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Gefahrstoffverordnung 2010

Am 01.12.2010 ist die neu gefasste Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) in Kraft getreten. In der Überwachung tätige Personen sowie Unternehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, sollen mit diesen Internetseiten über die Neuerungen informiert und mit praktischen Internet-Links unterstützt werden. Die Neufassung der GefStoffV 2010 wurde wegen der Anpassung an die REACH-Verordnung (EG/1907/2006) und die CLP-Verordnung (EG/1272/2008) notwendig. Beschränkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sind seit dem 01.06.2009 EU-weit über die REACH-Verordnung verbindlich geregelt. Auch die Umsetzung der CLP-Verordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (früher: „Zubereitungen") im Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) ab 20.01.2009 neu regelt, erforderte Änderungen der alten GefStoffV. Das bisher auf der Kennzeichnung aufbauende Schutzmaßnahmenkonzept mit Schutzstufen konnte nicht weitergeführt werden. Es wurde durch eine risikoorientierte Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Dies ist zugleich Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Gefahrstoffe, das vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910" (BekGS 910) veröffentlicht wurde. Die aktuellen Bestimmungen der GefStoffV 2010 stehen darüber hinaus im Einklang mit dem überarbeiteten Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS). Diese Informationen sind auch als 10-seitiges Faltblatt in gedruckter Form verfügbar (siehe letzter Menüpunkt). Grafik : Begriffliche Abgrenzungen der Gefahrstoffverordnung. Der Oberbegriff „Gefahrstoff“ umfasst die hier genannten Bereiche. Auf diesen Internetseiten werden die wesentlichen Neuerungen der Gefahrstoffverodnung 2010 im Vergleich zum bisherigen Gefahrstoffrecht dargestellt: Sie betreffen die Kennzeichung, die Gefährdungsbeurteilung, das Schutzmaßnahmenkonzept, die Übergangsfristen sowie die Herstellungs- und Verwendungsverbote. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend ihrem Gefährdungspotential in der gesamten Europäischen Union einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. Ihre Gefährlichkeit wurde bisher durch Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze (R- und S-Sätze) beschrieben. Mit Einführung der CLP-Verordnung werden teilweise abweichende Begriffe verwendet (Gemisch, Piktogramm, Signalwort, H- und P-Sätze). Neben geringfügig veränderten Einstufungskriterien werden die bislang gebräuchlichen Gefahrensymbole mit orangefarbenem Hintergrund durch rotumrandete Piktogramme abgelöst. So sind jetzt nur noch akut toxische Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm zu kennzeichnen. Ein neues Korpus-Symbol für „Gesundheitsgefahr“ gibt es unter anderem für sensibilisierende oder toxische Wirkungen auf bestimmte Organe (sog. Zielorgantoxizität). Grafik : Gefahrensymbole alt (links) und neu (rechts) im direkten Vergleich. Die gewählten Beispiele bedeuten „giftig“ (oben) und „entzündlich“ (unten). Das Piktogramm oben rechts ist neu und bedeutet „Gesundheitsgefahr“. Es wird unter anderem für karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe verwendet (sogenannte KMR-Stoffe). Gefahrstoffe können eingeatmet werden, sie können mit der Haut, den Augen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen und so resorbiert werden oder sie können verschluckt werden. Die Gefährdungsbeurteilung gehört nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den wesentlichen Grundlagen aller Maßnahmen im Arbeitsschutz. Mit ihr werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, die davon betroffenen Personen bestimmt, die Bedingungen am Arbeitsplatz beurteilt sowie Schutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirkung überprüft. Als Informationsquellen zur Erstellung einer arbeitsplatz- und gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind die Kennzeichnung, das vom Lieferanten zur Verfügung zu stellende Sicherheitsdatenblatt sowie weitere Stoffinformationen heranzuziehen, wie z. B. die GESTIS-Datenbank oder der Gemeinsame Stoffdatenpool Bund/Länder (GSBL). Die REACHVerordnung beinhaltet für den Inverkehrbringer eine Informationspflicht. Er muss für Stoffe oder Zubereitungen die für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die möglichen Schutzmaßnahmen sind risikoorientiert abzuleiten. Ihre Wirksamkeit ist zu überprüfen. Nur dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen gelten als durchgeführt. Diese sind bei Verfahrensänderungen, bei neuen Informationen oder zusätzlichen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zeitnah zu aktualisieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen auszugestalten ist, wird insbesondere in § 6 der GefStoffV 2010 sowie in der TRGS 400 geregelt. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere zu berücksichtigen: Für eine reibungslose Integration des CLP-Systems in den betrieblichen Arbeitsschutz wurde die bisherige Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben. Der erforderliche Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz wird nunmehr ausschließlich nach dem Ausmaß einer möglichen Gefährdung unterschieden und durch sogenannten „Schutzmaßnahmenpakete“ sichergestellt (siehe Grafik). Jeder, der Personen mit gefährlichen Stoffen beschäftigt, hat die in der Grafik dargestellten Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die Beschäftigten haben Mitwirkungspflichten: Sie müssen sich aktiv an der Einhaltung und Verbesserung von sicherheitsrelevanten Vorschriften beteiligen und an vorgegebene Betriebsanweisungen halten. Die Fokussierung auf die Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ermöglicht mehr Flexibilität. Sie verlangt aber auch eine größere Verantwortung des Arbeitgebers. Grafik : Schutzmaßnahmenpakete nach GefStoffV 2010. Bei den Grundpflichten besteht folgende eindeutige Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich („S-T-O-P“) Der Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält EU-weit verbindliche Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Der Anhang 2 der GefStoffV enthält weitere nationale Beschränkungen bezüglich Asbest, Penthachlorphenol, Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel, biopersistente Fasern und besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe. Für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten enthält Anhang I der GefStoffV noch besondere Vorschriften, nämlich für Brand- und Explosionsgefährdungen, partikelförmige Gefahrstoffe, für die Schädlingsbekämpfung, für Begasungen sowie für Ammoniumnitrat.

Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...

Fachinformationen

Auf diesen Internetseiten finden Sie zusammenfassende Informationen und Hintergründe zu speziellen und aktuellen Themen des Technischen Arbeitsschutzes. Dabei sind die Inhalte eigener Fachveranstaltungen berücksichigt und werden jeweils mit dargestellt. Ein systematisch organisierter Arbeitsschutz trägt wesentlich dazu bei, innerbetriebliche Abläufe und Verantwortlichkeiten zu optimieren. Dadurch wird die Sicherheit der Beschäftigten verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt. Während große Betriebe oftmals über eine wirksame Arbeitsschutzorganisation oder ein Arbeitsschutzmanagement-System verfügen, sind insbesondere kleine und mittlere Betriebe durch die Fülle der Regelungen überfordert. Eine Orientierung geben die Bausteinen des GDA Orgacheck , einer gemeinsamen Aktion der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger. Bei einer Begasung wird ein Raum mit einem Begasungsmittel geflutet, um Schädlinge zu bekämpfen. Da es sich hierbei in der Regel um giftige Gase handelt, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Diese sind unter anderem in der Gefahrstoffverordnung genannt. Üblich sind Begasungen bei der Lagerung von organischen Materialien (Getreide- und Siloanlagen), aber auch zur Schädlingsbekämpfung in Dachstühlen, Getreidemühlen oder Transportcontainern. Die Beifuß-Ambrosie (Ambrosia artemisifolia) besitzt das weltweit stärkste Pollenallergen. Dadurch können beim Menschen allergische Erkrankungen der Atemwege (Heuschnupfen, Atembeschwerden, Asthma) und der Haut (Kontaktekzem) hervorgerufen werden. Wegen dieses großen allergenen Potentials und der zunehmenden Verbreitung rückt die Bekämpfung der Beifuß-Ambrosie zunehmend in den Vordergrund. Die wirkungsvolle manuelle Bekämpfung von Ambrosia-Arten gelingt nur innerhalb bestimmter Vegetationszeiträume. Hierbei sind jedoch zur Vermeidung von Gesundheitsbeschwerden bestimmte Schutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz zu beachten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind praktikable organisatorische, technische oder persönliche Schutzmaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Brand- und Explosionsgefahren, die durch explosionsfähige Atmosphären verursacht werden, sind sowohl nach Gefahrstoffverordnung als auch nach der Betriebssicherheitsverordnung vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist in Form eines Explosionsschutzdokumentes zu dokumentieren, dessen Gültigkeit ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen des Betriebszustandes zu aktualisieren. Das Explosionsschutzdokument gibt unter anderem Auskunft über: Hinweise zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für fachkundige Personen wurden im Rahmen einer von LUBW und IHK Karlsruhe gemeinsam veranstalteten Fachveranstaltung "Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen" am 12.07.2007 vorgestellt. Vortragsfolien „Praktikable Erstellung von Explosionsschutzdokumenten auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung“ (pdf; 170 KB) Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Gemische), die entsprechend ihrem Gefährdungspotential eingestuft sind. Diese Einstufung ist EU-weit harmonisiert. Die Gefährlichkeit einer Zubereitung bzw. eines Gemisches wird seit 01. Juni 2015 durch neue Gefahrenpiktogramme und H- und P-Sätze angegeben. Stoffe werden bereits seit 01. Dezember 2010 nach der CLP-Verordnung durch neue Piktogramme und H- und P-Sätze gekennzeichnet. Die Kennzeichnungen sind auf der Verpackung gut sichtbar anzubringen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind spezielle Präventionsmaßnahmen einzuhalten. Weitere Informationen : Optische Strahlung gehört zum Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung. Sie ist ein Teil des elektromagnetischen Spektrums und umfasst die Bereiche Die Strahlung kann sowohl positive als auch negative Wirkungen hervorrufen. Entsprechend den unterschiedlichen Wirkmechanismen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Gegebenenfalls sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitere Informationen : Synthetische Partikel bzw. Plättchen, Fasern oder Drähte mit dem Zusatz "Nano" sind künstlich hergestellte Teilchen, deren Größe in mindestens einer Dimension typischerweise zwischen 1 und 100 nm liegt. Aufgrund ihrer Kleinheit weisen sie spezielle Eigenschaften auf. Derartige Partikel können bei Verbrennungsprozessen oder durch Industrieabgase als so genannte "ultrafeine Partikel" in die Umwelt gelangen. Sie kommen jedoch auch natürlich vor und können dann z. B. durch Vulkanausbrüche oder Waldbrände freigesetzt werden. Weitere Informationen : Untersuchungen belegen den belasteten Gesundheitszustand pädagogischer Fach- und Leitungskräfte in Kindertageseinrichtungen (Kitas). Verglichen mit der deutschen Vergleichsbevölkerung weisen die dort Beschäftigten eine deutlich schlechtere subjektive Gesundheit auf. In ihrem Alltag sind sie aufgrund gesundheitlicher Probleme häufiger auf Dauer eingeschränkt. Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege, neurologische Erkrankungen und psychische Beeinträchtigungen sind weit verbreitet. Häufig wird ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, also ein Burnout, ärztlich diagnostiziert. In vielen Fällen klagen die Beschäftigten über Rückenschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen und innere Unruhe. Auch leichte Ermüdbarkeit, Mattigkeit und übermäßiges Schlafbedürfnis sind häufig anzutreffen. Mit diesem „fachlich wichtigen Thema der Gewerbeaufsicht“ - Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kitas - sollen innerhalb von zwei Jahren bis zu 200 Kitas in Baden-Württemberg u. a. hinsichtlich Ergonomie, psychische Belastung, Fluchtwege und Qualität der Raumakustik überprüft werden. Die Gewerbeaufsicht wird dabei von der LUBW bei der Ermittlung der Lärmsituation und der Raumakustik durch Messung der Nachhallzeiten unterstützt.

gesamt2.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -

IHK Karlsruhe - 12.07.2007

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen Praktikable Erstellung von Explosionsschutzdokumenten auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung am 12.07.2007 in Karlsruhe BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Gefährdungsbeurteilung als Basis für das Explosions- schutzdokument §5 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen §3 Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen BetrSichV§3 Ermittlung von Maßnahmen für sichere Arbeitsmittel ⇒ Ge- fährdungsermittlung GefStoffV§§ 7,12 und Schutz vor Explosionsgefahren Anhang III Nr. 1 BGV A1§3 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsermittlung und Dokumentationspflicht TRBS 2152 Teil 1 BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Beurteilung der Explosionsgefahr 2 Welche Schwerpunkte sind durch die Gefährdungs- beurteilung bei Explosionsgefahr zu bearbeiten? 1. Ermittlung der Explosionsfähigkeit 2. Zoneneinteilung 3. Ermittlung wirksamer Zündquellen 4. Abschätzung der Auswirkungen einer Explosion 5. Festlegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung ist ein iterativer Prozess! BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ 3

Nano-Flyer4_überarbeitet 21.7..indd

Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung (Staubschutzmasken FFP2, FFP3, Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille) zusätzlich zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen. 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Die Exposition der Beschäftigten sollte ermittelt werden, nachdem die Maßnahmen der guten Arbeitspraxis umgesetzt wurden. Eine Möglichkeit der Wirksamkeitsprüfung ist die Messung der Partikelkonzentration. Es gibt mehrere Messverfahren, die es ermöglichen, Anzahl und Größenverteilung ultrafei- ner Partikel in der Luft am Arbeitsplatz zu bestimmen. Einen Überblick über gängige Verfahren bietet die VDI- Richtlinie 3867, Blatt 1: "Bestimmung der Partikelanzahl- konzentration und Anzahlgrößenverteilung" bzw. die Richt- linie ISO/TR 27628:2007: "Workplace atmospheres - Ultrafine, nanoparticle and nano-structured aerosols - Inhalation exposure characterization and assessment". Quellenangaben für weitere Informationen zu Nanomaterialien www.baua.de/cln_137/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/ Nanotechnologie/Nanotechnologie.html www.vci.de/nanomaterialien www.nano-sicherheit.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/55700 www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/nano/index.jsp www.suva.ch/home/suvapro/branchenfachthemen/ nanopartikel_an_arbeitsplaetzen.htm www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3765.pdf 5. Dokumentation Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unab- hängig von der Zahl der Beschäftigten eine verbindliche Anforderung der Gefahrstoffverordnung. Gerade im Zusam- menhang mit Nanomaterialien, für die noch keine gesund- heitsbasierten Grenzwerte aufgestellt werden können, ist es besonders wichtig, die getroffenen Schutzmaßnahmen, die verwendeten Stoffe, die Arbeitsbedingungen und etwaige Messwerte zur Belastung für eine spätere Beurteilung aufzu- zeichnen. Impressum Herausgeber: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vorsitzender: Steffen Röddecke Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Doventorscontrescarpe 172, 28195 Bremen Redaktion: Marianne Weg, Dr. Michael Au (verantwortlich) Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden Gestaltung: Ulrich Wurster LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe Stand: August 2010 Foto: BAuA Nanomaterialien: Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz Was ist u n t e r "N a no" z u v e rst e h e n? Nanotechnologien werden als eine zukunftweisende Technik von strategischer Bedeutung angesehen. Mit dem Einsatz von Nanomaterialien in wichtigen Industriebranchen wie u. a. in der Chemie, der Pharmazie und dem Automobilbau entstehen inno- vative Produkte und Dienstleistungen. Die Eigenschaften von Nanomaterialien sind nicht nur durch ihre Form (Nanopartikel, -röhrchen, -plättchen und -fäden) charakterisiert, sondern auch durch das Zusammenspiel ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungen. Ihre Größe liegt in einem Bereich von 1 bis 100 Nanometern (ein Nanometer entspricht dem milli- ardsten Teil eines Meters). Dieser Flyer soll die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutz- verwaltungen, aber auch Betriebe, in denen Beschäftigte mit Nanomaterialien tätig sind, über diese neuen Substanzen infor- mieren und sie dahingehend sensibilisieren, dass entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Flyer berücksichtigt ausschließlich die gezielte Herstellung, Untersuchung und Verwendung von nanoskaligen Materialien. Nanomaterialien, die als Nebenprodukte (ultrafeine Partikel) wie z. B. bei thermischen Schneid- und Schweißarbeiten, beim Einsatz von dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen oder beim Schleifen von Metallen entstehen, werden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten sind die vorhandenen einschlägigen technischen Regeln zu beachten. Gesun dhe i t li c he Asp e k t e von N a no- materi ali e n Aufgrund ihrer geringen Größe besitzen Nanomaterialien ein hohes Expositionspotenzial. Derzeit sind ihre toxiko- logischen Eigenschaften und Risiken noch nicht umfas- send erforscht. Ergebnisse der bisher durchgeführten toxi- kologischen Untersuchungen weisen auf unterschiedliche Wirkungsmechanismen hin. Die Wirksamkeit von nanoskaligen Materialien kann gegenüber normalskaligen Materialien erhöht sein. Um Gefährdungen abschließend beurteilen zu können, sind weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Forschungsarbeiten benötigen jedoch Zeit. Deshalb ist bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Fall von Erkenntnislücken das Vorsorgeprinzip anzuwenden, d. h. eine mögliche Exposition ist auch ohne nachgewiesene gefährliche Stoffeigenschaft zu minimieren. Die Prävention muss im Hinblick auf inhalative, orale und dermale Aufnahme von Nanopartikeln an bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen anknüpfen. Umsetzung des Vorsorgeprinzips bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien * Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sollte die Vorgehens- weise den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Es sind alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände inklusive War- tung, Instandsetzung, Störungen und Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen. Quellen zur Informationsermittlung über die Stoffeigenschaften sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, Angaben auf dem Etikett, Mitteilungen des Herstellers, das technische und berufs- genossenschaftliche Regelwerk, Veröffentlichungen von Behör- den und einschlägigen Organisationen sowie Literaturdaten. 2. Gefährdungsbeurteilung Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationsermittlung. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz neben den stofflichen auch weitere Gefährdungen (zum Beispiel mechanische oder elektrische) be- rücksichtigen. Eine wichtige Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". 3. Festlegung der Schutzmassnahmen 1. Informationsermittlung  Informationen über das eingesetzte Produkt (Eigenschaften, Menge, Verwendungsart und -form).  Informationen über die Tätigkeit (insbesondere Arbeits- schritte, die zu inhalativer, dermaler oder oraler Aufnahme führen können). Brand- und Explosionsgefahren bei oxidier- baren Materialien sind gleichfalls einzubeziehen.  Informationen über die Möglichkeiten der Substitution im Fall von Gefahrstoffen (einschließlich des Einsatzes von Ver- fahren, die zu einer geringeren Gefährdung führen).  Ebenso zu ermitteln sind Informationen über die Wirksam-   keit bereits getroffener Schutzmaßnahmen und gegebenen- falls Informationen über durchgeführte arbeitsmedizi- nische Untersuchungen. Im Fall von Datenlücken sind fehlende Informationen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen angemessen zu berücksich- tigen. * BAuA/VCI-Leitfaden: http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/121717Leitf_Nano.pdf?DokNr=121717&p=101 Für die Festlegung der technischen, organisatorischen und persön- lichen Schutzmaßnahmen sind auf der Basis der Gefährdungs- beurteilung zu prüfen: Substitutionsmöglichkeiten: Prüfung, ob pulverförmige Stoffe oder emissionsreiche technische Verfahren (z. B. Spritz- oder Sprühverfahren) durch weniger staubende Stoffe (Dispersionen, Pasten u. a.) oder weniger gefährliche Verfahren   (z. B. Streichen, Tauchen) ersetzt werden können. Technische Maßnahmen: Geschlossene Anlagen (bzw. Ein- hausungen) einsetzen sowie Erfassen, Begrenzen und Abführen gefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube möglichst   an der Entstehungsstelle. Auch aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes sollten Nanomaterialien grundsätzlich nicht in die Raumluft gelangen. Organisatorische Maßnahmen: Waschgelegenheiten, getrennte Aufbewahrung der nicht beruflich eingesetzten Kleidung, deutliche Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbe- reiche, Beschränkung des Zugangs, zeitliche Gestaltung der Arbeitsabläufe (Minimierung der Expositionszeit), Ausbildung und Unterweisung.

Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.

Ein Managementsystem fuer den Umwelt- und den Arbeitsschutz, Konzeption eines Forschungsvorhabens

In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.

Sachverständige Stelle Nichtionisierende Strahlung Arbeitsschutz : Optische Strahlung

Bis Ende Juli 2010 war der Arbeitsschutz bei Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung in Deutschland bisher durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen abgedeckt. So z. B. für die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bzgl. Laserstrahlung die BGV B2 „Laserstrahlung“ angewendet. Als 19. Einzelrichtlinie der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG wurde 2006 die EG-Arbeitsschutzrichtlinie 2006/25/EG (Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkung – künstliche optische Strahlung) verabschiedet. Diese EG-Richtlinie für den Arbeitsschutz bei künstlicher optischer Strahlung wurde am 27. Juni 2010 rechtsverbindlich in Deutschland als neue „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung“ (BGBl. I Nr. 38 S 969) ( OStrV ) umgesetzt. TROS IOS

Künstliche optische Strahlung

Als optische Strahlung werden elektromagnetische Wellen bezeichnet, deren Wellenlängen zwischen 100 Nanometern (100 nm, das entspricht 0,0001 mm) und 1 mm liegen. Das Wellenlängenspektrum wird entsprechend der Abbildung in mehrere Bänder unterteilt. Ferner wird zwischen Laserstrahlung (kohärenter Strahlung) und sonstiger optischer Strahlung (inkohärenter Strahlung) unterschieden. Quellen inkohärenter Strahlung sind z. B. die Sonne oder Glüh- und Leuchtstofflampen. Künstliche optische Strahlung kommt in vielen Anwendungsfeldern zum Einsatz. Technologische Innovationen wie die Lasertechnik haben sie sogar als Werkzeug verfügbar gemacht. Um den Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Die EU-Regelungen gewährleisten einen europaweit einheitlichen Standard für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der ganzen Staatengemeinschaft. Auf Basis der bereits im Jahre 1989 erlassenen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden mehrere Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 2006/25/EG vom 05.04.2006 enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" vom 19.07.2010 ( Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung , OStrV) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt vor allem bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Glühende Massen wie Metall- oder Glasschmelzen senden starke Infrarotstrahlung (IR) aus. Die beim Schweißen auftretende Strahlung enthält einen hohen Ultraviolettanteil (UV). Gezielt eingesetzt wird UV-Strahlung unter anderem zur Materialprüfung, zur Härtung von Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, in der Fotolithografie sowie zur Desinfektion. Bild: Roheisenabstich in einem Hüttenwerk. In der Nähe glühender Metall- oder Glasschmelzen sind die Beschäftigten starker Infrarotstrahlung ausgesetzt. Stahlwerk Trinecké železárny, Trinec, Tchechien Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen. Das Ausmaß der möglichen Schädigung ist von der Wellenlänge, Strahlungsintensität, Einwirkungsdauer und Betriebsart abhängig. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich z. B. in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn- oder Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen. Mögliche langfristige Folgen von UV-Strahlung für das Auge sind Entzündungen der Hornhaut und Trübungen der Augenlinse (Grauer Star). Langjährige Einwirkung von IR-Strahlung kann die Entstehung von Grauem Star begünstigen. Sichtbare Strahlung hoher Intensität stellt eine potenzielle Gefahr für die Netzhaut dar. Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich aufgrund der hohen Energiedichte der gebündelten Laserstrahlen ein besonders hohes Gefährdungspotential. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern im Betrieb schreibt die Verordnung daher die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Künstliche optische Strahlung tritt an zahlreichen Arbeitsplätzen auf. Für viele Quellen zeigt bereits eine grobe Abschätzung, dass bei normalem Gebrauch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Zu diesen sicheren Quellen gehören z. B. Deckenbeleuchtungen, Computerbildschirme, Kopiergeräte oder Fotoblitze. Ein geplanter europäischer Leitfaden zur EU-Richtlinie soll Hilfestellungen für die Abschätzung möglicher Gefährdungen geben. Daneben können auch andere einfach zugängliche Informationen, insbesondere Angaben der Hersteller von Strahlungsquellen, zur Bewertung herangezogen werden. Lässt sich nicht sicher entscheiden, ob Gefährdungen der Gesundheit ausgeschlossen werden können, sind Berechnungen bzw. Messungen der Exposition durchzuführen. Diese sollen dem Stand der Technik entsprechen und nur durch fachkundige Personen erfolgen. Messverfahren sind in den Normen DIN EN 14255-1 (für UV-Strahlung) und DIN EN 14255-2 (für sichtbare und Infrarot-Strahlung) beschrieben. Die biologische Wirkung der Strahlung hängt von ihrer spektralen Zusammensetzung ab. Maßstab für die Bewertung ist daher eine spektral gewichtete Stärke der Bestrahlung. Im Hinblick auf die möglichen Schädigungen sind in der EU-Richtlinie wirkungsabhängige Expositionsgrenzwerte festgesetzt. Anhang I enthält Grenzwerte für inkohärente Strahlung, Anhang II Grenzwerte für kohärente Laserstrahlung. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie wird dadurch erleichtert, dass für Laserstrahlung schon länger ein umfangreiches Regelwerk existierte. So befasst sich die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ mit dem Schutz vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung. Weitere wichtige Bestimmungen sind in der Norm DIN EN 60825‑1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ festgelegt. Als Schutzmaßnahme ist vorrangig die Entstehung der künstlichen optischen Strahlung direkt an der Quelle zu mindern. Dazu gehören alternative Arbeitsverfahren oder der Einsatz von Arbeitsmitteln, die weniger Strahlung emittieren. Falls dies nicht möglich ist, sollte durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. Abschirmungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen, die Ausbreitung der Strahlung verhindert oder reduziert werden. Die Belastung des Beschäftigten kann auch durch organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen zu exponierten Arbeitsplätzen begrenzt werden. Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille und Schutzkleidung zu verwenden. Die Ausrüstung muss auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Strahlung abgestimmt sein und sachgerecht angewendet werden. Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang für Unbefugte ist einzuschränken. Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Maßnahmen bei künstlicher optischer Strahlung zu treffen sind: Bild: Warnzeichen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Links: Warnung vor optischer Strahlung; rechts: Warnung vor Laserstrahl. Mit diesen Warnzeichen sind Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, zu kennzeichnen und abzugrenzen. Rechtliche und technische Vorgaben Weitere Informationen im Internet

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