149) geändert worden ist 1B-40 Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4. April 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 15, S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 194) geändert worden ist Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse ( Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 ( BGBl .I, S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 196) geändert worden ist. 1B-41 Bedarfsgegenständeverordnung - BedGgstV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 ( BGBl .I 1998, Nr. 1, S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 114) geändert worden ist 1B-42.1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 5. September 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 57, S. 2722), das durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-42.2 Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - vom 2. Januar 2006 ( BGBl .I 2006, Nr. 1, S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 48, S. 3154) geändert worden ist 1B-43 entfällt 1B-44 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG ( Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 60, S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 405) geändert worden ist 1B-45 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes ( Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG) vom 25. März 1997 ( BGBl .I 1997, Nr. 21, S. 726), das zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-46.1 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit - SchSiAusbV 2008 - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 932) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 130a 1B-46.2 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit - SchSiServAusbV - vom 21. Mai 2008 ( BGBl .I 2008, Nr. 21, S. 940) Hinweis: Verordnung nebst Rahmenlehrplan veröffentlicht in BAnz . 2008, Nr. 128a 1B-46.3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit - SchSiMeistPrV - vom 26. März 2003 ( BGBl .I 2003, Nr. 11, S. 433), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 47, S. 2153) geändert worden ist 1B-47 Arzneimittelgesetz - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 73, S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 109) geändert worden ist 1B-48 Gesetz über Medizinprodukte ( Medizinproduktegesetz - MPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 58, S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ( BGBl .I 2020, Nr. 29, S. 1328) geändert worden ist 1B-49 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 ( BGBl .I 2001, Nr. 72, S. 3854), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 47, S. 2203) geändert worden ist, außer Kraft 1B-50 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) vom 29. Juni 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 61, S. 3396), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 19, S. 833) geändert worden ist 1B-51 Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 40, S. 2131), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I 2018, Nr. 41, S. 2034) geändert worden ist, außer Kraft 1B-52 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten - MPKPV - vom 10. Mai 2010 ( BGBl .I 2010, Nr. 20, S. 555), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227) geändert worden ist, außer Kraft 1B-53 Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten ( Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) vom 25. Juli 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 35, S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 190) geändert worden ist 1B-54 Gebührenverordnung zum Medizinproduktegesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen (Medizinprodukte-Gebührenverordnung - BKost- MPG ) vom 27. März 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 22, S. 1228), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 50, S. 1676) geändert worden ist; seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 60 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-55 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - vom 20. August 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 60, S. 3366), ), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl . I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-56 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ( Funkanlagengesetz - FuAG) vom 27.06.2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 148) geändert worden ist 1B-57 Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - EMV-FTEKostV - vom 6. Dezember 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 70, S. 4070); seit 1. Oktober 2021 aufgehoben durch Artikel 4 Absatz 112 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 35, S. 1666) und damit außer Kraft 1B-58 Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassekennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - GASV - vom 8. Januar 2002 ( BGBl .I 2002, Nr. 3, S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2014 ( BGBl .I 2014, Nr. 13, S. 313) geändert worden ist 1B-59 Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung - AnerkV) vom 11. Januar 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 3, S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 ( BGBl .I 2017, Nr. 42, S. 1947) geändert worden ist 1B-60 Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden ( Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 ( BGBl .I 2009, Nr. 26, S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ( BGBl .I 2021, Nr. 35, S. 1858) geändert worden ist 1B-61 Frequenzverordnung - FreqV - vom 27. August 2013 ( BGBl .I 2013, Nr. 52, S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 28, S. 1372) geändert worden ist 1B-62 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ( Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) von 15. November 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 54, S. 2531), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 17, S. 554) geändert worden ist

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 24. Juni 2021 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Der Marktanteil der deutschen Binnenschifffahrt ist seit Jahren insgesamt rückläufig. Ihr Anteil am Modal Split der Verkehrsleistung sank von 9,3 % im Jahr 2016 auf 7,2 % im Jahr 2019. Die lang andauernde Niedrigwasserphase im Jahre 2018 führte zu einem Rückgang des Güterverkehrs auf den Wasserstraßen verbunden mit erheblichen volkswirtschaftlichen Verlusten und Auswirkungen auf die gesamte deutsche Wirtschaft. Eine vollständige Rückverlagerung der verlorengegangenen Transporte auf die Binnenschifffahrt dürfte nach den Erfahrungen der letzten Jahre eher unwahrscheinlich sein. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass die Binnenschiffsflotte nachhaltig modernisiert wird und so viele Güter wie möglich, auch in Niedrigwasserphasen, über die Wasserstraßen transportiert werden. 1.2 Die Binnenschifffahrt ist gemessen an den Transportmengen immer noch ein vergleichsweise umweltfreundlicher Verkehrsträger. Hinsichtlich Feinstaub- und insbesondere Stickstoffdioxidemissionen besteht aufgrund des oft hohen Alters ihrer Motoren jedoch Nachholbedarf. Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende sowie moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Wirtschaftszweig geschaffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 wurde vereinbart, das Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen fortzusetzen und auszubauen. Seit Abschluss des Koalitionsvertrages sind weitere Handlungsgrundlagen zur Weiterentwicklung dieses Förderprogramms beschlossen worden: der Masterplan Binnenschifffahrt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Mai 2019 und das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 vom Oktober 2019. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage für ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes System Wasserstraße der Zukunft. Er ist Leitlinie für die Ausgestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, moderne und umwelt- und klimafreundliche Binnenschiffsflotte. 1.4 Dieses Förderprogramm dient auch dazu, den deutschen Beitrag zur Verkehrspolitik der EU auszubauen und Initiativen der Europäischen Kommission im Bereich der Binnenschifffahrt zu flankieren. Mit der Konzentration von Maßnahmen auf Bereiche mit dem höchsten Mehrwert für die Binnenschifffahrt soll ihr Potenzial als sicherer, nachhaltiger und effektiver Verkehrsträger in der multimodalen Transportkette gestärkt werden. Die Binnenschifffahrt soll der Rolle des Verkehrs bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas Rechnung tragen. 1.5 Die Ergebnisse der Evaluierung des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom Mai 2019 zeigen, dass es Optimierungsbedarf bei der Förderung einer modernen und nachhaltigen Binnenschifffahrt gibt. Insgesamt bedarf es einer substanziellen Ausweitung und Erhöhung des Fördervolumens zur Modernisierung der 1 Binnenschiffsflotte, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Herausforderungen Erwartungen gerecht zu werden. Diese Richtlinie schafft die Grundlage dafür. und 1.6 Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es, 1.6.1 die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Sicherheit von Binnenschiffen auch bei Niedrigwasserperioden dauerhaft zu erhöhen und die Gefahr von Schiffsunfällen auf den Binnengewässern zu senken, indem die effizienzsteigernde und sicherheitsbezogene Ausstattung an Bord mit digitaler Informationstechnik, Assistenzsystemen und Systemen zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren quantitativ und qualitativ verbessert wird, und 1.6.2 die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit neuen, umweltfreundlichen und emissionsärmeren Motoren, alternativen Antrieben und Abgasnachbehandlungs-Systemen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors beitragen kann. 2 Rechtsgrundlage 2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.3 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie ist die Entscheidung der Europäischen Kommission auf Grundlage des Artikels 93 AEUV und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBL) (ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, S.1) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8. Juli 2020, S. 2). 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 3.1 Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit 3.1.1 Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe, wenn diese zur Verbesserung deren Sicherheit sowie zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen. Hierzu zählen insbesondere Systeme zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren, Kollisionswarnsysteme, Schleusenmanagementsysteme, Assistenzsysteme zum energieoptimierten Fahren, Brückenanfahrwarnsysteme und Bahnführungssysteme. 3.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen um mindestens 10 % erreicht wird. 2 3.1.3 Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser. Hierzu können zum Beispiel zählen: a) Maßnahmen am Hinterschiff: - Ersatz des Hinterschiffs durch ein anderes Hinterschiff, - Optimierung des Hinterschiffs durch einzelne bauliche Maßnahmen wie den Einbau eines Propellertunnels oder eines Flextunnels, - Optimierung der Propulsionsorgane durch Veränderungen am Propeller, den Einbau von Düsenpropeller-, Ruderpropeller-, Pumpjet- oder anderen innovativen Antriebsanlagen, - Optimierung der Zuströmung zum Propeller durch den Anbau von Strömungsleiteinrichtungen, - Optimierung der Nachströmung vom Propeller durch den Anbau von Abstromblechen. b) Maßnahmen am Vorschiff: - Ersatz des Vorschiffs durch ein anderes Vorschiff, - Optimierung des Vorschiffes durch bauliche Änderungen zur Widerstandsminderung, - Einbau von Manövrierhilfen wie Bugstrahlanlagen. 3.1.3.1 Diese Maßnahmen sind förderfähig, wenn nach dem Umbau das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einem um wenigstens 15 cm geringeren Minimaltiefgang ein sicheres Manövriervermögen aufweist. Durch die Umbaumaßnahme darf der durchschnittliche Energiebedarf bei normalen Abladezuständen nicht negativ beeinflusst werden. 3.1.3.2 Bei Ersatz des Hinter- und Vorschiffs nach Nummer 3.1.3 sind die Übergangsbestimmungen nach ES-TRIN in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anweisung ESI-IV-1 zu beachten. 3.1.3.3 Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, z.B. durch eine Vergleichsrechnung für die repräsentativen Fahrtgebiete (einschließlich repräsentativer Einsatzprofile), in denen das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen und CFD-Simulationen zu erbringen. 3.2 Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen 3.2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden, mit der Maßgabe, dass die Grenzwerte für Stickstoffemissionen (NOX) und für Partikelmasse (PM) nach Anhang II der NRMM-Verordnung1 jeweils um mindestens 10 % unterschritten werden. 3.2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben. Bei diesel- oder gaselektrischen Antrieben sowie Hybridantrieben muss der Verbrennungsmotor die folgenden Vorgaben erfüllen. 1 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. 3

Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 4. Juni 2024 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt hiermit die Zusatz- bestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen (Anlage) bekannt. Auf die Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff- Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des För- derprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen wird hingewiesen. Bonn, den 4. Juni 2024 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 2 von 5 Anlage Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen1 (Fassung 05/2024) Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Allgemeine Bestimmungen Zulassung zum Verkehr Einbau-/Zwischen- und Sonderprüfung Besondere Anforderungen an Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) Übereinstimmung mit den Herstellerangaben/Test von Prototypen Sonstige Bestimmungen Pflichten des Antragstellers und des Schiffseigners §1 Allgemeine Bestimmungen 1. ANS können bei Dieselmotoren bestehen aus a. einem Oxidationskatalysator (DOC), b. einem Dieselpartikelfilter (DPF), c. einer NOx-Minderungsanlage (zum Beispiel SCR-Katalysator; NOx-Speicherkatalysator) oder d. einer Kombination aus a, b und c. 2. ANS können: a. an bereits in Betrieb befindliche Motoren aa. mit Typgenehmigung2, ab. ohne Typgenehmigung oder b. an neu einzubauende Motoren angebaut werden. 3. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Förderprogramm ist durch Vorlage einer Kopie der jeweiligen Typgenehmigung des Motors beziehungsweise einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen, aus der die festgestellten Emissionen3 beziehungsweise der Wirkungsgrad des nachgerüsteten ANS hervorgehen müssen. 4. Bei Hilfsmotoren oder bei Motoren, die für den Hilfsantrieb des Schiffes (zum Beispiel Bugstrahlruder) genutzt werden, ist zu beachten, dass diese Motoren in der Regel selten genutzt und zudem entweder in niederen Last- bereichen oder nur kurzzeitig in Betrieb sind. Dies kann dazu führen, dass die für den einwandfreien Betrieb des ANS notwendigen Temperaturen (beim DPF die Regenerationstemperatur) nicht erreicht werden4. Der ANS-Her- steller hat nachzuweisen, dass sein System für die oben genannten Anwendungen geeignet ist. §2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen des ES-TRIN5 unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden §§ 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR6 oder einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Richtlinie (EU) 2016/16297 für das ANS. §3 Einbau-/Zwischen- und Sonderprüfung 1. Der Einbau eines ANS im Verbund mit einem neuen Motor bedingt die Einhaltung der Anforderungen des ES-TRIN Kapitel 9. 1 2 3 4 5 6 7 Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 9. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5) „Typgenehmigung“ ist die Entscheidung, mit der bestätigt ist, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen des ES-TRIN Kapitel 9 genügt. Für Motoren alle Schadstoffkomponenten (CO, HC, NOx, PM) Möglich ist dies bei Katalysator- oder DPF-Passivsystemen. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2023/I Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 3 von 5 2. Die Nachrüstung mit einem ANS erfordert nach dem Einbau grundsätzlich eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Ka- pitel 9. Im Ergebnis der Sonderprüfung ist das ANS mit folgenden Angaben in Nummer 52 im Schiffsattest/Schiffs- zeugnis einzutragen: a) ANS-Art nach § 1 Nummer 1; b) ANS-Typ nach Herstellerangaben; c) Hersteller; d) Seriennummer der ANS; e) installiert an Motor Name; Einbauort. 3. Die Prüfung des ANS ist Bestandteil der regelmäßigen Zwischenprüfungen nach ES-TRIN Kapitel 9. 4. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand und die Funktion eines nachgerüsteten ANS durch eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9 zu bestätigen. 5. Nach dem Einbau und bei den Zwischenprüfungen sind die Anforderungen an den Schalldruckpegel gemäß § 4 Nummer 11 zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei nachzurüstenden ANS. 6. Bei ANS, die in die Motorsteuerung eingreifen oder Motorbetriebsparameter ändern, ist zu prüfen, ob eine neue oder eine Ergänzung der bestehenden Typgenehmigung8 für den Motor erforderlich wird. Sofern eine Typgeneh- migung erforderlich ist, darf die Nachrüstung nur mit dem typgenehmigten Gesamtsystem Motor und ANS erfolgen. 7. Bei der Nachrüstung mit einem ANS ist die Zustimmung des Motorherstellers einzuholen. Sollte die Zustimmung seitens des Herstellers verweigert werden oder ist eine Zustimmung nicht mehr einholbar, weil der Hersteller nicht mehr existiert, darf der Einbau nur erfolgen, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Motorensachverständigen vorliegt, das seitens eines technischen Dienstes nach Verordnung (EU) 2016/16289 Kapitel VII bestätigt wird.10 Die GDWS11 kann in begründeten Fällen auf die Vorlage dieses Nachweises oder die Bestätigung durch den Tech- nischen Dienst verzichten. §4 Besondere Anforderungen an Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) 1. Das ANS darf nicht a. ohne Zustimmung des Herstellers oder das in § 3 Nummer 6 geforderte Gutachten in die Motorsteuerung eingreifen; b. den sicheren Betrieb der Antriebsmaschine gefährden; c. das Abgassystem blockieren;12 d. die Stromversorgung, die zum sicheren Betrieb des Schiffes erforderlich ist, negativ beeinflussen. 2. Der vom Motorenhersteller angegebene maximale Abgasgegendruck der Antriebsmotoren darf zu keinem Zeit- punkt des Betriebes überschritten werden. Überwachungssysteme, die den maximalen Abgasgegendruck erfas- sen und im Gefahrfall alarmieren, müssen vorgesehen und im Zuge der Prüfung nach § 3 Nummer 2 bis 4 mit geprüft werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. 3. Bei Mehrmotorenanlagen kann auf die Forderungen aus Nummer 1 Buchstabe b und c und 2 verzichtet werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass der sichere Schiffsbetrieb bei Blockade eines ANS gewährleistet ist.13 Mehrmotorenanlagen dürfen nicht in ein ANS zusammengeführt werden. Jeder Motor muss über ein separates ANS verfügen. 4. Änderungen an den Motoren, die im Zusammenhang mit dem dauerhaften Betrieb eines nachgerüsteten ANS vorgenommen wurden und die einen Einfluss auf das Emissionsverhalten der Motoren haben, sind zu dokumen- tieren. Die Dokumentation ist der GDWS zu übergeben. 5. Eine planmäßige Auswechslung des ANS nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. 6. Der Betrieb des ANS wird anhand kennzeichnender Parameter kontinuierlich überwacht. Die Parameter werden aufgezeichnet und gespeichert. Mindestparameter sind: a. für alle ANS aa. Druckverlust über dem ANS, 8 Gilt nur für Motoren, die bereits eine Typgenehmigung haben. Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 10 Der nicht genehmigte Eingriff könnte zum Ausfall der Antriebsanlage führen und verstößt damit gegen ES-TRIN Kapitel 9. 11 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 12 Zum Beispiel durch eine aktive und vom Betriebspunkt des Antriebmotors sowie von den Abgastemperaturen unabhängige Regeneration des DPF- Systems. Ein Bypasssystem verhindert eine Blockade in letzter Instanz. 13 Diese Forderung gilt für Antriebsmotoren und für die Hilfsmotoren, die für einen sicheren Schiffsbetrieb notwendig sind. 9

Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 4. Juni 2024 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt hiermit die Zusatz- bestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-An- lagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisie- rung von Binnenschiffen (Anlage) bekannt. Auf die Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungs- systeme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen wird hingewiesen. Bonn, den 4. Juni 2024 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 2 von 5 Anlage Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen1 (Fassung 05/2024) Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Allgemeine Bestimmungen Zulassung zum Verkehr Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, Test von Prototypen Sonstige Bestimmungen Übergangsbestimmungen Pflichten des Antragstellers, des Schiffseigners und des Herstellers §1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlage (KWE-Anlage) ist so zu konzipieren, dass mit Ausnahme der vom Hersteller anzugebenden auftretenden Leistungsreduktion der Motor und das Antriebssystem nicht negativ beeinflusst wer- den. 2. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Förderprogramm, insbesondere hinsichtlich a) der Einhaltung der nach ES-TRIN2 vorgegebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe und umweltschädigende Par- tikel für die Dieselmotoren, b) der Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Reduktionspotentiale bezüglich der Grenzwerte nach Buch- stabe a für die Dieselmotoren und c) der erreichbaren Kraftstoffreduktion, sofern hierfür eine Förderung beantragt wird, sowie eine Angabe zu der durch die KWE-Anlage gegebenenfalls bedingten maximalen Leistungsreduzierung des Motors sind durch Vorlage einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen. §2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen des ES-TRIN unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden §§ 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR3 oder eines Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission nach Richtlinie (EU) 2016/16294 für die KWE-Anlage. §3 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 1. Der Einbau einer KWE-Anlage im Verbund mit einem neuen Motor, bei dem das Niveau der Emissionen von gas- förmigen Luftschadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflusst wird, bedingt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/16285 mit deren Artikeln 21 und 25. 2. Bei KWE-Anlagen, die nachgerüstet werden und die in die Motorsteuerung eingreifen oder Motorbetriebsparameter ändern, ist zu prüfen, ob eine neue oder eine Ergänzung der bestehenden Typgenehmigung6 für den Motor erfor- derlich wird. Sofern eine Typgenehmigung erforderlich ist, darf der Einbau nur bei einem typgenehmigten Gesamt- system Motor und KWE-Anlage erfolgen. 3. Bei der Nachrüstung mit einer KWE-Anlage, bei der Änderungen am Motor erfolgen, ist die Zustimmung des Motor- herstellers einzuholen. Sollte die Zustimmung seitens des Herstellers verweigert werden oder ist eine Zustimmung nicht mehr einholbar, weil der Hersteller nicht mehr existiert, darf der Einbau nur erfolgen, wenn ein entsprechendes 1 2 3 4 5 6 Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 9. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5). Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2023/I Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG Gilt nur für Motoren, die bereits eine Typgenehmigung haben. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 3 von 5 Gutachten eines Motorensachverständigen vorliegt, das seitens eines Technischen Dienstes nach Verordnung (EU) 2016/1628 bestätigt wird.7 Die GDWS8 kann in begründeten Fällen auf die Vorlage dieses Nachweises oder die Bestätigung durch den Technischen Dienst verzichten. 4. Die Nachrüstung mit einer KWE-Anlage erfordert nach dem Einbau grundsätzlich eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage zur Bedienungsanleitung „Einstellung emissions- relevanter Komponenten“ nach § 8 Nummer 4. Im Ergebnis der Sonderprüfung ist die KWE-Anlage mit folgenden Angaben unter Nummer 52 im Schiffsattest/Schiffszeugnis einzutragen: a) KWE-Anlagen-Typ nach Herstellerangabe; b) Hersteller; c) Seriennummer der Anlage; d) installiert an Motor9 und e) Einbauort. Optional können zusätzlich folgende Angaben eingetragen werden: f) Reduktionspotential gemäß Herstellerangabe in der Herstellererklärung (in %) für NOx …/PM … g) Der Hersteller garantiert hiermit gemäß Herstellererklärung mindestens das Einhalten der Grenzwertstufe 2 der ZKR/der Grenzwertstufe IIIA/IIIB/IV der Richtlinie 97/68/EG.10 Im Falle der Einträge nach Buchstabe f und g ist die Herstellererklärung an Bord mitzuführen. Die GDWS kann diese Prüfung im Einzelfall auch dem Hersteller überlassen. 5. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand und die Funktion einer nachgerüsteten KWE-Anlage durch eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9 zu bestätigen. 6. Die Prüfung der KWE-Anlage ist des Weiteren Bestandteil der regelmäßigen Zwischenprüfungen nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage „Einstellung emissionsrelevanter Komponenten“ zur Bedie- nungsanleitung nach § 8 Nummer 4. §4 Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen 1. Hat das Schiff kein weiteres Hauptantriebssystem, das eine ausreichende Antriebsleistung sicherstellt, muss bei einer Störung der KWE-Anlage, die zum Ausfall des Motors führen kann, die KWE-Anlage umgehend abgeschaltet werden. Sofern erforderlich, ist für den weiteren Betrieb des Motors ein Bypass vorzusehen. Neben einer mög- lichen automatischen Abschaltung ist eine manuelle Notabschaltung vorzusehen. 2. Das Leitungssystem zwischen der KWE-Anlage und dem Motor ist derart zu schützen, dass bei einem Leitungs- leck oder -bruch eine Fehlfunktion des Motors ausgeschlossen ist. Hierbei ist das Leitungssystem hinsichtlich der Qualität des Leitungsmaterials, der Verlegung und der Verbindungselemente wie die originalen Kraftstoffleitungen auszuführen. Sind spezielle Vorgaben an das originale Leitungssystem durch den Motorhersteller oder die Unter- suchungskommission gemacht worden, sind diese auch für das ergänzte Leitungssystem zu übernehmen. 3. Der Betriebszustand der KWE-Anlage ist im Steuerhaus und an der Anlage anzuzeigen. 4. Fehlfunktionen oder ein Ausfall der KWE-Anlage oder wesentlicher Komponenten sind, sofern sie den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, a) in einem Datenlogger aufzuzeichnen und b) im Steuerhaus (optisch und akustisch) anzuzeigen. Die Anzeige darf erst nach Quittierung durch den Schiffs- führer zurückgesetzt werden. 5. Folgealarme sind so zu berücksichtigen, dass entweder eine weitere Anzeige oder die Anzeige prioritätsgesteuert stufenweise erfolgt, wobei der Alarm mit der höchsten Priorität zuerst und nach dessen Beseitigung die prioritär jeweils folgenden angezeigt werden. 6. Eine Fehlfunktion der KWE-Anlage darf unter keinen Umständen einen vorgesehenen Notbetrieb des Schiffes behindern. 7. Änderungen an einem Motor, die im Zusammenhang mit dem dauerhaften Betrieb einer KWE-Anlage vorgenom- men wurden, sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der GDWS zu übergeben. 8. Die Wartung der KWE-Anlage hat nach Herstellerangaben zu erfolgen. Jede Wartung ist durch eine Bescheinigung zu dokumentieren, welche an Bord in einem Wartungsbuch aufzubewahren ist. 7 Der nicht genehmigte Eingriff könnte zum Ausfall der Antriebsanlage führen und verstößt damit gegen Sicherheitsanforderungen des ES-TRIN. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 9 Angabe der Motorbezeichnung 10 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmoto- ren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59, S. 1) 8

Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emmissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 1 von 4 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen Vom 9. Februar 2024 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen des Verkehrs mittelfristig bis zum Jahr 2030 auf 85 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken, gegenüber dem Jahr 1990 ist dies eine Reduzierung von rund 48 Prozent. Bis zum Jahr 2045 muss auch der Verkehrssektor langfristig möglichst treibhausgasneutral werden. 1.2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr trägt mit der Förderung der Aus- und Umrüstung von Binnen- schiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahme mit der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. 1.3 Um die Luftschadstoffemissionen wie Kohlenwasserstoffe, Rußpartikel inklusive Aerosole und Stickoxyde in der Bestandsflotte sofort zu reduzieren, ist die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen eine wichtige Brückentechnologie für eine umweltfreundliche, schadstoffarme Binnenschifffahrt. Im Vergleich zu einem Austausch des Motors oder der Integration eines alternativen Antriebs sind die zusätzlichen schiffbaulichen Maßnahmen dabei vergleichsweise minimal. Mit kombinierten Systemen, bestehend aus Oxidationskatalysatoren, Rußpartikelfiltern und SCR-Systemen, erreichen auch ältere Bestandsmotoren die Emissionsgrenzwerte der aktuellen Abgasnorm Stufe V. Aus Sicht des Umweltschutzes kann auf diese Brückentechnologie in den nächsten Jahren nicht verzichtet werden. 1.4 Vor dem Hintergrund, die dringend erforderliche Emissionsreduzierung nachhaltig voranzutreiben, ist neben der Reduzierung der CO2-Emissionen auch eine Reduktion der Schadstoffemissionen erforderlich. Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen tragen zur Beseitigung von Emissionen der Binnenschifffahrt, insbesondere zur Verringerung der Schadstoffemissionen bei. Diesbezüglich ergänzt diese Richtlinie die „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Moder- nisierung von Binnenschiffen“. 1.5 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf die Umwelt durch die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt verstärkt zur Erreichung der Luftreinhaltung beitragen kann. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechts- anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)1. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. 1 In dieser Richtlinie als De-minimis-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 2 von 4 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen. Emissionsminderungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen nach Buchstabe a, b oder c führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung2 Teil des Motors sind. Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen ist in folgenden Fällen förderfähig: a) Wenn die Minderung der Partikelmasse (PM) mindestens 90 % beträgt und dies durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder b) wenn die Minderung der Stickstoffemissionen (NOX) mindestens 70 % beträgt und dies durch eine Hersteller- erklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder c) wenn eine der in Buchstabe a und b genannten prozentualen Minderungsanforderungen gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors durch Herstellererklärung oder durch messtech- nische Nachweise belegt wird. Die gleichwertige kombinierte Minderung ergibt sich nach folgender Formel: (Δ NOX [%] / 70 + Δ PM [%] / 90) * 100 ≥ 100 % 2.2 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerblich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vergleiche Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung): a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 2 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 3 von 4 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 70 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. 5.3 Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren. 5.4 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3. 5.5 Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die jeweils nach der Nummer 5.2 geltende maximale Förderquote nicht überschritten werden. Die Regelungen des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten. 5.6 Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung der Emissionsminderungseinrichtung und die Ausgaben für den Einbau. 5.7 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilli- gung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheb- lichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 6.3 Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des geförderten Binnenschiffs für die Binnenschifffahrt über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Einbau ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau beziehungsweise erneute Umrüstung kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen. 7 Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn 7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwen- dung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zu Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung. 7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Antragsformu- lar, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis. de oder www.wsv.de/Service/Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. 7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis- Beihilfen in den beiden vorangegangenen Jahren sowie im laufenden Jahr angibt. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die: a) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids an diese Unternehmen ausgezahlt wurden; b) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie c) aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfrei- stellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

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