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Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 4: Mechanische Entfernung metallischer Fremdkörper und HSM-Kontaminationsschichten aus Altholzbalken für das Up-Cycling zum Konstruktionsvollholz

Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 3: Digitale Strategie der Aufbereitung und Nutzung von Altholz

Untersuchung von Altholzproben aus sortierten 'unbehandelten Mischfraktionen' auf Wirksamkeit der Altholzverordnung unter Berücksichtigung der Fragen von Umwelt und Hygiene beim Einsatz dieser unbehandelten Mischfraktionen zur Herstellung von Holz...

In Deutschland fallen jährlich ca. 10-15 Mio. Tonnen Gebrauchtholz zur Entsorgung an. Der mengenmäßig größte Anteil ist Bau- und Abbruchholz sowie Möbel- und Verpackungsholz (Paletten, Obst- und Gemüsekisten). Je nach Verwendungszweck ist davon auszugehen, dass Teile dieser Hölzer mit Holzschutzmittel behandelt wurden. In der Regel werden die zur Entsorgung angelieferten Holzabfälle im Hinblick auf den späteren Verwendungszweck anhand einer Sichtkontrolle in die Fraktionen 'unbehandelte Mischfraktion' (naturbelassene Holzabfälle) und 'behandelte Mischfraktion' getrennt. Untersuchungen an sortierten und nicht sortierten Mischfraktionen haben gezeigt, dass die Gehalte ausgewählter Holzschutzmittel auch in der sortierten Fraktion, teilweise deutlich über den Gehalten von naturbelassenen Hölzern liegen. Die großen Inhomogenitäten der angelieferten Althölzer lassen zudem eine entsprechende Schwankungsbreite der Gehalte an Holzschutzmitteln erwarten. Im Rahmen des hier beantragten Projektes sollen die Gehalte der Holzschutzmittel (HSM) Pentachlorphenol, Dichlofluanid, DDT und dessen Abbauprodukte DDD und DDE, Chlornaphtalin und Formecyclox in sortierten Mischfraktionen zweier ausgewählter Entsorgungsbetriebe ermittelt werden. Neben der Bestimmung der HSM mittels GC/MS (hochauflösend) ist die Untersuchung der Holzproben mittels Röntgenfloureszens vorgesehen, um HSM auf Basis von Chrom, Kupfer oder Zinn erkennen zu können. Zur Erfassung der Schwankungsbreiten werden je nach anfallender Menge bei beiden Entsorgungsbetrieben 3 mal wöchentlich Mischproben aus der Fraktion 'unbehandelte Mischfraktion' entnommen. Die zu wählenden, leistungsfähigen Entsorgungsbetriebe müssen die regionalen Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Anwendung von Holzschutzmitteln ergeben, repräsentieren. Es wird daher vorgeschlagen einen Betrieb in Ostdeutschland und einen Entsorgungsbetrieb in Süddeutschland auszuwählen. Da aus Kostengründen eine neutrale Entnahme von Proben beim jeweiligen Betrieb nicht möglich ist, wird vorgeschlagen seitens des Betriebs über einen Zeitraum von 10 Wochen jeweils 3 Proben pro Woche nach einer definierten Anweisung zu entnehmen und der untersuchenden Stelle zu übersenden. Aus diesen dann insgesamt pro Betrieb vorliegenden 30 Proben werden im Labor nach dem Zufallsprinzip insgesamt 20 Proben je Betrieb ausgewählt und untersucht, so dass die Ergebnisse für insgesamt 40 Proben zur Auswertung vorliegen. Jeweils zwei Proben werden durch die untersuchende Stelle als Kontrollproben entnommen.

Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 6: Modifizierung des Resistographs und vergleichende Dichtemessungen in Bestandskonstruktionen

Liste von Untersuchungsstellen, Ringversuchen und Rahmenvertragspartnern

Im Wasserbereich werden Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen nach § 16 c Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) und § 17 a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) durchführen, durch den Bereich Umweltuntersuchungen zugelassen. Das Institut für Hygiene und Umwelt führt weiter Listen zugelassener und benannter Labore nach Klärschlammverordnung, BioAbfallverordnung und Altholzverordnung. Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit Untersuchungsstellen, die in ihrem Auftrag umweltanalytisch tätig werden wollen, einen Rahmenvertrag ab. Dieser Vertrag verpflichtet die Labors zur Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, so dass ein Mindest - Qualitätsstandard sichergestellt ist. Im Rahmen der analytischen Qualitätssicherung führt das Institut für Hygiene und Umwelt regelmäßig Laborvergleichsuntersuchungen, so genannte Ringversuche, mit öffentlichen und privaten Laboratorien durch. Für diese Untersuchungen stehen Berichte und Kalender zur Verfügung.

Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 5: Bau eines Demonstrators unter Verwendung von Holz aus Rückbauten

Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 1: Festigkeitsbewertung aus Rückbauten gewonnener Holzbauteile für den Wiedereinsatz

Bewertung und Aufbereitung von Altholz zur Rückführung in den Kreislauf im Rahmen eines Wiederverwendungskonzeptes, Teilvorhaben 2: Chemisch-physikalische Materialanalyse der Holzbauteile

Entwicklung von schnellen, hindernisfreien, umweltschonenden und sicheren Analyseroutinen zur eigenständigen Anwendung durch die unmittelbar an Altholz-Wertschöpfungsketten Beteiligten, Teilvorhaben 2: Probenvorbereitung insbesondere Homogenisierung, ICP Analytik, Validierung und Dokumentation

Notifizierung im Bereich Abfall Allgemeine Hinweise zur Notifizierung (Abfall) Notifizierung von Untersuchungsstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich Verfahrensdurchführung Antragstellung Verfahrenskosten Bekanntmachung

Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte Laboratorien vor. Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung im Umweltbereich Abfall nach: Fachmodul Abfall §33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) §3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) §6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV) §2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) Der Notifizierung geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement. Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle. Ein Verzeichnis notifizierter Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ( ReSyMeSa ). Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich • der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), • der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und • der Altholzverordnung (AltholzV) im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Bereich Notifizierung/Qualitätssicherung Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der AllGO LSA ermittelt. Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige ( ReSyMeSa ). Letzte Aktualisierung: 10.06.2025

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