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Altbergbau

Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

§ 8a Gelegenheitsverkehr

§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt. (2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage; mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN , die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind; für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind; Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind; Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender; ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein: ein Bootshaken; ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser. (3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. (4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55° C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und  Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen. (5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. (6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen. (7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat. Stand: 18. Januar 2022

gesamt2.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013

§ 148 Selbständige

§ 148 Selbständige (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend. (2) Für Selbständige sind in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung, die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer, in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen, die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses, in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung, in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt. (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen. Stand: 25. April 2013

IHK Karlsruhe - 12.07.2007

Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen Praktikable Erstellung von Explosionsschutzdokumenten auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung am 12.07.2007 in Karlsruhe BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Gefährdungsbeurteilung als Basis für das Explosions- schutzdokument §5 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen §3 Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen BetrSichV§3 Ermittlung von Maßnahmen für sichere Arbeitsmittel ⇒ Ge- fährdungsermittlung GefStoffV§§ 7,12 und Schutz vor Explosionsgefahren Anhang III Nr. 1 BGV A1§3 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsermittlung und Dokumentationspflicht TRBS 2152 Teil 1 BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Beurteilung der Explosionsgefahr 2 Welche Schwerpunkte sind durch die Gefährdungs- beurteilung bei Explosionsgefahr zu bearbeiten? 1. Ermittlung der Explosionsfähigkeit 2. Zoneneinteilung 3. Ermittlung wirksamer Zündquellen 4. Abschätzung der Auswirkungen einer Explosion 5. Festlegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung ist ein iterativer Prozess! BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ 3

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Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung (Staubschutzmasken FFP2, FFP3, Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille) zusätzlich zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen. 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Die Exposition der Beschäftigten sollte ermittelt werden, nachdem die Maßnahmen der guten Arbeitspraxis umgesetzt wurden. Eine Möglichkeit der Wirksamkeitsprüfung ist die Messung der Partikelkonzentration. Es gibt mehrere Messverfahren, die es ermöglichen, Anzahl und Größenverteilung ultrafei- ner Partikel in der Luft am Arbeitsplatz zu bestimmen. Einen Überblick über gängige Verfahren bietet die VDI- Richtlinie 3867, Blatt 1: "Bestimmung der Partikelanzahl- konzentration und Anzahlgrößenverteilung" bzw. die Richt- linie ISO/TR 27628:2007: "Workplace atmospheres - Ultrafine, nanoparticle and nano-structured aerosols - Inhalation exposure characterization and assessment". Quellenangaben für weitere Informationen zu Nanomaterialien www.baua.de/cln_137/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/ Nanotechnologie/Nanotechnologie.html www.vci.de/nanomaterialien www.nano-sicherheit.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/55700 www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/nano/index.jsp www.suva.ch/home/suvapro/branchenfachthemen/ nanopartikel_an_arbeitsplaetzen.htm www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3765.pdf 5. Dokumentation Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unab- hängig von der Zahl der Beschäftigten eine verbindliche Anforderung der Gefahrstoffverordnung. Gerade im Zusam- menhang mit Nanomaterialien, für die noch keine gesund- heitsbasierten Grenzwerte aufgestellt werden können, ist es besonders wichtig, die getroffenen Schutzmaßnahmen, die verwendeten Stoffe, die Arbeitsbedingungen und etwaige Messwerte zur Belastung für eine spätere Beurteilung aufzu- zeichnen. Impressum Herausgeber: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vorsitzender: Steffen Röddecke Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Doventorscontrescarpe 172, 28195 Bremen Redaktion: Marianne Weg, Dr. Michael Au (verantwortlich) Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden Gestaltung: Ulrich Wurster LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe Stand: August 2010 Foto: BAuA Nanomaterialien: Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz Was ist u n t e r "N a no" z u v e rst e h e n? Nanotechnologien werden als eine zukunftweisende Technik von strategischer Bedeutung angesehen. Mit dem Einsatz von Nanomaterialien in wichtigen Industriebranchen wie u. a. in der Chemie, der Pharmazie und dem Automobilbau entstehen inno- vative Produkte und Dienstleistungen. Die Eigenschaften von Nanomaterialien sind nicht nur durch ihre Form (Nanopartikel, -röhrchen, -plättchen und -fäden) charakterisiert, sondern auch durch das Zusammenspiel ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungen. Ihre Größe liegt in einem Bereich von 1 bis 100 Nanometern (ein Nanometer entspricht dem milli- ardsten Teil eines Meters). Dieser Flyer soll die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutz- verwaltungen, aber auch Betriebe, in denen Beschäftigte mit Nanomaterialien tätig sind, über diese neuen Substanzen infor- mieren und sie dahingehend sensibilisieren, dass entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Flyer berücksichtigt ausschließlich die gezielte Herstellung, Untersuchung und Verwendung von nanoskaligen Materialien. Nanomaterialien, die als Nebenprodukte (ultrafeine Partikel) wie z. B. bei thermischen Schneid- und Schweißarbeiten, beim Einsatz von dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen oder beim Schleifen von Metallen entstehen, werden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten sind die vorhandenen einschlägigen technischen Regeln zu beachten. Gesun dhe i t li c he Asp e k t e von N a no- materi ali e n Aufgrund ihrer geringen Größe besitzen Nanomaterialien ein hohes Expositionspotenzial. Derzeit sind ihre toxiko- logischen Eigenschaften und Risiken noch nicht umfas- send erforscht. Ergebnisse der bisher durchgeführten toxi- kologischen Untersuchungen weisen auf unterschiedliche Wirkungsmechanismen hin. Die Wirksamkeit von nanoskaligen Materialien kann gegenüber normalskaligen Materialien erhöht sein. Um Gefährdungen abschließend beurteilen zu können, sind weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Forschungsarbeiten benötigen jedoch Zeit. Deshalb ist bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Fall von Erkenntnislücken das Vorsorgeprinzip anzuwenden, d. h. eine mögliche Exposition ist auch ohne nachgewiesene gefährliche Stoffeigenschaft zu minimieren. Die Prävention muss im Hinblick auf inhalative, orale und dermale Aufnahme von Nanopartikeln an bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen anknüpfen. Umsetzung des Vorsorgeprinzips bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien * Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sollte die Vorgehens- weise den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Es sind alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände inklusive War- tung, Instandsetzung, Störungen und Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen. Quellen zur Informationsermittlung über die Stoffeigenschaften sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, Angaben auf dem Etikett, Mitteilungen des Herstellers, das technische und berufs- genossenschaftliche Regelwerk, Veröffentlichungen von Behör- den und einschlägigen Organisationen sowie Literaturdaten. 2. Gefährdungsbeurteilung Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationsermittlung. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz neben den stofflichen auch weitere Gefährdungen (zum Beispiel mechanische oder elektrische) be- rücksichtigen. Eine wichtige Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". 3. Festlegung der Schutzmassnahmen 1. Informationsermittlung  Informationen über das eingesetzte Produkt (Eigenschaften, Menge, Verwendungsart und -form).  Informationen über die Tätigkeit (insbesondere Arbeits- schritte, die zu inhalativer, dermaler oder oraler Aufnahme führen können). Brand- und Explosionsgefahren bei oxidier- baren Materialien sind gleichfalls einzubeziehen.  Informationen über die Möglichkeiten der Substitution im Fall von Gefahrstoffen (einschließlich des Einsatzes von Ver- fahren, die zu einer geringeren Gefährdung führen).  Ebenso zu ermitteln sind Informationen über die Wirksam-   keit bereits getroffener Schutzmaßnahmen und gegebenen- falls Informationen über durchgeführte arbeitsmedizi- nische Untersuchungen. Im Fall von Datenlücken sind fehlende Informationen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen angemessen zu berücksich- tigen. * BAuA/VCI-Leitfaden: http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/121717Leitf_Nano.pdf?DokNr=121717&p=101 Für die Festlegung der technischen, organisatorischen und persön- lichen Schutzmaßnahmen sind auf der Basis der Gefährdungs- beurteilung zu prüfen: Substitutionsmöglichkeiten: Prüfung, ob pulverförmige Stoffe oder emissionsreiche technische Verfahren (z. B. Spritz- oder Sprühverfahren) durch weniger staubende Stoffe (Dispersionen, Pasten u. a.) oder weniger gefährliche Verfahren   (z. B. Streichen, Tauchen) ersetzt werden können. Technische Maßnahmen: Geschlossene Anlagen (bzw. Ein- hausungen) einsetzen sowie Erfassen, Begrenzen und Abführen gefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube möglichst   an der Entstehungsstelle. Auch aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes sollten Nanomaterialien grundsätzlich nicht in die Raumluft gelangen. Organisatorische Maßnahmen: Waschgelegenheiten, getrennte Aufbewahrung der nicht beruflich eingesetzten Kleidung, deutliche Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbe- reiche, Beschränkung des Zugangs, zeitliche Gestaltung der Arbeitsabläufe (Minimierung der Expositionszeit), Ausbildung und Unterweisung.

Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...

Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.

Ein Managementsystem fuer den Umwelt- und den Arbeitsschutz, Konzeption eines Forschungsvorhabens

In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.

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