Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .
Das Forschungsvorhaben hat zum einen Berechnungsgrundlagen des im Umweltbundesamt verwendeten Modells zur Berechnung von Altölstoffströmen aktualisiert, zum anderen wurden Analysen von Altölen durchgeführt um sie auf eine Aufbereitbarkeit zu untersuchen. Hier wurden in der Sammelkategorie 2 der Altölverordnung zugeordneten Altölen nur in Einzelfällen geeignete Altöle aus bestimmten Anwendungsbereichen identifiziert. Weiterhin unterstützte das Vorhaben die Erfassung und Aufbereitung von Daten für die Berichterstattung nach der Abfallrahmenrichtlinie zur EU Kommission. Im letzten Arbeitspaket wurde die zukünftigen Mengenveränderungen an Altölen abgeschätzt, hier kommt es derzeit zu gegenläufigen Effekten.
Das Forschungsvorhaben hat zum einen Berechnungsgrundlagen des im Umweltbundesamt verwendeten Modells zur Berechnung von Altölstoffströmen aktualisiert, zum anderen wurden Analysen von Altölen durchgeführt um sie auf eine Aufbereitbarkeit zu untersuchen. Hier wurden in der Sammelkategorie 2 der Altölverordnung zugeordneten Altölen nur in Einzelfällen geeignete Altöle aus bestimmten Anwendungsbereichen identifiziert. Weiterhin unterstützte das Vorhaben die Erfassung und Aufbereitung von Daten für die Berichterstattung nach der Abfallrahmenrichtlinie zur EU Kommission. Im letzten Arbeitspaket wurde die zukünftigen Mengenveränderungen an Altölen abgeschätzt, hier kommt es derzeit zu gegenläufigen Effekten. Veröffentlicht in Texte | 38/2025.
a) Bis 2023 macht die KOM neue Vorgaben zu Art.21 ARRL. Eine dieser Vorgaben könnte die Festlegung einer quantitativen Zielvorgabe für die Aufbereitung von Altöl und andere Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl betreffen. Für die Bewertung einer Aufbereitungsquote ist die Überprüfung der bestehenden Sammelkategorien nach ihrer Tauglichkeit zur Aufbereitung erforderlich. Das BMU und das UBA begleiten das Vorhaben fachlich und nutzen die Erkenntnisse für die Unterstützung der KOM bei der Entwicklung von Vorgaben für die Aufbereitung von Altöl sowie der ggf. folgenden Überarbeitung der Altölverordnung. Die stoffliche Verwertung von Altöl dient dem Ressourcenschutz, zugleich muss jedoch sichergestellt werden, dass keine unerwünschten negativen Effekte wie Schadstoffanreicherungen oder -freisetzungen im Kreislauf erfolgen. Aufgrund des technischen Fortschritts und der Veränderungen der Zusammensetzung des Altöls sowie den Sammelkategorien ist eine Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen anhand von einheitlichen Vorgaben erforderlich. Auch für die Festlegung, welche Altöle in Verbindung mit den technischen Möglichkeiten zur Aufbereitung geeignet sind, sind einheitliche Vorgaben heranzuziehen.
Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Die derzeit zur Verfügung stehenden statistischen Daten reichen nicht aus, um mit der notwendigen Aktualität und Sicherheit belegen zu können, dass die Bestimmungen der Altölverordnung, insbesondere im Kontext der Abfallhierarchie (Aufbereitungsvorrang und Vermischungsverbot), flächendeckend optimal umgesetzt werden. Mit Blick auf die Fortentwicklung der Ressourcenproduktivität soll insbesondere die Erfassung von noch besseren Altölqualitäten im Rahmen der Sammlung, als Grundvoraussetzung für die Aufbereitung zu hochwertigen Basisölen, hinsichtlich weiterer Optimierungspotentiale im Kontext der Abfallhierarchie einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Dabei soll auch das Statistikmodul zur Berechnung der Altölmengen an die aktuellen Gegebenheiten des Altölentsorgungsmarktes angepasst werden.
Die Altölverordnung legt die Bedingungen für die Aufarbeitung von Ölen fest, die als Abfall anfallen und ganz oder teilweise aus mineralischen, synthetischen oder biogenen Ölen bestehen. Sie regelt die Überwachung und die Anforderungen an die Abgabe für gebrauchte Motoren- und Getriebeöle. Zum ersten Mal wird für eine Produktgruppe festgelegt, dass Hersteller die Verantwortung für ihr Erzeugnis auch dann noch tragen, wenn dieses zu Abfall geworden ist. Die Altölverordnung wurde am 27. Oktober 1987 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. November 1987 in Kraft.
Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I Seite 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) geändert worden ist. Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Altöl – Gesetzgebung
A) Problemstellung: Zum 01.05.02 wurde die Altölverordnung novelliert und das Gebot zur vorrangigen Aufbereitung von Altöl aus der EG-Altölrichtlinie umgesetzt. Die damit verbundene Neuorientierung der vorrangig marktwirtschaftlich funktionierenden Altölentsorgung stellt neue Anforderungen an die Altölerzeuger, Sammler und Verwerter hinsichtlich der getrennten Sammlung und der vorgegebenen Verwertungswege. Es besteht hinsichtlich der Erkenntnisse über Altölentsorgungswege, Mengen- und Marktentwicklung, die auch von der EU-Kommission aufgrund erneut vorliegender Beschwerden über die Durchsetzung des Aufbereitungsvorrangs eingefordert werden, ein gravierendes Defizit an gesicherten Daten. Durch die Neuverteilung der Altölmengen zwischen dem stofflichen und energetischen Verwertungsmarkt stellt sich in diesem Kontext die Frage nach der längerfristigen und flächendeckenden Entsorgungssicherheit neu. B) Handlungsbedarf: Die zur Verfügung stehenden statistischen Daten reichen nicht aus, um mit der notwendigen Aktualität und Sicherheit belegen zu können, dass die Bestimmungen der novellierten Altölverordnung, insbesondere der Aufbereitungsvorrang und das Vermischungsverbot flächendeckend umgesetzt werden. ,Wie die von der EU-Kommission an die Bundesregierung häufig gerichteten Anfragen belegen, stellt die Kommission hohe Anforderungen an die Informationssicherheit, die alleine durch die mit größerer Fehlerquote behafteten Daten aus der Begleitscheinauswertung und Unternehmensbefragung nicht abgedeckt werden können. C)Ziel: Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer Stoffstrombilanz von der Schmierstoffanwendung über die Ermittlung der Verlustmengen bis zur Altölverwertung und Untersuchung des Einflusses der Marktbedingungen auf die Altölentsorgung. Neben der Informationsbeschaffung zur Erfüllung der Berichtspflichten soll analysiert werden, ob die gegebenen Rahmenbedingungen für die langfristig gesicherte und ökologisch nachhaltige Altölentsorgung ausreichen.
In Fortschreibung zum Altoelbericht 1987/88 soll untersucht werden, wie sich die Altoelentsorgung entwickelt hat. Dabei ist insbesondere die Auswirkung des Wegfalls der Zuschussregelung gegen Ende 1989 zu betrachten. Aus der Bilanzierung hinsichtlich Altoelerfassung und Verwertung sollen Problemfelder und Schwachstellen herausgearbeitet werden, die Loesungen hinsichtlich stofflicher Verwertung bei gleichzeitiger Entsorgungssicherheit und Schadstoffvermeidung ermoeglichen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Land | 3 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 4 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 5 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 7 |
| Offen | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 14 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 7 |
| Keine | 3 |
| Webseite | 10 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 5 |
| Luft | 3 |
| Mensch und Umwelt | 14 |
| Wasser | 3 |
| Weitere | 14 |