Berichtsjahr: 2022 Adresse: Düsseldorfer Str. 32 68219 Mannheim Bundesland: Baden-Württemberg Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Buster Altöl GmbH Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Hornisterstr. 10 57647 Nistertal Bundesland: Rheinland-Pfalz Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Klaus Probst Altölenstorgung e.K. Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Dieselstraße 11 48653 Coesfeld Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Nagel Altöl und Sondermüllentsorgung GmbH Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Alsstr. 141 41063 Mönchengladbach Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Suren Altölentsorgung GmbH Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d
Ziel des innovativen Projekts ist es, ein energiesparendes und ressourcenschonendes Antriebskonzept zu implementieren. Der bislang in der Fertigung der Schmiedestücke eingesetzte marktübliche Gesenkschmiedehammer mit Hydraulikantrieb soll durch einen innovativen Gesenkschmiedehammer mit elektrischem Linearantrieb ersetzt werden. Dieses neuartige Antriebskonzept ist energiesparend und umweltschonend. Zum einen verdoppelt sich der Wirkungsgrad des Antriebs nahezu und es wird dadurch etwa 50 Prozent weniger Energie für den Schmiedeprozess benötigt. Zum anderen fällt der Einsatz von Hydrauliköl weg und damit auch die Altölentsorgung sowie die Gefahr von Ölleckagen. Das geplante Vorhaben ermöglicht jährliche Energieeinsparungen von rund 142.000 Kilowattstunden und somit CO 2 -Einsparungen von 110.600 Kilogramm pro Jahr. Zudem arbeitet die neue Antriebstechnik mit einer sehr hohen Präzision, so dass eine Steigerung der Produktqualität erreicht und der Materialausschuss erheblich reduziert wird. Die Ausschussquote kann von 5 auf 2 Prozent verringert werden. Darüber hinaus verursacht die neue Technik deutlich weniger Lärm. Branche: Metallverarbeitung Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: RUD-SCHÖTTLER UMFORMTECHNIK & SYSTEMLIEFERANT GmbH Bundesland: Nordrhein-Westfalen Laufzeit: 2012 - 2014 Status: Abgeschlossen
Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Zum Projekttyp gehören Anlagen zur Abfallverwertung (= Wiederverwendung, Recycling oder thermische Verwertung von Abfällen oder eines Teils davon) und zur Abfallbeseitigung (= Abgabe an die Umwelt unter Einhaltung vorgeschriebener Grenzwerte - meist bei flüssigen oder gasförmigen Abfällen - oder die Überführung auf Mülldeponien (Restmüll, Sperrmüll, Elektroschrott, Altpapier). Mülldeponien werden beim Projekttyp Abfalldeponien behandelt. Zu den möglichen anlagebedingten Vorhabensbestandteilen bei Anlagen zur Abfallverwertung zählen z. B. Abfallheizkraftwerke, Müllverbrennungs-/Sonderabfallverbrennungsanlagen, Bioabfallvergärungsanlagen, Sortieranlagen für bestimmte Wertstoffe (z. B. Leichtverpackungen, Papier, Pappe). Diese bestehen tlw. aus verschiedenen Anlagenteilen. In Müllverbrennungsanlagen (MVA) erfolgt eine thermische Behandlung von Abfällen (z. B. Siedlungsabfälle, produktionsspezifische Abfälle aus Industrie und Gewerbe, Schredderfraktionen von Autoschrott, Klinikabfälle, Klärschlamm, Altholz, Altöle, Tierkörper, gefährliche Abfälle etc.) mit dem Ziel der Beseitigung und z. T. der energetischen Nutzung. Die Mitverbrennung von Abfällen bzw. Ersatzbrennstoffen (z. B. in Zementwerken), ggf. mit KWK-Anlagen, dient hauptsächlich der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, wobei Abfälle als zusätzlicher Brennstoff mitverwendet werden. Die thermische Behandlung erfolgt auf der Grundlage der Verbrennung durch Oxidation, seltener auch Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren und wird auf die festen, flüssigen oder gasförmigen Umwandlungsprodukte der Abfälle angewandt. Zu den möglichen anlagebedingten Vorhabensbestandteilen zählen bei einer MVA: - die Anlieferung, Lagerung des Abfalls und der benötigten Zusatzstoffe in Behältern (z. B. Bunkern), mechanisch-biologische Vorbehandlung (s. Projekttyp "Behandlung von Abfällen"), Beschickungs-, Förder- und Verteilsysteme, Rohrleitungen, Belüftung; - die Vorbehandlung der Abfälle, z. B. Sortierung, Vorwärmung, Trocknung, Zerkleinerung; - die Feuerungsanlage incl. Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, Kessel (z. B. Rostfeuerung, Wirbelschichtfeuerung, Drehrohrofen, ggf. Vergasung oder Pyrolyse), Hilfsbrenner; - ggf. Anlagen zur Nutzung anfallender Energie, z. B. Dampferzeuger, Generatoren, Wärmepumpen sowie Kühlsystem; - die Abgasbehandlung (Filteranlage, chemische Reinigung), Schornsteine, Lagerung und Behandlung der anfallenden festen Rückstände, Abwasserbehandlung und -ableitung, Lagerung der anfallenden Schlämme, Regen- und Schmutzwasserspeicher, Lagerung der verbrauchten Katalysatoren und Adsorbentien, wie Aktivkohle etc.; - die Systeme zur Steuerung und Überwachung, Labors, Werkstätten, Garagen, Lager, Wirtschafts-, Versorgungs-, Verwaltungsgebäude, Energie- und Wasserversorgung etc. - die Zufahrtsstraße, der Betriebshof, Stellflächen u. a. Als Hilfsstoffe werden u. a. Frischwasser, Harnstoff, Ammoniak, Kalkstein, Kalkhydrat, Koks, Aktivkohle, HCl, NaOH, Natriumphosphat, Elektrolyt, Eisenchlorid, Fällungschemikalien, Filterhilfsstoffe und Brennstoffe für Anfahrbrenner eingesetzt. Als Verbrennungsprodukte entstehen Aschen, Schlacken, Salze, Filter- und Kesselstäube mit hunderten verschiedenen, teils unbekannten organischen Stoffverbindungen und komplexen Gemischen. Die Verbrennungsaschen und -schlacken werden z. T. deponiert, im Straßenbau und auf Rekultivierungsflächen, auf Deponie-Abdichtungsflächen, in Salzstöcken u. a. eingesetzt. Die Filterstäube und Rückstände aus der chemischen Rauchgasreinigung werden z. B. in der Baustoffindustrie verwendet oder deponiert. Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen von Abfällen und ähnlichen Stoffen sind in der 17. BImSchV geregelt. Zu den möglichen baubedingten Vorhabensbestandteilen zählen u. a. Baustelle bzw. Baufeld, Materiallagerplätze, Erdentnahmestellen, Bodendeponien, Maschinenabstellplätze, Baumaschinen und Baubetrieb, Baustellenverkehr und Baustellenbeleuchtung.
Das Projekt "Auswirkungen des Abfallgesetzes und der Altoel VO auf die Praxis der Altoelentsorgung 1991" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BSM Beratungsgesellschaft für Umweltfragen durchgeführt. Fortfuehrung des Vorhabens Altoelentsorgung III (1989/90) mit Erweiterung auf die neuen Bundeslaender und zusaetzlichen Fragestellungen. Ausgehend von Arten und Mengen der Frischoele (insgesamt ca 1,2 Mio t/a) soll deren Weg bis zum Endverbleib verfolgt werden. Dabei wird unterschieden zwischen den Schmieroelen, die beim bestimmungsgemaessen Gebrauch in die Umwelt gelangen (einige hunderttausend Tonnen) und den gesammelten Altoelen, die weiterbehandelt werden. (ca 600.000 t/a)
Das Projekt "Auswirkungen des Abfallgesetzes und der Altoelverordnung auf die Praxis der Altoel- und HKW-Entsorgung in den Jharen 1987 und 1988 in der Bundesrepublik Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GfBU Gesellschaft für Betriebsberatung, Sicherheits- und Umweltfragen mbH durchgeführt. In dem zur Zeit laufenden Grundvorhaben sind die notwendigen Grundlagendaten fuer die Altoelverordnung (AltoelV) erarbeitet worden. Dazu gehoert eine Gesamtbilanzierung der Altoelmengen und -qualitaeten. Die Altoelverordnung wird zum ersten November 1987 in Kraft treten. Aus der Sicht des Gesetzgebers erscheint es nun geboten, genauer zu untersuchen, wie sich in den zwei Jahren nach Inkrafttreten die Mengenstroeme, die Qualitaeten, Sammlung, Transport, Aufarbeitung, thermische Verwertung und Beseitigung entwickeln. Aus dieser Gesamtbilanz sollen Problemfelder und Schwachstellen erarbeitet werden, sollen Loesungsvorschlaege unterbreitet werden, die ein Hoechstmass an Verwertung bei gleichzeitiger Entsorgungssicherheit und Schadensvermeidung sicherstellen.
Das Projekt "Untersuchung zum Nachweis ueber die von Seeschiffen ausgehende Belastung der Meeresumwelt durch Einleitung oelhaltiger Gemische nach MARPOL 73/78" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsstelle für die Seeschiffahrt e.V., Institut an der Fachhochschule Hamburg durchgeführt. Ziel der Arbeit ist die Ermittlung der in Einklang mit MARPOL I legal in die Nordsee eingeleiteten oelhaltigen Gemische aus dem Maschinenbereich von Seeschiffen. Ausgehend von Einleitmenge/Schiff eines Schiffstyps werden unter Beruecksichtigung der Schiffsbewegungen in der Nordsee Jahreswerte dieser Einleitungen errechnet. Ergaenzend hierzu sollen, zur Ueberpruefung der zur Zeit bekannten Zahlenwerte ueber den Mengenanfall oelhaltiger Rueckstaende aus der Brennstoffaufbereitung an Bord, die Rueckstandsmengen im Zuge der Datenerfassung ebenfalls ermittelt werden.
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