Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Handlungen bzw. Nutzungen
II
1.
Gewinnen von Rohstoffen und
1.1 sonstige Abgrabungen mit
Freilegung des Grundwassers
Gewinnen von Rohstoffen und
1.2 sonstige Abgrabungen ohne
Freilegung des Grundwassers
verboten
verboten
Errichten, Erweitern und Betreiben
1.3 von Anlagen zur Gewinnung von
Erdwärme
1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau
1.5 Durchführen von Bohrungen
III B
verbotenverboten,
wenn die Schutzfunktion der
Deckschicht hierdurch wesentlich
gemindert wird
verboten,
wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende
Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung
zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann
verboten,
ausgenommen Anlagen mit
Sekundärkreislauf
verboten
verboten
verboten
verboten,
ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren
Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und
Anlagen nach Nummer 1.3
verboten,
sofern die Gefahr besteht, dass
dabei das Grundwasser
angeschnitten wird
verboten
1.6 Durchführung von Sprengungen
2.
III/III A
Sachgebiet Bergbau,
Erdaufschlüsse und
unterirdische Lager
Sachgebiet Kommunalwirtschaft,
Industrie und Gewerbe
Errichten, Betreiben und Erweitern
von Betrieben und Anlagen zum
Lagern, Abfüllen, Herstellen,
2.1
Behandeln, Verwenden und
Umschlagen von radioaktiven
Stoffen
Errichten, Erweitern und Betrieb von
Wärmekraftwerken
Errichten, Erweitern und Betrieb von
Transformatoren und
2.3 Stromleitungen mit flüssigen,
wassergefährdenden Kühl- und
Isoliermitteln
verboten,
ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und
Regeltechnik
verboten
verboten,
soweit nicht gasbetrieben
2.2
verboten,
ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren
verboten
Errichten, Erweitern und Betrieb von
Abfallbeseitigungsanlagen zur
Lagerung oder Behandlung von
Abfällen und bergbaulichen
2.4
Rückständen, Biogasanlagen sowie
die Errichtung und der Betrieb von
Deponien im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.)
Errichten, Erweitern und Betrieb von
Anlagen zur Behandlung oder
2.5
Lagerung von Schrott,
Altfahrzeugen und Altreifen
Errichten, Erweitern und Betrieb von
2.6
Friedhöfen
Vergraben und Ablagern von
2.7
Tierkörpern und Tierkörperteilen
Errichten, Erweitern und Betrieb von
2.8
Fahrzeugwaschanlagen
Ausweisung und Erweiterung von
Baugebieten einschließlich Gebiete
2.9
für Industrie und produzierendes
Gewerbe
Errichten und Betreiben von
sonstigen baulichen Anlagen,
2.10
soweit sie nicht an anderer Stelle
des Anhangs aufgeführt sind
Errichten, Erweitern und Betrieb von
2.11
Rohrfernleitungen
verboten
verboten
verboten
zulässig
verboten
verboten
verboten
verboten,
ausgenommen Baugebiete für
Wohnbebauung
verbotenbeschränkt zulässig,
ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.)
verbotenbeschränkt zulässig
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Handlungen bzw. Nutzungen
II
3.
III B
Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
Errichten und Betreiben von
Anlagen zum Umgang mit
3.1
wassergefährdenden Stoffen
einschließlich Windkraftanlagen
Befördern wassergefährdender
3.2
Stoffe
3.3
III/III A
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen außerhalb von Anlagen
Sachgebiet Abwasser und
Abwasseranlagen
Einleiten oder Versickern von
Abwasser in den Untergrund
einschließlich Abwasserver-
sickerung,- verrieselung und -
4.1
verregnung, ausgenommen nicht
schädlich verunreinigtes
Niederschlagswasser und
Abwasser aus Kleinkläranlagen
verboten
verboten
verboten
verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit
wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder
mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden
Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³
wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen
mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender
Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³
wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden
Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3
verboten,
ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert
sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf
verboten,
ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf
4.
4.2
Einleiten von Abwasser aus
Kleinkläranlagen in den Untergrund
Einleiten von Abwasser in
oberirdische Gewässer,
4.3
ausgenommen
Niederschlagswasser
verbotenverboten,
ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen
anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
verbotenverboten,
ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder
kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem
Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine
Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist
verbotenverboten,
verboten,
ausgenommen Abwasser aus
ausgenommen Abwasser aus
Abwasserbehandlungsanlagen, das
Kleinkläranlagen, das mindestens mit
mindestens mit einem Verfahren
einem Verfahren nach dem Stand
nach dem Stand der Technik
der Technik behandelt wurde
behandelt wurde
verboten,
ausgenommen Anlagen zum
verboten,
Herausleiten von Abwasser
ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme
vorhandener Anwesen, wenn die in
und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre
SZ III genannten besonderen
durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird.
Anforderungen an die Dichtheit und
deren Überprüfung eingehalten sind
verboten,
ausgenommen Anlagen, die die
Errichten und Erweitern von Regen-
Anforderungen an die
verboten
4.5 und Mischwasserent-
Niederschlagswasserbehandlung des
lastungsbauwerken
RdErl. des MLU vom 23.05.20134.)
erfüllen
verboten,
Errichten und Erweitern von
ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasserbehandlungsanlagen
i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise
4.6
verboten
einschließlich Kleinkläranlagen,
nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die
abflusslosen Sammelgruben
Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind
Errichten und Erweitern von
Kanalisationen einschl. Regen- und
Mischwasserentlastungs-
4.4
bauwerken, Anlagen zum
Durchleiten oder Herausleiten von
Abwasser
Sachgebiet Land- und
5. Forstwirtschaft sowie
Erwerbsgartenbau
Errichten oder Erweitern von
ortsfesten baulichen Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche,
5.1
Gülle und Silagesickersaft und
Anlagen zum Lagern von Festmist
und Silage
Errichten oder Erweitern von
Erdbecken, auch mit
5.2
Foliendichtung, für die Lagerung
von flüssigen Wirtschaftsdüngern
Errichten oder Erweitern von
5.3 Erdsilos zur Bereitung und
Lagerung von Silage
verboten
beschränkt zulässig,
ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder
oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter
verboten
verboten
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Anlage
(zu § 3 Abs. 1)
Handlungen bzw. Nutzungen
II
5.4 Festmistaußenlagerungverboten
Düngen mit Gülle, Jauche,
Geflügelkot, Festmist,
5.5
Silagesickersaft und
Festmistkompostverboten
Lagern und Ausbringen von
Klärschlamm, klärschlammhaltigen
Düngemitteln, Fäkalschlamm,
5.6
Gärsubstraten aus Biogasanlagen
bzw. Kompost aus zentralen
Bioabfallanlagen
Bau und Betrieb von Anlagen zum
Lagern, Zwischenlagern und zum
5.7
Abfüllen fester und flüssiger
mineralischer Düngemittel
Ausbringen von mineralischen
5.8
Düngemitteln durch Agrarflugzeuge
III/III A
III B
verboten,
ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1.
überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden
verboten,
ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung
über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und
ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog
der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen.
verbotenbeschränkt zulässig
verbotenverboten,
ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1
verbotenzulässig
Lagern und Anwenden von
Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland
Feldanbau von Mais, Leguminosen,
Hackfrüchten, Gemüse und
5.12
gewerblicher Obstbau sowie
Sonderkulturen
Beregnung landwirtschaftlich oder
5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter
Flächen
Bau und Betrieb gewerblicher
Fischzucht- und –mastanlagen in
5.14
Teichen und Netzgehegehaltungen
und Fütterung
Bau und Betrieb von Anlagen zur
5.15 gewerblichen
Wassergeflügelhaltung
Errichten und Erweitern von
5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in
Freigehegen
Errichtung und Erweiterung von
5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und
Melkständen
Errichten und Erweitern von
5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen
für Maschinen und Geräteverbotenverboten,
ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die
nach VAwS LSA errichtet wurden.
verboten,
ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung
beschränkt zulässig
verbotenzulässig
verbotenzulässig
bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H.
verbotenzulässig
verbotenzulässig
verboten,
ausgenommen Kleintierhaltung für
die Eigenversorgungbeschränkt zulässig
verbotenzulässig
verbotenbeschränkt zulässig
5.9
5.19 Beweidung
Neuanlage und Erweiterung von
5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen
und Kleingartenanlagen
verboten
ab einer Besatzstärke von einer
Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha)
(Bedingung: Nachweisführung eines
Weidetagebuches)
verboten
ab einer Besatzstärke von zwei
GVE/ha (Bedingung:
Nachweisführung eines
Weidetagebuches)
verboten
ab einer Besatzstärke von 2,5
GVE/ha (Bedingung:
Nachweisführung eines
Weidetagebuches)
beschränkt zulässig
verboten
Sachgebiet
Gewässerunterhaltung und
Hydromelioration
Gewässerunterhaltung mit
6.1
chemischen Mitteln
6.
6.2 Ausbau von Gewässern
Verletzung der Kolmationsschicht
durch wasserbauliche Maßnahmen
6.3
an Vorflutern im Bereich von
Uferfiltratfassungen
Errichten und Erweitern von
6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben
und Schöpfwerken
Sachgebiet Verkehrswesen
Bau und Betrieb von Flugplätzen
7.1
und zugehörigen Anlagen
verboten
verboten,
ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig
verbotenzulässig
verboten
verboten,
wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert
wird
7.
verboten
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt