Die bioplusLNG GmbH, Röthenbachtal 1, 90552 Röthenbach a. d. Pegnitz, hat am 28.07.2023 beim Landratsamt Nürnberger Land, SG 21.1 Untere Immissionsschutzbehörde, die Erteilung einer Teilgenehmigung gem. § 8 BImSchG zur Errichtung einer Anlage zur Verflüssigung von im angeschlossenen Ferngasnetz enthaltenen Gas zur Bereitstellung als sog. BioLNG im Transportsektor (Teilgenehmigung 1) auf Fl.Nrn. 447/5 und 447/6, Gemarkung Röthenbach a. d. Pegnitz beantragt. Die Genehmigung wurde am 21.06.2024 erteilt. Am 06.09.2024 wurde in diesem Zusammenhang eine beschränkte Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser am Standort erteilt. Am 10.07.2024 wurde die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung 2 beantragt. Der vorliegende Teilgenehmigungsantrag 2 beinhaltet bezogen auf den Genehmigungsstand vom 21.06.2024 neben div. geringrelevanten baurechtlichen Änderungen im genehmigten Bestand die Änderung des Gebäudes 25 (Dampfcontainer) sowie die Betriebsaufnahme der Anlage. Die Anlage dient der Verflüssigung von Gas aus dem überörtlichen Ferngasnetz. Kernstück des beantragten Vorhabens ist der zur Verflüssigung des Gases bei kryogener Temperatur vorgesehene Anlagenteil mit einem geschlossenen Recycling-Stickstoffkreislauf. Als Kältemittel wird Stickstoff eingesetzt. Das aus dem bestehenden Ferngasnetz entnommene und in der Anlage verflüssigte Gas wird in Tanks gelagert und nachfolgend zum Weitertransport in LKW abgefüllt. Die Durchsatzkapazität der Anlage beträgt bis zu 150 Tonnen pro Tag. Die Antragstellerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anstelle einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens beantragt. Das Landratsamt Nürnberger Land hat dem Antrag stattgegeben und als zuständige Genehmigungsbehörde die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt. Die Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hat begleitend zu dem oben genannten Antrag einen UVP-Bericht vorgelegt. Im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Zulassungsantrag und dem UVP-Bericht wurden Gutachten für die Bereiche Lärmschutz, Luftreinhaltung, Boden, Störfallrecht und Anlagensicherheit vorgelegt.
<p>Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2023 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen.</p><p>Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche</p><p>Im Jahr 2023 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit/zentrale-melde-auswertestelle-fuer-stoerfaelle">(ZEMA</a>) insgesamt 21 meldepflichtige Ereignisse in 3.962 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 11.06.2025, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2023“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle der Kategorie I des Anhang VI Teil 1 der 12. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchV#alphabar">BImSchV</a> und 14 sonstige meldepflichtige Ereignisse (Kategorie II und III). Es wurden demnach ca. 0,5 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet.</p><p>Acht dieser Ereignisse traten im Jahr 2023 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, drei Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, ein im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, drei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, fünf im Bereich Wärmeerzeugnis, Bergbau, Energie und ein im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2023“).</p><p>Bei den 21 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 9Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 17 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24 Millionen Euro und außerhalb von ca. 250.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 5 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Atmosphre#alphabar">Atmosphäre</a>. Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 81.000 Euro. Zudem sind bei einem Drittel der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei zwei Drittel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten.</p><p>Fehlerquellen Mensch und Technik</p><p>Im Jahr 2023 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Fehler bei Reparaturarbeiten, Bedienfehler und organisatorische Fehler aufgetreten. In zwei Fällen wurde der Eingriff Unbefugter als Ursache identifiziert.</p><p>Der Bereich Biogasanlagen war bei 5 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen wurde eine zu hohe Schneelast als Ursache angegeben.</p><p>Störfallrisiken in Betriebsbereichen</p><p>Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527750875521&uri=CELEX:32012L0018">(Richtlinie 2012/18/EU)</a>. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/BJNR060310000.html">Störfall-Verordnung</a> um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt.</p><p>Mitte 2023 hatten wir in Deutschland 3.962 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse).</p><p>Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis</p><p>Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen</p><p>Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit">Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt.</a></p><p>Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“.</p><p>Unternehmen sollen voneinander lernen</p><p>Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit/zentrale-melde-auswertestelle-fuer-stoerfaelle">ZEMA</a>). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.</p>
Der Immissionsschutzbericht wird jährlich im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt und durch das Landesamt für Umweltschutz erstellt. Im Bericht werden die Luftqualität und die Einwirkung von Luftverunreinigungen auf die Umwelt durch Schadstoffe dokumentiert und bewertet. Weiterhin sind Ermittlungsergebnisse von Luftschadstoffemissionen, Lärm und Erschütterungen sowie Aussagen zur Anlagensicherheit und Störfallvorsorge enthalten. Mit diesem Bericht werden auch Verpflichtungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa und der EU-Umgebungslärmrichtlinie erfüllt bzw. umgesetzt. Die Immissionsschutzberichte des Landes Sachsen-Anhalt sind auf den Seiten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt (Kurz: LÜSA) zu finden. Download des aktuellen Immissionsschutzberichtes 2022
Zuständige Behörden für Kontrollen im Bereich der und außerhalb von Bundeswasserstraßen Baden-Württemberg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1.,2.,3., 4.,7. Untere Verwaltungsbehörden ( Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise (Externer Link) ) Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 GBl. Nummer 46 Seite 1233 - § 23 Absatz 3 5. Auf den Wasserstraßen Polizeivollzugsdienst in Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg Telefon: 0761 208-0 Telefax: 0761 208-394200 E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 GBl. Nummer 46 Seite 1233 - § 23 Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 3 Bayern zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 5. Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg Telefon: 0941 5680-0 Telefax: 0941 5680-1199 E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de Internet: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/ (Externer Link) Abfallzuständigkeitsverordnung ( AbfZustV ) vom 17. Mai 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 10/2022 Seite 226) In Kraft seit 01. Juni 2022 3. Bayerische Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Zentralstelle Bayern Friedrich-Ebert-Straße 10 91126 Schwalbach Telefon: 09122 927-472 Telefax: 09122 927-475 E-Mail: wspz@polizei.bayern.de Internet: https://www.polizei.bayern.de/wir-ueber-uns/organisation/dienststellen/0900501040400.html (Externer Link) Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) vom 17. Mai 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 10/2022 Seite 226) In Kraft seit 01. Juni 2022 1., 2., 4., 7. Kreisverwaltungsbehörden (Externer Link) Berlin zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ( SenMVKU ) Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Telefon: 030 9025-0 E-Mail: post@senmvku.berlin.de Internet: https://www.berlin.de/sen/uvk/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Brandenburg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Tresckow-Straße 2 - 8 14467 Potsdam Telefon: 0331 866-0 Telefax: 0331 866-8368 E-Mail: poststelle@mil.brandenburg.de Internet: https://mil.brandenburg.de/mil/de (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Bremen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) siehe Anlage 1 (PDF, intern) Wasserschutzpolizei ( WSP ) Polizei Bremen Wasserschutzpolizei (PDF, intern) des Landes WS 01, Führungsgruppe Senator-Borttscheller-Straße 1b Gatehouse 3 27568 Bremerhaven Telefon: 0471 5969-800 Telefax: 0471 5969-809 E-Mail: ws01@polizei.bremen.de Internet: https://www.polizei.bremen.de/wasserschutz-2040 (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 siehe Anlage 1 (PDF, intern) Hansestadt Bremisches Hafenamt ( HBH ) Bremen Hafenbehörde Bremen Überseetor 20 28217 Bremen Telefon: 0421 361-9502 Telefax: 0421 496-8387 E-Mail: office@hbh.bremen.de Internet: https://www.hbh.bremen.de/ (Externer Link) Bremerhaven Hansestadt Bremisches Hafenamt Steubenstraße 7b 27568 Bremerhaven Telefon: 0471 59613-401 Telefax: 0471 59613-424 E-Mail: office@hbh.bremen.de Internet: https://www.hbh.bremen.de/ (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 siehe Anlage 1 (PDF, intern) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft An der Reeperbahn 2 28217 Bremen Telefon: 0421 361-2407 E-Mail: office@umwelt.bremen.de Internet: https://umwelt.bremen.de/ (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 Hamburg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ( BUKEA ), Neuenfelderstraße 19 21109 Hamburg Telefon: 040 42840-0 E-Mail: info@bukea.hamburg.de Internet: https://www.hamburg.de/bukea/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Hessen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1., 2., 4., 5., 7. (Überwachung "auf den Landflächen im Hafen") Hafenbehörden Hafenbehörde ist die Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde; Obere Hafenbehörde ist das Regierungspräsidium; Oberste Hafenbehörde ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlischen Raum Kaiser-Friedrich-Ring 85 65185 Wiesbaden Telefon: 0611 815-0 E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de Internet: https://wirtschaft.hessen.de/ (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 ( GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) 3. (und soweit Überwachung ,,auf den Wasserflächen im Hafen sowie auf den Binnenwasserstraßen" und "Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V") Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Hessisches Polizeipräsidium Einsatz Direktion Wasserschutzpolizei ( DWSP ) Biebricher Straße 1 55252 Mainz-Kastel Telefon: 06134 602-90080 E-Mail: dwsp-wiesbaden.hpe@polizei.hessen.de Internet: https://hpe.polizei.hessen.de/ueber-uns/organisation/wasserschutzpolizei/ (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) Abfall (Überwachung der "Entsorgung von Abfällen aus den Annahmestellen sowie von Klärschlamm") Wasser / Abwasser (Überwachung der "Annahmestellen für häusliches Abwasser") Abfallbehörde (Abfallbehörde ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat, obere Abfallbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Abfallbehörde ist das für die Kreis- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium) Wasserbehörde (die für die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage zuständig ist) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium) Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 815-0 E-Mail: poststelle@landwirtschaft.hessen.de Internet: https://landwirtschaft.hessen.de/impressum (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) Mecklenburg-Vorpommern zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Hafeninfrastruktur/ Genehmigungen Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Wasserverkehr und Häfen Johannes-Stelling-Straße 14 19035 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-8099 E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Überwachung auf den Schiffen Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländlische Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Fischrei Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-6024 E-Mail: poststelle@lm.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Niedersachsen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Binnenschifffahrt (Verkehrs- und Hafenbereich) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-5770 E-Mail: poststelle@mw.niedersachsen.de Internet: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Abfallbereich und Wasserbereich Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Archivstraße 2 30169 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-3399 E-Mail: poststelle@mu.niedersachsen.de Internet: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Nordrhein-Westfalen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Einhaltung der Grenzwerte für Bordkläranlagen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnitzstraße 10 45659 Recklinghausen Telefon: 02361 305-0 Telefax: 02361 305-3215 E-Mail: poststelle@lanuv.nrw.de Internet: https://www.lanuv.nrw.de/ (Externer Link) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG ), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Kontrollen bei den Häfen und Umschlaganlagen Hafenbehörden (Externer Link) (Hafenbehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden; Oberste Hafenbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Genehmigung der Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes Bezirksregierungen (Externer Link) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Rheinland-Pfalz zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetreibern (ohne Bordkläranlagen) Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik Rheinland-Pfalz Dekan-Laist-Straße 7 55129 Mainz Telefon: 06131 65-0 Telefax: 06131 16-4646 E-Mail: ppelt@polizei.rlp.de Internet: https://www.polizei.rlp.de/die-polizei/dienststellen/polizeipraesidium-einsatz-logistik-und-technik/abteilung-wasserschutzpolizei (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetrieb (Bordkläranlagen) Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3 - 5 56068 Koblenz Telefon: 0261 120-0 Telefax: 0261 120-2200 E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetrieb (Bordkläranlagen) Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 99-0 E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil C (Hausmüll, Slops, übriger Sonderabfall, Hausmüll für Fahrgastschiffe) Landkreise und kreisfreie Städte Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil C (häusliche Abwässer) kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil B (Waschwasser) Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Befrachtern und Ladungsempfängern sowie von Betreibern von Umschlaganlagen kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Alles andere Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3 - 5 56068 Koblenz Telefon: 0261 120-0 Telefax: 0261 120-2200 E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Alles andere Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 99-0 E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Saarland zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Telefon: 0681 501-00 E-Mail: presse@wirtschaft.saarland.de Internet: https://www.saarland.de/mwide/DE/home/home_node.html (Externer Link) Hafenordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland vom 29. November 2012 (Amtsblatt 2012, Seite 1570), sowie die dazu ergangene Änderung vom 11. Februar 2014 Sachsen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) auf dem Fahrzeug Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Präsidium der Bereitschaftspolizei Wasserschutzpolizei Dübener Landstraße 4 04129 Leipzig Telefon: 0341 5855-0 Telefax: 0341 5855-106 E-Mail: gs.wsp.bpp@polizei-sachsen.de Internet: https://www.polizei.sachsen.de/de/8602.htm (Externer Link) Wasserschutzpolizei Abschnitt Dresden (Elbe km 0 - 82) Magdeburger Straße 58 01067 Dresden Telefon: 0351 86635-0 Telefax: 0351 86635-29 Wasserschutzpolizei Abschnitt Riesa (Elbe km 82 - 172) Paul Greifzu Straße 8a 01591 Riesa Rufbereitschaft ist 2024 abgeschafft worden! In den Monaten April – Oktober steht eine tel. Rufbereitschaft zur Verfügung! Erreichbar über den Lagedienst des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Telefon: 0341 5855-100 Sächsische Polizeiorganisationsverordnung ( SächsPolOrgVO ) vom 16. Dezember 2004 ( SächsGVBl. Seite 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2020 (SächsGVBl. 2020 Nummer 7 Seite 97) geändert worden ist. Annahmestelle (Land) Jeweils örtlich zuständige untere Abfallbehörde Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Umweltamt Referat Abfall / Boden / Altlasten Postfach 100253/54 01782 Pirna Telefon: 03501 5153-440 E-Mail: umwelt@landratsamt-pirna.de Landeshauptstadt Dresden Umweltamt Abteilung Untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde Grunaer Straße 2 01069 Dresden Telefon: 0351 488-6180 E-Mail: umweltamt@dresden.de Landkreis Meißen Kreisumweltamt SG Abfall, Boden, Altlasten Remonteplatz 8 01558 Großenhain Telefon: 03521 7252391 E-Mail: kreisumweltamt@kreis-meissen.de Landkreis Nordsachsen Umweltamt SG Abfall, Altlasten, Bodenschutz, Dr. Belian Straße 4 04838 Eilenburg Telefon: 03421 7584130 E-Mail: umweltamt@lra-nordsachsen.de Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. Seite 187) i. V. m. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 Reinhaltung des Hafens Hafenbehörde Landesdirektion Sachsen ( LDS ) Dienststelle Dresden Referat 36 - Luftverkehr und Binnenschifffahrt Stauffenbergallee 2 01099 Dresden Telefon: 0351 825-0 Telefax: 0351 825-3690 E-Mail: schifffahrt@lds.sachsen.de Internet: https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/ (Externer Link) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung - SächsHafVO ) vom 26. Oktober 2010 (SächsGVBl. Seite 315), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. Seite 503) geändert worden ist Sachsen-Anhalt zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 3. Polizeiinspektion Zentrale Dienste Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstraße 12 39114 Magdeburg Telefon: 0391 546-0 Telefax: 0391 546-2522 E-Mail: pi-md@polizei-sachsen-anhalt.de Internet: https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizeiinspektion-zentrale-dienste-sachsen-anhalt/wsprev/ (Externer Link) Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO ) vom 30. Oktober 2018 1., 2., 4., 5., 7., 6. (außerhalb der Bundeswasserstraßen) Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Telefon: 0345 514-0 E-Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/ (Externer Link) Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO) vom 30. Oktober 2018 Schleswig-Holstein zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1., 3. (im Hafen) 4.,7. Hafenbehörden (= die Bürgermeister/innen der Städte und amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektoren/innen, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher/innen für die Ämter als örtliche Ordnungsbehörde) Abweichend hiervon sind Hafenbehörde für die kreiseigenen Häfen die Landräte/innen als Kreisordnungsbehörden für die landeseigenen und die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen "Ölhafen" und "Hafen Ostermoor" und die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen an der Elbe östlich der Mündung des Nord-Ostsee-Kanals der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Herzog-Adolf-Straße 1 25813 Husum Telefon: 04841 667-0 Telefax: 04841 667-116 E-Mail: poststelle.husum@lkn.landsh.de Internet: https://www.schleswig-holstein.de/lkn (Externer Link) nach § 4 Absatz 1 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO ) Hafenbehörden sind nur soweit für die Umsetzung des CDNI ) zuständig, als es keine sondergesetzlichen Zuständigkeiten anderer, z. B. der Abfallbehörden z. B. für die Genehmigung der Errichtung von Abfallannahmestellen gibt und sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben schon jetzt aus dem LWG ergibt. Neue Zuständigkeiten werden nicht begründet 2., 3. (außerhalb der Häfen) Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Eine originäre Zuständigkeit für den Vollzug von Fachrecht besteht nicht. Zeigen sich im Rahmen des schifffahrtspolizeilichen Vollzugs Unregelmäßigkeiten, verständigt die WSP die zuständige Behörde. Ergänzend besteht WSP-Eilzuständigkeit bei Gefahr im Verzug bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. OWi -Verstößen. 5. Landesamt für Umwelt Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek Telefon: 04347 704-0 Telefax: 04347 704-102 E-Mail: poststelle-flintbek@lfu.landsh.de Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU (Externer Link) nach § 14 Absatz 1 i. V. m. § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO ) 6. Landräte/innen und Bürgermeister/innen der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach § 101 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden ( WaKüVO ) Die Zuständigkeit umfasst die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nummer 2 CDNI (Interner Link) . 1) Zuständigkeiten nach CDNI und für: Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil A Teil B (siehe auch Nummer 4.) Teil C Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Betreibern von Bunkerstellen Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetreibern Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Befrachtern und Ladungsempfängern sowie von Betreibern von Umschlaganlagen Genehmigung des Bedarfsplans/der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG technische Untersuchungen von Fahrzeugen (Hinweis: Der Bereich Technische Vorschriften betrifft im CDNI nur das Nachlenzsystem. Nachlenzsysteme werden i. d. R. nur in Tankschiffen installiert, die i. d. R. nicht länderspezifisch abgenommen werden. Die Abnahme solcher Systeme erfolgt entweder einmal bei der Schiffsabnahme oder beim nachträglichen Einbau.) Ausstellung des Ölkontrollbuches 2) Die Daten für das Inkrafttreten gelten für das Inkrafttreten der Bestimmungen für die zuständigen Behörden! Desgleichen etwaige Änderungsangaben zu den Regelwerken. Stand: 24. Januar 2025
Der Unfall von Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) Am 26. April 1986 kam es in Block 4 des Kernkraftwerks Tschornobyl in der Ukraine zu einem schweren Unfall. Dabei wurden erhebliche Mengen radioaktiver Substanzen freigesetzt, die aufgrund hoher Temperaturen des brennenden Reaktors in große Höhen gelangten und sich mit Wind und Wetter über weite Teile Europas verteilten. In der Folge wurden die in einem Umkreis von etwa 30 Kilometern um den havarierten Reaktor lebenden Menschen evakuiert oder zogen aus eigenem Antrieb fort. Messung der Ortsdosisleistung mit einem Handmessgerät am Reaktor von Tschornobyl im Rahmen einer Messübung im Jahr 2016. Zum Zeitpunkt des Unglücks waren die Messwerte weit höher. Am 26. April 1986 ereignete sich im Block 4 des Kernkraftwerks Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) in der Ukraine der bisher schwerste Reaktorunfall in der Geschichte. Die weitreichenden und langwierigen ökologischen, gesundheitlichen – auch psychischen – und wirtschaftlichen Folgen dieses Unfalls stellten die damalige Sowjetunion und später Russland, Belarus und insbesondere die Ukraine vor große Herausforderungen – auch heute noch. Unfallhergang Das Kernkraftwerk Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) gehörte zu einem Reaktortyp, der ausschließlich in der ehemaligen Sowjetunion gebaut wurde. Wesentliche Unterschiede dieses Reaktortyps zu westlichen Reaktoren liegen darin, dass sie Graphit nutzen, um die Geschwindigkeit von Neutronen in der Kernspaltungsreaktion zu reduzieren, und keine druckdichte Beton- und Stahl-Sicherheitshülle um den Reaktorkern, das so genannte Containment, besitzen. Während eines planmäßigen langsamen Abschaltens und eines gleichzeitigen Versuchsprogramms zur Überprüfung verschiedener Sicherheitseigenschaften der Anlage, kam es zu einer unkontrollierten atomaren Kettenreaktion. Dies führte zu einer Explosion des Reaktors, die das rund 1.000 Tonnen schwere Dach des Reaktorbehälters anhob. Mangels Containment lag der Reaktorkern infolge der heftigen Explosion frei, so dass radioaktive Stoffe aus dem Reaktor ungehindert in die Atmosphäre gelangten. Das im Reaktor verwendete Graphit brannte. Bei den Lösch- und Aufräumarbeiten wurden viele Beschäftigte des Reaktors, Feuerwehrleute sowie als "Liquidatoren" bekannte Rettungs- und Aufräumkräfte einer extrem hohen Strahlenbelastung ausgesetzt. Bei 134 von ihnen kam es zu akuten Strahlensyndromen . Die gesundheitlichen – auch psychischen – Folgen des Reaktorunfalls werden bis heute untersucht. Die Freisetzungen radioaktiver Stoffe konnten erst nach 10 Tagen durch den Abwurf von ca. 5.000 Tonnen Sand, Lehm, Blei und Bor aus Militärhubschraubern auf die Reaktoranlage und das Einblasen von Stickstoff zur Kühlung des geschmolzenen Kernbereichs beendet werden. In den Jahren 1986 und 1987 waren über 240.000 Personen als Liquidatoren innerhalb einer 30-Kilometer-Sperrzone rund um den havarierten Reaktor eingesetzt. Weitere Aufräumarbeiten wurden bis etwa 1990 durchgeführt. Insgesamt waren etwa 600.000 Liquidatoren für den Einsatz registriert. Über den Unfallhergang und langfristige Planungen zum Rückbau der Anlage informiert das Bundesamt für Sicherheit in der nuklearen Entsorgung ( BASE ) auf seiner Webseite. Freisetzung von Radioaktivität in die Umwelt Aufgrund des Unfalls gelangten vom 26. April bis zum 6. Mai 1986 in erheblichem Maße radioaktive Stoffe in die Umwelt . Durch den 10 Tage anhaltenden Reaktorbrand entstand eine enorme Hitze. Mit dem thermischen Auftrieb gelangten tagelang große Mengen radioaktiver Stoffe durch das zerstörte Dach der Reaktorhalle in Höhen von vielen Tausenden Metern. Verschiedene Luftströmungen (Winde) verteilten die radioaktiven Stoffe über weite Teile Europas. Sie kontaminierten mehr als 200.000 Quadratkilometer, davon rund 146.000 Quadratkilometer im europäischen Teil der ehemaligen Sowjetunion. Ein Schild warnt im Sperrgebiet vor dem "Roten Wald", einem Gebiet, das nach dem Unfall in Tschornobyl (russ.--russisch: Tschernobyl) am höchsten kontaminiert wurde. Freigesetzt wurden unter anderem radioaktive Edelgase wie etwa Xenon-133, leicht flüchtige Stoffe wie radioaktives Jod, Tellur und radioaktives Cäsium, die sich mit dem Wind weit über die Nordhalbkugel, insbesondere über Europa, verteilten und schwer flüchtige radioaktive Nuklide wie Strontium und Plutonium , die sich vor allem in einem Umkreis von etwa 100 Kilometern um den Unfallreaktor in der Ukraine und in den angrenzenden Gebieten von Belarus ablagerten. Aufgrund ihrer vergleichsweise kurzen Halbwertszeiten waren radioaktives Jod und Xenon-133 drei Monate nach dem Unfall praktisch aus der Umwelt verschwunden. Cäsium-137 und Strontium-90 haben dagegen eine Halbwertszeit von rund 30 Jahren und kontaminieren die Umwelt deutlich länger: 30 Jahre nach dem Unfall in Tschernobyl hat sich die Aktivität dieser radioaktiven Stoffe etwa halbiert. Plutonium -239 und Plutonium -240 haben mehrere Tausend Jahre Halbwertszeit – diese in der näheren Umgebung des Unfallreaktors vorzufindenden radioaktiven Stoffe sind bis heute praktisch nicht zerfallen, ihre Aktivitäten sind etwa so hoch wie 1986. Ende April/Anfang Mai 1986 trafen die radioaktiven Luftmassen des Reaktorunfalls von Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) in Deutschland ein. Aufgrund heftiger lokaler Niederschläge im Süden Deutschlands wurde Süddeutschland deutlich höher belastet als Norddeutschland. Die radioaktiven Stoffe lagerten sich unter anderem in Wäldern, auf Feldern und Wiesen ab – auch auf erntereifem Gemüse und Weideflächen. Über die Folgen für die Umwelt in der näheren Umgebung des Reaktors sowie in Deutschland informiert der Artikel " Umweltkontaminationen und weitere Folgen des Reaktorunfalls von Tschornobyl ". Frühe Schutzmaßnahmen Der Unfall im Kernkraftwerk Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) hatte nicht nur Folgen für die Umwelt , sondern auch massive Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung in den am stärksten betroffenen Gebieten in der nördlichen Ukraine, in Belarus und im Westen Russlands. Am 1. Mai 1986 sollte ein Vergnügungspark in Prypjat eröffnet werden. Die Stadt wurde am 27. April 1986 evakuiert; das Riesenrad steht seitdem. Evakuierungen Am Tag nach dem Unfall wurde die Stadt Prypjat evakuiert, sie ist bis heute nicht bewohnt. Das Gebiet in einem Radius von 30 Kilometern rund um das Kernkraftwerk Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) wurde anschließend zum Schutz der Bevölkerung vor hoher Strahlung zur Sperrzone. Die Orte innerhalb der Sperrzone wurden evakuiert und aufgegeben – betroffen davon waren 1986 neben Prypjat auch Tschornobyl, Kopatschi und weitere Ortschaften. Die Sperrzone wurde später anhand der Höhe der Kontamination räumlich angepasst. Insgesamt wurden mehrere 100.000 Personen umgesiedelt (zwangsweise oder aus eigenem Antrieb). Schutz vor radioaktivem Jod Die Zahl der Schilddrüsenkrebserkrankungen stieg nach 1986 in der Bevölkerung von Weißrussland, der Ukraine und den vier am stärksten betroffenen Regionen Russlands deutlich an. Dies ist zum größten Teil auf die Belastung mit radioaktivem Jod innerhalb der ersten Monate nach dem Unfall zurückzuführen. Das radioaktive Jod wurde vor allem durch den Verzehr von Milch von Kühen aufgenommen, die zuvor kontaminiertes Weidegras gefressen hatten. Dies gilt als Hauptursache für die hohe Rate an Schilddrüsenkrebs bei Kindern. Radioaktives Jod wurde außerdem durch weitere kontaminierte Nahrung sowie durch Inhalation mit der Luft aufgenommen. Nach Aufnahme in den Körper reichert es sich in der Schilddrüse an. Wird genau zum richtigen Zeitpunkt nicht-radioaktives Jod in Form einer hochdosierten Tablette aufgenommen, kann verhindert werden, dass sich radioaktives Jod in der Schilddrüse anreichert (sogenannte Jodblockade ). Entsprechende Informationen der zuständigen Behörden gab es in den betroffenen Staaten der ehemaligen Sowjet-Union für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, jedoch nicht – auch nicht darüber, dass potenziell betroffene Lebensmittel, insbesondere Milch, nicht oder nur eingeschränkt verzehrt werden sollte. Dazu kam, dass die betroffene Bevölkerung oft keine Alternativprodukte zur Nahrungsaufnahme zur Verfügung hatte. Schutzhülle am Reaktor Schutzhülle (New Safe Confinement) über dem havarierten Reaktor von Tschernobyl Quelle: SvedOliver/stock.adobe.com Um die im zerstörten Reaktorblock befindlichen radioaktiven Stoffe sicher einzuschließen und weitere Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung zu begrenzen, wurde von Mai bis Oktober 1986 eine als "Sarkophag" bekannte Konstruktion aus Beton und Stahl um den zerstörten Reaktor errichtet. Wegen der Dringlichkeit blieb keine Zeit für eine detaillierte Planung. 2016 wurde mit internationaler Unterstützung eine etwa 110 Meter hohe Schutzhülle - das "New Safe Confinement" - über den ursprünglichen Sarkophag geschoben und 2019 betriebsbereit in die Verantwortung der Ukraine übergeben. Die Schutzhülle ist rund 165 Meter lang und besitzt eine Spannweite von ungefähr 260 Metern; ihre projektierte Lebensdauer beträgt 100 Jahre. Der Rückbau des alten Sarkophags sowie die Bergung und sichere Endlagerung des darin enthaltenen radioaktiven Materials stehen als nächste Herausforderung an. Konsequenzen für den Notfallschutz in Deutschland Über die Folgen des Reaktorunfalls von Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) für die Organisation und Umsetzung des radiologischen Notfallschutzes in Deutschland informiert der Artikel " Entwicklung des Notfallschutzes in Deutschland " Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Tschornobyl (russ. Tschernobyl) Was geschah beim Reaktorunfall 1986 in Tschornobyl? In Videos berichten Zeitzeugen. Broschüren und Bilder zeigen die weitere Entwicklung. Stand: 15.01.2025
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Abfälle als gefährliche Stoffe im Sinne der 12. BImSchV(Störfallverordnung). Gleichzeitig können bei Bränden in Abfalllagern gefährliche Stoffe in Form von Brandgasen, Brandprodukten oder Löschwasser entstehen, wodurch diese Anlagen unter die Störfallverordnung fallen können. Das Treffen von dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Vorkehrungen zur Verhinderung und Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkung von Störfällen sind grundlegende Betreiberpflichten nach § 3 StörfallV. Ziel des Vorhabens ist es, ihre Umsetzung bei der Lagerung von Abfällen zu verbessern. Das geplante Vorhaben soll Anlagen zur Lagerung von (gefährlichen) Abfällen, die unter die 12. BImSchV fallen können, identifizieren, Brandereignisse und deren Ursachen in diesen Anlagen recherchieren und eine Übersicht über das vorhandene Regelwerk zu Anforderungen an die Lagerung von (gefährlichen) Abfällen darstellen. Insbesondere Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zur Vermeidung der Entstehung von Bränden und der Umgang mit Löschwasser und den damit verbundenen Beeinträchtigungen bei fehlender Rückhaltung oder bei einer Entsorgung von Brandrückständen, sollen Projektinhalt sein. Daraus abgeleitet sollen Handlungsbedarfe aufgestellt und Vorschläge für die Verhinderung von Brandereignissen bzw. die wirksame Begrenzung von Auswirkungen erarbeitet werden. Das geplante Vorhaben soll dazu beitragen, dieses Thema fachlich und wissenschaftlich aufzubereiten. Die Ergebnisse sollen mit der Kommission für Anlagensicherheit, den zuständigen Länderbehörden (Immissionsschutz, Abfall, Brandschutz), den Verbänden der Betreiber, den Umweltverbänden und den Feuerwehrverbänden kommuniziert werden.
Im Rahmen des Atomausstiegs sind Reststrommengen für die in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke festgelegt worden. Das Kernkraftwerk Biblis, Block A, wird die vereinbarte Reststrommenge in absehbarer Zeit erreichen. Die RWE Power AG hat die Übertragung von Strommengen aus dem Kernkraftwerk Emsland (KKE) auf KWB-A beantragt, um einen gemeinsamen Weiterbetrieb der beiden Kraftwerksblöcke am Standort Biblis zu ermöglichen. KWB-A gehört zu den ältesten in Deutschland betriebenen Kernkraftwerken. KKE gehört zu den modernsten Anlagen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wird auch eine sicherheitstechnische Prüfung durchgeführt. Anhand ausgewählter Themen sollen sicherheitstechnisch bedeutsame Unterschiede zwischen den beiden Anlagen identifiziert und vergleichend bewertet werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer Gegenüberstellung unterschiedlicher Sicherheitsreserven der beiden Anlagen. Diese Aufgabenstellung weicht von der für übliche Sicherheitsanalysen ab. Eine geeignete Methodik muss daher begleitend zur Prüfung entwickelt und abgestimmt werden. Der Auftrag wird in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH und dem Physikerbüro Bremen sowie in enger Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung im BMU durchgeführt. Ein zweiter Abschnitt des Projektes ergibt sich aus dem Antrag der EnBW Kernkraft GmbH, Reststrommengen vom Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 - einem der modernsten Kernkraftwerke in Deutschland - auf das wesentlich ältere Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 zu übertragen. Auch hier wird mit der gleichen Methodik wie im ersten Abschnitt eine sicherheitstechnische Überprüfung durchgeführt.
Im F&E Vorhaben 'H2CAST-Prove' werden neuartige Betriebsfahrweisen zur Untergrundspeicherung von grünem Wasserstoff in Salzkavernen erprobt und sicherheitstechnisch validiert. Zwei umgerüstete Kavernen und die für H2 ausgelegte Obertageanlage werden im industriellen Maßstab betrieben. Mit Hilfe eines innovativen Solependelbetriebs unter Nutzung bestehender Anlagen wird ein realitätsnaher Betrieb in einem geschlossenen Kreislauf ohne Verbrauch von H2 abgebildet. Speichervolumen, Druck- und Fließratenregime können angepasst werden, hochflexible und multizyklische Ein- und Ausspeicherraten sind möglich. Probeläufe und der Langzeitdemonstrationsbetrieb liefern Grundlagen für Bewertung und Optimierung der Betriebsfahrweisen, Gasreinigung, Kavernenintegrität, Prüf- und Instandhaltungsstrategien und Anlagensicherheit. Durch den Testbetrieb wird ein TRG von 7 erreicht. Ein Triaxialprüfstand für gebirgsmechanische Untersuchungen wird entwickelt. Die Kavernen dienen dem Test von Untertage-Ausrüstungen, Durchführbarkeit von UT-Arbeiten sowie dem Fachkräfte- und Wissensaufbau. Mittels eines Gesamtsystemmodelles erfolgt begleitend die simulative Bestimmung von Auslegungsgrößen und Betriebsparametern für den Versuchsbetrieb. Zusätzlich werden die Potentiale der Kavernenspeicher als sektorenkoppelnde Schnittstelle des Gas- und Stromnetzes evaluiert und Konzepte für CO2-Einsparpozenziale erarbeitet. Mit Projektabschluss soll ein entsprechend den sicherheitstechnischen und behördlichen Anforderungen bestimmungsgemäßer Speicher für die unbefristete Nutzung bereitstehen. Das Speichervolumen kann entsprechend des Bedarfs angepasst werden. H2CAST dient zum gezielten, nachhaltigen infrastrukturellen Markthochlauf für die Untergrundspeicherung von H2 als chemischer Energieträger in einem zukünftigen Energiesystem. Voraussetzungen für die Anbindung des Kavernenspeichers an eine H2-Pipeline Infrastruktur werden geschaffen. Begleitend stehen Fragen zur öffentlichen Akzeptanz im Fokus.
Im F&E Vorhaben 'H2CAST-Prove' werden neuartige Betriebsfahrweisen zur Untergrundspeicherung von grünem Wasserstoff in Salzkavernen erprobt und sicherheitstechnisch validiert. Zwei umgerüstete Kavernen und die für H2 ausgelegte Obertageanlage werden im industriellen Maßstab betrieben. Mit Hilfe eines innovativen Solependelbetriebs unter Nutzung bestehender Anlagen wird ein realitätsnaher Betrieb in einem geschlossenen Kreislauf ohne Verbrauch von H2 abgebildet. Speichervolumen, Druck- und Fließratenregime können angepasst werden, hochflexible und multizyklische Ein- und Ausspeicherraten sind möglich. Probeläufe und der Langzeitdemonstrationsbetrieb liefern Grundlagen für Bewertung und Optimierung der Betriebsfahrweisen, Gasreinigung, Kavernenintegrität, Prüf- und Instandhaltungsstrategien und Anlagensicherheit. Durch den Testbetrieb wird ein TRG von 7 erreicht. Ein Triaxialprüfstand für gebirgsmechanische Untersuchungen wird entwickelt. Die Kavernen dienen dem Test von Untertage-Ausrüstungen, Durchführbarkeit von UT-Arbeiten sowie dem Fachkräfte- und Wissensaufbau. Mittels eines Gesamtsystemmodelles erfolgt begleitend die simulative Bestimmung von Auslegungsgrößen und Betriebsparametern für den Versuchsbetrieb. Zusätzlich werden die Potentiale der Kavernenspeicher als sektorenkoppelnde Schnittstelle des Gas- und Stromnetzes evaluiert und Konzepte für CO2-Einsparpozenziale erarbeitet. Mit Projektabschluss soll ein entsprechend den sicherheitstechnischen und behördlichen Anforderungen bestimmungsgemäßer Speicher für die unbefristete Nutzung bereitstehen. Das Speichervolumen kann entsprechend des Bedarfs angepasst werden. H2CAST dient zum gezielten, nachhaltigen infrastrukturellen Markthochlauf für die Untergrundspeicherung von H2 als chemischer Energieträger in einem zukünftigen Energiesystem. Voraussetzungen für die Anbindung des Kavernenspeichers an eine H2-Pipeline Infrastruktur werden geschaffen. Begleitend stehen Fragen zur öffentlichen Akzeptanz im Fokus.
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| Bund | 1483 |
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| Umweltprüfung | 18 |
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| Lebewesen und Lebensräume | 857 |
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