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Neubau Haltepunkt Neermoor, Strecke 2931 Hamm (Westf) - Emden Rbf, Bahn-km 331,3+81 - km 331,9+09

ID: 1027 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DB Station & Service AG hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Planunterlagen können vom 21.06.2021 bis 20.07.2021 auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Anhörungsbehörde) eingesehen werden . Details zur Auslegung können aus der unten hinterlegten Bekanntmachung entnommen werden Abbildung/Illustration zum Vorhaben Ort des Vorhabens: Gemeinde Moormerland Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren Abschlussdatum: 07.06.2021 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) Herschelstraße 3 30159 Hannover Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Station & Service AG Rundestraße 11 30161 Hannover Deutschland Organisationseinheit: Regionalbereich Nord Dokument Dokument Bekanntmachung Gemeinde Moormerland.pdf

Bahnhof Dorum Verlängerung des Mittelbahnsteiges

ID: 900 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DB Station&Service AG hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover. Die vorliegende Planung umfasst die Verlängerung des Mittelbahnsteiges in Dorum in Richtung Cuxhaven. Der Vorhabenträger DB Station&Service AG plant die Nutzung von längeren Zügen. Es sollen Fahrzeuge der Größenordnung eines LINT54 in Dreifachtraktion zzgl. Bremsungenauigkeit am Bahnsteig halten können. In der künftigen Bahnsteignutzlänge von 170 m ist zudem eine Toleranz für künftige Fahrzeugentwicklungen in Höhe von rund 7 m enthalten. Darüber hinaus soll die Beleuchtung und die Bahnsteigausstattung sowie das Wegeleitsystem ergänzt werden. Eine barrierefreie Ausstattung gemäß Stationen Kategorie 6 ist ebenfalls Bestandteil dieses Projektes. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Ort des Vorhabens: Gemeinde Wurster Nordseeküste Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. AEG Abschlussdatum: 08.12.2020 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) Herschelstraße 3 30159 Hannover Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Station & Service AG Rundestraße 11 30161 Hannover Deutschland Organisationseinheit: Regionalbereich Nord Dokument Dokument Bekanntmachungstext_Dorum_GWNK.pdf

Verlängerung des Außenbahnsteiges der Verkehrsstation Wremen

ID: 902 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die DB Station&Service AG hat für das o. g. Vorhaben die Durch führung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbin dung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Nie- dersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 51 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover. Die vorliegende Planung umfasst die Verlängerung des Bahnsteiges in Wremen in Richtung Bremer haven. Der Vorhabenträger DB Station&Service AG plant die Nutzung von längeren Zügen. Es sollen Fahrzeuge der Größenordnung eines LINT54 in Dreifachtraktion zzgl. Bremsungenauigkeit am Bahn- steig halten können. In der künftigen Bahnsteignutzlänge von 170 m ist zudem eine Toleranz für künf- tige Fahrzeugentwicklungen in Höhe von rund 7 m enthalten. Darüber hinaus soll die Beleuchtung und die Bahnsteigausstattung sowie das Wegeleitsystem ergänzt werden. Eine barrierefreie Ausstattung gemäß Stationen Kategorie 6 ist ebenfalls Bestandteil dieses Projektes. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Ort des Vorhabens: Gemeinde Wurster Nordseeküste Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. AEG Abschlussdatum: 08.12.2020 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) Herschelstraße 3 30159 Hannover Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Station & Service AG Rundestraße 11 30161 Hannover Deutschland Organisationseinheit: Regionalbereich Nord Dokument Dokument Bekanntmachungstext_Wremen_GWNK.pdf

Erneuerung Eisenbahnüberführung über die Lindwurmstraße in der LHM, Planänderung

ID: 1188 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Es handelt sich hier um mehrere Teilbaumaßnahmen Ort des Vorhabens: Landeshauptstadt München Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle München) Arnulfstraße 9/11 80335 München Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Netz AG DB Netz AG Richelstraße 1 80634 München Deutschland Dokument Dokument Bekanntmachung mit näheren Angaben über Einsicht der Planunterlagen Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.bahnausbau-muenchen.de/pfu-lindwurmstrasse.html

Schiene – AKN, Kiel - Schönberger Strand, PFA 2, Kreis Plön

Gegenstand des Vorhabens ist die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke zwischen Kiel und Schönberger Strand. Es handelt sich hierbei um den Planfeststellungsabschnitt 2, welcher hinter der Kieler Stadtgrenze beginnt und in Schönberger Strand endet. Hierfür hat die AKN Eisenbahn GmbH die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Wesentliche Inhalte des Plans sind der Umbau bzw. Neubau der Haltepunkte beziehungsweise Bahnhöfe auf der Linie, sowie Linienverbesserungen, Änderung von Bahnübergängen und die Aufhebung von privaten Bahnübergängen. Durch Ausgleichsmaßnahmen in Form von Ökokonten sind die Gemeinde Schellhorn und die Gemeinde Lebrade betroffen.

Neubau eines Abstellgleises zwischen den Gleisen 208 und 209 am Güterbahnhof Hameln

Mit Schreiben vom 19.10.2021 beantragte die Franz Kaminski Waggonbau GmbH den Planverzicht gemäß § 18 Abs. 1a Nr. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz. Gem. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. Ziffer 14.8.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Eine UVP-Pflicht besteht gem. § 7 Abs. 2 S. 2,3 UVPG, wenn bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Hameln - Güterbahnhof Hameln. Die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzkriterien liegen nicht vor. Folglich besteht gemäß § 7 Abs. 2 S. 4 UVPG keine UVP-Pflicht. Eine UVP ist im Rahmen des Vorhabens somit nicht durchzuführen. Für das o. g. Vorhaben wird daher gem. § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 4 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben. Die Gründe für die Entscheidung sind im niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) einsehbar. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Negative Vorprüfung; Plangenehmigung nach § § 18, 18 b AEG

Die Firma Hermann Dallmann Straßen- und Tiefbau GmbH § Co. KG hat für das Vorhaben Verlängerung Gleis 6 und Anschluss an Gleis 2 der Anschlussbahn Nienburg-Langendamm die Plangenehmigung nach §§ 18, 118b allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt.

Strategische Lärmkarten 2022

Gesetzliche Regelungen und zuständige Behörde Am 18. Juli 2002 trat die “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (Richtlinie 2002/49/EG) mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den Weg in Richtung rechtlicher Regelungen – auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt – beschritten. Die Europäische Kommission beschreibt die Begründung für die Richtlinie unter anderem wie folgt: “Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Dafür ist es notwendig “schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden schrittweise die folgenden Maßnahmen durchgeführt: Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden; Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen; auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.“ Weiterhin soll die Richtlinie eine Grundlage zur Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen zur Geräuschemission der wichtigsten Lärmquellen bilden und die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) hat die Lärmkartierung 2022 (Stufe 4 als Aktualisierung der Kartierung von 2017) für den Ballungsraum Berlin nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über die Lärmkartierung (§§ 4 und 5 der novellierten 34. BImSchV in Verbindung mit § 47 c BImSchG und der Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sowie unter Berücksichtigung der aktuellen LAI-Hinweise zur Lärmkartierung beauftragt und durchgeführt. Aufgrund unterschiedlicher Verantwortlichkeiten werden hier nur diejenigen Lärmkarten veröffentlicht, deren Erstellung durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz durchgeführt wurde. Das sind die Bereiche Straßenverkehr (Kfz einschl. Lkw und Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Flugverkehr (BER) sowie IED-Anlagen (Kraftwerke). Die Auswertung des Lärms durch Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) wird auf den Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) hier veröffentlicht. Die Zielsetzung des Vorhabens ist die Erstellung von strategischen Lärmkarten und den zugehörigen statistischen Auswertungen (belastete Menschen, Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in bestimmten Immissionspegelklassen). Die Ergebnisse wurden im Hinblick auf folgende Punkte für die weitere Nutzung aufbereitet: Grundlage für die Berichterstellung an die EU einschließlich Information der Öffentlichkeit Grundlage für die Weiterführung des Lärmaktionsplans 2019-2023 ( Lärmminderungsplanung Berlin ) Grundlage für die Verwaltung der Ausgangsdaten (Pflege des Datenmodells) Grundlage für Neuberechnungen und Auswertungen von räumlich begrenzten Flächen. Die Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regeln die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht. Die Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV – konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47 c BImSchG. Lärmkarten sind grundsätzlich zu berechnen . Diese Berechnungen erfolgen nach EU-weit harmonisierten Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) und der in diesem Zusammenhang gültigen nationalen Berechnungsvorschriften (BUB-D). Die Lärmkarten sind alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und fortzuschreiben (Stufe 1 in 2007, Stufe 2 in 2012, Stufe 3 in 2017, Stufe 4 in 2022 ff). Dieser Verpflichtung ist das Land Berlin für alle genannten Stufen bisher nachgekommen. Die Grenzen des Untersuchungsgebietes sind die Landesgrenzen Berlins. Zu untersuchen sind die Lärmquellen Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Industrie- und Gewerbegelände mit Anlagen gemäß Anhang I der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED). Flugverkehr, Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG). Maßgebliche weitere Hauptlärmquellen des Straßenverkehrs im grenznahen Brandenburger Raum, die vorgegebene Immissionspegel überschreiten, wurden mit einbezogen. Einen Überblick über die in der Verantwortung des Landes Berlin einbezogenen Lärmquellen bietet Tabelle 1: Für die Lärmkartierung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) ist das Land Brandenburg zuständig und die Ergebnisse dieser Kartierung im Ballungsraum Berlin wurden übernommen und dokumentiert ( Wölfel 2022 ). Beim Schienenverkehr der Straßenbahn sind Abweichungen der Streckenlänge zur Kartierung 2017 auf neue Streckenabschnitte (bspw. Anbindung Wissenschaftsstandort – Adlershof) zurückzuführen. Die beschriebenen gesetzlichen Regelungen sehen bisher keine Bildung von Gesamtlärmpegeln vor, die einzelnen Hauptlärmquellen werden unabhängig voneinander separat ermittelt und bewertet. Jedoch stellt bereits das Umweltgutachten 2004, S. 490, des Sachverständigenrates für Umweltfragen fest, “eine Verminderung der Lärmbelästigung der Bevölkerung kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn auch das Zusammenwirken mehrerer Lärmquellen berücksichtigt wird.” Da jedoch bisher die Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei gleichzeitigem Einwirken mehrerer Schallquellen aus medizinischer und psychologischer Sicht äußerst schwierig zu beschreiben sind, wurde hier von einem vereinfachten Ansatz ausgegangen: Alle Immissionswerte für die verschiedenen Hauptlärmquellen weisen einen gleichen Belästigungsgrad auf; d.h. geräuschart-spezifische Belästigungsfaktoren durch ein Bonus-Malus-System werden nicht vergeben. Die einzelnen Geräuschpegel werden nur energetisch addiert. _Hinweis: Die Kartierung der Eisenbahnen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) durch das Eisenbahn-Bundesamt ist in die Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung eingeflossen (Stand: Februar 2023)._ Es sind bei der Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung die Besonderheiten der logarithmischen Dezibelskala zu berücksichtigen. Z.B. addieren sich die Lautstärken zweier 50 dB(A) lauter Ereignisse auf 53 dB(A); diese Erhöhung um 3 dB(A) wird vom Ohr aber als Verdoppelung der Lästigkeit wahrgenommen. Zwei Teilpegel von 50 dB(A) und 60 dB(A) ergeben in der Summe 60,4 dB(A).

Strategische Lärmkarten 2017

Gesetzliche Regelungen und zuständige Behörde Am 18. Juli 2002 trat die “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (Richtlinie 2002/49/EG) mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den Weg in Richtung rechtlicher Regelungen – auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt – beschritten. Das Umweltbundesamt beschreibt die Ziele der Richtlinie wie folgt: “Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Hierfür ist es notwendig “schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.” Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Ermitteln der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen – Bewertungsmethoden; Sicherstellen der Information für die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen; Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und – insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann – zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist. Weiterhin soll die Richtlinie eine Grundlage zur Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen zur Geräuschemission der wichtigsten Lärmquellen bilden und die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat die Lärmkartierung 2017 (Stufe 3 als Aktualisierung der Kartierung von 2012) für das Land Berlin nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in Verbindung mit §§ 47 a-f BImSchG und der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) sowie unter Berücksichtigung der aktuellen LAI-Hinweise zur Lärmkartierung beauftragt und durchgeführt. Aufgrund unterschiedlicher Verantwortlichkeiten werden hier nur diejenigen Lärmkarten veröffentlicht, deren Erstellung durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz durchgeführt wurde. Das sind die Bereiche Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Flugverkehr sowie Industrie- und Gewerbegelände. Die Auswertung des Lärms durch Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) wird auf den Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) hier veröffentlicht. Die Zielsetzung des Vorhabens ist die Erstellung von strategischen Lärmkarten und den zugehörigen statistischen Auswertungen (belastete Menschen, Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in bestimmten Immissionspegelklassen). Die Ergebnisse wurden im Hinblick auf folgende Punkte für die weitere Nutzung aufbereitet: Grundlage für die Berichterstellung an die EU einschließlich Information der Öffentlichkeit Grundlage für die Weiterführung des Lärmaktionsplans ab 2018 ( Lärmminderungsplanung Berlin ) Grundlage für die Verwaltung der Ausgangsdaten (Pflege des Datenmodells) Grundlage für Neuberechnungen und Auswertungen von räumlich begrenzten Flächen. Die Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regeln die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht. Die Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV – konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47 c BImSchG. Lärmkarten sind grundsätzlich zu berechnen . Die Berechnungen müssen nach EU-konformen vorläufigen Berechnungsvorschriften vorgenommen werden, die in einigen Punkten von den im Zusammenhang mit nationalem Recht verbindlichen technischen Regelwerken abweichen (vgl. Berechnungsverfahren). Die Lärmkarten sollen alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden (Stufe 1 in 2007, Stufe 2 in 2012, Stufe 3 in 2017, Stufe 4 in 2022 ff). Allgemeine Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen / Kartierungsumfang Die Grenzen des Untersuchungsgebietes sind die Landesgrenzen Berlins. Zu untersuchen sind die Lärmquellen Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn (PBefG), Industrie- und Gewerbegelände mit Anlagen gemäß Anhang I der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED). Flugverkehr, Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG). Maßgebliche weitere Hauptlärmquellen des Straßenverkehrs im grenznahen Brandenburger Raum, die vorgegebene Immissionspegel überschreiten, wurden mit einbezogen. Einen Überblick über die in der Verantwortung des Landes Berlin einbezogenen Lärmquellen bietet Tabelle 1: Beim Straßenverkehr sind Abweichungen der Streckenlängen zur Kartierung 2012 darauf zurückzuführen, dass die Bundesautobahn-Auf- und Abfahrten detailliert digitalisiert worden sind. Beim Schienenverkehr der Straßenbahn sind Abweichungen der Streckenlänge zur Kartierung 2012 auf neue Streckenabschnitte (bspw. Anbindung Hauptbahnhof) zurückzuführen. Randbedingungen bei der Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung Die beschriebenen gesetzlichen Regelungen sehen bisher keine Bildung von Gesamtlärmpegeln vor, die einzelnen Hauptlärmquellen werden unabhängig voneinander separat ermittelt und bewertet. Jedoch stellt bereits das Umweltgutachten 2004, S. 490 des Sachverständigenrates für Umweltfragen fest, “eine Verminderung der Lärmbelästigung der Bevölkerung kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn auch das Zusammenwirken mehrerer Lärmquellen berücksichtigt wird.” Da jedoch bisher die Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei gleichzeitigem Einwirken mehrerer Schallquellen aus medizinischer und psychologischer Sicht äußerst schwierig zu beschreiben sind, wurde hier von einem vereinfachten Ansatz ausgegangen: Alle Immissionswerte für die verschiedenen Hauptlärmquellen weisen einen gleichen Belästigungsgrad auf; d.h. geräuschart-spezifische Belästigungsfaktoren durch ein Bonus-Malus-System werden nicht vergeben. Die einzelnen Geräuschpegel werden nur energetisch addiert. (nähere Informationen zum Thema “Gesamtlärmbelastung” enthält eine Studie des TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme ). Hinweis: Die Kartierung der Eisenbahnen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) durch das Eisenbahn-Bundesamt ist in die Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung eingeflossen (Stand: Dezember 2016). Es sind bei der Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung die Besonderheiten der logarithmischen Dezibelskala zu berücksichtigen. Z.B. addieren sich die Lautstärken zweier 50 dB(A) lauter Ereignisse auf 53 dB(A); diese Erhöhung um 3 dB(A) wird vom Ohr aber als Verdoppelung der Lästigkeit wahrgenommen. Zwei Teilpegel von 50 dB(A) und 60 dB(A) ergeben in der Summe 60,4 dB(A).

Planfeststellung gem. § 18 AEG - Erweiterung des Rail Service Centers Dortmund in Dortmund-Eving

Die Siemens Mobility Real Estate GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Erteilung einer Zulassungsentscheidung gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz für das Vorhaben "Erweiterung des Rail Service Centers Dortmund" in Dortmund-Eving gestellt. Auf den Brachflächen des ehemaligen Güterbahnhofs Dortmund-Eving ist der Neubau von Werkshallen zur betriebsnahen Wartung und Instandhaltung von Fern- und Nahverkehrszügen einschließlich der zum Betrieb notwendigen peripheren Gebäude und Gleisanlagen geplant.

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