Erwerbsarbeit ist mehr als nur wirtschaftliche Teilhabe. Arbeitslosigkeit wirkt sich daher für die davon Betroffenen negativ aus. Durch Beratung arbeitsloser Menschen wird versucht, eine schnelle Integration zurück in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze zum Renteneintritt noch nicht erreicht haben - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seine Eingliederung in Arbeit sowie seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemein-schaft (BG) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (Angehörige, andere Leistungsträger) erhält. Hierzu gehören auch Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen und in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II ist Teil der sozialen Mindestsicherung.
Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze zum Renteneintritt noch nicht erreicht haben - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seine Eingliederung in Arbeit sowie seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemein-schaft (BG) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (Angehörige, andere Leistungsträger) erhält. Hierzu gehören auch Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen und in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II ist Teil der sozialen Mindestsicherung.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gemäß § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze zum Renteneintritt noch nicht erreicht haben - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seine Eingliederung in Arbeit sowie seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemein-schaft (BG) lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (Angehörige, andere Leistungsträger) erhält. Hierzu gehören auch Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Schule besuchen und in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte beziehen Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II ist Teil der sozialen Mindestsicherung.
Erwerbsarbeit ist mehr als nur wirtschaftliche Teilhabe. Arbeitslosigkeit wirkt sich daher für die davon Betroffenen negativ aus. Durch Beratung arbeitsloser Menschen wird versucht, eine schnelle Integration zurück in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
Erwerbsarbeit ist mehr als nur wirtschaftliche Teilhabe. Arbeitslosigkeit wirkt sich daher für die davon Betroffenen negativ aus. Durch Beratung arbeitsloser Menschen wird versucht, eine schnelle Integration zurück in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
Alle Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und eventuell rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Sozialgeld. Sozialgeld wird zu den Leistungen der sozialen Mindestsicherung gezählt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 272 |
| Europa | 14 |
| Kommune | 16 |
| Land | 44 |
| Weitere | 22 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 44 |
| Zivilgesellschaft | 7 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 1 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 219 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Repositorium | 1 |
| Text | 56 |
| Umweltprüfung | 6 |
| unbekannt | 53 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 92 |
| Offen | 240 |
| Unbekannt | 6 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 318 |
| Englisch | 54 |
| andere | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 48 |
| Keine | 195 |
| Unbekannt | 4 |
| Webdienst | 17 |
| Webseite | 108 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 140 |
| Lebewesen und Lebensräume | 266 |
| Luft | 103 |
| Mensch und Umwelt | 338 |
| Wasser | 81 |
| Weitere | 325 |