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Natur in NRW Nr. 1/2021

Nicht immer zeigen Naturschutzmaßnahmen den gewünschten Erfolg. Umso wichtiger ist es, genau hinzuschauen und nachzujustieren. Ein besonderes Beispiel hierfür sind die Feuchtwiesenschutzgebiete, in denen trotz des 1985 begonnenen Feuchtwiesenschutzprogrammes der Bestand der meisten Wiesenvogelarten weiter zurückgegangen ist. In 100 der insgesamt 175 Gebiete haben die betreuenden Biologischen Stationen deshalb eine breit angelegte Effizienzkontrolle durchgeführt und daraus den Handlungsbedarf für künftige Erfolge im Wiesenvogelschutz abgeleitet. Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit der Suche nach den besten Maßnahmen für artenreiches Feuchtgrünland. Außergewöhnlich ist hier die langfristige Perspektive. Über 30 Jahre wurde in vier Feuchtwiesenschutzgebieten in den Kreisen Steinfurt und Borken untersucht, wie sich unterschiedliche Nutzungsformen auf die Pflanzengesellschaften von Feuchtwiesen und -weiden auswirken. Erste schöne Erfolge vermeldet das 2018 gestartete LIFE-Projekt „Reeds for Life – Lebendige Röhrichte“ am Bienener Altrhein am Niederrhein. Die Maßnahmen – vor allem die Kontrolle der Nutria und fraßgeschützte Initialpflanzungen – zeigen Wirkung: Das Röhricht kehrt zurück. Das stimmt zuversichtlich, dass die Röhrichtfläche innerhalb der Projektlaufzeit tatsächlich im angestrebten Ausmaß wiederhergestellt werden kann. Wie sich der Fischbestand in der Niers zwischen 2010 und 2019 entwickelt hat, zeigt ein seit zehn Jahren konstant durchgeführtes Fischmonitoring. Sowohl die Anzahl der Fischarten als auch die Anzahl der Fische hat zugenommen. Die Ursache dafür ist wohl in der verbesserten Wasserqualität und einigen renaturierten Abschnitten zu suchen. Aber auch Neozoen verbreiten sich immer mehr. Gebietsheimisches Pflanzenmaterial ist im Naturschutz längst etabliert, im Gartenfachhandel jedoch nicht. Der NABU-Stadtverband Köln hat in Kooperation mit einer Gärtnerei nun erstmals Wildpflanzen aus gebietsheimischem Saatgut für Balkon und Garten gezogen und mit großem Erfolg und medialem Interesse unter die Stadtbevölkerung gebracht. Ein sehr nachahmenswerter Beitrag zur städtischen Artenvielfalt!

Änderung der Plangenehmigung nach § 43 LWG - Deponie Flotzgrün - Versetzung von Dalben an der Umschlagstelle U1

Die Schiffsumschlaganlagen der BASF-Deponie Flotzgrün bestehen aus den Umschlagstellen UI und UII auf der Insel Flotzgrün im Berghauser Altrhein. Hintergrund: Mit den Arbeiten zur Schadensbeseitigung an der Spundwand und Ertüchtigung der Anlegedalben an der Umschlagstelle UII wurden 2012 auch die Dalben der Umschlagstelle UI ersetzt, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr den Anforderungen der DIN EN 14329 und der ETAB entsprachen. Vorhaben: An der Umschlagstelle UI erfolgt die Verladung von Deponiesickerwasser. Die durchführende Reederei hat hierfür ein neues Schiff eingesetzt. Da dieses neue Schiff andere Abmaße hat, passt die Lage der derzeitigen Dalben 1 bis 3 nicht mehr, so dass es hier zu sicherheitsrelevanten Komplikationen kommt und offensichtlich eine akute Gefahrensituation besteht. Aus diesem Grund sollen die Dalben 1 und 3 gezogen und entsprechend an eine neue Position versetzt werden. Die Dalbe 2 soll gezogen werden und entfällt ersatzlos. Die Maßnahmen dienen zur Sicherheit des Schiffsbetriebs.

Liegeplätze für Angelnachen am Berghäuser Altrhein

Antrag nach dem Landestransparenzgesetz bezüglich die Rechtsgrundlage Liegeplätze für Angelnachen am Berghäuser Altrhein

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für eine Planänderung zur Deichsanierung Xanten-Kleve, Rheinbrücke Emmerich bis Altrhein-Schöpfwerk, Umbau des Altrhein-Schöpfwerkes

Das Altschöpfwerk Kellener Altrhein ist im Zuge der Deichsanierung und des Neubaus in der aktuellen Deichlinie außer Funktion und soll zum Teil abgebrochen und umgebaut werden. Es ist zudem der Neubau eines Fischpasses neben dem Schöpfwerk vorgesehen. Die ursprüngliche Planung sah vor, den Fischaufstieg im Rohrvortriebverfahren auszuführen. Der Deichverband Xanten-Kleve beantragt nun, die Herstellung des Fischaufstieges mit Betonröhren in einer offenen Bauweise auszuführen.

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für eine Planänderung zur Deichsanierung Xanten-Kleve, Zulassung einer Grundwasserabsenkung

Im Rahmen der Bauarbeiten zur o.a. Deichsanierung des Deichverbandes Xanten-Kleve, welche bereits am 28.07.2016 durch die Bezirksregierung Düsseldorf planfestgestellt worden ist, beantragt der Deichverband Xanten-Kleve eine temporäre Grundwasserabsenkung mit Einleitung des gehobenen Grundwassers in den Kellener Altrhein. Im Zuge der Deichsanierung erfolgt der Abriss des alten Schöpfwerkes mit einem Neubau von Durchlässen durch den Oraniendeich (L8). Zur Herstellung der notwendigen Durchlässe wird im Bereich der Baugrube die Durchführung einer temporären Grundwasserabsenkung mit Einleitung des gehobenen Grundwassers in den Kellener Altrhein erforderlich.

UVP-Vorprüfungsergebnis zur Grundwasserabsenkung und Einleitung in den Kellener Altrhein zur Anlage einer Fischtreppe im Kellener Altrhein

Im Rahmen der Deichsanierung des Deichverbandes Xanten-Kleve, 3. Abschnitt, 2. Baulos (Rheinbrücke Emmerich bis Altrhein Schöpfwerk) erfolgt auch die Anlage einer Fischtreppe im Kellener Altrhein in der Gewässerstrecke zwischen altem und neuem Schöpfwerk. Zur Herstellung der Baugrube der notwendigen Fischtreppen-Querriegel wird die Durchführung einer temporären Grundwasserabsenkung erforderlich. Der Deichverband Xanten-Kleve hat mit Datum vom 19.08.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zur Einleitung in den Kellener Altrhein gem. §§ 8, 9, 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) gestellt. Die Änderung fällt unter Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG ist für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die Errichtung eines Polder Orsoy-Land

Der Planungsraum liegt im Stadtgebiet von Rheinberg. Diese Fläche weist eine Größe von rund 705 ha auf und liegt auf dem linken Rheinufer zwischen Strom-km 802,0 und km 805,0. Der Deichverband beabsichtigt neben einer Begrenzung des Polders durch einen neuen Deich in einer Länge von ca. 7,75 km die Planung und Errichtung von Bauwerken zur Flutung des Polders und anschließenden Entleerung nach Ablauf der Hochwasserwelle im Rhein. Weitere Maßnahmen bestehen aus der Umgestaltung des Wegenetzes innerhalb des Polders, dem Stilllegen des Wasserwerkes und Rückbau von Teilanlagen (Brunnen) sowie der Sicherung eines Gebäudes, einer Anbindung der Stadt Rheinberg an den Polderdeich, dem Umbau der Ossenberger Schleuse im Rheinberger Altrhein sowie der Errichtung eines Grundwasserpumpwerkes im Rheinberger Ortsteil Eversael zur Trockenhaltung der Kellergeschosse. Die Flutung des Polders soll über eine feste Schwelle innerhalb des Banndeiches erfolgen, sodass es sich hier um einen ungesteuerten Polder handeln würde.

UVP-Vorprüfungsergebnis zur Grundwasserabsenkung und zur Einleitung in den Kellener Altrhein zwecks Neubau des Altrhein-Schöpfwerkes im Bereich Kleve-Griethausen

Im Rahmen der Deichsanierung Xanten-Kleve von der Rheinbrücke Emmerich bis zum Altrhein-Schöpfwerk, welche bereits am 28.07.2016 durch die Bezirksregierung planfestgestellt worden ist, plant der Deichverband Xanten-Kleve den Neubau des Altrhein-Schöpfwerkes und beabsichtigt für die Herstellung der Baugrube des Schöpfwerkes die Durchführung einer temporären Grundwasserabsenkung. Die Notwendigkeit der temporären Grundwasserabsenkung hat sich erst im Verlauf der Durchführung der Baumaßnahmen ergeben und ist daher nicht vom Planfeststellungsbeschluss umfasst. Der Deichverband Xanten-Kleve hat entsprechend mit Datum vom 07.10.2019 einen Antrag auf Planänderung, speziell auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zur Einleitung in den Kellener Altrhein gemäß §§ 8, 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) gestellt. Die Änderung fällt unter Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG ist für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen

I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.

Messstelle 1HP22 Bobenheim-Roxheim, hinterer Altrhein (Messstellen-Nr: 2391163000)

Die Messstelle 1HP22 Bobenheim-Roxheim, hinterer Altrhein dient der Überwachung von Grundwasserstände. Zeitreihen abiotische Parameter werden derzeit nicht gemessen.

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