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Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten

Die Entsorgung von Altlampen erfolgt nach dem Gesetz über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ElektroG) seit 2005 weitgehend in Verantwortung der Hersteller. Dabei sind für die Erfassung der Altlampen aus den privaten Haushalten primär die öffentlich-rechtlichen Entsorger verantwortlich. Zusätzlich haben verschiedene Hersteller freiwillige Rücknahmesysteme aufgebaut. Die Funktionalität der meisten Gasentladungslampen ist an die Verwendung von Quecksilber als Leuchthilfsmittel gekoppelt. Gerade wegen ihres Quecksilbergehaltes sollten die anfallenden Altlampen möglichst vollständig und bruchsicher erfasst und sachgerecht behandelt werden. LED enthalten kein Quecksilber, fallen jedoch ebenfalls unter die Regelungen des ElektroG und müssen daher nach Gebrauch - wie die Gasentladungslampen - getrennt erfasst und verwertet werden. Ziel des durchgeführten Projektes war die Ermittlung des Standes bei der Entsorgung von Gasentladungslampen (GEL) und anderen Lampenarten wie Leuchtdioden (LED) sowie die Erarbeitung von Empfehlungen für eine ggf. sinnvolle Optimierung. Glühlampen waren nicht Gegenstand des Vorhabens. Angesichts der derzeit anfallenden sehr geringen Mengen von LED im Abfallbereich kann der Status Quo der Entsorgung als ausreichend angesehen werden. Allerdings erscheint es aufgrund des starken zukünftigen Mengenzuwachses bei LED-Lampen notwendig, schon jetzt Verfahren zur Separierung von LED bzw. zur Rückgewinnung von enthaltenen Wertstoffen (strategische Metalle) zu entwickeln. Veröffentlicht in Texte | 03/2015.

UV-Klimatologie und Abschaetzung langfristiger Tendenzen

Ultraviolet radiation reaching the earth' surface is highly varying, temperally and spatially. Moreover, the intensity depends very strongly on wavelength with a sharp decrease below about 300-310 nm by several orders of magnitude over a range of a few nanometers. The observed downward trend of the ozone in the stratosphere changes the UV reaching the surface on a longterm basis. Due to the high natural variability and the spectral behaviour it is very difficult to measure the UV radiation reaching the ground accurately and even more so, to determine trends. For the accurate measurement of UV radiation it is proposed to use sunphotometers with filters at 310, 320 and 340nm with a bandwidth of 1, 2 and 4nm respectively. These instruments have viewing angles of the order of 5 to 10 degrees, depending on their use as instruments to measure direct solar irradiance or sky radiance. The calibration is performed in close co-operation with the Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Berlin which has longstanding experience with this wavelength range and an accuracy of plus minus 0.5 Prozent is expected. From the measurement of the direct solar irradiance, the sky radiance in the almucantar at 10 degrees from the Sun and the radiance at two elevation angles in the vertical perpendicular to the Sun the 2 irrandiance on a horizonal surface (UV global radiation) can be calculated for the three wavelengths. The extrapolation to other wavelengths can be performed using atmospheric models for the calculation of the spectral radiance. From such spectral data the UV irradiance for any sensitivity curve (biological or instrumental) can be determined. It is expected that this method yields UV global radiation under clear sky conditions with an accuracy of by comparison with the data gathered by Bener in the sixties longer term trend might also be determined. The calibration of the Bener should be tracible as the standard lamps used are still available. The objective is the experimental determination and documentation of the anticipated long term trend of UV-B related to the depletion of stratospheric ozone. Measurements of direct solar irradiance and sky radiances (view angle of 20.) at four selected angles are performed during clear days with Precision UV-Filter Radiometers (PUV-FR) at 310, 320 and 340 nm. A cryogenic radiometer based calibration (cooperation with PTB, Berlin) guarantees an absolute accuracy of the PUV-FR. Leading Questions: How large is the expected trend in the UV global radiation and how is it related to the changes in stratospheric and tropospheric ozone content? What is the absolute accuracy whith which these trends can be determined? What is the relevance of trends compared to natural variability?

Automated Sorting and Recycling of Waste Lamps (ILLUMINATE)

In order to facilitate lamp waste treatment, maximize the recovery rates and improve working environment, an automated, sealed sorting unit will be required. The concept of the ILLUMINATE proposal is to develop automated systems that are able to effectively sort bulbs into different classes and remove foreign objects. This is essential for an economically viable process. The unit will be based on a sensor system combined with self-learning processing unit and will be able to recognize shapes, colours materials, and/or weight. To remedy the current situation where there is little or no separation of mercury containing from non mercury containing materials from bulbs at end of life, the ILLUMINATE project will develop methods and processes for two main areas of the supply chain: collection of the waste streams and sorting of the waste. Once the identification and separation has been achieved the materials from both mercury containing and non mercury containing waste streams can then be handled by the appropriate processing steps in order to cost effectively recycle the waste bulbs. This proposal aims at enhancing the current recycling chain by providing a complete process from collection to pre-processing of waste lamps. In addition to sorting the lamps into proper fractions, the sorting unit will be able to register the number and types of lamps (or other objects) passing through the unit, thereby enabling well-defined statistics on treated lamps and process disturbances due to non-lamp objects received. The statistics provide a basis for more accurate waste treatment costs, other compensation models for producer responsibility, market/sales data and a basis for production planning.

Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderen Lampenarten

Die Entsorgung von Altlampen erfolgt nach dem Gesetz über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ElektroG) seit 2005 weitgehend in Verantwortung der Hersteller. Dabei sind für die Erfassung der Altlampen aus den privaten Haushalten primär die öffentlich-rechtlichen Entsorger verantwortlich. Zusätzlich haben verschiedene Hersteller freiwillige Rücknahmesysteme aufgebaut. Die Funktionalität der meisten Gasentladungslampen ist an die Verwendung von Quecksilber als Leuchthilfsmittel gekoppelt. Gerade wegen ihres Quecksilbergehaltes sollten die anfallenden Altlampen möglichst vollständig und bruchsicher erfasst und sachgerecht behandelt werden. LED enthalten kein Quecksilber, fallen jedoch ebenfalls unter die Regelungen des ElektroG und müssen daher nach Gebrauch - wie die Gasentladungslampen - getrennt erfasst und verwertet werden. Ziel des durchgeführten Projektes war die Ermittlung des Standes bei der Entsorgung von Gasentladungslampen (GEL) und anderen Lampenarten wie Leuchtdioden (LED) sowie die Erarbeitung von Empfehlungen für eine ggf. sinnvolle Optimierung. Glühlampen waren nicht Gegenstand des Vorhabens. Angesichts der derzeit anfallenden sehr geringen Mengen von LED im Abfallbereich kann der Status Quo der Entsorgung als ausreichend angesehen werden. Allerdings erscheint es aufgrund des starken zukünftigen Mengenzuwachses bei LED-Lampen notwendig, schon jetzt Verfahren zur Separierung von LED bzw. zur Rückgewinnung von enthaltenen Wertstoffen (strategische Metalle) zu entwickeln.

Maßnahmen zur Optimierung der Entsorgung von quecksilberhaltigen Gasentladungslampen und anderer Lampenarten

Ausgangslage: Die Beleuchtung in privaten Haushalten erfolgt zunehmend mit Gasentladungslampen wie stabförmigen Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen (umgangssprachlich Energiesparlampen). Hintergrund ist der durch EU-Recht eingeleitete, schrittweise Ausstieg aus der energieineffizienten Glühlampentechnik. Die Funktionalität der meisten Gasentladungslampen - insb. der stabförmigen Leuchtstofflampen und der Kompaktleuchtstofflampen - ist dabei an die Verwendung von Quecksilber als Leuchthilfsmittel gekoppelt. Die Entsorgung der quecksilberhaltigen Altlampen erfolgt entsprechend dem ElektroG seit 2005 in der Verantwortung der Hersteller, wobei die öffentlich rechtlichen Entsorger für die Erfassung aus den privaten Haushalten primär verantwortlich sind. Zusätzlich haben verschiedene Hersteller ein freiwilliges Rücknahmesystem aufgebaut. Inzwischen werden jährlich in Deutschland über 100 Mio. Stück Kompaktleuchtstofflampen verkauft - mit steigender Tendenz. Infolge der zunehmenden Verwendung dieser Lampen sowie deren langer Lebensdauer fallen zeitversetzt vermehrt Altlampen an, die aufgrund der Quecksilbergehalte sorgfältig und bruchsicher zu erfassen und zu verwerten sind. Ziel des Vorhabens: Ziel des Vorhabens ist die Ermittlung des Standes bei der Entsorgung von Gasentladungslampen. Diese umfasst die Sammlung der Altlampen bei den verschiedenen Anfallstellen unter Darstellung der Erfassungssysteme und der Abhollogistik einschließlich der Umladeprozesse bis hin zur Behandlung und Verwertung. Betrachtet werden sollen dabei insbesondere die (potenziell) entstehenden Emissionen von Quecksilber. Auf dieser Basis sollen Empfehlungen zur Optimierung des bestehenden Systems der Erfassung, Behandlung und Verwertung der Altlampen abgeleitet werden. Methodik: Methodisch sollen die jeweiligen Akteure Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Standes der Entsorgung erhalten sowie ggf. eigene, individuelle Aktionen zugrunde gelegt werden. Es sollen die ...

Reinigung von quecksilberhaltigem Mischglasbruch

Fuer die Verwertung von Leuchtstofflampen ist das Kapp-Trennverfahren am besten geeignet. Ausgehend von der Ermittlung der Zusammensetzung der Leuchtstofflampen und der Bestimmung ihrer Quecksilbergehalte mittels Fliessinjektion-Kaltdampf-Atomabsortionsspektrometrie wurde die Reinigung des Mischglasbruches optimiert. Nach Abtrennen der Lampenenden, des Leuchtstoffes, der magnetischen sowie der Al- und Pb-haltigen Bestandteile wird der Mischglasbruch nasschemisch und mechanisch mittels rotierender Siebe gereinigt. Durch anschliessende Faellung und Abtrennung des Quecksilbers und weiterer Schwermetalle als Sulfide sowie Konditionierung gelang eine deutliche Senkung des Quecksilberlevels. Seit dem Einsatz der zusaetzlichen Reinigungsstufen werden die Grenzwerte der TA. Siedlungsabfall sowie der Zuordnungswert Z 2 (10 mg Hg/kg) der LAGA-Richtlinie 40200 'Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfaellen' stabil eingehalten oder unterschritten, im Eluat sogar der Zuordnungswert Z 1.2 (0,001 mg Hg/l). Die gereinigten Aluminiumsockelhuelsen werden einer Schrottverwertung zugefuehrt. Bei optimaler Prozessgestaltung koennen nach dieser Technologie bis zu 94 Prozent der Altlampen im geschlossenen Materialkreislauf gehalten und ein echtes Werkstoffrecycling mit Wiedereinsatz der Recyclingprodukte zur Leuchtstofflampenherstellung realisiert werden.

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Europäische Elektro- und Elektronikgeräterichtlinie Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) regelt europaweit einheitlich die grundlegende Entsorgung von Altgeräten. Ziel der WEEE ist es, neue Impulse zur Vermeidung von Abfällen zu setzen und die Sammelmengen und das Recycling der Altgeräte zu steigern. Außerdem soll der illegale Export eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten zu Altgeräten (Abfälle) als Mindestanforderungen für eine Verbringung festgelegt werden ( Anhang VI der WEEE ). Die sogenannten Stoffverbote, die für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, werden in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, engl.: Restriction of Hazardous Substances) präzisiert. Eingeführt wurde mit der RoHS auch die EU-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Geräte sowie Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden. Elektro- und Elektronikgerätegesetz Zur Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) verkündet. Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist das Gesetz den Gerätenutzern die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte getrennt gesammelt werden und nicht im Restmüll landen. Zur Sammlung von Altgeräten berechtigt sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. an kommunalen Sammelstellen und Wertstoffhöfen), Vertreiber (Handel) und Hersteller (inkl. deren Bevollmächtigte). Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte zum Beispiel kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) Alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bei der zuständigen Behörde, registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie mit einer Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gesichert ist. Die Hersteller sind deshalb verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die unter anderem die Herstellerregistrierung vornimmt und gegenüber den jeweiligen Herstellern eine Abholanordnung für die gesammelten Altgeräte bei den kommunalen Sammelstellen ausspricht. Die Gemeinsame Stelle erhebt ferner Daten, z.B. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene sowie verwertete Geräte, und meldet diese Daten den staatlichen Stellen. Für diese Aufgaben gründeten die Hersteller die "stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)" . Rücknahmepflicht der Vertreiber Nach § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet - bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und - auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Seit 2022 gilt die Rücknahmeverpflichtung auch für den Onlinehandel. Erfassung batteriebetriebener Altgeräte Nach § 14 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind batteriebetriebene Altgeräte der Gruppen 2 ( z.B. Bildschirme, Monitore), 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) jeweils getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu sammeln. Die örE  melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmeter erreicht ist (§14 Abs.3 ElektroG) . Um diese Anforderung auf den Wertstoffhöfen praxisgerecht umsetzen zu können, hat eine Expertengruppe folgenden Vorschlag unterbreitet: Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Kabel: Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit Kabel sollen in einem Sammelcontainer getrennt von batteriebetriebenen Altgeräten ohne Kabeln erfasst werden. So kann gewährleistet werden, dass in dem Sammelcontainer mit den Altgeräten ohne Kabel nur noch geringe Gesamtmengen an Batterien vorhanden sind. Von diesen Mengen gehen keine wesentlichen Sicherheitsrisiken aus. Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Kabel können daher auch aus gefahrgutrechtlicher Sicht weiter in den herkömmlichen Sammelbehältern bruchsicher erfasst und transportiert werden. Elektroaltgeräte ohne Kabel: Bei Altgeräten, die kein Kabel aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Batterien betrieben werden. Deshalb sollten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kabel separat in ADR-konformen Behältern (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) erfasst werden. Zu den kabellosen Geräten, die mit Batterien betrieben werden gehören z. B. Notebooks, Handys, E-Books sowie Tablets. Diese Geräte enthalten Zellen, Batterien oder Akkumulatoren, die oftmals fest im Gerät verbaut sind und sich vielfach nicht zerstörungsfrei öffnen lassen, um die Batterien zu entfernen. Solche Geräte sollten bruchsicher in Gitterboxen erfasst werden. Elektroaltgeräte mit einfach entnehmbaren Batterien und Akkumulatoren: Enthält ein Altgerät Batterien oder Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen die Batterien nach § 10 ElektroG vom Endverbraucher am Wertstoffhof vor dem Einbringen in einen Sammelcontainer abgetrennt werden. Die Batterien sind separat der Batteriesammlung zuzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht für Altgeräte, die nach § 14 Abs. 5 S. 2 u. 3 ElektroG getrennt gesammelt werden, um sie anschließend der Wiederverwendung zuzuführen. Beschränkung gefährlicher Stoffe Die Stoffbeschränkungen werden in Deutschland in einer eigenständigen Verordnung, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ( ElektroStoffV ) geregelt. Elektro- und Elekronikgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstkonzentrationen der dort  in §3 Absatz 1 genannten Stoffe nicht überschreiten. Welche Kosten haben die Hersteller zu tragen? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat eine Gebührenverordnung (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV ) zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz erlassen. In dieser werden die Gebühren, die die Hersteller z.B. für die Registrierung und die Prüfung der herstellerindividuellen Garantie zur Finanzierung der Rücknahme und der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte zu zahlen haben, festgelegt. Welche Anforderungen werden vom Vollzug an die Entsorgung von Altgeräten gestellt? Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) hat zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs die Mitteilung 31A "Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" veröffentlicht. Welcher Abfallschlüssel gilt für Elektro- und Elektronikaltgeräte? Am 10. Dezember 2001 ist die "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis Verordnung (AVV)" in Kraft getreten. Das Europäische Abfallverzeichnis gilt für alle Abfälle zur Verwertung und Beseitigung. Darin wird bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Die elektrischen und elektronischen Geräte sind in der Anlage der AVV unter dem Abfallschlüssel 16 02 aufgeführt und werden unter diesem Schlüssel weiter untergliedert. Ist der Export von FCKW-haltigen Kühlgeräten aus der EU verboten? Am 16. Oktober 2009 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Nach Artikel 17 der Verordnung ist die Ausfuhr FCKW-haltiger Kühlgeräte aus der Union grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung die (Wieder-) Ausfuhr von zuvor zum Zweck der Zerstörung eingeführten FCKW-haltigen Einrichtungen. Ein solcher Export bedarf jedoch der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung. Wo können Energiesparlampen zurückgegeben werden? Alte Lampen aus privaten Haushalten können kostenlos an bestimmten Wertstoffhöfen der Kommune abgegeben werden. Die verantwortlichen Hersteller holen von dort die Altlampen ab und führen sie einer Verwertung zu. Durch den zunehmenden Einsatz von Energiesparlampen in Haushalten ist der Bedarf nach einer einfacheren Rücknahme von Altlampen aus Haushalten gestiegen. Um die Erfassung und das Recycling von Lampen aus Haushalten zu vereinfachen und zu fördern, haben die Handels- und Handwerksverbände, die herstellergetragene Recyclingsysteme sowie die Verbraucherzentralen mit dem Bundesumweltministerium als Kooperationspartner eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ziel der gemeinsamen Erklärung ist es, die Verbraucherfreundlichkeit der Rückgabemöglichkeiten zu verbessern und bereits bei deren Kauf besser über Getrennthaltungspflichten und Rückgabemöglichkeiten für Altlampen zu informieren. Das Bundesumweltministerium hat dazu für den Handel einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine freiwillige Rücknahme von Alt-Energiesparlampen erarbeitet. Verbraucherinnen und Verbraucher können die für sie nächstgelegene Sammelstelle auf der Internetseite des Logistikdienstleisters Lightcycle ermitteln. Dazu müssen sie auf der Internetseite nur ihre Adresse oder Postleitzahl eingeben.

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