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Impact of urbanisation on the allergenicity of birch pollen grains

Evidence is compelling for a positive correlation between urbanisation and increment of allergic sensitisation and diseases. The reason for this association is not clear to date. Some data point to a pro-allergic effect of anthropogenic factors on susceptible individuals. Data analysing the impact of environmental - natural and anthropogenic - factors on the allergenicity of allergen carriers such as pollen grains are scarce, and if applicable only taken from in vitro experimental designs. This study will analyse one of the most common allergy inducers in northern Europe - the birch pollen. Under natural exposure conditions, birch pollen will be analysed with respect to their allergenicity. Within an interdisciplinary research team this study will evaluate the effect of natural (e.g. soil, climate, genetic background) and anthropogenic (e.g. traffic pollutants) factors on birch pollen in a holistic approach including analysis of allergen bioavailability, release of pollen associated lipid mediators from birch pollen grains, in vitro immunostimulatory activity and in vivo allergenic potential. These data collected in the time course of three years will significantly add to our understanding how urbanisation and climate change influence the allergenicity of birch pollen and will help us in the future to set up primary prevention studies.

Ökologische Bewertungskriterien für Desinfektionsmittel und deren Adaptierung in der Desinfektionsmittel-Datenbank der Stadt Wien

Das Projekt ÖkoKauf der Stadt Wien hat es sich zum Ziel gesetzt, durch die Erstellung von ökologischen Kriterien, Pilotprojekte und durch Bewusstseinsarbeit das Beschaffungswesen im Magistrat Wien weiter zu ökologisieren. In diesem Rahmen widmete sich der Arbeitskreis 'Desinfektionsmittel unter der Leitung der Wiener Umweltanwaltschaft (WUA) der Aufgabe, für Hygienefachleute ein Instrument zur Beurteilung der Auswirkungen von Desinfektionsmitteln auf Gesundheit und Umwelt zu erstellen. Das Österreichische Ökologie-Institut führte eine Daten- und Literaturrecherche durch, das Umweltbundesamt nahm ergän-zende ökotoxikologische Tests an Wirkstoffen und -produkten vor und 'die umweltberatung ermittelte stationsbezogene Desinfektionsmittelverbräuche in Wiener Krankenanstalten. Die Recherche- und Testergebnisse zu Desinfektionsmittelwirkstoffen und -produkten wurden in einer vom IFZ konzipierten und von der Magistratsabteilung 14 realisierten Datenbank zusammengefasst. Um die ökotoxikologischen Produkteigenschaften vergleichbar zu machen, wurde vom IFZ ein Bewertungsraster entwickelt und in die Datenbank integriert. Dabei werden nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit anhand von vier Wirkungskategorien erfasst: Akute Giftigkeit; Reizwirkung auf die Haut; Sensibilisierung, allergenes Potenzial sowie Erbgutschädigende, krebserzeugende und fruchtschädigende Eigenschaften. Zusammen mit der Berücksichtigung des Verhaltens in Oberflächengewässern (Abbauverhalten, Bioakkumulationspotenzial, Toxizität für Wasserorganismen) sowie dem Verhalten in Kläranlagen werden insgesamt sechs Bewertungszahlen generiert, die auf einer Skala von 1 (vernachlässigbar) bis 5 (sehr hoch) das gesamte Gefährdungsprofil des Stoffes beschreiben sollen. Das Gefährdungsprofil eines Handelsproduktes errechnet sich aus den Gefährdungsprofilen der darin enthaltenen Wirkstoffe anhand eines Algorithmus: Dabei wird die Annahme getroffen, dass die Produkteigenschaften von der Konzentration der darin enthaltenen Wirkstoffe abhängen. Bei der Bewertung ist außerdem zu gewährleisten, dass ein Wirkstoff mit einem hohen Gefährdungspotenzial angemessen berücksichtigt wird, auch und gerade wenn seine Konzentration im Produkt gering ist. In der Literatur wird dazu eine logarithmische Skalierung vorgeschlagen. Die Bewertung berücksichtigt derzeit die Wirkstoffe sowie Anwendungsverdünnungen. Die Zusammenfassung der Produkte in Verwendungs- bzw. Expositionskategorien ermöglicht letztlich eine vergleichende Bewertung. Da das Bewertungsraster gerade auf eine vergleichende Bewertung von Produkten abzielt, unterliegt er einer ständigen kritischen Diskussion, die auch häufig von den Herstellern geführt wird. Dieser Umstand sowie das Faktum von Produktlebenszyklen erfordern ein ständiges Update der in der Datenbank enthaltenen Informationen und eine Anpassung des Bewertungsmodells an den aktuellen Stand von Forschung sowie Standards der Stoff- und Produktpolitik.

Maßnahmen zur Bekämpfung

Ambrosia richtig entfernen Was wurde bislang unternommen? Pilotprojekt Adlershof Pollen-Monitoring in Berlin-Adlershof eWeeding zur Vegetationskontrolle im urbanen Grün Beifußblättrige Ambrosia ( Ambrosia artemisiifolia ) Am besten ist es, die Pflanze vor der Blüte zu beseitigen! Die nachhaltigste Methode ist das Ausreißen der Pflanze. Das ist in der Regel nur bei kleinen oder mittelgroßen Beständen möglich. Bei großen Beständen kommt nur die Mahd in Betracht. Diese Methode beseitigt die Ambrosie zwar nicht nachhaltig. Sie ist aber geeignet, um die Pflanze nicht zur Blüte kommen zu lassen und damit die Pollenmenge zu reduzieren. Im Einzelnen zu beachten ist: Vor der Blüte (ca. bis Ende Juni/Anfang Juli) Vorsichtshalber, um den Hautkontakt zu vermeiden: Garten- oder Arbeitshandschuhe und gegebenenfalls auch Kleidung mit langen Hosenbeinen und Ärmeln tragen. Pflanzen mit Wurzel ausreißen und anschließend im Hausmüll entsorgen. Pflanzen können auch liegen bleiben, sollten aber nicht wieder anwurzeln können. Während der Blüte Zusätzlich Atem- und Augenschutz tragen Entsorgung in Plastiktüte über den Hausmüll (Nicht in den Biomüll oder auf den Kompost werfen)! Detaillierte Empfehlungen Fund bei ambrosia@senmvku.berlin.de melden Allergiker sollten keine Bekämpfungsmaßnahmen durchführen! Atemwege durch Feinstaubmaske der Filterklasse FFP2 schützen (im Baumarkt und Fachhandel für Arbeitsschutzausrüstung erhältlich) Augenbindehaut durch unbelüftete, dicht sitzende Vollsichtbrille (Korbbrille) schützen Ausreißen bevorzugt am Nachmittag, da Pollen hauptsächlich in den Vormittagsstunden freigesetzt werden, oder bei feuchtem Wetter Arbeitskittel verhindert, dass Pollen in der Kleidung hängenbleiben und zum Beispiel ins Haus gebracht werden Vor dem Ausreißen Plastiktüte über die Blüten stülpen und die Pflanze mit dem Restmüll entsorgen Zum Schluss Arbeitskittel ausziehen, mit Außenseite nach innen zusammenrollen und in die Wäsche geben Duschen und Haare waschen Bei großflächigem Befall: späte Mahd kurz vor der Blüte (etwa Ende Juli) und danach alle drei bis vier Wochen tief angesetzte Mahd Nach dem Entfernen von Ambrosia Bodendecker pflanzen (vorzugsweise insektenfreundliche Pflanzen und Samen aus der Region verwenden! Hintergrund: siehe Wildbienen-Projekt ) Jährliche Kontrolle bekannter Fundstellen und insbesondere von Vogelfutterplätzen (Samen viele Jahrzehnte keimfähig) Ambrosia-freies und am besten großkörniges Vogelfutter kaufen Vogelfutterabfälle und Käfigstreu nur im Hausmüll entsorgen Vögel nur im Garten füttern (bitte nicht in Parks oder im Wald!) Nicht empfehlenswert! Zu frühe Mahd Einsatz von Herbiziden Stauden-Ambrosie ( Ambrosia psilostachya ) Am besten ist es, die Pflanze vor der Blüte (ca. Anfang/Mitte Juni) zu beseitigen! Das Ausreißen von Jungpflanzen, zum Beispiel an Baumscheiben, Gehwegen oder Straßenrändern, ist möglich. Das ist aber wahrscheinlich – im Gegensatz zum Ausreißen der einjährigen Beifußartigen Ambrosie – nicht nachhaltig. Denn die mehrjährige Ambrosie vermehrt sich über ihr ausgeprägtes, horizontales Wurzelsystem. Beim Ausreißen bleiben meist Teile des Wurzelsystems im Boden. Bei kleinflächigem Befall sollte die Pflanze am besten mit Wurzeln ausgegraben werden. Im Bereich von Baumscheiben sollten nur Fachfirmen mit speziellen Maschinen den Boden austauschen. Bei mittel- bis großflächigem Befall kann derzeit nur eine gezielte Mahd empfohlen werden: Da eine zu frühe Mahd das Wachstum der Stauden-Ambrosie fördert, sollte die Mahd erst kurz vor der Blüte (etwa ab Mitte Juni) durchgeführt werden. Danach folgt eine zweite Mahd erneut kurz vor der Blüte. Diese bildet sich nach etwa vier bis sechs Wochen. Erfahrungen, ob eine dritte Mahd erforderlich ist, liegen derzeit noch nicht vor. Die Stauden-Ambrosie wird als geringer allergen als die einjährige Beifußblättrige Ambrosie, aber dennoch als stark- bis mittel-allergen eingestuft. Ob auch bei dieser Ambrosienart bei Kontakt im Einzelfall Hautreizungen auftreten können, ist nicht bekannt, aber auch nicht auszuschließen. Aus diesen Gründen wird bei Beseitigungsmaßnahmen auf dieselben Schutzmaßnahmen wie beim Entfernen der Beifußblättrigen Ambrosie hingewiesen. Bitte nicht vergessen: Den Fund bei ambrosia@senmvku.berlin.de melden. Nach dem Entfernen von Ambrosia Bodendecker pflanzen (vorzugsweise insektenfreundliche Pflanzen und Samen aus der Region verwenden! Hintergrund: siehe Wildbienen-Projekt ) Regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls erneutes Ausreißen von Jungpflanzen Ambrosia-belasteten Boden nicht als Oberboden andernorts verwenden! Beim Erwerb von Grundstücken bei eingebrachter Erde auf Ambrosia-Freiheit achten (standardisierte Verfahren sind derzeit allerdings nicht bekannt) Nicht empfehlenswert! Zu frühe Mahd (also vor Anfang/Mitte Juni)! Einsatz von Herbiziden Im Jahr 2009 gründeten das Institut für Meteorologie der Freien Universität Berlin, die damalige Senatsgesundheits- und Senatsumweltverwaltung zusammen mit dem Pflanzenschutzamt und einigen Beschäftigungsträgern ein Projekt. Ihr Ziel war es, die Ambrosia wegen ihres sehr großen Allergiepotenzials zu bekämpfen. Das war die Geburtsstunde des “Berliner Aktionsprogramms gegen Ambrosia”. Das Meteorologische Institut entwickelte einen Ambrosia-Atlas. Fundorte konnten seitdem online gemeldet werden. Die gesammelten Daten wurden wissenschaftlich ausgewertet, um die räumliche Verteilung, die Ausbreitungswege und den Erfolg von Maßnahmen beurteilen zu können. Am erfolgreichsten bei der Suche und Bekämpfung der Ambrosia waren die sogenannten Ambrosia-Scouts. Im Rahmen von bezirklichen ABM- und MAE-Maßnahmen verschiedener Beschäftigungsträger hatten von den Arbeitsagenturen bezahlte Langzeitarbeitslose systematisch die Straßen in ihrem Bezirk nach Ambrosia durchsucht, Funde im Ambrosia-Atlas des Instituts dokumentiert und – wo möglich – die Pflanzen ausgerissen. Allerdings ließen sich so nur kleine Bestände mit bis zu wenigen hundert Pflanzen beseitigen. Zwischen 2010 und 2012 konnten berlinweit bis zu 1.400 Fundstellen im Jahr identifiziert werden. Damit ist Berlin bundesweit der am stärksten betroffene Ballungsraum. Die Bestände der einjährigen Beifußblättrigen Ambrosie, hauptsächlich im Westteil der Stadt, konnten über mehrere Jahre nachhaltig reduziert werden. Die Bestände der mehrjährigen Stauden-Ambrosia im Südostteil der Stadt (insbesondere im Ortsteil Adlershof) konnten die Scouts nicht per Hand bekämpfen, da die Flächen zu groß waren. Eine zu frühe Mahd scheint zudem das Wachstum der Stauden-Ambrosie zu fördern. Damit hat sie sich weiter ausgebreitet und konnte bislang nicht erfolgreich bekämpft werden. Seit 2014 haben die Arbeitsagenturen immer weniger Maßnahmen bewilligt, so dass die Fund- und Beseitigungsquote entsprechend gesunken ist. Das Aktionsprogramm konnte mit der Deutschen Bahn AG vereinbaren, dass auf Brachflächen von stillgelegten Güterbahnhöfen, auf denen sich sehr große Vorkommen befinden, möglichst vor der Blüte gemäht wird, um wenigstens den Pollenflug zu verhindern. Adlershof ist ein Berliner Ortsteil im Bezirk Treptow-Köpenick. Dort befinden sich Deutschlands größter Wissenschafts- und Technologiepark sowie Berlins größter Medienstandort. Mit der Gestaltung dieser Areale gehen umfangreiche Bauarbeiten einher, die offensichtlich dazu geführt haben, dass sich die Stauden-Ambrosie mehr als anderswo in der Stadt ausgebreitet hat. Beobachtet wurden die ersten Ambrosia-Vorkommen dort bereits vor mehreren Jahrzehnten. Wann die in der Erde befindlichen Samen nach Adlershof kamen, ist nicht mehr zu klären. Die abgebildete Karte aus dem ehemaligen Ambrosia-Atlas Berlin-Brandenburg zeigt die zum Anfang des Projektes gemeldeten Funde der Stauden-Ambrosie. Da nicht alle Vorkommen im Jahr 2017 gemeldet wurden, dürfte der Befall damals noch höher gewesen sein. Aus diesem Grund liegt der Fokus bei der Ambrosia-Bekämpfung seit dem Jahr 2018 auf dem Ortsteil Adlershof. Zunächst erhalten die Zuständigen für die Pflege von Flächen Informationen zum Vorkommen von Ambrosia und erste Handlungsempfehlungen. So soll die Pollenbelastung und das Ausbreiten der Pflanzen an den einzelnen Standorten deutlich reduziert werden. Vom Pflanzenschutzamt durchgeführte Kartierungen erfassen zudem die Ambrosia-Vorkommen in Adlershof und helfen damit, die tatsächliche Verbreitung zu dokumentieren. Über die Vor-Ort-Maßnahmen hinaus muss das grundsätzliche Problem, dass sich die Ambrosia über Erdtransporte verbreitet, angegangen werden. Es stellen sich Fragen wie: Was kann das Land Berlin unmittelbar unternehmen, damit die mit Ambrosia belastete Erde aus Adlershof nicht in der Stadt verteilt wird? Was passiert mit belasteter Erde? Und braucht es eine gesetzliche Regelung? Dass in Adlershof Ambrosia-Vorkommen durch die Bebauung von Flächen zunächst zu verschwinden scheinen, ist ein trügerischer Eindruck. Zwischen Pflastersteinen, entlang von Bordsteinkanten, durch Teerfugen hindurch und im Straßenbegleitgrün sucht sich die Pflanze ihren Weg. Um die Entwicklung der Pollenbelastung, aber auch die Wirkung der ersten Maßnahmen beobachten zu können, wird in Berlin-Adlershof auf einem Gebäude der Humboldt Universität zu Berlin der Pollenflug gemessen. Dies geschieht mittels einer volumetrischen Pollenfalle (Tagespollenwerte). Die volumetrische Pollenfalle passt sich automatisch der Windrichtung an und saugt ein bestimmtes Luftvolumen in das Innere. Dort dreht sich eine Trommel auf dessen Oberseite ein Trägerfilm angebracht ist. An diesem Trägerfilm bleiben die eingesaugten Pollen haften. Nach mehrtägiger Probenahme wird der Träger entnommen und ersetzt. Anschließend wird der Pollenträger in die einzelnen Tage der Probenahme aufgearbeitet und mit dem Lichtmikroskop ausgewertet. Die Ambrosia-Pollen haben eine eigene charakteristische Struktur, wodurch man diese von anderen Pollenarten unterscheiden kann. Unter Berücksichtigung des in 24 Stunden angesaugten Luftvolumens, entspricht die ausgezählte Anzahl dem 24-Stunden-Mittelwert an Pollen pro m 3 Luft. Dieser Wert gleicht annährend der Luftmenge eines erwachsenen Menschen im Ruhezustand. Die Daten werden gespeichert und visuell in einem Diagramm dargestellt. Weitere Informationen und Jahresrückblicke finden Sie in dem Bericht Pollen-Monitoring in Berlin-Adlershof . Aufgrund der starken Ausbreitung von Ambrosia psilostachya im NSG/LSG dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal in Adlershof wurde im Jahr 2021 ein elektrophysikalisches Verfahren mit systemischer Wirkung getestet, welches eine selektive Applikation ermöglicht. Hierbei wird elektrischer Strom für die Dauer der Kontaktzeit mit einer Elektrode über die Blätter der Pflanze bis in die Wurzeln geleitet. Im Land Berlin wird nach einem wirksamen und wirtschaftlichen nicht chemischen Verfahren gesucht, um die Rhizome der ausdauernden Ambrosia-Art irreversibel zu schädigen. Der Versuch wurde an zwei Standorten mit unterschiedlichen Gegebenheiten durchgeführt. Ein positiver Effekt der Wirksamkeit gegenüber Wurzelunkräutern konnte während der Beprobung festgestellt werden. Die Langzeitwirkung wird künftig beobachtet und geprüft. Der gesamte Bericht steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

LUA-Bilanz Weinüberwachung 2024

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2024 © mmphoto / AdobeStock Schwierige Wetterbedingungen und neue rechtli- che Regelungen stellten Weinerzeuger und Wein- überwachung im vergangenen Jahr gleichermaßen vor Herausforderungen. Dennoch sind Kontrol- len und Untersuchungen durch das Landesunter- suchungsamt (LUA) wichtig, um sowohl die Ver- braucher als auch die Branche zu schützen. Auch im Jahr 2024 verzeichneten die Fachleute der Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz wieder vie- le Kennzeichnungsfehler, aber auch einige schwer- wiegende Verstöße gegen das Weinrecht. Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung hat. Die Fachleute des LUA haben 2024 insgesamt 3.877 Kontrollen vor Ort durchgeführt und 3.791 Proben untersucht. 272 Proben wurden beanstandet, das entspricht 7,2 Prozent. Die weit überwiegende Anzahl der Be- anstandungen bezog sich auf die Kennzeichnung: Häufige Mängel sind ein falsch angegebener Alko- holgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (z. B. „trocken“ anstelle von „halbtrocken“), unzutref- fende Rebsortenangaben oder unzureichende Hin- weise auf Allergie auslösende Stoffe. Nicht immer ist dabei von vorsätzlichen Vergehen auszugehen: Die sich ständig ändernden und teils komplizier- ten Kennzeichnungsvorschriften lassen auch gut- willige Winzer bisweilen den Überblick verlieren. Aber das LUA deckt auch immer wieder schwer- wiegende Täuschungen und echte Verfälschungen auf. Hier muss von vorsätzlichem Handeln ausge- gangen werden, das der gesamten Branche scha- det. 2024 fielen insgesamt 104 Proben (2,7 Pro- zent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen wie etwa durch die verbo- tene Zugabe von künstlichen Aromastoffen. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreu- licher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche Schäden beim Menschen hätten auslösen können, im Jahr 2024 nicht festgestellt wurden. 2 Qualitätswein ohne PrüfungsnummerUnzulässiger Einsatz von Saccharose Um deutsche Weine als Qualitätsweine oder Prä- dikatsweine vermarkten zu dürfen, müssen sie sich zuerst einer Prüfung unterziehen. Stellt die Prüfbehörde die Ordnungsmäßigkeit des Weines fest, so erteilt sie die begehrte amtliche Prüfungs- nummer, die auch auf der Flasche angebracht werden muss (meist als A.P.-Nr. abgekürzt).Wein ist ein Naturprodukt, dessen Qualität maß- geblich von der Reife der verarbeiteten Trauben abhängt. Um den klimatischen Gegebenheiten ei- nes Weinanbaugebiets Rechnung zu tragen und notfalls auch jahrgangsbedingte Schwankungen ausgleichen zu können, erlaubt das europäische Weinrecht diverse Maßnahmen zur Reifekorrektur. Die „Anreicherung“ ist in der Weintechnologie ein Verfahren, das bei suboptimaler Traubenreife zur Anwendung kommt, um Weinen letztlich einen höheren Alkoholgehalt (Gesamtalkoholgehalt) zu verleihen. Den Erzeugnissen werden vor bzw. wäh- rend der Gärung nach gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen unter anderem Zucker (chemi- sche Bezeichnung: Saccharose) zugesetzt, der zu Alkohol verstoffwechselt werden muss. Gegebe- nenfalls muss die Gärung durch Zusatz von Rein- zuchthefen oder Hefenährsalze bzw. durch Erhö- hung der Temperatur unterstützt werden. Es ist verboten, einem Wein nach abgeschlossener Gä- rung Saccharose zuzusetzen und so dessen Ge- schmack einzustellen. Es kommt hin und wieder vor, dass auch Weine als Qualitäts- bzw. Prädikatsweine in Verkehr ge- bracht werden, ohne dass dieser Wein der zustän- digen Behörde, was in Rheinland-Pfalz die Land- wirtschaftskammer ist, vorgestellt wurde. Um zu vertuschen, dass der Wein nicht das Verfahren durchlaufen hat, verwenden die Winzer eine fikti- ve, ausgedachte Prüfungsnummer. Ein Winzer, der bisher schon achtmal in dieser Richtung in den letzten 20 Jahren auffällig war, brachte auch im Jahr 2024 wieder 30 Weine mit einer fiktiven Prüfungsnummer in Verkehr. Brisant dabei ist, dass er wegen dem Vorgängerverfahren – ebenfalls wegen des Verkaufs ohne Prüfungs- nummer – noch auf der Anklagebank saß, als die- se 30 weiteren Weine mit fiktiver Nummer über den Ladentisch gingen. Inhaltlich und geschmack- lich waren die Weine zwar fehlerfrei, ohne amt- liche Prüfung durften sie jedoch nicht als Quali- tätsweine bezeichnet werden. Ein neues Verfahren wird folgen. Durch die Anzeige eines Familienmitgliedes bei der Finanzverwaltung und bei der Weinkontrolle in der Folge von Erbstreitigkeiten kam es zu dem seltenen Fall, dass bei der Hausdurchsuchung bei einem Winzer die Weinkontrolle die Steuerfahn- dung begleitet hat. Denn aufgrund des Steuer- geheimnisses erfolgt in der Regel keine automa- tische Information der Weinkontrolle durch die Steuerbehörden. Dabei wurde festgestellt, dass vom verantwortlichen Betriebsleiter insgesamt zwölf Weine ohne amtliche Prüfungsnummer in Verkehr gebracht wurden. Unabhängig von Steu- erstrafverfahren kommt nun noch ein weiteres Verfahren wegen Weinrechtsverstößen hinzu. Ungeachtet dieses Verbots wollte ein Winzer sei- nen Wein sensorisch „nachkorrigieren“ und stellte kurz vor der Abfüllung den Restzuckergehalt durch Zugabe von Zucker ein. Der weinfremde Zucker ließ sich jedoch chemisch-analytisch leicht nach- weisen und so mussten 1.250 Liter Wein aus dem Verkehr gezogen werden noch bevor dieser ver- marktet werden konnte. Für italienische Weine ist bei der Anreicherung - anders als in Deutschland - die Verwendung von Saccharose (Rübenzucker) nicht zulässig, vielmehr muss konzentrierter Traubenmost oder rektifizier- tes Traubenmostkonzentrat eingesetzt werden. Ein italienischer Wein aus dem Billigpreissegment war entgegen dieser Rechtsvorschriften in unzu- lässiger Weise mit Saccharose angereichert. Au- ßerdem war dieser Wein mit Wasser gestreckt worden, was bereits in der Verkostung der Probe durch die geschulten Weinkontrolleure sensorisch leicht festzustellen war. Sowohl die Wässerung als auch die Anreicherung mit Saccharose hat das LUA danach auch mit stabilisotopischen Analy- severfahren nachgewiesen. Die übrigen Weinfla- schen des Erzeugnisses wurden aus dem Restpos- tenmarkt entfernt und die zuständige Behörde in Italien informiert. Schwermetalle und Allergene unkritisch Im vergangenen Jahr wurden 42 Weine im LUA auf Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Ar- sen sowie auf Spurenelemente wie Kupfer, Zink und Aluminium untersucht. Für all diese Elemen- te sind in der Weinverordnung Grenzwerte fest- gelegt. Beprobt wurden vorrangig rheinland-pfäl- zische Weine, wobei verstärktes Augenmerk auf biologisch / ökologisch erzeugte Weine bzw. La- gen mit tendenziell erhöhter Bodenbelastung ge- legt wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass in allen Weinen die Grenzwerte eingehalten und bis- weilen deutlich unterschritten wurden. Auf Weinetiketten ist eine Allergenkennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhalti- gen Behandlungsmitteln hergestellt wurden und die Parameter Casein, Albumin und Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Organisation für Rebe und Wein) hat als Nachweisgrenze 0,25 Milli- gramm pro Liter festgelegt. Über diesem Wert lie- gende Gehalte an Casein, Albumin und Lysozym lösen eine vorgegebene Kenntlichmachung aus. Sie kann zum Beispiel durch die Wörter Ei, Eipro- tein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch die Worte Milch, Milcherzeugnis, Milchprotein oder Casein aus Milch möglich. Zu- sätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden. Die Kennzeichnung soll All- ergiker darauf hinweisen, dass das Trinken dieses Weins bei ihnen allergische Reakti- onen auslösen könnte. Casein- und albuminhal- tige Behandlungsmit- tel reduzieren im Wein den An- © akf / AdobeStock Bilanz der Weinüberwachung 2024: Kontrollen schützen Verbraucher 3 teil an Gerbstoffen und tragen damit zur Ge- schmacksharmonisierung bei. Das Enzym Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünsch- ten biologischen Säureabbau. 39 Weine wurden im vergangenen Jahr im LUA auf Gehalte an Case- in, Albumin und Lysozym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kennt- lichmachung war somit auch nicht erforderlich. Falsche Alkoholangabe auf dem Etikett Fast alle Weine eines Betriebes fielen wegen deut- licher Abweichung bei der Angabe des Alkohol- gehaltes auf dem Etikett zum tatsächlich ermit- telten Alkoholgehalt auf. Die Ursache dafür war die fehlende Analytik der Weine vor der Abfüllung bzw. der Alkoholgehalt wurde vom Betriebsinha- ber berechnet. Dieser berechnete Wert wurde für die Angabe in der Etikettierung verwendet. Da die Flaschen direkt bei der Abfüllung etikettiert wur- den, blieb laut Betriebsinhaber keine Zeit mehr, die Weine vor Beauftragung der Etiketten zur Ana- lyse ins Weinlabor zu geben. Die deutlichen Ab- weichungen führten zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Aromatisierung von spanischem Wein Im Rahmen der routinemäßigen Überwachung ausländischer Weine wurde von der Weinkontrol- le spanischer Roséwein in einer rheinland-pfälzi- schen Weinkellerei beprobt, die das Erzeugnis ab- gefüllt hatte. Bei der sensorischen Prüfung im LUA fiel diese Probe durch eine deutliche, aufgesetzt und untypisch wirkende Pfirsicharomatik auf. Die daraufhin durchgeführte Analyse der nach Pfir- sich bzw. Aprikose schmeckenden ɣ-Lactone zeig- te Aromastoffmuster aus chemisch-synthetischer Herstellung. Eine Aromatisierung bzw. ein Zusatz oder Eintrag weinfremder Aromastoffe ist kein zu- gelassenes önologisches Verfahren bei Wein. Dem Transporteur des Weines war von dem spa- nischen Lieferanten eine Rückstellprobe mitgege- ben worden. Deren Untersuchung im LUA ergab die gleichen Mengen der unerlaubten Aromastof- 4 fe. So ließ sich nachvollziehen, dass die Aroma- tisierung in Spanien erfolgt war und nicht in der deutschen Weinkellerei. Der Restbestand des Wei- nes wurde zur Vernichtung in eine Biogasanlage überführt.haben. Bei weiteren Kontrollen wurde nachgewie- sen, dass es auch Lieferungen gewässerten Weins an andere Abnehmer im Umfang von insgesamt über 1.200.000 Liter gegeben hat. Das LUA hat im Jahr 2024 weitere Aromatisie- rungsfälle aufgedeckt: Ein weiterer spanischer Ro- séwein biologischer Herkunft mit geschützter Ur- sprungsbezeichnung wurde im Rahmen einer Prämierung ausgezeichnet und dort auch beprobt. Ergebnis der Untersuchung: Der Rosé enthielt ebenfalls das „künstliche“ ɣ-Decalacton in ver- gleichbarer Größenordnung.Irreführung verboten: Angaben auf dem Etikett müssen stimmen Ein portugiesischer Weißwein schmeckte bei der Verkostung fremdartig-fruchtig, auch nach Citrus, und wies das racemische ɣ-Decalacton in sehr ge- ringen Mengen auf, welches vermutlich zur Erzie- lung einer fruchtigen Note Bestandteil eines Aro- mapräparates gewesen war. In der Analyse einer Probe USA-Rotwein eines bekannten Weinkel- lers stellte das LUA zudem weinfremdes natürli- ches Pfirsicharoma fest. Die Aromatisierungsfälle wurden den für Vertrieb bzw. Import zuständigen Bundesländern zum weiteren Vollzug übermittelt. Hightech bringt illegale Wässerung ans Licht Die Kombination aus hochmoderner Analytik und europaweiten Referenzdaten hat einen Fall illega- ler Wässerung von Wein zu Tage gefördert. Einen ersten Verdacht hatte ein hessischer Sektherstel- ler bereits bei der eigenbetrieblichen Qualitäts- sicherung: Er hatte Sektgrundweine aus Rhein- land-Pfalz im Umfang von mehreren 100.000 Litern bezogen, die nicht dem Jahrgangsprofil ent- sprachen. Die Beurteilung des vom Hersteller be- auftragten Handelslabors legte eine unzulässige Wässerung der Sektgrundweine nahe. Daraufhin wandte sich die Weinüberwachungs- behörde in Hessen an das LUA mit der Bitte um Untersuchung und Beurteilung der in Hessen entnommenen Proben. Der Verdacht des Han- Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben: Informa- tionen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein. Und: Sie müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Diese Infor- mationen können mittels eines Etiketts, sonstigen Begleitmaterials oder in anderer Form zur Verfü- gung gestellt werden. Sie können durch Schrift, Bilder, Grafiken oder mündliche Äußerungen in Medien beziehungsweise Gesprächen vermittelt werden. Informationen sind Tatsachen, aber auch Mitteilungen in Form von Meinungsäußerungen und Werturteilen. Vor der Hightech kommt die Handarbeit: Ein Labormit- arbeiter bei der Vorbereitung einer Probe. © LUA delslabors wurde durch die amtliche Untersu- chung im LUA bestätigt. Die Grundlage dafür war ein Vergleich mit authentischen Proben aus der EU-Referenzdatenbank, die europaweit für jedes Anbaugebiet und jeden Jahrgang geführt wird. Hintergrund des Verfahrens ist die Bestimmung des Sauerstoff-Isotopen-Verhältnisses zwischen den schwereren 18O-Sauerstoffatomen und den leichteren, überwiegend vorkommenden 16O- Sauerstoffatomen. Im Grundwasser, welches die Trauben aufnehmen, wird ein stets niedrige- rer 18O-Anteil bestimmt als in dem natürlich im Wein vorhandenen Wasser, da die 18O-Sauer- stoffatome durch die Verdunstung des Wassers über die Blätter der Rebe stark angereichert wer- den. Aufgrund dieser starken Anreicherung an 18O-Sauerstoffisotopen ist es möglich, die Zuga- be von exogenem Wasser zu Wein nachzuweisen. Mit diesem Verfahren konnte der Weinkellerei nachgewiesen werden, dass die von ihr gelieferten Weine einen unzulässigen Wasserzusatz erhalten Der häufigste Fall einer Irreführung bei im Jahr 2024 beprobten Erzeugnissen des Weinrechts war das Inverkehrbringen von Weinen als Qualitäts- wein oder Prädikatswein ohne bzw. ohne gültige Amtliche Prüfungsnummer. Dabei wird suggeriert, dass die betreffenden Erzeugnisse bei der Amtli- chen Prüfung verkostet und für gut befunden wur- den, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Mit einigem Abstand betraf der zweithäufigste Fall einer Irreführung den etikettierten Gehalt an vorhandenem Alkohol. Beträgt die Abweichung hier mehr als 1,0 Volumenprozent, so wird dies als irreführend gewertet. Weitere Beanstandungs- gründe sind „irreführende Angaben im Zusam- menhang mit Prämierungen“ und „Irreführung im Zusammenhang mit geschützten Begriffen“, die entweder unzulässig verwendet wurden oder bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht. Weitere beanstandete Irreführungen betrafen die Angaben der Rebsorte, der Herkunft und des Jahr- gangs sowie Qualitätsangaben, die Öko-Kenn- zeichnung und Angaben im Zusammenhang mit dem Begriff „Weingut“. So stand zum Beispiel ei- 5 nem Wein die Angabe „Prädikatswein“ nicht zu, da es sich „nur“ um einen Qualitätswein handel- te. Ein weiterer Wein wurde mit den Begriffen „Er- zeugerabfüllung Weingut XY“ vermarktet, obwohl es sich um Zukaufsware handelte, die eben nicht selbst erzeugt wurde. Auch Phantasiebezeichnungen können zur Irre- führung geeignet sein, da sie häufig zu Werbe- zwecken bewusst in Anspielung auf geschütz- te bzw. an bestimmte gesetzliche Anforderungen geknüpfte Begriffe verwendet werden. Neu hin- zugekommen sind irreführende Angaben im Zu- tatenverzeichnis. Da die Angabe eines Zutaten- verzeichnisses bei Weinen erst ab dem aktuellen Jahrgang 2024 allgemein verpflichtend ist, wer- den hier noch recht häufig Mängel belehrt oder auch beanstandet. Zutatenverzeichnis, Nährwertkenn- zeichnung und QR-Code in der Praxis Wein benötigt jetzt eine Nährwertkennzeichnung Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ha- ben es wahrscheinlich noch nicht bemerkt: Alle Weinerzeugnisse ab dem Jahrgang 2024 müssen eine Nährwertangabe und ein Zutatenverzeich- nis auf dem Etikett haben. Mit der EU-Verordnung 2021/2117 wurde die Deklaration von Wein den bisher bereits geltenden Regelungen für Lebens- mittel angepasst. Auf vielen Etiketten befindet sich nun ein QR-Code, da der Platz auf dem Eti- kett begrenzt ist. Er kann mit einem Smartphone gescannt werden und leitet auf die Website des Herstellers weiter, wo das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben digital verfügbar sind. In der Praxis führte dies zu zahlreichen Unsicher- heiten bei den Winzern. Wie etwa die doppel- te Kennzeichnung eines Allergens in der Etiket- tierung, sofern es bereits im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist. Die größte Herausforderung liegt allerdings bei der Nährwertdeklaration und beim Verzeichnis der Zutaten mittels QR-Code. Ein Bei- spiel: Auf den Plattformen, auf die die Verbrau- cherinnen und Verbraucher per QR-Code gelan- 6 gen, werden oft zusätzliche Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angeboten. Dies ist aber laut EU-Verordnung verboten. Für das LUA bedeuteten die Schwierigkeiten der Win- zer mit den neuen Verpflichtungen vor allem, dass bei den Kontrollen vor Ort der Beratungsumfang angewachsen ist. Neue Anforderungen an das Zutatenverzeich- nis für aromatisierte weinhaltige Getränke Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Sangria, Wer- mutwein oder Glühwein werden nach den Vor- gaben in VO (EU) 251/2014 aus bestimmten Weinbauerzeugnissen hergestellt. Die neue VO (EU) 2024/585 legt nun fest, dass diese Haupt- zutat „Wein“ in dem Zutatenverzeichnis anzuge- ben ist; unmittelbar dahinter in Klammern ge- setzt folgen die einzelnen Zutaten dieses Weines nach Maßgabe der speziellen weinrechtlichen Re- gelungen. Anschließend sind in absteigender Rei- henfolge ihres Gewichtsanteils die weiteren Zuta- ten wie beispielsweise Zucker, Wasser, Gewürze, Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel aufzuführen. Hierbei sind Stoffe, die sowohl beim Wein selbst als auch bei der weiteren Herstellung des Getränks erneut eingesetzt werden, wie zum Beispiel das „Antioxidationsmittel: Sulfite“, dann auch doppelt zu nennen. Diese rechtlichen Vorga- ben führten zu einigen Startschwierigkeiten in der Praxis, die das LUA sicher auch noch weitere Zeit begleiten werden. Für kurzfristigen Klärungsbedarf sorgte auch die jährliche Glühweinsaison im Einzelhandel: Kann im Einklang mit den Bezeichnungen im Zutaten- verzeichnis „trinkfertig gewürzt“ ausgelobt wer- den oder ist doch eher die Angabe „mit dem Aroma von Zimt und Nelke“ angemessen? Als verantwortlicher Betrieb hält man sich für die Be- zeichnungen im Zutatenverzeichnis am besten an die Deklarationsempfehlungen aus den Produkt- spezifikationen der verwendeten Aromen. „Aro- ma“ geht immer, aber an „natürliches Aroma“ oder gar an „natürliches Zimt-Aroma“ oder „Ge- würznelkenextrakt“ sind aus lebensmittelrechtli- cher Sicht besondere Anforderungen geknüpft. So Gar nicht so einfach: Ab dem Jahrgang 2024 müssen alle Weinerzeugnisse eine Nährwertangabe und ein Zutaten- verzeichnis auf dem Etikett haben. In der Praxis läuft das noch nicht ganz rund. © industrieblick / AdobeStock müssen für die beiden zuletzt genannten Bezeich- nungen mindestens 95 Gewichtsprozent der aro- magebenden Bestandteile aus dem benannten Gewürz stammen.Die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, die die An- gabe des vorhandenen Alkohols ersetzt, entspricht hingegen dem Alkoholgehalt nach einer vollstän- digen Vergärung des enthaltenen Zuckers. Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeich- nung jetzt auch für FederweißerDa Federweißer und Co. zu den ersten hergestell- ten Erzeugnissen eines Jahrgangs gehören, muss- ten die neuen Vorgaben zur Deklaration bei diesen Produkten entsprechend früh umgesetzt werden. Daher ist es wenig verwunderlich, dass bei Feder- weißer und Co. im Jahr 2024 erhöhter Beratungs- aufwand anfiel und sich bei einigen Proben noch Fehler in der Nährwertdeklaration eingeschlichen haben. Hinzu kommt, dass sich für das saisona- le Nischenprodukt mit zeitlich stark eingegrenz- ter Verkaufszeit kaum eine Laboranalyse für Nähr- werte lohnt. Zum Glück ist die Berechnung der relevanten Nährwerte nur anhand von Mostge- wicht und Gesamtsäuregehalt möglich. Wer hier den Überblick behalten möchte, dem sei das vom LUA auf der Homepage veröffentlichte Merkblatt zu teilweise gegorenem Traubenmost empfohlen. Auch teilweise gegorener Traubenmost (darun- ter Federweißer, Neuer Süßer, Rauscher und Co.) benötigt seit dem Jahrgang 2024 die Angabe von Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis auf dem Etikett. Alternativ ist auch hier die Anga- be mittels QR-Code möglich. Da sich das beliebte Herbstgetränk in Gärung befindet, verändern sich naturgemäß Zucker- und Alkoholgehalt sowie der unter anderem daraus berechnete Brennwert fort- laufend. Daher werden in der Nähwertkennzeich- nung von teilweise gegorenem Traubenmost die Werte des Mostes vor Beginn der Gärung angege- ben. Auf diesen Umstand sollte der Inverkehrbrin- ger bei der Nährwertkennzeichnung hinweisen. 7 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffent- lichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland- Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Partei- en von von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern oder Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeit- lichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einer politischen Gruppe verstanden werden könnte.

NWG_KUG: Vorhersage von Pollenallergiesymptomen und des Auftretens neuer Allergene aufgrund von Biodiversitätsveränderungen (POLARISE)

NWG_KUG: Vorhersage von Pollenallergiesymptomen und des Auftretens neuer Allergene aufgrund von Biodiversitätsveränderungen (POLARISE), Erhebung von Biomarkerdaten

Schutz vor der Entstehung allergischer Erkrankungen: Protektive Faktoren des landwirtschaftlichen Lebens (ALEX)

Ziel: Ziel der Studie ist die Analyse der protektiven Faktoren, die dafür verantwortlich sind, dass Kinder von Landwirten im Vergleich zu Kindern der Kontrollgruppen geringere Prävalenzen von Heuschnupfen, allergischen Sensibilisierungen und asthmatischen Erkrankungen haben. Methodik: Rekrutierung von Grundschulkindern auf dem Lande, die auf einem Bauernhof wohnen oder nicht, Fragebogenerhebung, Allergietestung, Staubsammlung im häuslichen Bereich, Endotoxinbestimmung und Allergenmessung im Staub sowie multivariate Analyse. Ergebnisse: An Heuschnupfen litten 8,8 Prozent der nicht-bäuerlichen Kinder gegenüber nur 2,9 Prozent der Bauernkinder. Im SX1-Screeningtest hatten 22,3 Prozent der Nicht-Bauernkinder und 12,3 Prozent der Bauernkinder einen positiven RAST. Die Endotoxinkonzentrationen sind im häuslichen Milieu von Bauernkindern höher als in dem von Nicht-Bauernkindern. Weitere Auswertungen sind nötig um zu zeigen, ob tatsächlich ein protektiver Effekt für die Entstehung allergischer Erkrankungen durch frühkindliche Endotoxin-Exposition gegeben ist.

Quantitative molekularbiologische Bestimmung allergener Zutaten in Lebensmitteln mittels Real-time PCR (Folgeprojekt)

Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/89/EG müssen allergene Zutaten in Lebensmitteln unabhängig von der enthaltenen Menge gekennzeichnet werden. Um zufällige Beimischungen allergener Zutaten (cross contact) von deren absichtlich erfolgter Zugabe abgrenzen zu können, wird weltweit an der Einführung von Schwellenwerten gearbeitet. Seit 2002 gilt in der Schweiz bereits ein derartiger Grenzwert. Die Kontrolle der Kennzeichnungspflicht ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Diese benötigt hierfür jedoch Nachweissysteme zur Ermittlung des Gehalts an allergenen Zutaten in Lebensmitteln. Im Rahmen des Vorgängerprojekts wird die methodische Basis der Quantifizierung erarbeitet und es werden quantitative molekularbiologische Nachweissysteme auf Basis der Real-time PCR zur Bestimmung des Gehalts an Sellerie und Lupinen in Lebensmitteln etabliert. Ziel des Folgeprojektes ist die Entwicklung quantitativer Nachweisverfahren für weitere allergene Zutaten, um die Grundlage für die Überwachung zukünftiger Schwellenwerte zu schaffen.

Umweltvertraegliche Holzschutz- und Holzkonservierungsmittel mit spezifischer Wirkung gegen Trockenholzinsekten

Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines physiologisch unbedenklichen und gegen Insekten insbesondere gegen Trockenholzinsekten einsetzbares wirksames Holzschutz- bzw. Holzkonservierungsmittels als Prototyp eines neuen innovativen technischen Produktes zum Inhalt. Die Entwicklung soll den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten der spaeteren Produzenten bzw. mittelstaendischen Verbundpartners Rechnung tragen. Das spaetere Produkt muss zudem den oekologischen Anforderungen entsprechen. Das bedeutet, dass am Ende der Entwicklung ein umweltschonendes und durch Mikroorganismen des Bodens abbaubares, fluessiges Holzschutz- bzw. Holzkonservierungsmittel mit langandauernder Schutzwirkung gegenueber Trockenholzinsekten, kombiniert mit moeglicher Prevention gegen Blauschimmel- bzw. Braunfaeulebefall, vorliegt. Es soll vollstaendig frei vom Verdacht sein, Krankheiten bzw. Allergien und andere Irritationen beim Mensch oder anderen Warmbluetlern hervorzurufen. Besondere Beruecksichtigung sollen neben dem Einsatz als allgemeines Bautenschutzmittel weiterhin die verschiedenartigen denkmalpflegerischen Aspekte der Holzkonservierung verbauten Holzes, sowohl bei Fachwerkgebaeuden als auch bei Kunst- und Kulturgegenstaenden, z.B. Holzskulpturen, Holzaltaeren und anderes finden. Im Fachbereich Restaurierung der FH Erfurt ist zudem die Pruefung dieser Mittel auf ihre Vertraeglichkeit und Handlichkeit mit dem sehr komplexen Materialgefuege von Kunstwerken aus Holz vorgesehen. Dazu ist die Entwicklung einer physikalischen Messmethode zur Lokalisierung und Vitalitaetskontrolle von Trockenholzinsekten und ihrer Larvenstadien in befallenen Kunstgegenstaenden vor Ort ein weiteres wesentliches Ziel dieses Vorhabens. Am Ende des Verbundprojektes im Jahre 2000 wird dem praktischen Denkmalschutz ein einsatzfaehiges System (Audi Sys) vorliegen, welches den oben beschriebenen Anforderungen Rechnung traegt.

Allergenic potential of Ragweed (Ambrosia artemisiifolia) with respect to climate change

Ziel: The objective of our project is to investigate the impact of different natural and anthropogenic environmental and climatic parameters (CO2, ozone, UV-B, drought, nanoparticles, soil and airborne pollutants) on the potentiality for increases of allergenic components in Ragweed pollen. Methode: Acquisition of the complete transcriptome/proteome under constant and the different climatic parameters listed above will be carried out. In addition secondary metabolite analyses and electron microscopy will be performed. In addition secondary metabolite analyses and electron microscopy will be performed.

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