Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2 D, 21339 Lüneburg, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Planung umfasst den Neubau der Bundesautobahn A 39 im 1. Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) L 216 am nördlichen Stadtrand von Lüneburg mit dem Anschluss an die bestehende A 39 (ehemals A 250) und der Anschlussstelle B 216 im Stadtteil Neu Hagen. Der 1. Planungsabschnitt verläuft auf der vorhandenen Trasse der B 4, schwenkt im Bereich des Stadtteils Neu Hagen nach Osten und endet im Bereich der künftigen AS B 216. Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 7,70 km stellt den 1. Bauabschnitt der geplanten ca. 105 km langen A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg dar. Beginn der Baustrecke Bau-km 1 + 000 Ende der Baustrecke Bau-km 8 + 700 Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die ursprünglichen Planunterlagen haben in der Zeit vom 14.05.2012 bis 13.06.2012 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen. Ein Erörterungstermin hat am 25., 26. und 27.11.2013 sowie fortgesetzt am 10., 11., 12. und 13.02.2014 stattgefunden. Im Juli 2017 hat die Vorhabenträgerin die Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Gegenüber der bisherigen Planung erhält der Teilabschnitt 1 der A 39 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen durchgehenden Verflechtungsstreifen je Fahrtrichtung auf einer weiteren Länge von vier Kilometern als zusätzlichen Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Lüneburg-Nord (L216) und Erbstorfer Landstraße. Ferner wurden die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben und die Schall- sowie Luftschadstofftechnischen Untersuchungen aktualisiert. Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet und ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie neu in die Planunterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurden ein Baulärmgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz. Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und trassennah angepasst. Der trassennahe Maßnahmenkomplex 5 „Gewerbegebiet Hafen“ entfällt zu Gunsten des trassenfernen Maßnahmenkomplexes „Radbruch“ zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes trassennah verdrängter Vogelarten. Die Planänderungen und Ergänzungen sind in der Planunterlage 00_b (Beschreibung der Änderungen der Planfeststellungsunterlagen) zusammengefasst dargestellt. Zusätzlich sind den einzelnen Planunterlagen Beiblätter vorgeheftet, auf denen die Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Planunterlage bezeichnet sind. Die ursprünglichen Planunterlagen werden als nachrichtliche Unterlage mitgeführt. Nachfolgend werden alle Planunterunterlagen in der Rubrik "UVP-Bericht/Antragsunterlagen" dargestellt. Die Pläne zur ersten Planänderung haben in der Zeit vom 28.08.2017 bis zum 27.09.2017 zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Im laufenden Verfahren hat die Vorhabenträgerin noch weitere Unterlagen überarbeitet bzw. aktualisiert. Diese weiteren Informationen können für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein und werden daher hier unter der Rubrik „Weitere Unterlagen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG); sie werden auch Gegenstand der Erörterung sein. Die geänderte Planung wird zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen und der Gesamterwiderung der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen Äußerungen in einem Erörterungstermin verhandelt werden. Der ursprünglich für die Zeit vom 23.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Lüneburg anberaumte Erörterungstermin wurde aufgrund des sich ausbreitenden neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) abgesagt. Wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurde anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) in der Zeit vom 17.08.2020 bis zum 07.09.2020 durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Online-Konsultation sind insgesamt 49 Äußerungen eingegangen. Darunter waren elf Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange, eine Äußerung einer anerkannten Naturschutzvereinigung sowie 37 Äußerungen von Beteiligten und Betroffenen. Eine Auswertung und Zusammenfassung der Online-Konsultation, die die verfahrensrechtlichen Fragen (Teil I) und die planungsinhaltlichen Fragen (Teil II) beantwortet, steht unten unter „Verfahrensschritte > Erörterungstermin 17.08.2020 – 07.09.2020“ zur Verfügung. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord - Außenstelle Lüneburg, Trägerin des beantragten Vorhabens. Die Vorhabenträgerin hat nunmehr die zweite Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Im Zuge der Änderungsplanung ist in dem Stadtteil Lüne-Moorfeld eine etwa 400 m lange, zweiröhrige Lärmschutz-abdeckelung geplant. Dazu wurde erstmalig ein Lüftungsgutachten und Brandfallkonzept neu in die Unterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Baugrunduntersuchung sowie ein Umleitungskonzept. Zur Verringerung des Eingriffs in die Baumreihe entlang der sog. „Apfelallee“ erfolgte eine Verschiebung der Trasse der B 216 nach Norden sowie eine Anpassung der Anschlussstelle B 216 und des Brückenbauwerks BW 1-16. Ebenfalls wurde der Eingriff im Bereich der Anschlussstelle L 216 (Lüneburg-Nord) durch Anpassungen der Linienführung der Rampen reduziert. Für die immissionstechnischen Untersuchungen wurden aktualisierte Berechnungen ergänzt. Die wassertechnischen Unterlagen wurden geändert, u.a. aufgrund der Umplanung einiger Regenrückhaltebecken zu Retentionsfilterbecken. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie wurde überarbeitet und eine immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen wurde ergänzt. Ferner wurde die Verkehrsuntersuchung auf den Ergebnissen der Straßenverkehrsuntersuchung 2015 mit Prognosehorizont für das Jahr 2030 fortgeschrieben. Ebenfalls wurde das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten (selektive Nachkartierungen im Jahr 2020) fortgeschrieben und angepasst. Die Auslegung der geänderten Pläne zur 2. Planänderung erfolgt in der Zeit vom 18.05.2022 bis zum 17.06.2022. Nähere Informationen dazu sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Eingegangen sind nach der 2. Änderungsplanauslegung 18 Einwendungen sowie eine Stellungnahme einer Umweltvereinigung. Von den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurden 31 Stellungnahmen abgegeben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden am 22. und 23.06.2023 in der Gemeinde Adendorf erörtert. Im Zuge der Auswertung der Erörterung hat die Vorhabenträgerin verschiedene Unterlagen überarbeitet. Diese Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung waren, sind Bestandteile des festgestellten Plans und werden der Öffentlichkeit hier zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde der Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2024 festgestellt. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgten dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 04.02.2025 auf der Internetseite der NLStBV (Planfeststellungsbehörde) veröffentlicht wurde. Zusätzlich wurde der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (hier: Landeszeitung für die Lüneburger Heide und Winsener Anzeiger), am 18.01.2025 bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wird vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt.
Naturinteressierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger finden vielfach ihr Betätigungsfeld in anerkannten Naturschutzvereinigungen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer formalisierten Anerkennung von Naturschutzvereinigungen geschaffen, an die Mitwirkungsrechte und Klagebefugnisse gekoppelt sind. Durch den vorhandenen Sachverstand spielen diese Vereinigungen eine wichtige Rolle bei der Beratung von Entscheidungsträgern und bei der Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz. Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene können Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gemäß Umweltrechtsgesetz als Naturschutzvereinigung anerkannt werden. Sie erhalten damit Mitwirkungsrechte und das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. koordiniert als Serviceeinrichtung die Stellungnahmen der im BLN vertretenen Verbände und Bürgerinitiativen zu Vorhaben der öffentlichen Hand und von Privaten. Potsdamer Straße 68 10785 Berlin Andrea Gerbode Tel.: (030) 2655-0864 Fax: (030) 2655-1263 E-Mail: bln@bln-berlin.de www.bln-berlin.de (alphabetisch) Windscheidstraße 40 10627 Berlin Antje Solmsdorf Tel.: (030) 3139645 Tel.: (0170) 2147676 E-Mail: asolmsdorf@yahoo.de www.bmsgb.de Landesverband Berlin e.V. Crellestraße 35 10827 Berlin Dr. Christine Kühnel Tel.: (030) 787900-0 Fax: (030) 787900-18 E-Mail: kontakt@bund-berlin.de www.bund-berlin.de Landesverband Berlin e.V. Geschäftsstelle: c/o Klaus-Detlef Kühnel Am Horst 4 15741 Bestensee Tel.: (033763) 61008 E-Mail: k-d.kuehnel@t-online.de www.dght.de Landesverband Berlin e.V. Prenzlauer Allee 8 10405 Berlin Leif Miller Tel.: (030) 443391-0 Fax: (030) 443391-33 E-Mail: info@grueneliga-berlin.de www.grueneliga-berlin.de Sundgauer Straße 41 14169 Berlin Detlef Zacharias Tel.: (030) 8116565 Fax: (030) 8114022 E-Mail: ljv-berlin@t-online.de www.ljv-berlin.de Landesverband Berlin e.V. Wollankstraße 4 13187 Berlin Rainer Altenkamp Tel.: (030) 9860837-0 und 9864107 Fax: (030) 9867051 E-Mail: lvberlin@nabu-berlin.de berlin.nabu.de Teufelsseechaussee 22-24 14193 Berlin Dr. Petra Warnecke Tel.: (030) 300005-0 Fax: (030) 300005-15 E-Mail: info@oekowerk.de www.oekowerk.de Landesverband Berlin Königsweg 04 14193 Berlin Oliver Schworck Tel. (030) 84721920 E-Mail: kontakt@waldinberlin.de www.sdw.de Landesverband Berlin e.V. Paretzer Str. 7 10713 Berlin Gunter Strüven Tel.: (030) 8332013 Fax: (030) 83203919 E-Mail: info@naturfreunde-berlin.de www.naturfreunde-berlin.de Annette Pheiffer Der Verein Volksbund Naturschutz e.V. möchte ab sofort und bis auf Weiteres nicht mehr im Rahmen von umwelt- und naturschutzrechtlichen Verfahren von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beteiligt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 Verwirklichung der Ziele § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft § 7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung § 8 Allgemeiner Grundsatz § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)
Im Vergleich zu anderen Metropolen ist Berlin eine grüne Stadt. Die Oberste Naturschutzbehörde bietet hier Informationen zu den Themen: NATURA 2000, Schutzgebiete, Artenschutz, Biotopschutz, Baumschutz und Naturschutzverbände. Die Arbeit des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und des Sachverständigenbeirats als beratendes Gremium aus Spezialisten verschiedener naturschutzrelevanter Fachgebiete wird vorgestellt. Bild: Florian Möllers NATURA 2000 Im Land Berlin sind derzeit mit 15 FFH- und fünf Vogelschutzgebieten ca. 6.300 Hektar als NATURA 2000-Gebiete gemeldet, das entspricht etwa 7 Prozent der Landesfläche. Sie gehören zu einem europaweiten zusammenhängenden Netz besonderer Schutzgebiete. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Schutzgebiete Die Unterschutzstellung ausgewählter Landschaftsbereiche ist das klassische Instrument zum Schutz von Natur und Landschaft. Um die Schutzgebiete in ihrer Qualität dauerhaft zu sichern, werden spezielle Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt. Weitere Informationen Bild: Dietmar Nill / linnea images Artenschutz Alle wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen sind durch das Berliner Naturschutzgesetz geschützt. Für die besonders gefährdeten Arten gelten zusätzliche Zugriffs- und Störungsverbote, die den Schutz der Lebensstätten einschließen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Biotopschutz In Berlin sind 18 besonders schutzwürdige Lebensräume – etwa Moore, Eichen-Buchenwälder und Feldhecken – unter gesetzlichen Schutz gestellt. Das Gesetz schützt diese Biotope unmittelbar. Für den Schutz der Uferröhrichte gibt es spezielle Regelungen. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Baumschutz Alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie die Obstbäume Walnuss und Türkische Baumhasel stehen in Berlin unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung, sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben. Weitere Informationen Bild: Stefanie Schwetje Die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege Die Landesbeauftragte hat insbesondere die Aufgabe, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten. Es werden Daten über die Flora der Stadt gesammelt und für die Fortschreibung der Roten Liste genutzt. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege Das Gremium aus Spezialisten verschiedener Fachgebiete berät die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, unterbreitet Vorschläge und Anregungen und fördert das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit. Weitere Informationen Bild: Jacob Schmidt Ausstellungen Auf einem Rundgang mit 42 Tafeln regt die Ausstellung “Bahnbrechende Natur” im Schöneberger Südgelände dazu an, die Stadtnatur zu entdecken. Die Ausstellung "natürlich BERLIN!" mit beeindruckenden Fotos von ausgezeichneten Naturfotografen bietet Blicke auf die vielen Naturschönheiten in Berlin. Weitere Informationen Bild: Bruno D'Amicis Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz Dem Land Berlin steht nach § 53 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an bestimmten Grundstücken zu. Sie können hier prüfen, ob für ein bestimmtes Grundstück das jeweilige Bezirksamt ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte. Weitere Informationen Bild: Stiftung Naturschutz Berlin Naturschutzverbände Naturinteressierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger finden vielfach ihr Betätigungsfeld in anerkannten Naturschutzvereinigungen. Weitere Informationen Naturschutz- und NATURA 2000-Gebiete , Faltplan und Flyer zu den Publikationen Karte im Geoportal Berlin Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht (inkl. Natura 2000) Rechtsvorschriften im Bereich Naturschutz Umweltkalender Berlin der Stiftung Naturschutz Berlin. Vielfältiges Angebot zu Natur- und Umweltthemen.
Zum 1. März 2010 sind Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermittelt, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung. Die anerkannten Vereinigungen können nach UmwRG mittels Verbandsklage gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne dabei eigene Rechte geltend machen zu müssen. Im § 1 Abs. 1 UmwRG wird festgelegt, welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können. Durch die neuen Absätze 2 und 3 in § 3 UmwRG ist die Zuständigkeit für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, einschließlich Vereinigungen mit dem Schwerpunkt der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, vom Umweltbundesamt (UBA) auf die Landesbehörden übergegangen. In Sachsen-Anhalt ist dafür das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zuständig. Letzte Aktualisierung: 27.11.2023
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser-wirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Lüneburg - Geschäftsbereich 1, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2d, 21339 Lüneburg, hat mit Schreiben vom 07.09.2023 für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. den §§ 68, 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 109 Nie-dersächsisches Wassergesetz (NWG) sowie § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung beantragt. Die beantragte wasserbauliche Anlage ist im Bestand mit der Straßenbrücke in einem Bauwerk untrennbar miteinander verbunden, somit beeinflussen sich die Baumaßnahmen der Wehr- und Hochwasserschutzanlage und der Straßenbrücke gegenseitig und sind daher gem. § 78 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren zusammenzufassen. Die wasserwirtschaftlichen Anlagenteile berühren einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen, weshalb sich Zuständigkeit und Verfahren nach den entsprechenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften richtet. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist mithin gem. § 78 VwVfG, § 129 Abs. 1 Nr. 1 NWG i. V. m. § 1 Nr. 6 lit. a), bb) ZustVO-Wasser der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - wasserwirtschaftliche Zulassungen, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Das im Jahr 1974 errichtete Wehr Wehningen reguliert einerseits den Wasserstand in der Löcknitz, andererseits hat die Anlage die Aufgabe, das stromaufwärts bis nach Brandenburg reichende Einzugsgebiet der Löcknitz vor Elbe-Hochwässern zu schützen. Eine in die Anlage integrierte Brückenplatte überführt die Bundesstraße B 195 über die Löcknitz. Das Elbehochwasser im Jahr 2013 wies Wasserstände auf, die im Bereich der Wehranlage Wehningen in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sind. Der Bemessungswasserstand des Wehres wurde dabei deutlich überschritten. Durch kurzfristig eingeleitete Havarie-Sicherungsmaßnahmen konnten eine Überströmung des Wehres und das Totalversagen der Anlage verhindert werden. Die Verschlussbauteile und deren Auflager wurden jedoch z. T. stark beschädigt. Die Wehranlage Wehningen soll so umgebaut werden, dass die bestehenden Schäden beseitigt werden und die Anlage an den aktuellen Bemessungswasserstand sowie die aktuellen rechtlichen technischen Anforderungen angepasst wird (z. B. Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der doppelten Deichsicherheit, u. a.). Als Vorzugsvariante wurde die Her-stellung von zwei getrennten Bauwerken für den Hochwasserschutz und die Wehranlage erarbeitet. Hierbei ist oberstrom der Brücke der B 195 das Wehr mit der Fischaufstiegsanlage und unterstrom die Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Aufgrund einer Gefährdung durch Spannungsrisskorrosion im Überbau der Bestandsbrücke ist deren Instandsetzung erforderlich. Während der Straßensperrung infolge der Baumaßnahmen an der Brücke wird der Verkehr der B 195 über eine Behelfsumfahrung geleitet. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen zu leisten. Der Planungsraum befindet sich südöstlich der Ortschaft Wehningen in der Gemeinde Amt Neuhaus im Landkreis Lüneburg, Niedersachsen. Im Nordwesten wird der Planungsraum durch den Schlosspark Wehningen begrenzt, im Norden von dem höher gelegenen Gelände oberhalb der Löcknitz-Verwallung, im Osten von der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern nahe der Ortschaft Rüterberg und südwestlich durch die Elbe. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich Amt Neuhaus und Amt Dömitz-Malliß aus. Beim Vorhabenstandort handelt es sich um einen naturschutzfachlich sehr bedeutenden Bereich (Natura 2000-Gebiete, Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue). Daher hat sich der Vorhabenträger dazu entschieden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgeset-zes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 08.05.2024 bis 28.05.2024 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 02.12.2024 der Planfeststel-lungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 10.12.2024 bis zum 23.12.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Amt Dömitz-Malliß zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei den v. g. Stellen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im o. g. Auslegungs-zeitraum zusätzlich im Internet hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfest-stellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungs-verfahren > Oberirdische Gewässer und Küstengewässer > Erweiterung und Erhöhung der Wehr- und Hochwasserschutzanlage Wehningen““ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de und des Amtes Dömitz-Malliß unter www.amtdoemitz-maliss.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG (Stand: 31.12.2023) der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar gemäß der §§ 52, 53, 107, 109 und 111 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. In diesem Zusammenhang wurde zudem beantragt die Errichtung von durchgängigen Pegelanlagen in der Schildau bei der Winkelsmühle auf dem Flurstück 68/ 1, Flur 11 in der Gemarkung Seesen und in Bornhausen auf dem Flurstück 17, Flur 19 in der Gemarkung Bornhausen sowie in der Schaller in Bornhausen unterhalb der B 243 auf dem Flurstück 26, Flur 12, Gemarkung Bornhausen, sowie die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite auf dem Flurstück 720/ 11, Flur 1, Gemarkung Bornhausen in Bornhausen hinter dem Grundstück „Flachsrotten 22“. Die Planung des Ausbauverbandes Nette umfasst den Neubau eines gesteuerten Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar, Stadt Seesen auf den Flurstücken 4, 6, 35, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 292/3, Flur 18 und 23, 24, 25/ 1, 32, 41, 43, 44, Flur 19, jeweils in der Gemarkung Bornhausen. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Standort Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig. Der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Einzugsgebiet der Schildau ist erforderlich um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden vorzubeugen. Zudem sollen durch den Neubau dieser Anlage die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen sowie die Überflutungshäufigkeit in der Ortslage von Bornhausen und Rhüden verbessert bzw. minimiert werden. Zum Abfangen von Hochwasserspitzen wird die Steuerung des zu errichtenden Hochwasserrückhaltebeckens im Verbund mit dem bestehenden Hochwasserrückhaltebecken südlich von Rhüden erfolgen. Für das Bauvorhaben einschließlich der zur Eingriffskompensation vorgesehenen Maßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Seesen, Gemarkungen Bornhausen und Seesen, beansprucht. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind Kompensationsmaßnahmen zu leisten. Die in den Planunterlagen (LBP, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend der landschaftspflegerischen Maßnahmenblätter umzusetzen. Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen hat in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung und der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. Das Vorhaben mit den im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wirkt sich im Bereich der Städte Seesen und Bockenem sowie der Gemeinde Holle aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zum Herunterladen der Planunterlagen.) Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 3 des UVPG. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Stadt Seesen, Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 15.11.2023 bis 28.11.2023 mit der Möglichkeit der Fristverlängerung bis zum 12.12.2023 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 30.09.2024 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen haben in der Zeit vom 09.10.2024 bis zum 22.10.2024.2024 (einschließlich) bei der Stadt Seesen, Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen konnten im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich im Internet über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ (über die Suchfunktion unter Eingabe von „Bornhausen“) eingesehen werden. Außerdem wurde diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Talsperren und andere Stauanlagen > Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zum o. g. UVP-Portal einsehbar. Außerdem wurde der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf den Internetseiten der Stadt Seesen („Bürger“ „Bauen und Wohnen“ Bauleitplanung „Hochwasserschutz“) unter www.stadtverwaltung-seesen.de, der Stadt Bockenem unter www.bockenem.de und der Gemeinde Holle unter www.holle.de/Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Auslegung erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Auslegungsbehörden. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Im Land Berlin wird das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin durchgeführt. Der Vorhabenträger reicht die Planfeststellungsunterlagen (den Plan) für: Straßenbauvorhaben bei der Anhörungsbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – VI GR B), für Bahnbauvorhaben nicht bundeseigener Eisenbahnen, Straßen-/U- und Seilbahnen bei der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – IV E 1) sowie für bundeseigenen Eisenbahnen bei der Planfeststellungsbehörde des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) ein und beantragt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der eingereichte Plan besteht aus Zeichnungen, Erläuterungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen, die das Vorhaben so umfangreich beschreiben, dass sich jeder darüber unterrichten kann, ob und inwieweit er durch das geplante Bauvorhaben in seinen Belangen berührt wird. Dies gilt insbesondere für die Betroffenheit des Eigentums, Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie zu erwartende Umweltauswirkungen in Natur und Landschaft. Die Anhörungsbehörde überprüft alle Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Auslegungsfähigkeit und wirkt, falls notwendig, auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin. Sie veranlasst dann innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Planunterlagen die Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Anhörungsbehörde übersendet den zu beteiligenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) die Planfeststellungsunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme. Die Beteiligung einer Behörde ist erforderlich, wenn durch das geplante Bauvorhaben ihr öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich betroffen ist. Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde festzulegenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, abzugeben. Sie haben sich im Rahmen der Abgabe ihrer Stellungnahme auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. Die Planunterlagen sind – nach Möglichkeit nahe des geplanten Vorhabens – für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung des Planes ist vor Beginn durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ortsüblich für das Land Berlin ist die Veröffentlichung 1) im “Amtsblatt für Berlin” und 2) in den drei Berliner Tageszeitungen “Berliner Zeitung”, “Der Tagesspiegel” und “Berliner Morgenpost” und zur Information 3) zusätzlich (gem. § 27a VwVfG) auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz. Betroffene, die nicht in Berlin wohnen, deren Name und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, werden gesondert schriftlich über die Auslegung informiert. Über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus werden bspw. für Straßenbauvorhaben die anerkannten Naturschutzvereinigungen in Berlin gesondert von der Auslegung benachrichtigt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bei nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist oder bei UVP-pflichtigen Vorhaben bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Zur Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Anhörungsbehörde maßgeblich (Post -ggf. vorab per Fax- oder persönlich, nicht per E-Mail). Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind nach § 21 Absatz 4 UVPG für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (präkludiert). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Diese Äußerungsfrist gilt nur für dieses Verwaltungsverfahren und auch für solche Einwendungen, die sich nach § 21 Absatz 5 UVPG nicht auf die Umweltauswirkungen beziehen Nach Ablauf der Einwendungsfrist übergibt die Anhörungsbehörde die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen zur Erwiderung an den Vorhabenträger. Er prüft, ob und inwieweit die erhobenen Einwendungen durch Zusagen bzw. Planänderungen ausgeräumt werden können. Hieran schließt sich in der Regel der Erörterungstermin an, in welchem offen gebliebene Punkte geklärt werden sollen. Bei bestimmten Vorhaben kann die Anhörungsbehörde auf einen Erörterungstermin verzichten (z.B. AEG, PBefG, FStrG, LSeilbG). Die Anhörungsbehörde lädt den Vorhabenträger, die privaten Einwender, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zum Erörterungstermin ein (schriftlich oder bei mehr als 50 Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung). Der Erörterungstermin ist eine nicht öffentliche Veranstaltung. Je nach Größe des Vorhabens und dem Grad der Betroffenheit kann er sich über mehrere Tage erstrecken, bis alle offen gebliebenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert wurden. Im Erörterungstermin werden unter der Leitung der Anhörungsbehörde (Verhandlungsleitung) die vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Ziel erörtert, das Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Der Verhandlungsleitung kommt bei der Erörterung insbesondere eine vermittelnde, der Sachaufklärung dienende Funktion zu. Sie leitet die Verhandlung neutral und ergebnisoffen und wirkt auf einen Interessenausgleich hin. Im Ergebnis der Erörterung ist festzuhalten, ob die vorgebrachten Einwendungen weiterhin aufrechterhalten werden oder ob sie sich durch die Erwiderung des Vorhabenträgers oder auf andere Weise erledigt haben. Vom Erörterungstermin wird ein Protokoll erstellt. Möglicherweise ergeben sich nun Planänderungen. Sollten dadurch Belange weiterer Betroffener oder der Aufgabenbereich einer bisher nicht beteiligten Behörde oder eines TÖB erstmals oder stärker als bisher berührt werden, so gibt die Anhörungsbehörde den von einer Planänderung Betroffenen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme bzw. Einwendung abzugeben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Handelt es sich um eine Änderung, die die Grundzüge der Planung berührt, ist eine Neuauslegung erforderlich. Die Anhörungsbehörde gibt zum Abschluss des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab. Sie leitet diese der Planfeststellungsbehörde zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG). Die Stellungnahme beinhaltet den Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und gibt Empfehlungen zum Umgang mit den nicht erledigten Einwendungen. Mit der Stellungnahme werden der Plan, die vom Vorhabenträger beabsichtigten Planänderungen, die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Einwendungen der Betroffenen sowie die dazu vorliegenden Erwiderungen des Vorhabenträgers, das Protokoll über den Erörterungstermin, eventuell zusätzlich erarbeitetes Abwägungsmaterial und die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 24 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) übergeben. Eisenbahn-Bundesamt VwVfG: Planfeststellungsverfahren
Die Trasse des 6. Abschnitts der Autobahn A 20 verläuft von der B 495 kommend in nordöstlicher Richtung durch das Kornbecksmoor und tangiert anschließend das Waldgebiet Höhne. Südlich von Kiel ist eine Durchschneidung des nördlichen Waldrandes auf einer Länge von ca. 200 m erforderlich. Anschließend wird das langgestreckte Straßendorf Hönau-Lindorf (K 105) südlich gequert und die Trasse führt dann um die Gemeinde Nieder Ochtenhausen. Im weiteren Verlauf quert die Trasse der A 20 mit einem langgestreckten Bauwerk die Oste. Der Abschnitt endet an der L 114 bei Elm. Dieser hat eine Gesamtlänge von rund 12,4 km. ***Historie*** Das Planfeststellungsverfahren wurde am 28. September 2012 eingeleitet. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 8. November 2012 bis einschließlich 7. Dezember 2012 bei der Samtgemeinde Geestequelle, der historischen Samtgemeinde Oldendorf, heute Oldendorf-Himmelpforten und der Stadt Bremervörde zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, konnte bis einschließlich 21. Dezember 2012 Einwendungen gegen die Baumaßnahme erheben. Eingegangen sind rund 400 Einwendungen. Neben den Schwerpunktthemen Gesamtkonzeption der A 20, Umweltbelangen sowie Lärm- und Abgasemissionen wird auch eine Vielzahl anderer Punkte (z. B. Artenschutz, Flächenverbrauch, Verkehrszahlen) in den Einwendungen behandelt. Außerdem wurden rund 30 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Der Erörterungstermin fand vom 6. bis 8. Juni 2016 in Bremervörde statt. Die Ergebnisse des Erörterungstermins haben dazu geführt, dass die Planung überarbeitet wurde. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens lagen die geänderten Unterlagen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis 12. Februar 2020 bei der Stadt Bremervörde sowie den Samtgemeinden Geestequelle und Oldendorf-Himmelpforten entsprechend der ortsüblichen Bekanntmachung öffentlich aus. Darüber hinaus ergaben sich aufgrund des Vorhabens mittelbare Wirkungen durch eine Zu- oder Abnahme des Verkehrsaufkommens und damit verbundener Lärmwirkungen im nachgeordneten Straßennetz in der Stadt Geestland, der Samtgemeinde Hambergen sowie den Gemeinden Gnarrenburg, Beverstedt, Schiffdorf, Loxstedt und Ritterhude. In diesen sieben Kommunen wurden daher nur die hierfür relevanten Planunterlagen ausgelegt (Erläuterungsbericht, Übersichtskarten, immissionstechnische Untersuchungen). Die Einwendungsfrist zu den geänderten Planunterlagen endete mit Ablauf des 25. März 2020. Eingegangen sind 35 private Einwendungen, 3 davon sind Einwendungen von einem Rechtsanwalt mit Mandantenliste. Ferner sind 2 Einwendungen von anerkannten Naturschutzvereinigungen eingegangen, die ebenfalls anwaltlich vertreten werden. Außerdem sind wiederum rund 30 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Wie 2012 sind die Themen breit gefächert (Gesamtkonzeption der A 20, Umweltbelange, Lärm- und Abgasemissionen, Artenschutz, Flächenverbrauch, Verkehrszahlen etc.). ***Aktuell*** Infolge veränderter Anforderungen an die Planung von großen Straßenbauprojekten, sowohl der sich entwickelnden Richtlinien als auch der gesetzlichen Vorgaben, sind die Anforderungen an den Straßenentwurf gestiegen. Mit der 2. Deckblattänderung (Stand Mai 2022) wird diesen gestiegenen Ansprüchen in den folgenden Bereichen Rechnung getragen: • Wasserwirtschaft • Schalltechnische Untersuchung und Luftschadstoffuntersuchung • Belange Klimaschutz / CO2-Bilanz Mit der aktuellen 2. Deckblattänderung wurde der im Rahmen der 1. Deckblattauslegung eingeführte Fachbeitrag WRRL (Unterlage 20.2) nach Auswertung weiterer wasserwirtschaftlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage sowie der geänderten Rechtlinie zur Straßenentwässerungstechnik (REwS Ausgabe 2021) überarbeitet und durch den neu ausgelegten Fachbeitrag WRRL (Unterlage 20.2 D) ersetzt. Die Auslegung fand in dem Zeitraum vom 16.08.2022 bis zum 15.09.2022 nach vorheriger Bekanntmachung bei der Samtgemeinde Geestequelle, der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten und der Stadt Bremervörde statt. Daneben wurden ergänzende immissionstechnische Untersuchungen (Unterlagen 17.1.4, 17.2.3, 17.4.1.5, 17.5.1.5) in das Verfahren eingebracht und der umweltfachliche Variantenvergleich Bremervörde (Unterlage 25) durch eine Betrachtung (Unterlage 25.1.8) von Klimaschutzbelangen nach § 13 Abs. 1 S. 1 KSG (Inanspruchnahme von Treibhausgassenken, Bau- und Lebenszyklus Emissionen, verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen) ergänzt. Im Rahmen der 2. Änderungsplanauslegung sind weitere Einwendungen eingegangen, von denen eine Vielzahl erstmals im Verfahren erhoben worden sind. Ein Schwerpunkt dieser erstmals erhobenen Einwendungen thematisiert die großräumigen Klimaeinwirkungen des Gesamtprojekts der A20 (Küstenautobahn). Daneben sind weiterhin agrarstrukturelle und Umweltbelange abschnittsbezogen Gegenstand der neuerlichen Einwendungen. Insbesondere auf die vielfach erstmals im Verfahren erhobenen Einwendungen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im förmlichen Planfeststellungsverfahren keine gesonderten Eingangsbenachrichtigungen versandt werden. Hierfür wird um Verständnis gebeten. Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen), die im bisherigen Anhörungsverfahren zu den ursprünglichen Planunterlagen von 2012 und/oder im Rahmen der 1. Änderungsplanauslegung 2020 vorgetragen wurden, sind weiterhin Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Gegenäußerungen der Vorhabenträgerin zu den nach der Auslegung 2020 und der Auslegung 2022 rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sollen im Vorfeld eine ergänzenden (fakultativen) Erörterung überstellt werden. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Zur Eröffnung des „Deutschen Landschaftspflegetages“ hat Umweltstaatssekretär Dr. Steffen Eichner die konstruktive Zusammenarbeit von Naturschutz und Landwirtschaft in Sachsen-Anhalt betont. „Nur durch nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege unserer Kulturlandschaft lassen sich die Lebensgrundlagen für kommende Generationen und die Vielfalt der Natur sichern“, sagte Eichner heute in Lutherstadt Wittenberg. „Für dieses Ziel sind Umwelt- und Agrarpolitik im Land eng verknüpft. Als wichtige Partner haben wir dabei die Landschaftspflegevereine und deren Landesverband an unserer Seite. Gemeinsam arbeiten wir für die Sicherung der Biodiversität, den Schutz von Lebensräumen und den Erhalt der schönen, vielfältigen Kulturlandschaft in Sachsen-Anhalt.“ Der Deutsche Landschaftspflegetag (DLPT) wird vom Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) organisiert und durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Umweltministerium und Landwirtschaftsministerium aus Sachsen-Anhalt finanziell unterstützt. Vom 18. bis 20. Juni beraten Vertreterinnen und Vertreter aus Naturschutz sowie Land- und Forstwirtschaft in Wittenberg u.a. über Themen wie „Naturschutz auf dem Acker“ oder „Agrarnaturschutz als Geschäftsmodell der Landwirtschaft“ und tauschen sich über aktuelle Entwicklungen in der Landschaftspflege aus. Neben mehreren Fachforen sind auch Exkursionen in die Region geplant. Das Umweltministerium fördert den Landesverband für Landschaftspflege Sachsen-Anhalt und dessen acht regionalen Mitgliedsvereine als anerkannte Naturschutzvereinigungen jährlich mit rund 250.000 Euro. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanäle n des Ministeriums bei Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X (ehemals Twitter ). Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de
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