Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2022 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen. Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche Im Jahr 2022 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle (ZEMA ) insgesamt 34 meldepflichtige Ereignisse in 3.914 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 30.07.2024, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2022“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle und 18 sonstige meldepflichtige Ereignisse. Es wurden demnach aus 1 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet. Die Anzahl der meldepflichtigen Ereignisse für das Jahr 2022 liegt bei 34 Ereignissen in ca. 3.900 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen (Stand 11.05.2023). Fünfzehn dieser Ereignisse traten im Jahr 2022 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, zehn Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, vier im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, zwei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, ein im Bereich Holz, Zellstoff und zwei im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2022“). Bei den 34 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 49 Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 23 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24.777.850 Euro und außerhalb von ca. 500.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 23 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die Atmosphäre . Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 170.000 Euro. Zudem sind bei knapp der Hälfte der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei drei Viertel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten. Fehlerquellen Mensch und Technik Im Jahr 2022 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Bedienfehler sowie Auslegungen mehrfach aufgetreten. Der Bereich Biogasanlagen war bei 6 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen liegt noch keine abschließende Bewertung der Ereignisse vor (Stand Juli 2024). Störfallrisiken in Betriebsbereichen Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 (Richtlinie 2012/18/EU) . Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der Störfall-Verordnung um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt. Mitte 2022 hatten wir in Deutschland 3.914 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse). Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis das Leben von Menschen bedroht wird, schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt wird und die Umwelt oder bestimmte Kultur- und Sachgüter geschädigt werden, so dass dadurch eine Veränderung von Beständen oder der Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigen. Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt. Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“. In „Betriebsbereichen der unteren Klasse“ sind bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Die Betreiber müssen „grundlegende Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen erfüllen. Dazu zählen ein Konzept, wie ein Betreiber Störfälle verhindert, und ein Konzept, wie er die Auswirkungen eines Störfalls durch technische oder organisatorische Maßnahmen begrenzt. Das kann das Einhausen von Anlagenteilen sein oder die Bereitstellung einer betrieblichen Feuerwehr und von Rettungsdiensten. In „Betriebsbereichen der oberen Klasse“ sind größere Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Hier muss der Betreiber „erweiterte Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen und damit auch erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese muss er in einem Sicherheitsbericht dokumentieren. Außerdem muss er einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen. Im Sicherheitsbericht beschreibt er die Risiken eines Störfalls und welche Vorkehrungen er trifft, um diese Risiken zu senken. Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss er festlegen, wer bei einem Störfall informiert wird und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat. Unternehmen sollen voneinander lernen Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ ( ZEMA ). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.
Anlagensicherheit Ziel von Anlagensicherheit und Störfallvorsorge ist es, Störungen in Anlagen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, zu verhindern. Die Auswirkungen von Störungen, die dennoch eintreten, gilt es für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Bei diesen Arbeiten orientiert sich das Umweltbundesamt am Leitbild der "Nachhaltigen Produktion". Nationale, europäische und internationale Anforderungen an die Anlagensicherheit Zur Förderung der Anlagensicherheit forscht das UBA und unterstützt das Bundesumweltministerium sowie den Vollzug. Wir arbeiten in regelsetzenden Gremien mit und erfassen sowie analysieren national und international auftretende Störungen, um technische und organisatorische Maßnahmen zu deren künftiger Vermeidung oder zumindest Begrenzung zu entwickeln. Rechtsvorschriften und Normen bilden die entscheidende Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Anlagensicherheit. Daher bringt das UBA seine Expertise sowohl bei der Erarbeitung und Fortentwicklung von Rechtsvorschriften und Normen als auch bei der Unterstützung und Verbesserung ihrer Anwendung in die Vollzugspraxis ein. Im Hinblick auf die nationalen Anforderungen sind hier vor allem folgende Gesetze und Verordnungen zu nennen. Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Anlagen, die – auch durch Störungen – schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren verursachen können, stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG ). Insbesondere gilt die Pflicht zur Einhaltung des Standes der Technik. Das BImSchG unterscheidet zwischen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb keiner Genehmigung bedarf und bei der nur schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und zu mindern sind, sowie Anlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf und bei denen auch „sonstige Gefahren“ relevant sind. Betriebe, in denen bestimmte gefährliche Stoffe ab festgelegten Mengenschwellen vorhanden oder vorgesehen sind, unterliegen der europäischen Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG). Das gilt auch für Anlagen, bei denen davon auszugehen ist, dass solche Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen. In Deutschland wurde die Seveso-II-Richtlinie hauptsächlich mit der zwölften Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV ), der sogenannten Störfall-Verordnung (StörfallV), umgesetzt. An die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von sogenannten Betriebsbereichen werden durch die StörfallV besondere Anforderungen gestellt. Sie legt zum Beispiel Pflichten zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik, zur Anwendung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie zur Ausarbeitung und Anwendung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen fest. Für größere Betriebsbereiche gelten sogenannte erweiterte Pflichten; hierzu gehört z.B.ein Sicherheitsbericht und Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Am 09. Januar 2017 ist die 12. BImSchV (StörfallV) novelliert worden, um die neue Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) in nationales Recht umzusetzen. Soweit in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ergeben sich Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung aus Paragraf 62 f Wasserhaushaltsgesetz. Derartige Anlagen müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Die Anforderungen des Gesetzes sollen in einer Bundes-Verordnung weiter präzisiert werden. Bestimmte Leitungsanlagen („Rohrfernleitungen“) bedürfen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Paragraf 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Die Rohrfernleitungsverordnung und die Technische Regel Rohrfernleitungen bestimmen genauere Anforderung an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb. Insbesondere müssen diese dem Stand der Technik entsprechen. Zahlreiche internationale, europäische und nationale Gremien befassen sich mit der Fortentwicklung von wissenschaftlichem Kenntnisstand, Grundsätzen, Leitfäden und Technischen Regeln sowie mit der Förderung des Vollzugs im Bereich Anlagensicherheit. Auf internationaler Ebene arbeitet das Umweltbundesamt insbesondere in der Arbeitsgruppe Chemieunfälle der OECD und den Arbeitsgruppen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Industrieunfallkonvention der UN Economic Commission for Europe ( UNECE ) mit. Auf europäischer Ebene steht die Seveso-Richtlinie im Zentrum der Aktivitäten zur Anlagensicherheit. Ihre Umsetzung wird von einem ständigen Komitee der Mitgliedstaaten begleitet, in dem auch das Umweltbundesamt mitarbeitet. Auf der nationalen Ebene lässt sich das Bundesumweltministerium in Fragen der Anlagensicherheit von der Kommission für Anlagensicherheit nach Paragraf 51a BImSchG beraten. Für den speziellen Bereich der Rohrfernleitungen wurde der Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) als Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums nach Paragraf 9 Rohrfernleitungsverordnung geschaffen. Der Ausschuss „Allgemeiner Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ (AISV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bemüht sich unter anderem um eine bundeseinheitliche Umsetzung der Störfallverordnung durch die zuständigen Behörden der Bundesländer. Eine ähnliche Rolle nimmt der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ wahr. In diesen Gremien arbeitet das Umweltbundesamt aktiv mit. Es bringt seine Expertise darüber hinaus in verschiedene Gremien und Arbeitskreise zur Erarbeitung zum Beispiel von Technischen Regeln und Normen sowie Hilfen zum Vollzug der Rechtsvorschriften ein. Übergreifende fachliche Themen Bestimmte fachliche Themen sind für die Sicherheit von Anlagen grundsätzlich von Bedeutung, wenngleich sie in den rechtlichen Regelungen unterschiedlich berücksichtigt sind. Nach Paragraf 3 Absatz 6 BImSchG ist der Stand der Technik folgendermaßen definiert: „Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme […] zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, […] zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt. […]“ Paragraf 2 Nummer 5 der 12. BImSchV bestimmt ergänzend: „Stand der Sicherheitstechnik [ist] der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. […]“ Das UBA arbeitet an der Präzisierung und Fortentwicklung dieser Grundsatzanforderungen im Hinblick auf spezielle Themen, wie Vermeidung von Fehlbedienungen, Verhinderung von Eingriffen Unbefugter, Natürliche, umgebungsbedingte Gefahrenquellen. Für die Sicherheit von Anlagen sind nicht nur Technik und menschliches Verhalten relevant, sondern auch die betriebliche Sicherheitsorganisation. Sicherheitsmanagementsysteme beinhalten nach Störfall-Verordnung folgende Elemente: Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel. Die Sicherheitsorganisation soll eine hohe Qualität bei der Errichtung, dem Betrieb, bei Änderungen, bei der Instandhaltung und Überwachung ebenso wie Planung für Notfälle gewährleisten und somit Störfälle verhindern und Störfallauswirkungen begrenzen. Das UBA hat Hilfestellungen erarbeitet, die zu einer Fortentwicklung des Sicherheitsmanagements genutzt werden können. Die qualifizierte Kommunikation über Risiken vor, während und nach einem Störfall oder einer Störung ist für den Schutz von Menschen und Umwelt bedeutsam. In Forschungsvorhaben wurde daher die Kommunikation vor Störfällen untersucht und Handlungshilfen ausgearbeitet. Durch die Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen (ZEMA) im Umweltbundesamt werden alle nach der StörfallV meldepflichtigen Ereignisse erfasst, ausgewertet und in einer Datenbank sowie Jahresberichten veröffentlicht. Die systematische Erfassung und Auswertung der Ereignisse soll Erkenntnisse liefern, die als wichtige Grundlage einer Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen können.
Als zwölfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dient die Störfall-Verordnung, aktuelle Fassung vom 15. März 2017, der Umsetzung wesentlicher Anforderungen der europäischen Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ( Seveso-III-Richtlinie ). Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche, d. h. jeweils den gesamten Betriebsstandort mit Produktions- oder Lageranlagen, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen gehandhabt werden. Bei Überschreitung einer im Anhang I der Verordnung genannten unteren Mengenschwelle (z. B. 10.000 kg Chlor) spricht man von Betriebsbereichen der unteren Klasse, bei Überschreitung einer oberen Mengenschwelle (z. B. 25.000 kg Chlor) von Betriebsbereichen der oberen Klasse. Betriebsbereiche ab der unteren Klasse müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebsbereiche gelten, sind die Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Umsetzung des Konzeptes Information der Öffentlichkeit Sofern die obere Mengenschwelle überschritten wird, kommen erweiterte Pflichten hinzu wie die Erstellung eines Sicherheitsberichtes die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan die weitergehende Information der Öffentlichkeit Darüber hinaus enthält die Störfall-Verordnung auch Pflichten für die zuständigen Behörden: Mitteilung der Ergebnisse ihrer Prüfung der Sicherheitsberichte gegenüber den Betreibern Feststellung eines Domino-Effektes zwischen Betriebsbereichen Einrichtung eines angemessenen Überwachungssystems für Betriebsbereiche Berichterstattung über die Meldung und die Ergebnisse der Analyse von Ereignissen nach Anhang VI, Teil 1
Das Projekt "Erarbeitung von Grundlagen für den Entwurf einer Technischen Regel für den Anwendungsbereich der StörfallV: Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ingenieurbüro Dr. Köppke GmbH durchgeführt. A) Problemstellung: Gem. Paragraph 3 Störfallverordnung haben Betreiber ihre Betriebsbereiche gegen umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie Niederschläge und Hochwasser eigenverantwortlich zu schützen. Wie im Rahmen des UFOPLAN-Projekts 20348362 festgestellt, geschieht dies unzureichend. Z.T. werden nur Flusshochwässer beachtet und z.T. werden nur unzureichende Schutzmaßnahmen getroffen. Eine Zunahme der Gefährdung aufgrund des Klimawandels wird erwartet; jedoch sind für den Hochwasserschutz von Betriebsbereichen noch keine Konsequenzen abgeleitet worden. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Eine Technische Regel Anlagensicherheit (TRAS) ist für die Definition von entsprechenden Auslegungsanforderungen, zu treffende Sicherheitsmaßnahmen sowie Anforderungen an die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung geeignet. C) Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung von Grundlagen für eine entsprechende TRAS. Die vorliegenden Kenntnisse über regionale Veränderungen der Arten-, Intensitäts- und Wahrscheinlichkeitsverteilung von Niederschlägen (z.B. REMO, WETTREG, CLM) sind zusammen zu stellen. Betriebsbereiche in Überschwemmungsgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten und sonstigen von durch Starkniederschlagsereignisse gefährdeten Gebieten sind zu ermitteln. Für die verschiedenen Erscheinungsformen von Extremniederschlägen und Hochwasser sind angemessene Auslegungsanforderungen vorzuschlagen. Diesen sind jeweils geeignete Sicherheitsanforderungen (technisch und organisatorisch) zuzuordnen. Mögliche Anforderungen an die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung für Maßnahmen vor, während und nach einem Ereignis sind auszuarbeiten. Mindestanforderungen für die Betrachtung dieser Themen in Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten sowie internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind zu formulieren. Auf dieser Grundlage sind mögliche Gliederung und Inhalte einer TRAS vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist mit der Kommission für Anlagensicherheit abzustimmen.
Das Projekt "Erhöhung der Zuverlässigkeit der RODOS-Ergebnisse für eine SWR-Anlage" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Entscheidungshilfesysteme wie z. B. RODOS haben zum Ziel, die zuständigen Behörden im Falle eines Ereignisses in einer kerntechnischen Anlage mit Aussagen zu den möglichen radiologischen Auswirkungen einer Freisetzung radioaktiver Stoffe zu unterstützen. Als Grundlage hierfür ist u. a. auch die prognostische Abschätzung von Menge, Zusammensetzung und Zeitpunkt der Freisetzung aus der Anlage ('Quellterm') in der so genannten Vorfreisetzungsphase von hoher Relevanz. Im Rahmen des Vorhabens wurden verbesserte Versionen der Quelltermabschätzungsmodule QPRO (probabilistisch) und ASTRID (deterministisch) für einen SWR erstellt und bei einer Notfallübung in einer SWR-Referenzanlage erprobt. Bei der Notfallübung wurde die Eignung beider Module nachgewiesen. Generell ist festzustellen, dass der erreichte Entwicklungsstand von QPRO und ASTRID gegenüber den derzeit noch üblichen Quelltermprognosemethoden deutlich fortgeschritten ist. Es empfiehlt sich daher, anlagenspezifische Versionen dieser Programme zu erstellen und zu nutzen
Das Projekt "Entwicklung einer grenzüberschreitenden Warn- und Alarmplanung für das Einzugsgebiet des Njeman-Flusses" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IABG Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH, Niederlassung Berlin durchgeführt.
Das Projekt "Phase 1 (STATuS) - Teilvorhaben: Sicherheitsanalysen und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf CBRN-Bedrohungsszenarien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein - Technologiezentrum Wasser (TZW) durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, den Schutz der Bürger gegenüber der Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Substanzen über das Trinkwasser deutlich zu erhöhen. In Phase I des Projektes wird zunächst eine Sicherheits- und Gefährdungsanalyse durchgeführt, auf deren Basis Präventions- und Gegenmaßnahmen bezüglich solcher Anschläge zu verschiedenen, möglichen Sicherheitsszenarien erarbeitet werden. Bezüglich einer Vulnerabilitätsanalyse des Verteilungsnetzes werden Risikobereiche in Netzen hinsichtlich der Anreicherung von Partikeln untersucht und modelliert. Die erarbeiteten Anpassungsszenarien im Netz werden mit den am TZW erarbeiteten Modellen zur Aufkeimung bzw. zur Ablagerungsbildung geprüft. In den Leitungen wird das Aufkeimungsrisiko geprüft. Die Potenziale neuerer Methoden bei der Detektion von B-Stoffen im Wasser werden aufgezeigt. Im Hinblick auf Anschläge auf Rohwässer werden Datenlücken über Entfernungsleistungen von gesundheitsgefährdenden Substanzen mit gängigen Verfahren in der Trinkwasseraufbereitung geschlossen. Durch konzeptionelle Vorarbeiten sollen die in einem Folgeprojekt (Phase II) durchzuführenden experimentellen Arbeiten vorbereitet werden. Es werden Wasserversorgungsunternehmen, Gewässergütestationen und Kläranlagen hinsichtlich vorliegender Erfahrungen mit Frühwarnsystemen zur Detektion toxischer Stoffe befragt. Die Umfrage zur Verwendung von Biomonitoren wird für die spätere Methodenerarbeitung im geplanten Folgeprojekt (Phase II) genutzt werden können.
Das Projekt "Phase 1 (STATuS) - Teilvorhaben: Untersuchung geeigneter Präventions- und Abwehrmaßnahmen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung durchgeführt. Im Teilvorhaben Prävention und Abwehr der Phase 1, werden einzelfallunabhängige Schutz und Abwehrkonzeptionen gegen terroristische Angriffe auf die Trinkwasserversorgungsinfrastruktur erarbeitet. Ausgegangen wird dabei von vier Gruppen von Angriffsszenarien: - Angriffe über Hausanschlüsse (Einbringen von CBRN-Materialien durch Rückspülen über Hausanschlüssen in das Versorgungsnetz) - Angriffe auf Einrichtungen der Wasserversorgung (z.B. Brunnenfelder, Wasserwerke, Hochbehälter/Reservoire, Pumpstationen etc. Der Angreifer schafft sich innerhalb dieser Einrichtungen Zugangsmöglichkeiten zum Einbringen von CBRN-Materialien in das Trinkwasser oder Rohwasser - Angriffe auf Einrichtungen der Wasserversorger mit Geiselnahme (um den Zugang zum Trinkwasser/Rohwasser unter Nutzung der für Betrieb, Reparatur und Wartung vorgesehenen Möglichkeiten zu erzwingen)- Sabotage bei Einrichtungen der Wasserversorgung (der Angriff wird von Werksangehörigen der Wasserversorger, z.B. frustrierte oder psychopathische Mitarbeiter, eingeschleuste Terroristen etc. vorbereitet und /oder durchgeführt) Für diese vier Angriffsszenariengruppen werden Schutz- und Abwehrkonzepte erarbeitet. Bestehende wissenschaftliche/technologische und/oder organisatorische Defizite sollen definiert und Vorschläge bzw. Anforderungsdefinitionen für erforderliche Innovationen und Forschungsarbeiten erarbeitet werden.
Das Projekt "Katalog von Übungsszenarien und Übungsdokumentation für behördliche Notfallschutzorganisationen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Das Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung von geeigneten Übungsszenarien und Übungsdokumentation für das Training der Notfallorganisation des Bundes (BMU/BfS). Auf der Grundlage der Ergebnisse vorliegender Untersuchungen zu Unfallabläufen am Beispiel von zwei Referenzanlagen (DWR und SWR) wird im Rahmen des Vorhabens hierfür ein Szenarienkatalog erarbeitet. Einen bedeutenden Trainings-Schwerpunkt bildet die fachübergreifende Zusammenarbeit der beteiligten Stäbe. Die bisherige Übungspraxis der Notfallschutzorganisation des Bundes (BMU/BfS) soll hierdurch optimiert und weiterentwickelt werden.
Das Projekt "Phase 1 (STATuS) - Teilvorhaben: Sozioökonomische Ansätze zur Bewertung und Kommunikation von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Wasserversorgung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung durchgeführt. Gegenstand des Teilvorhabens ist die Untersuchung und Anwendung sozio-ökonomischer Ansätze zur Bewertung und Kommunikation von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Wasserversorgung (AP 5) sowie die Identifikation und Analyse strukturell sicherer Systemalternativen, basierend auf grundlegenden netztopologischen Untersuchungen und einer Vulnerabilitätsindikatorik (AP 3-1a). Arbeiten in AP 5: - Methodische Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung. - Identifikation der direkten und damit verbundenen indirekten Kasakadeneffekte eines Anschlags auf volkswirtschaftlicher Ebene. - Erarbeitung eines Instruments zur Erhebung der psychologischen Akzeptanz der Verbraucher im Zusammenhang mit Präventiv- bzw. Gegenmaßnahmen. - Erfassung und Beschreibung wichtiger Technologietrends für wasserversorgungsrelevante Systemkomponenten. Darüber hinaus werden strukturelle Systemalternativen erarbeitet, die sich unter topologischer Perspektive von heutigen, realen Systemen stark unterscheiden können.
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