Dieser Bericht beschreibt die Evaluation der Altholzverordnung an die rechtlichen Änderungen sowie technischen und analytischen Fortschritte seit dem Jahr 2002. Es wird dabei auch die aktuelle Situation am Altholzmarkt analysiert, eine Stoffstromanalyse der Altholzmaterialströme erstellt und die Auswirkungen der Lösungsvorschläge auf diese abgeschätzt und bewertet, auch anhand ökonomischer und ökologischer Kriterien. Nunmehr sollte insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine stoffliche Verwertung einen Vorrang vor der energetischen Nutzung besitzen. Um die Altholzverordnung weiterzuentwickeln, werden in diesem Bericht relevante Anhaltspunkte geliefert. Veröffentlicht in Texte | 95/2020.
Die Altholzverordnung (2002a)1 gilt für die stoffliche und die energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz. Sie regelt die Anforderungen an eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung. Die stoffliche Verwertung findet dabei fast ausschließlich in der Holzwerkstoffindustrie statt; die weiteren in § 2 Satz 7 genannten Verwertungswege sind derzeit wenig relevant. Eine energetische Verwertung, die gemäß § 2 Satz 8 AltholzV definiert ist als Verwertung von Altholz im Sinne des § 3 Absatz 23 KrWG in Verbindung mit dem Verfahren R1 nach Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)2, findet überwiegend in Altholzkraftwerken statt. Seit Inkrafttreten der Altholzverordnung im Jahr 2002 haben sich sowohl bei der Sortiertechnik als auch bei der Probenahme und Qualitätsüberprüfung Veränderungen gegenüber dem damaligen Stand der Technik ergeben. Die bestehenden Regelungen der Altholzverordnung waren daher umfassend zu evaluieren und ggf. vorhandene Defizite und Hemmnisse aufzuzeigen. Hierbei war zu überprüfen, inwieweit die Altholzverordnung an die rechtlichen Änderungen sowie technischen und analytischen Fortschritte seit dem Jahr 2002 anzupassen ist. Auf Basis dieser Evaluation wurden praxisnahe Anpassungsvorschläge für eine Weiterentwicklung der Altholzverordnung unter Berücksichtigung der technischen Neuerungen und der rechtlichen Änderungen erarbeitet. Darüber hinaus wurde ein Stoffstrommodell zu den Altholzmaterialströmen erstellt, auf dessen Grundlage mögliche Auswirkungen der Lösungsvorschläge auf die Altholzstoffströme abgeschätzt werden konnten. Darüber hinaus waren die Auswirkungen der Änderungsvorschläge auf ökonomische und ökologische Aspekte zu überprüfen. Das Vorhaben wurde durch einen Expertenkreis fachlich begleitet. Quelle: Forschungsbericht
Die Versatzverordnung ist ein weiterer Baustein in der Strategie zur Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Nach der Gewerbeabfallverordnung, der Novelle der Altölverordnung und der Altholzverordnung werden der Abfallwirtschaft mit der Versatzverordnung weitere klare Rahmenbedingungen gesetzt. Die Bundesregierung zieht damit auch die Konsequenzen aus den Erfahrungen, dass die bisherigen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen für den Bergversatz häufig nicht konsequent angewendet werden. Rechtsverbindliche Spielregeln liegen im Interesse der Ökologie, sind Basis für Investitionssicherheit und Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das VersatzV.
Die Firma Heinrich Kling Mälzerei GmbH& Co.KG beabsichtigt am Standort Talstraße 168, 69198 Schriesheim die Errichtung und den Betrieb einer Biobrennstofffeuerungsanlage (Holzhackschnitzel) mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,49 MW. Die Feuerungsanlage wird mit naturbelassenen Holzhackschnitzeln sowie Altholzhackschnitzeln der Kategorie A I und A II gemäß AltholzV betrieben. Die Holzabfälle erfüllen die Anforderungen an Biobrennstoffe gem. § 2 Abs. 7 f der 44. BImSchV. Die Anlage dient der Prozesswärmeerzeugung der am Standort vorhandenen Darre sowie der Beheizung des Produktions-gebäudes. Das Vorhaben ist gemäß Nr. 8.1.1.5 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Die Anlage fällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 8.2.2 Spalte 2 in den Anwendungsbereich des UVPG. Für das Vorhaben ist eine standortbe-zogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG vorgesehen. Diese Vorprüfung wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Das Ergebnis wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.
Die Denja Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Vermietungs KG Emy-Roeder-Str. 2, 55129 Mainz, plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Holzfaserdämmstoffen im Industriegebiet Hütten auf den Grundstücken Flur-Nrn. 83/24, 83/36, 83/37, 83/38, 83/39, 83/40, 83/41, 83/42, 83/48, 83/49, 83/50, 83/51 der Gemarkung Hütten. Betreiber der entsprechenden Anlage ist die Naturheld GmbH, Zur Betzenmühle 1, 95703 Plößberg. Merkmale des Neuvorhabens: - Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag (Anlage nach Nr. 6.3.1 Verfahrensart G, E des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Haupteinrichtung) - Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von 20 t bis weniger als 200 t (hier: Lagerung Bindemittel PMDI: 2 x 50 m³ = ca. 123 t), (Anlage nach Nr. 9.3.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV, als Nebeneinrichtung zu Nr. 6.3.1 G, E) - Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (hier: Dampfkesselanlage durch den Einsatz von naturbelassenem Holz sowie weniger als 3 t/h Altholz der Kategorie A I und A II der Altholzverordnung, (Anlagen nach Nrn. 1.2.1, 8.1.1.5, jeweils Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV, als Nebeneinrichtungen zu Nr. 6.3.1 G, E) Dafür wurde dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ein Antrag auf immissionsschutz-rechtliche Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 6.3.1 Verfahrensart G, E sowie den Nrn. 9.3.2, 1.2.1 und 8.1.1.5, jeweils Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV vom 13.08.2021 vorgelegt.
Änderung des nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Biomasseheizwerks der Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk durch Austausch der Brennkessel 1 + 2 und Erweiterung des Brennstoffspektrums im Anwesen Herbstwiesen, Flnr. 243/1, Gemarkung Almoshof in Nürnberg: Die Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk betreibt am o.g. Standort in Nürnberg ein Biomasseheizwerk und beabsichtigt, diese Anlage wesentlich zu ändern. Hierfür wurde die erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Die aktuell bestehenden Heizkessel 1 und 2 sollen durch neue Heizkessel mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 9,50 MW ersetzt werden. Zudem soll in den neuen Kesseln künftig neben den bisherigen Brennstoffen – d.h. neben naturbelassenem Holz und Altholz der Kategorie A I gemäß Altholzverordnung (AltholzV) – auch Altholz der Kategorie A II gemäß AltholzV ohne Schwermetalle in der Beschichtung als Brennstoff eingesetzt werden. Eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher gemäß § 7 Abs. 1 UVPG abgesehen. Die beantragte Änderung der Anlage betrifft die Erneuerung des bereits bestehenden Biomasseheizwerks, d.h. im Wesentlichen Änderungen innerhalb eines Bestandsgebäudes. Die Feuerungswärmeleistung des Biomasseheizwerks wird dabei nicht erhöht. Das Vorhaben befindet sich auf einer bereits versiegelten Fläche innerhalb eines durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Gewächshäuser geprägten Gebietes. Im Bereich und in der näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich keine gesetzlich geschützten Schutzgebiete oder Biotope. Baum- und Strauchinseln rund um das Biomasseheizkraftwerk, die bei dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren des Biomasseheizkraftwerks im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gepflanzt wurden, bleiben erhalten und werden vor Beeinträchtigung geschützt. Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann bei Umsetzung der Anforderungen der AwSV ausgeschlossen werden. Die Anlage hat kein wesentliches Störfallpotenzial. Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise entspricht den Anforderungen an Betriebssicherheit und Brandschutz. Die von der Anlage verursachten Lärmeinwirkungen erhöhen sich im Vergleich zum Jetzt-Zustand nicht. Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung werden Luftverunreinigungen sowie Gerüche auf ein Minimum reduziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nach der 44. BImSchV sichergestellt. Mit der beantragten Änderung ändert sich zwar das Brennstoffband, es werden aber auch mit dieser Änderung weiterhin nur Biobrennstoffe gem. 44. BImSchV zum Einsatz kommen. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbstständig anfechtbar. Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nrn. 1.2.1, 1.2.4.1, 8.1.1.3 und 8.2.2 der Anlage 1 zum UVPG
Die Firma Nordwest Energie Contracting GmbH, 49681 Garrel, hat mit Schreiben vom 03.07.2019 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Holzhackschnitzelheizung am Standort der Gemüseanbau Niemöller GmbH & Co. KG in 49429 Visbek, Hogenbögen 21 beantragt. Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung und der Betrieb eines neuen Holzhackschnitzel-Heizkessels im Austausch für einen vorhandenen. Als Brennstoff dient neben Naturholz auch Altholz der Kategorien I und II der Altholzverordnung.
Die Firma RAUMEDIC AG, Hermann-Staudinger-Straße 2, 95233 Helmbrechts hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG i. V. m. Nrn. 1.2.1 V und 8.1.1.5 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes zur Erzeugung von Heißwasser unter Verwendung von naturbelassenen Holzhackschnitzeln und Altholz der Altholzkategorie A I beantragt. Der Antragsteller plant eine zentrale Wärmeversorgung in Form einer Biomassefeuerung zu errichten. Als Brennstoffe werden naturbelassenes Holz und Altholz der Altholzkategorie A I nach der Altholzverordnung in Form von Hackschnitzeln eingesetzt. Die Durchsatzkapazität für Altholz beträgt weniger als 3 t je Stunde. Das Biomasseheizwerk (BMHW) wird mit einer Gesamt-Feuerungswärmeleistung (FWL) von maximal 3.700 kW geplant. Das Vorhaben befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 79a "A9-Mitte BA I". Die Ausweisung der betreffenden Fläche erfolgt als Industriegebiet.
Untersuchungsstellen nach Fachmodul Abfall Das Fachmodul Abfall regelt unter anderem die Kompetenzfeststellung und Zulassung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung. Grundlage für das Notifizierungsverfahren in NRW ist die Änderung des Erlasses des MKULNV - IV-3-958.02 vom 05.12.2017 sowie § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017. Grundsätzlich dürfen für Probenahme und Analytik im Rahmen der o.g. Verordnungen nur Untersuchungsstellen beauftragt werden, die über eine entsprechende Notifizierung (Zulassung) verfügen. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dies ist durch eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung des Fachmoduls Abfall durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen. Das Fachmodul Abfall (FMA) zur Verwaltungsvereinfachung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, wurde mit Stand Mai 2023 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) neu veröffentlicht. Die Klärschlammverordung (AbfKlärV) vom 27.09.2017 regelt in § 33 die Notifizierung von Untersuchungsstellen, die Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung untersuchen. Die Notifizierung kann separat für jeden im Fachmodul angegebenen Teilbereich beantragt werden. Antrag auf Notifizierung Alle erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post oder Fax an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie die Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren (VdUs) bitte elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermitteln. Zurzeit werden sowohl die VdUs des FMA 2018 wie auch des FMA 2023 zur Beantragung der Notifizierung zur Verfügung gestellt . Bitte nutzen Sie die Verzeichnisse, welche in Ihrer Akkreditierung berücksichtigt wurden. Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren: für Klärschlammuntersuchungen nach § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Für FMA 2023 für Bioabfalluntersuchungen nach § 3 Abs. 8 und § 4 Abs. 9 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) Für FMA 2023 für Bodenuntersuchungen nach § 33 AbfKlärV und /oder § 9 Abs. 2 BioAbfV Für FMA 2023 für Altholuntersuchungen nach § 6 Abs. 6 der Altholzverordnung (AltholzV) Für FMA 2023 für Altöluntersuchungen nach § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (AltölV) Für FMA 2023 Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.
Wesentliche Änderung der bestehenden, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Heizzentrale der Fa. Britisch American Tobacco (Germany) GmbH auf dem Betriebsgrundstück an der Weiherstraße 26, 95448 Bayreuth, Fl. Nr. 2511, Gemarkung Bayreuth; Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (Dampfkesselanlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von 3,5 Megawatt zum Einsatz von Altholz der Altholzkategorien AI und AII im Sinne der Altholzverordnung.
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Deutsch | 29 |
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