Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen Optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheiden sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken beziehungsweise Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können (siehe Biologische Wirkungen ). Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Generell gilt für den sicheren Umgang mit Laserquellen Laserstrahl nicht auf andere Personen richten. Laserstrahl nicht auf reflektierende Oberflächen richten Nicht in den direkten oder reflektierten Strahl blicken. Wenn der Laserstrahl ins Auge trifft, Augen bewusst schließen und abwenden. Keine optischen Instrumente ( z.B. Lupe, Fernglas) zur Beobachtung der Laserquelle verwenden. Der Laserstrahl wird durch derartige Instrumente zusätzlich fokussiert. Gebrauchsanweisung beachten. Niemals die Laserquelle manipulieren. Lasergeräte werden vom Hersteller entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung ist in der Regel so gewählt, dass mit zunehmender Klassenzahl die gesundheitliche Gefährdung steigt und umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Maßgebend für die Klasseneinteilung ist die DIN-Norm EN 60825-1. Eine hilfreiche Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bieten die Technische Regel Laserstrahlung und die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Lasereinrichtungen für Show- und Projektionszwecke". Für die allgemeine Bevölkerung sind Schutzmaßnahmen vor allem bei der Anwendung von Lasern in Diskotheken und bei Veranstaltungen, sowie beim Gebrauch von Laserpointern von Bedeutung (siehe Anwendungen von Laserstrahlung in Alltag und Technik ). Für den privaten Gebrauch dürfen Laser und Laserprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Laserklassen 1, 2 oder einer eingeschränkten 3R entsprechen und als Verbraucher-Laser-Produkte gekennzeichnet sind. Laserklassen und ihre Gefährdung sowie typische Anwendungen Laserklasse Gefährdung beziehungsweise Schutzmöglichkeit Typische Anwendung 1 Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher. Ein direkter Blick in den Laserstrahl ist dennoch zu vermeiden. Laserpointer, Scanner-Kasse, CD- und DVD-Laufwerke Achtung: Wenn sich der Laser in einem geschlossenen Gehäuse befindet, kann im Gerät eine Laserstrahlungsquelle mit einer höheren Laserklasse verbaut sein. Daher gilt die Zuordnung zur Laserklasse 1 nur für das ungeöffnete Gerät als Gesamtheit. 1M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 1). Laserdrucker 1C* Vermeidung der Augengefährdung durch Kontaktschutz. Bei Verlust des Hautkontakts wird die zugängliche Strahlung gestoppt oder auf ein Niveau unterhalb von Klasse 1 reduziert. Ausschließlich für Anwendungen an der Haut im direkten Kontakt. Beispiel: Haarentfernungslaser Achtung: Verbaut sind in der Regel Laser der Klassen 3B und 4. 2 Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden. Bei längerer Betrachtung (über 0,25 Sekunden hinaus) kann es zu Netzhautschäden kommen. Laserpointer, Ziel- und Richtlaser, zum Beispiel zur Landvermessung oder in Wasserwaagen 2M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 2). Lasertaschenlampen und Projektionslaser (zum Beispiel in Diskotheken) 3A Diese Laserklasse ist mit der Novellierung der DIN EN 60825-1 seit 2001 nicht mehr gültig. Es existieren jedoch immer noch Produkte, die mit dieser Laserklasse gekennzeichnet sind. Anmerkung: Lasereinrichtungen, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können wie Klasse 2M behandelt werden. Lasereinrichtungen, die nur im UV oder infraroten Bereich emittieren, können wie Klasse 1M behandelt werden. 3R Gefährlich für das Auge. Show- und Projektionslaser, Materialbearbeitungslaser, Laser in Medizin und Kosmetik 3B Gefährlich für das Auge und im oberen Leistungsbereich auch gefährlich für die Haut. 4 Immer gefährlich für das Auge und die Haut. Gilt auch für den reflektierten Strahl. Materialbearbeitungslaser, Show- und Projektionslaser, Laser in Medizin und Kosmetik, Laser in Wissenschaft und Forschung *Gerätespezifische Norm: IEC 60335-2-113; für Deutschland bisher Norm-Entwurf DIN EN 60335-2-113:2015-05; VDE 0700-113:2015-05 Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist die Person, die die Lasereinrichtung betreibt, verantwortlich. Sie hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher müssen für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( OStrV ) bestellt werden. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) sowie Berufsgenossenschaften. Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Berufsgenossenschaft informiert Betreiber*innen von Diskotheken und Ausrichter*innen von Außenveranstaltungen über den sachgemäßen Einsatz von Lasersystemen Um Licht-Shows interessanter zu gestalten, wurden in den letzten Jahren in Diskotheken und bei Außenveranstaltungen vermehrt Lasersysteme eingesetzt. Es gilt allerdings auch hier, dass die besonderen Lichteffekte bei unsachgemäßem Einsatz bei Beschäftigten und Besucher*innen bleibende Gesundheitsschäden hervorrufen können. Die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Laser-Einrichtungen für Show oder Projektionszwecke" soll dabei helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung zu erfüllen. Weiterhin soll den Verantwortlichen eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden. Medizinische und kosmetische Anwendungen von Lasergeräten In der Medizin werden Lasergeräte mittlerweile für viele therapeutische und diagnostische Verfahren erfolgreich eingesetzt. Leichte Handhabe und günstiger Preis haben aber dazu geführt, dass leistungsfähige Laser (bis zur Klasse 4) auch für kosmetische Anwendungen genutzt werden, wie zum Beispiel zur Haarentfernung, zur Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen. Ohne das Wissen um die genaue Wirkung und geeignete Schutzvorkehrungen können Kund*innen so einem hohen gesundheitlichem Gefährdungspotenzial ausgesetzt werden. Strahlenschutzkommission fordert: Laseranwendungen an der menschlichen Haut nur durch ausgebildete Ärzt*innen Die Strahlenschutzkommission zeigt mit der Empfehlung "Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut" die Gefahren für die Personen auf, die sich einer kosmetischen Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern unterziehen wollen, und stellt Forderungen auf, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Die Hauptforderung besteht darin, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch speziell dafür ausgebildetes ärztliches Personal erfolgen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) wurden zum 31.12.2020 einige Anwendungen, wie z.B. die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt gestellt. Das bedeutet, dass die Entfernung von Tätowierungen mit Lasergeräten nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden darf. Seit dem 31.12.2022 müssen professionelle Anwender*innen auch bei Anwendungen wie der Epilation definierte Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde wurden in einer Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt, festgelegt. Stand: 03.12.2024
§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt. (2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage; mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN , die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind; für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind; Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind; Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender; ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein: ein Bootshaken; ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser. (3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. (4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55° C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen. (5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. (6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen. (7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat. Stand: 18. Januar 2022
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013
§ 148 Selbständige (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend. (2) Für Selbständige sind in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung, die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer, in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen, die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses, in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung, in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt. (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen. Stand: 25. April 2013
Das Projekt "Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Arbeits-, Organisations-, und Sozialpsychologie.
Das Projekt "Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft.Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...
Das Projekt "Ein Managementsystem fuer den Umwelt- und den Arbeitsschutz, Konzeption eines Forschungsvorhabens" wird/wurde gefördert durch: Wirtschaftskammer Oesterreich. Es wird/wurde ausgeführt durch: Wirtschaftsuniversitaet Wien, Interdisziplinaeres Institut fuer Umwelt und Wirtschaft.In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.
Das Projekt "Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Fachbereich 11 Maschinenbau und Produktionstechnik, Institut für Werkzeugmaschinen und Fabrikbetrieb.Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Magdeburg, den 24. Februar 2006 Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Auftreten der Vogelgrippe Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden. Frühzeitige Vorsorge ist aber in jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz Dritter zu gewährleisten hat. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick: = Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten benötigten Beschäftigten betreten werden. = Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören: o körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung o die Haare abdeckende Kopfbedeckung o desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel o flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe o Augenschutz o Atemschutz = Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. = Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete Hautareale gründlich zu reinigen. = Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden. = Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
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