Dieser Bericht ist Teil des Ressortforschungsplan Vorhabens "REACH-Weiterentwicklung", das basierend auf Analysen verschiedener REACH-Prozesse sowie angrenzender Fragestellungen (Substitution, Nachhaltige Chemie, Vorsorgeprinzip, Erzeugnisse, Kosten-Nutzen Analysen, Sozio-Ökomische Analysen, Finanzierung der ECHA) Optionen für eine Verbesserung der (Umsetzung der) REACH-Verordnung entwickelte. In diesem Teilprojekt wurden die Konsultationsverfahren nach REACH bzgl. ihrer Effektivität, Effizienz und Transparenz analysiert. Außerdem wurden die "Calls for Evidence", welche die ECHA z. T. vor Beschränkungsvorschlägen durchführt und die Konsultationen von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer RMOA berücksichtigt. Insgesamt sind die Konsultationen hilfreiche Instrumente, um Information zu erheben. Allerdings, sind sie insbesondere für die Sammlung von Daten über Alternativen nicht ausreichend, so dass teilweise weitere Maßnahmen zur Erhebung von Informationen notwendig sind. Quelle: Forschungsbericht
Vom 26. Juni 2013 bis zum 16. Juli 2013 fanden die öffentlichen Anhörungen zum Walfang in der Anarktis am Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Am 31. Mai 2010 hatte Australien wegen der japanischen Walfangpraktiken eine Klage beim Internationalen Gerichtshof eingereicht.
Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesumweltministerium Haushaltsgeräte durch neue EU-Vorgaben sicherer und günstiger Ab Beginn des neuen Jahres gelten in der Europäischen Union niedrigere Verbrauchswerte für eine Reihe von Elektrogeräten des alltäglichen Bedarfs, wenn sie neu auf den Markt gebracht werden. Strengere technische Anforderungen müssen zum Beispiel Kaffeemaschinen und IT-Geräte wie Modems und Router erfüllen. Für elektrische Backöfen gilt zudem, dass die Informationen über ihren Energieverbrauch transparenter gestaltet sein müssen. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Wir brauchen Anreize und Normen, um die höchsten Standards bei Energie- und Ressourceneffizienz durchzusetzen. Ein sparsamer Verbrauch von Energie insbesondere von Geräten, die im Alltag umfangreich genutzt werden, kommt nicht nur der Umwelt zugute, sondern senkt auch die Stromkosten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Neue technische Anforderungen haben nichts mit Bevormundung zu tun, helfen aber, die Produkte zukunftsfähig zu gestalten. Zukunftsfähige Produkte sind eine wichtige Voraussetzung für einen umweltverträglichen Konsum.“ Ab Januar 2015 gelten EU-weit neue Anforderungen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie für den Energieverbrauch. Demnach dürfen neue Geräte, die in ein Netzwerk integriert sind bzw. einen Internetzugang haben (u.a. Router, Videotelefone und Modems), künftig im Ruhezustand nur noch 6 bzw. 12 Watt verbrauchen. Zudem muss es möglich sein, drahtlose Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Diese fast in jedem Haushalt vorhandenen Geräte werden so nicht mehr unnötig Strom vergeuden, obwohl gar keine Funktion erfüllt wird. Für Kaffeemaschinen gelten neue Anforderungen an die maximale Warmhaltezeit, die bei alten Geräten unbegrenzt ist. In Zukunft müssen sich Filter-Kaffeemaschinen mit Isolierkanne spätestens fünf Minuten nach dem letzten Brühvorgang selbst abschalten, Geräte ohne Isolierbehälter nach maximal 40 Minuten. Dadurch wird unnötig verbrauchte Energie eingespart. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes ( UBA ), Maria Krautzberger: „Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie werden immer wieder kritisch hinterfragt. Fakt ist, die Richtlinie der EU macht viele Alltagsprodukte sicherer, senkt ihren Energieverbrauch und erhöht ihre Haltbarkeit. Viele Haushaltsgeräte werden dadurch günstiger im Gebrauch und einfacher in der Bedienung. Die Frage, ob ich meine Kaffeemaschine ausgestellt habe, hat sich bei den neuen Geräten zum Beispiel erledigt.“ Untersuchungen zeigen, dass sich bei Haushaltsgeräten, die die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie einhalten, durchschnittlich pro Haushalt bis zu 280 EURO einsparen lassen. Grob geschätzt entfallen dabei 200 EURO auf Einsparungen bei Wärme und Warmwasser und 80 EURO auf strombetriebene Elektro- und Elektronikgeräte. Mögliche Mehrkosten in der Anschaffung sind dabei bereits abgezogen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zudem ab Januar besser über den Stromverbrauch von Backöfen und Dunstabzugshauben informieren. Diese Geräte müssen zukünftig mit neuen Energieeffizienzklassen (A-G) gekennzeichnet sein. Es ist zu erwarten, dass sehr bald noch stromsparendere Modelle auf den Markt kommen. Auch für Produkte, die eher in der Industrie zum Einsatz kommen, treten am 1. Januar 2015 neue Anforderungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem Ventilatoren, Wasserpumpen und Elektromotoren. Die Ökodesign-Richtlinie ist im Jahr 2005 in Kraft getreten und bildet zusammen mit der Energiekennverbrauchkennzeichnungs-Richtlinie aus dem Jahr 1992 (Neufassung 2010) ein wichtiges umweltpolitisches Instrument zur Steigerung der Energieeffizienz im Produktbe-reich. Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist es, die Umweltauswirkungen von Produkten, die ein hohes Einsparpotenzial beim Energie- und Ressourcenverbrauch aufweisen, über deren gesamten Lebenszyklus zu vermindern. Auf Grundlage der Ökodesign-Richtlinie werden mit den Durchführungsverordnungen EU-weit verbindliche Mindeststandards für einzelne Produkte, deren Energieverbrauch relevant ist, erlassen. Die Produktanforderungen werden in Brüssel in einem umfangreichen Anhörungsverfahren erarbeitet. Daran beteiligt sind die EU-Mitgliedsstaaten, die betroffene Industrie, der Handel sowie die Umwelt- und Verbraucherorganisationen. Darüber hinaus findet eine Anhörung der betroffenen Verbände auf nationaler Ebene statt. Anschließend stimmen die Mitgliedstaten über die neuen Regelungen ab.
Public consultation is a very important process for a better participation and takes place on a voluntary basis. For REACH , several public consultation procedures were therefore incorporated as part of the different REACH processes, such as substance evaluations, substance identifications, restrictions or authorisation procedures. The different consultation procedures and their requirements foreseen under REACH were analysed with regard to their effectiveness, efficiency and transparency. In addition, the “Call for Evidence” preceding some of ECHA’s restriction proposals and the consultations supporting an RMOA were assessed. Veröffentlicht in Texte | 100/2021.
ID: 658 Ergänzungstitel des Vorhabens: Vorhaben 11 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der Vorhabenträger 50Hertz plant eine Freileitung zur Übertragung von 380 Kilovolt (kV). Die Leitung soll über eine Länge von rund 32 Kilometern die Umspannwerke Bertikow in Brandenburg und Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern verbinden. Auf der geplanten Strecke ist bereits eine Hochspannungsleitung mit 220 kV aus den 1950er-Jahren vorhanden. Diese soll nach Inbetriebnahme der leistungsfähigeren 380-kV-Leitung zurückgebaut werden. Gesetzliche Grundlage für den Bau ist das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nähere Informationen erhalten Sie unter www.netzausbau.de/vorhaben11 . Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 30.03.2019 Datum der Entscheidung: 15.10.2021 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gem. § 18 ff. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland https://www.netzausbau.de Zuständige Organisationseinheit: Abteilung 8 50Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 10557 Berlin Deutschland Homepage: https://www.50hertz.com/de/Netz/Netzentwicklung/ProjekteanLand/380-kV-Freileitu… Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 21 NABEG Weitere Ortshinweise Die Auslegung der Unterlagen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 26.10.2020 bis ein schließlich 25.11.2020 gemäß § 3 Abs. 1 Planungssi cherstellungsgesetz (PlanSiG). Die Unterlagen sowie weitere Informationen zum Vorhaben finden Sie ab dem 26.10.2020 im Internet unter www.netzausbau.de/beteiligung11 . Eröffnungsdatum der Auslegung 26.10.2020 Enddatum der Auslegung 25.11.2020 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 28.12.2020 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 26.10.2020 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite www.netzausbau.de/vorhaben11 Erörterungstermin Im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben Bertikow - Pasewalk hat die Bundesnetzagentur ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert die Bundesnetzagentur nun mit dem Vorhabenträger 50Hertz, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Nach § 22 Absatz 6 in Verbindung mit § 10 NABEG ist zu diesem Zweck ein Erörterungstermin vorgesehen. Aufgrund der Corona-Pandemie führt die Bundesnetzagentur diesen als Online-Konsultation gemäß des § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch. Im Zeitraum vom 14. Juni bis zum 13. Juli 2021 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Teilnahmeberechtigten werden von der Bundesnetzagentur angeschrieben und über die weiteren Details informiert. Der Vorhabenträger 50Hertz hat zur Vorbereitung der Online-Konsultation zunächst die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen erwidert. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin sowohl die Argumente als auch die Erwiderungen gesichtet und in einer Synopse zusammengefasst. https://www.netzausbau.de/SharedDocs/Termine/Fristen/210614_PlanSiG11-et.html Entscheidung über Zulassung Die Bundesnetzagentur hat am 15. Oktober 2021 die vom Vorhabenträger 50Hertz beantragte Trasse planfestgestellt. Der Vorhabenträger kann nun mit der Errichtung des Vorhabens beginnen. Weitere Informationen können Sie der angehängten Bekanntmachung entnehmen. Bekanntmachung_PF-Beschluss.pdf Planfeststellungsbeschluss.pdf
ID: 701 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: „Die DB Netz AG plant die Aufhebung von zwei Bahnübergängen in Bahn-km 50,676 „Lange Wanne“ auf der Strecke 1770 Lehrte – Nordstemmen und in Bahn-km 25,518 „Lange Wanne“ auf der Strecke 1771 Barnten – Abzw. Rössing. Dies erfolgt im Zusammenhang mit der Baumaßnahme „ESTW Elze“, bei der die Stellwerkstechnik auf der Strecke 1732 zwischen Rethen (Leine) und Elze, sowie im Anschlussbereich der Strecken 1770 und 1771 erneuert wird. Durch die Auflassung der beiden Bahnübergänge ist die Erstellung eines Ersatzweges zwischen diesen beiden Bahnübergängen mit dem Anschluss an die L410 geplant, um einen Anlieger (Wohnhaus), sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen anzubinden. Weitere Maßnahmen sind den Planfeststellungsunterlagen zu entnehmen. Die Planfeststellungsunterlagen können im Auslegungszeitraum (06.01.2020 bis 05.02.2020) auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Anhörungsbehörde) eingesehen werden, und zwar unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview .“ Abbildung/Illustration zum Vorhaben Weitere Informationen: Die Auslegungsunterlagen sind im Zeitraum 06.01.2020 bis 05.02.2020 unter der oben genannten Internetadresse der Anhörungsbehörde oder in der Gemeinde Nordstemmen, Raum 11, Rathausstraße 3 in 31171 Nordstemmen einsehbar. Ort des Vorhabens: Gemeinde Nordstemmen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellung Abschlussdatum: 13.12.2019 UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) Herschelstraße 3 30159 Hannover Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Netz AG DB Netz AG Lindemannallee 3 30173 Hannover Deutschland Organisationseinheit: Regionalbereich Nord Dokument Dokument Bekanntmachungstext im Anhörungsverfahren
ID: 2807 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsform (Rodung) gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Westbrandenburg, Friedrich-Engels-Straße 23 a, 14473 Potsdam zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Beelitz Gemarkung Beelitz zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich der Bundeswehrkaserne (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 11.060 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Beelitz Flur 3, Flurstück 1041, 1043 und1045 (jeweils teilw.) Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Die Prüfung ergab das Vorhandensein von 0,1 ha Sandtrockenrasen, die unter den Schutz des §30 BNatSchG und §18 BbgNatSchG fallen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Bereitstellung von Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang konnte durch die Untere Naturschutzbehörde Potsdam-Mittelmark eine Ausnahmegenehmigung gemäß §30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden, sodass eine erhebliche Nachteiligkeit des Vorhabens für dieses Schutzgut ausgeschlossen werden konnte. Schutzgebiete liegen für die vom Vorhaben betroffenen Flächen nicht vor. Natur- oder Bodendenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. Die Waldumwandlung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des LWaldG Brandenburg und in Abstimmung mit den zuständigen Oberförstereien im Verhältnis 1:1 durch Ersatzaufforstungen kompensiert. Ort des Vorhabens: 14547 Beelitz Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Bauvorhaben nach §34 BauGB Abschlussdatum: 13.04.2023 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Auftragsverwaltung für Bauvorhaben des Bundes in Brandenburg Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Sophie-Alberti-Straße 4 14478 Potsdam Deutschland Organisationseinheit: Bereich 3 - Baumanagement Bund Dokument Dokument Prüfvermerk
ID: 841 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, Lindberghweg 80, 48155 Münster zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde St. Augustin Gemarkung Hangelar zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 30.047 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Hangelar Flur 14, Flurstück 11 (teilw.) Flur 15, Flurstück 135; 141 (teilw.) Flur 17, Flurstück 50 (teilw.) Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 17.06.2021. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Münster, den 12.04.2021 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Rhein-Weser Im Auftrag, Achim Urmes Abbildung/Illustration zum Vorhaben Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 ha große, als Sicherheitsbereich eingezäunte, Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist bereits durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung nach §45 BWaldG für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert. Ort des Vorhabens: 53757 St. Augustin/Hangelar Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 22.07.2020 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Domstraße 55-73 50668 Köln Deutschland Dokument Dokument Allgemeine_Vorprüfung_UVPG_St. Augustin_Hangelar_Bauphase_II.pdf
ID: 509 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, Lindberghweg 80, 48155 Münster zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde St. Augustin Gemarkung Hangelar zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 58.959 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Hangelar Flur 17 Flurstück 51 Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 20.12.2018. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Münster, den 20.12.2018 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Rhein-Weser Im Auftrag, Achim Urmes Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 Hektar (ha) große, als Sicherheitsbereich eingezäunte Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist schon jetzt durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert. Ansprechpartner: Achim Urmes; Bundesforstbetrieb Rhein-Weser; Lindberghweg 80; 48155 Münster Ort des Vorhabens: 53757 St. Augustin/Hangelar Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 19.12.2018 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument Allgemeine Vorprüfung im BFB Rhein-Weser, St.Augustin-Hangelar, Bundespolizei.pdf
ID: 683 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Trave, Papenkamp 2, 23879 Mölln zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Heikendorf Gemarkung Neuheikendorf mit der Größe von 10.050m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Flur 1 Flurstück 47/2 Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 26.11.2019. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Mölln, den 26.11.2019 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Trave Im Auftrag, Linus Huß Weitere Informationen: Für die Waldumwandlung liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 mit Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG vor. Die von der Waldumwandlung betroffene Blöße weist lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial auf. Unter Berücksichtigung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie etwa der Bauzeitenregelung, kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Das Vorhaben führt sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter. Die für die Waldumwandlung erforderliche Ersatzaufforstung wird im Einvernehmen mit der Obersten Forst- und Naturschutzbehörde im Verhältnis 1:1 aus dem Guthaben des Waldbilanzkontos der Bundeswehr entnommen. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 20.11.2019 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument 20191120_Standortbezogene_Vorprüfung_UVPG_Waldumwandlungsverfahren_Bundeswehr_Laboe.pdf
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