Die aktuellen Urbanisierungsdynamiken in Südasien erzeugen große Veränderungen in der physischen Gestalt der Städte. Hohes Bevölkerungswachstum, Modernisierungsstreben sowie Kommerzialisierungs- und Kommodifizierungsprozesse üben einen großen Druck, vor allem auf die Megastädte und ihre Infrastrukturen aus. Dadurch gerät das bauliche Kulturerbe dieser Städte, vor allem in den Innen- und Altstädten, unter einen enormen umbruchbedingten Landnutzungsdruck: Alte, traditionelle Stadtstrukturen scheinen (in der Wahrnehmung einiger Akteure) einer globalisierten Modernisierung im Wege zu stehen, und bestehende Landnutzungsrechte angestammter (lokaler) Nutzer werden zunehmend durch die Bedürfnisse und Entwicklungsvisionen neuer Akteure verändert. Dies führt dazu, dass städtisches Kulturerbe von zunehmendem Verfall und Verschwinden bedroht ist. Dabei trägt es als gebaute Geschichte und Kultur zentral zur sozialen und gesellschaftlichen Identität bei und besitzt sowohl wirtschaftlich als auch ästhetisch einen großen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit von Städten im internationalen und nationalen Kontext. Das Forschungsprojekt soll am Beispiel von Delhi/Indien untersuchen, welche Chancen und Potentiale eine Integration von städtischem Kulturerbe in die zukünftige Stadtentwicklung der Megastadt bietet. Des Weiteren soll analysiert werden, welche Rolle das Governance-System hierbei spielt und welche Faktoren dieses System beeinflussen und so Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der beteiligten Akteure sowie auf den Schutz und die Integration städtischen Kulturerbes in die Stadtentwicklung haben. Dazu wird eine akteurs- und handlungsorientierte Analyse der Governance-Struktur anhand einer explorativen und qualitativen Herangehensweise unter dem theoretischen Rahmenkonzept der Cultural Governance durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den westlichen Teil der im Bebauungsplan HafenCity 10 zwischen Erciusgraben und Stockmeyerstraße festgesetzten Parkanlage (Teile der Flurstücke 2544 und 2539 der Gem. Altstadt Süd). Das Plangebiet wird weiterhin im Osten von der Parkanlage und im Westen von der Ericusbrücke begrenzt.
Gebiet östlich der Shanghaiallee. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Brooktorhafen - über das Flurstück 978 (Ericusbrücke) der Gemarkung Altstadt Süd - Ericusgraben - Ostgrenze des Flurstücks 2074, Nordgrenze des Flurstücks 961, über die Flurstücke 962 (Stockmeyerstraße), 2236 (Pfeilerbahn), 1634, 1636 (Versmannstraße) und 1639 der Gemarkung Altstadt Süd - Baakenhafen - über das Flurstück 2192, Westgrenze des Flurstücks 2192, über das Flurstück 2192, Südgrenze des Flurstücks 1021 (Versmannstraße), über die Flurstücke 1021 und 2280 der Gemarkung Altstadt Süd - Shanghaiallee - über die Flurstücke 2165 (Koreastraße) und 2162 der Gemarkung Altstadt Süd.
Der Bebauungsplan HafenCity 11 für das Gebiet am Nordufer des Baakenhafens (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Über die Flurstücke 2348 (alt: 2236 - Pfeilerbahn), 1635, 1637 (Versmannstraße) und 2367 (alt: 1639) der Gemarkung Altstadt Süd - Baakenhafen - über das Flurstück 2367, Westgrenze des Flurstücks 2361, über das Flurstück 2358 (alt: 1021 - Versmannstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 2358 und 1636 (Versmannstraße), über das Flurstück 1634 (Versmannstraße) der Gemarkung Altstadt Süd.
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47/Neustadt 49 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten und schwarz schraffierten Geltungsbereich in der Hamburger Innenstadt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 101, 102, 105, 106, 107 und 108) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hafentor - Kuhberg - Venusberg - über das Flurstück 603 (Seewartenstraße) der Gemarkung Neustadt Süd - Neu-mayerstraße - Zeughausmarkt (Westseite) - über die Flurstücke 1818 (Ludwig-Erhard-Straße) und 589 (Millerntor- damm) der Gemarkung Neustadt Süd - Holstenwall - Johannes-Brahms-Platz - Gorch-Fock-Wall - Stephansplatz - Esplanade - über das Flurstück 1207 (Neuer Jungfernstieg) der Gemarkung Neustadt Nord - Lombardsbrücke - Glockengießerwall - Steintorwall - Klosterwall - Deichtorplatz - Willy-Brandt-Straße - Dovenfleet - Zippelhaus - Katharinenkirchhof - Bei den Mühren - Bei dem Neuen Krahn - Hohe Brücke - Kajen - über das Flurstück 1674 (Beim Alten Waisenhause) der Gemarkung Altstadt Süd - Schaartorbrücke - Schaartor - Steinhöft - Baumwall - Vorsetzen - Johannisbollwerk. Vom Gebiet nach Satz 2 ausgenommen sind die in den Aufstellungsbeschlüssen M 5/06 vom 5. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2237) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 38, M 2/10 vom 19. März 2010 (Amtl. Anz. S. 513) für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42, M 4/03 vom 30. April 2003 (Amtl. Anz. S. 1889) für den Bebauungsplan Neustadt 43, geändert am 27. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 2081), M 5/07 vom 3. September 2007 (Amtl. Anz. S. 2030) für den Bebauungsplan Neustadt 46, M 1/08 vom 17. Dezember 2008 (Amtl. Anz. S. 2669) für den Bebauungsplan Neustadt 47 und M 14/07 vom 11. Dezember 2007 (Amtl. Anz. S. 3231) für den Bebauungsplan Neustadt 48 beschriebenen Plangebiete.
Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Altstadt, Ortsteil: 101, Planbezirk: Speersort
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Altona Altstadt 32 vom 26. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 361) wird folgende Nummer 6 angefügt: ¿6. Auf dem Flurstück 1094 der Gemarkung Altona-Süd west ist über die gesamte Frontbreite des Hauses Palmaille 65 eine bauliche Erweiterung zulässig, die in Höhe und Tiefe dem vorhandenen Anbau des Hauses Palmaille 63 (Flurstück 1098) entspricht."
Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Altstadt, Ortsteil: 102, Planbezirk: Dornbusch (Nordseite)
Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Altstadt, Ortsteil: 102, Planbezirk: Cremon, Mattentwiete, Bei dem neuen Krahn
Die Polizeiverordnung Sicherheit und Ordnung regelt auch den Leinenzwang. In der Landeshauptstadt Dresden besteht für Hunde Leinenzwang in folgenden Bereichen: - Gebiete der Altstadt, - Gebiete der Neustadt, - im Bereich der Fahrgastunterstände an Haltestellen der Öffentlichen Verkehrsmittel und - bei Menschenansammlungen. Der Leinenzwang gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz und nicht für Dienst- und Blindenführhunde.
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