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Antrag der Harzwasserwerke GmbH (HWW) auf Bewilligung für eine Grundwasserentnahme zur Trinkwassergewinnung aus dem Wasserwerk Ramlingen gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Die Harzwasserwerke (HWW) GmbH hat bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 4,5 Mio. m³/a für die öffentliche Wasserversorgung für das Wasserwerk Ramlingen beantragt. Das Grundwasser soll aus den in den Gemarkungen Wettmar und Ramlingen befindlichen Brunnen gefördert werden. Das Wasserwerk Ramlingen wird von der HWW GmbH seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 6 Vertikalfilterbrunnen, die sich in den o.g. Gemarkungen befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Ramlingen aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region vergeben. Die Harzwasserwerk GmbH betreiben neben den vier Grundwasserwerken Ristedt, Liebenau II, Ramlingen und Schneeren, die Talsperrenwasserwerke Grane, Söse und Ecker. Die HWW ist im Gegensatz zu anderen Trinkwasserversorgungsunternehmen nicht in der Endkundenversorgung tätig, sondern fungieren als Vorlieferant. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit versorgen die HWW ihre Kunden über ein Verbundleitungsnetz. Über dieses Leitungssystem steht auch das WW Ramlingen im Verbund mit anderen Oberflächenwasserwerken. Das WW Ramlingen versorgt den nordöstlichen Bereich der Region Hannover mit Trinkwasser. Hier werden u.a. Ortschaften der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde über deren jeweiligen Wasserverbände oder Stadtwerke versorgt. Der Trinkwasserbedarf wird zurzeit über eine Zulassung im vorzeitigen Beginn abgesichert. Die zur bisher bewilligten Entnahme unverändert beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der Harzwasserwerke notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weitergehende Ausführungen (Teil B). Teil A A 1.Erläuterungsbericht mit - Übersichtskarte und Detailkarten -Lage der Brunnen und Messstellen - Übersichtsgrafik des Versorgungsraumes - Brunnengrundstücke (Flurstücke und Eigentümer) - Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen - Qualitätsparameter Vorfeldmessstellen - Qualitätsparameter Reinwasser - Qualitätsparameter Brunnen - Qualitätsparameter Rohmischwasser - Übersichtskarte und Tabelle Altablagerungen Teil B B1. Geohydrologisches Gutachten B2. Hydrologisches Gutachten B3-1. Bodenkundliches Gutachten - Landwirtschaft B3-2. Bodenkundliches Gutachten - Forst B4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung B5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) B8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung B9. Konzept zur Beweissicherung Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP ist erforderlich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.

Deponien

In Berlin gibt es einige Orte, in denen in der Vergangenheit Abfälle abgelagert wurden. Diese gehören überwiegend zu den sogenannte Altablagerungen . Die Deponie Arkenberge ist die einzige Deponie Berlins, die dem Abfallrecht ( Kreislaufwirtschaftsgesetz ) unterliegt. Sie befindet sich zurzeit in der Stilllegungsphase. Im Land Berlin gibt es keine Deponien, auf denen aktuell Abfälle abgelagert werden. Die Ablagerung von Abfällen, die nach der Deponieverordnung (DepV) den Deponieklassen I und II zugeordnet werden, kann auf Deponien in Brandenburg vorgenommen werden. Für die Ablagerung von Abfällen, die den Zuordnungswerten der Deponieklasse III entsprechen, sind Deponien außerhalb des gemeinsamen Entsorgungsraumes Brandenburg-Berlin aufzusuchen. Die nächstgelegenen Deponien der Klasse III sind die Deponie Ihlenberg in Mecklenburg-Vorpommern und die Deponien Wetro und Cröbern in Sachsen. Abfälle, deren Zuordnungswerte im Bereich der Deponieklasse IV liegen, können in Untertagedeponien oder in Untertageverwertungsanlagen (Bergversatz) in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen und Baden-Württemberg eingelagert werden. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Deponieverordnung (DepV) LAGA-Mitteilung 28: Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponieng Für Deponien im Land Berlin ist nach Nr. 10 Abs. 4 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) zuständig. Altablagerungen im Land Berlin Weitere Informationen Abfallablagerung auf Deponien im Land Brandenburg Weitere Informationen

Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA)

Sammlung von Informationen über schädliche Bodenveränderungen und Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte), Verdachtsflächen und altlastverdächtige Flächen des Landes Sachsen-Anhalts innerhalb des Umweltinformationssystems im Fachinformationssystem Bodenschutz. (ehemals MDALIS)

Altlastenprogramm

Als Grundlage für die Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wurde ein Altlastenprogramm in M-V aufgebaut. Das Umweltministerium M-V gewährt im Rahmen dieses Programms unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung. Die Altlastenfinanzierung ist ein Betrag, um die von diesen Flächen möglicherweise ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, den Boden und das Grundwasser zu sanieren und die flächenschonende Wiedernutzung von Industriebrachen zu fördern. - Die Kommunen können anteilig bei der Erkundung ihrer altlastverdächtigen Flächen und bei der Sanierung und Überwachung ihrer Altlasten gefördert werden. Die Mittelvergabe erfolgt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der "Richtlinie für die Förderung von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler Altablagerungen und Altstandorte (Altlasten-Finanzierungsrichtlinie - AlaFR)" vom 24.08.1993. - In M-V gilt wie in allen neuen Bundesländern die Freistellungsregelung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 22. März 1991. Danach können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Verantwortung für Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind, freigestellt werden. In der Regel trägt das Unternehmen dann nur noch einen Eigenanteil von ca. 10 % an den Sanierungskosten. Bewilligungs- und Freistellungsbehörden sind in M-V die jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Bewertungsmodell zur Gefaehrdungsabschaetzung von Ruestungsaltlastenverdachtsflaechen

Im Rahmen des Programms zur Bearbeitung der Gefaehrdungsabschaetzung von Ruestungsaltlasten des Landes Niedersachsen wurde das IWS beauftragt, ein Bewertungsmodell zur vergleichenden Bewertung und Prioritaetensetzung der Gefaehrdungspotentiale von Ruestungsaltlastverdachtsflaechen zu entwickeln. Ruestungsaltlasten sind Altablagerungen und Grundstuecke stillgelegter Anlagen und Nebeneinrichtungen der Ruestungsindustrie, von denen aufgrund des unsachgemaessen Umganges vor allem mit Explosiv- und Kampfstoffen einschliesslich der Vor- und Zwischenprodukte bei der Herstellung und Verarbeitung und der unsachgemaessen Entsorgung von Produktionsrueckstaenden, oder aber von den Produkten selbst Gefahren fuer die Umwelt ausgehen. Das Verfahren musste, entsprechend der Vorgehensweise bei der Altlastenbewertung in Niedersachsen, auf dem vom Land Baden-Wuerttemberg fuer die Altlastenbearbeitung entwickelten Bewertungsmodell (BWBV) aufbauen. Zusaetzlich war ein pragmatischer Ansatz gefordert, um eine leichte Handhabbarkeit des Verfahrens zu gewaehrleisten. Im Rahmen der Bewertung sollten relativ leicht zu beschaffende Daten und Informationen ebenso wie konkrete Messwerte zur Belastungssituation aus chemisch-physikalischen Analysen in die Bewertung einbezogen werden.

Entwicklung und Bewertung von alternativen Systemen zur Abdeckung von Altlasten am Beispiel der Altdeponie Mueggenburger Strasse (Hamburg)

Abfall - Beseitigungsmoeglichkeiten und Probleme

1. Studien ueber Deponie-Probleme, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Umwelt. 2. Entwicklung von Methoden der Risikoanalyse fuer die Erkennung von Abfallproblemen. 3. Ausarbeitung von Risikoanalysemethoden zur Verhinderung schaedlicher Auswirkungen von Abfaellen auf Mensch und Umwelt. 4. Studium von Methoden zur Identifizierung von alten oder nicht erfasster Abfalldeponien. 5. Systematische Schadenanalyse.

Antrag des Wasserverbandes Nordhannover (WVN) auf Bewilligung für eine Grundwasserentnahme zur Trinkwassergewinnung aus dem Wasserwerk Wettmar gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ersatzweise die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG

Der Wasserverband Nordhannover (WVN) hat bei der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 860.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung beantragt. Diese soll im selben Umfang wie zuvor aus den in den Gemarkungen Wettmar befindlichen Brunnen erfolgen. Das Wasserwerk Wettmar wird vom WVN seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 7 Vertikalfilterbrunnen, die sich in der o.g. Gemarkung befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Wettmar aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region Hannover vergeben. Der Wasserverband Nordhannover ist überwiegend als Endkundenlieferant tätig. Er beliefert in seinem Versorgungsgebiet rund 100.000 Menschen in der Region Hannover mit Trinkwasser. Das Versorgungsgebiet erstreckt sich über weite Bereiche der Samtgemeinde Schwarmstedt, der Gemeinde Wedemark, der Gemeinde Isernhagen, der Stadt Burgwedel, sowie Bereiche der Stadt Burgdorf, Bereiche der Stadt Lehrte, Bereiche der Stadt Sehnde und Wasserlieferungen an die Stadtwerke Sehnde. Der Trinkwasserbedarf wird zurzeit über eine Zulassung im vorzeitigen Beginn sowie langfristige Bezugsverträge mit der Harzwasserwerke GmbH und der enercity AG abgesichert. Die zur bisher bewilligten Entnahme unverändert beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Nordhannover notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht nebst Anlagen (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weitergehende Ausführungen (Teil B). Teil A 1. Erläuterungsbericht A1. Übersichtskarte A2. Karte des Versorgungsgebietes A3. Lageplan der Förderbrunnen mit Flurstücksbezeichnungen und Eigentümerverzeichnis (mit Hinweis auf beschränkte Einsicht) A4. Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen (mit Hinweis auf beschränkte Einsicht) A5. Karte des aktuellen Messstellennetzes A6. Karte des Wasserschutzgebietes A7. Übersichtskarte Altablagerungen A8. Wasserqualität A9. Wasserbedarfsprognose Teil B B1. Geohydrologisches Gutachten B2. Hydrologisches Gutachten B3. Bodenkundliches Gutachten B4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung B5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) B8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung B9. Konzept zur Beweissicherung Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP ist erforderlich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.

Bodenbelastungen Was belastet unsere Böden? Herausforderungen für die Landesbehörden Aufgabe des LAU Kennzahlen zur Belastungssituation und Altlastenbearbeitung

Historisch bedingt gehört Sachsen-Anhalt zu den Bundesländern, die vergleichsweise stark von Altlasten und deren ökologischen Auswirkungen betroffen sind. Die massive Industrialisierung und der großflächige Rohstoffabbau führten insbesondere in den industriellen Ballungsräumen zu enormen Boden- und Grundwasserkontaminationen. Für die Landesbehörden bedeutet dies eine große Herausforderung. Wichtiger Hinweis: Auskunft zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen erteilt die nach § 18 BodSchAG LSA zuständige untere Bodenschutzbehörde des jeweiligen Kreises. Bodenbelastungen durch Schadstoffe können durch Verunreinigungen auf direktem Wege – beispielsweise durch Altlasten, aufgrund von Unfällen, eines unsachgemäßen Umgangs oder der Ablagerung belasteten Materials – entstehen. Schadstoffe können aber auch durch diffuse Einträge, wie atmosphärische Deposition oder Überschwemmungsereignisse, in die Böden gelangen. Neben punktuellen Kontaminationen treten somit auch großflächige Belastungen, etwa in den ehemaligen Industrieregionen und Bergbaugebieten, wie Bitterfeld/Wolfen, Halle/Merseburg und Harz/Mansfelder Land, auf. Vor allem durch die weitreichenden Emissionen der Hüttenwerke sind in diesen Regionen unter anderem erhöhte Gehalte an Arsen und Schwermetallen nahezu flächendeckend im Boden anzutreffen. Die Verlagerung von Schadstoffen im Grundwasser sowie die Remobilisierung und erneute Ablagerung von Kontaminanten aus belasteten Flussauen stellen ebenfalls eine andauernde und dynamische Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Die Böden in Sachsen-Anhalt sind nicht nur durch Altlasten und anthropogene Einflüsse der Vergangenheit teilweise dauerhaft belastet. Aktuelle Tätigkeiten führen absehbar zu neuen Belastungen und damit zu Gefährdungen. Diese entstehen vor allem im Zusammenhang mit der Flächeninanspruchnahme durch Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung sowie mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Böden ohne Einhaltung der guten fachlichen Praxis. Als Belastungen wirken hier unter anderem Bodenabtrag (Bodenerosion), Bodenverdichtung und der Verlust organischer Substanz (Stoffentzug). Vergleichsweise neu und deshalb noch kaum untersucht sind beispielsweise Bodenbelastungen durch per- und polyfluorierte Alkylsubastanzen (PFAS) oder Mikroplastik. Bodenschutz in der Nachsorge bedeutet Gefahrenabwehr und den Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Bodenfunktionsverlust. Die Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen dient dazu, Mensch und Umwelt vor den Folgen der Bodenbelastungen zu schützen und stillgelegte Industriestandorte wiederzubeleben, weiterzuentwickeln oder erneut einer Nutzung zuzuführen. Im Land Sachsen-Anhalt werden seit 1991 Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen sowie altlastverdächtige Flächen und Altlasten systematisch erfasst, auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen bewertet und stufenweise bearbeitet sowie statistisch ausgewertet. Dabei wurden in einem ersten Schritt, gemäß dem Leitfaden zum Altlastenprogramm des Landes Sachsen-Anhalt und dessen Fortschreibung , flächendeckend Altstandorte (unterteilt nach Branchengruppen) und Altablagerungen in einer Ersterfassung auf Grundlage der bestehenden Aktenlage aufgenommen und in einer formalen Erstbewertung nach ihrem Risikopotenzial in drei Prioritätengruppen eingestuft. Die weitere Bearbeitung dieser Standorte und Pflege des Katasters obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Bodenschutzbehörden. Die Vorgehensweise ist im Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA) beschrieben. Im Fall der großflächigen Kontaminationsschwerpunkte, in den so genannten Ökologischen Großprojekten (ÖGP), und bei einigen Sonderfällen nimmt die Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) diese Aufgaben wahr. Die räumliche Verteilung der Belastungsschwerpunkte, insbesondere der ÖGP, sind in der folgenden Karte dargestellt. Die zentrale Aufgabe des LAU ist – im Hinblick auf den Bodenschutz – die fachliche Beratung und Unterstützung der Vollzugsbehörden im Land. Das LAU stellt den unteren Bodenschutzbehörden das Fachinformationssystem (FIS) Bodenschutz zur Führung der DSBA zur Verfügung und entwickelt dieses fort. Weitere Aufgaben sind u. a. die Analyse vorhandener Datengrundlagen, die Entwicklung von Untersuchungs- und Bewertungsstrategien sowie von Handlungsempfehlungen zur Beschreibung der Belastungssituation von Böden. Veröffentlichungen des LAU zu diesem Thema sind unter den Publikationen zu finden. Ein Überblick über Regularien und Methoden hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten befindet sich auf der Seite des Informationssystems zur Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung (ISQAB) . Die Bearbeitung von Bodenbelastungen bleibt eine dauerhafte Herausforderung. Durch die kontinuierliche Arbeit der Landesbehörden werden jedoch wichtige Beiträge zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Böden in Sachsen-Anhalt geleistet. Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der in der DSBA erfassten Flächen geben die nachfolgenden Grafiken und die altlastenspezifischen Kennzahlen, welche hier zum Download bereitstehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die tatsächliche Altlastensituation im Land nicht vollständig durch die Statistik widergespiegelt wird. Besonders komplexe und großflächige Belastungsgebiete, wie die ÖGP, werden in der Regel als eine Altlast gezählt. So wird beispielsweise die erfolgreiche Sanierung von einzelnen Teilflächen gar nicht berücksichtigt. Diese Kennzahlen beruhen auf den im FIS Bodenschutz des LAU erfassten Stand und fließen u. a. auch in die bundesweite Altlastenstatistik der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) ein. letzte Aktualisierung: 17.07.2026

Bodenbelastungs­kataster (BBK)

Der Vollzug des Bodenschutzgesetzes sowie die Bearbeitung und Prüfung von Planungsvorhaben unter bodenschutzrelevanten Aspekten, wie z.B. bei privaten und öffentlichen Investitionen, der Modernisierung und Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen und bei der Grundstücksentwicklung, erfordern einen hohen Bedarf an Informationen zu Bodenbelastungen. Für eine effektive Verwaltungstätigkeit ist daher eine solide Datenbasis unerlässlich. Historie Seit 1986 wurden in Berlin, zunächst nur für die westlichen Bezirke, Informationen über nachgewiesene und vermutete Bodenverunreinigungen im sogenannten Altlasten(verdachts)flächenkataster erfasst. Ab 1991 erfolgte dann im Rahmen der Fortschreibung zu einem Kataster für Gesamtberlin eine systematische Erhebung entsprechender Flächen für die östlichen Bezirke Berlins. 2001 wurde das Altlasten(verdachts)flächenkataster unter Berücksichtigung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG ) zum heutigen Bodenbelastungskataster weiterentwickelt und eingeführt. Dabei wurden die im Kataster bestehenden Einträge nochmals fachlich geprüft und die Mehrzahl in das neue Bodenbelastungskataster übernommen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bodenschutzgesetz ( § 6 des BlnBodSchG vom 24.06.2004). Im Kataster werden altlastenverdächtige Flächen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Flächen, auf denen das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, geführt. Dabei kann es sich sowohl um Flächen handeln, auf denen eine Bodenverunreinigung bekannt ist, als auch um Verdachtsflächen, bei denen aufgrund ehemaliger bzw. aktueller Nutzungen mit einer Verunreinigung des Untergrundes gerechnet werden kann. Zu diesen Flächen zählen nicht nur stillgelegte Deponien und sonstige Ablagerungen, stillgelegte Industriestandorte, Militär und Rüstungsstandorte, sondern auch heute in Betrieb befindliche Standorte und Flächen aus Produktion und Weiterverarbeitung, Dienstleistungsbereichen und Infrastruktureinrichtungen, bei denen nach vorliegenden Erkenntnissen von der Möglichkeit einer Bodenverunreinigung ausgegangen werden kann. Das Bodenbelastungskataster wird gemeinsam von den für den Bodenschutz zuständigen Stellen der bezirklichen Umweltämter und der Senatsverwaltung für Umwelt gepflegt. Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten haben so die jeweiligen Beteiligten einen Zugriff auf alle Informationen über die im Kataster geführten Flächen ihres Zuständigkeitsbereiches (Bezirks). Außerdem erfolgt die räumliche Abgrenzung der erfassten Flächen in einer Karte. Dabei wird nicht unbedingt das vermutete oder tatsächliche Ausmaß einer Bodenverunreinigung wiedergegeben. Dies würde den Rahmen des Katasters sprengen. Vielmehr wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eine generalisierte Flächendarstellung vorgenommen. Bei industriell und gewerblich genutzten Standorten orientiert sich die Flächenabgrenzung an den Grundstücksgrenzen. Bei Altablagerungen wird, sofern möglich, die tatsächliche oder vermutete Ausdehnung wiedergegeben. In der Regel sind erfasste Flächen nicht kleiner als ein Grundstück, können aber aus mehreren Grundstücken bestehen. Sofern es bei besonders großen Flächen im Laufe der bodenschutzrechtlichen Bearbeitung zu signifikanten Unterschieden in der Bewertung einzelner Grundstücke oder Flurstücke der Katasterfläche kommt, ist die Bildung von Teilflächen möglich. Die Bildung von Teilflächen erfolgt insbesondere dann, wenn Teile einer Katasterfläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden können. Flächen, die nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden, bleiben (auch im Interesse der Grundstückseigentümer) zur Dokumentation mit der entsprechenden Bewertung (Befreiung) in Kataster und Karte enthalten. Auch sanierte Flächen bleiben weiterhin registriert, da Restkontaminationen nicht gänzlich auszuschließen sind, so dass diese Flächen für bestimmte empfindliche Nutzungen problematisch bleiben können. Bei den Daten des Bodenbelastungskatasters und der Karte handelt es sich um personenbezogene Angaben, die den Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes unterliegen. Dies schließt eine Veröffentlichung der Daten aus. Innerhalb der Behörden ist eine Datenübermittlung nach § 7 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz nur zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben zulässig. Auskünfte an Eigentümer, Nutzer, Kaufinteressenten und Investoren können ebenfalls nach dem Berliner Bodenschutzgesetz bzw. den geltenden Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erteilt werden. Auskünfte erteilen die für den Bodenschutz zuständigen Umweltämter der Bezirke . Entsprechende Anträge können digital über das Service-Portal Berlin gestellt werden. Das Kataster wird laufend aktualisiert. Derzeit sind über 11.650 Flächen erfasst. Kataster und Karte können grundsätzlich nur den Stand der Erkenntnisse wiedergeben. Das bedeutet, dass für Grundstücke, die nicht in Karte und Datenbank abgebildet sind, keine Informationen vorliegen, und diese somit nicht ohne weiteres als unbedenklich oder frei jeglicher Belastungen zu qualifizieren sind.

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