Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -
Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen Praktikable Erstellung von Explosionsschutzdokumenten auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung am 12.07.2007 in Karlsruhe BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Gefährdungsbeurteilung als Basis für das Explosions- schutzdokument §5 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen §3 Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen BetrSichV§3 Ermittlung von Maßnahmen für sichere Arbeitsmittel ⇒ Ge- fährdungsermittlung GefStoffV§§ 7,12 und Schutz vor Explosionsgefahren Anhang III Nr. 1 BGV A1§3 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsermittlung und Dokumentationspflicht TRBS 2152 Teil 1 BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Beurteilung der Explosionsgefahr 2 Welche Schwerpunkte sind durch die Gefährdungs- beurteilung bei Explosionsgefahr zu bearbeiten? 1. Ermittlung der Explosionsfähigkeit 2. Zoneneinteilung 3. Ermittlung wirksamer Zündquellen 4. Abschätzung der Auswirkungen einer Explosion 5. Festlegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung ist ein iterativer Prozess! BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ 3
Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung geeigneter per- sönlicher Schutzausrüstung (Staubschutzmasken FFP2, FFP3, Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzbrille) zusätzlich zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen. 4. Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Die Exposition der Beschäftigten sollte ermittelt werden, nachdem die Maßnahmen der guten Arbeitspraxis umgesetzt wurden. Eine Möglichkeit der Wirksamkeitsprüfung ist die Messung der Partikelkonzentration. Es gibt mehrere Messverfahren, die es ermöglichen, Anzahl und Größenverteilung ultrafei- ner Partikel in der Luft am Arbeitsplatz zu bestimmen. Einen Überblick über gängige Verfahren bietet die VDI- Richtlinie 3867, Blatt 1: "Bestimmung der Partikelanzahl- konzentration und Anzahlgrößenverteilung" bzw. die Richt- linie ISO/TR 27628:2007: "Workplace atmospheres - Ultrafine, nanoparticle and nano-structured aerosols - Inhalation exposure characterization and assessment". Quellenangaben für weitere Informationen zu Nanomaterialien www.baua.de/cln_137/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/ Nanotechnologie/Nanotechnologie.html www.vci.de/nanomaterialien www.nano-sicherheit.de www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/55700 www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/nano/index.jsp www.suva.ch/home/suvapro/branchenfachthemen/ nanopartikel_an_arbeitsplaetzen.htm www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3765.pdf 5. Dokumentation Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unab- hängig von der Zahl der Beschäftigten eine verbindliche Anforderung der Gefahrstoffverordnung. Gerade im Zusam- menhang mit Nanomaterialien, für die noch keine gesund- heitsbasierten Grenzwerte aufgestellt werden können, ist es besonders wichtig, die getroffenen Schutzmaßnahmen, die verwendeten Stoffe, die Arbeitsbedingungen und etwaige Messwerte zur Belastung für eine spätere Beurteilung aufzu- zeichnen. Impressum Herausgeber: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vorsitzender: Steffen Röddecke Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Doventorscontrescarpe 172, 28195 Bremen Redaktion: Marianne Weg, Dr. Michael Au (verantwortlich) Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden Gestaltung: Ulrich Wurster LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe Stand: August 2010 Foto: BAuA Nanomaterialien: Schutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz Was ist u n t e r "N a no" z u v e rst e h e n? Nanotechnologien werden als eine zukunftweisende Technik von strategischer Bedeutung angesehen. Mit dem Einsatz von Nanomaterialien in wichtigen Industriebranchen wie u. a. in der Chemie, der Pharmazie und dem Automobilbau entstehen inno- vative Produkte und Dienstleistungen. Die Eigenschaften von Nanomaterialien sind nicht nur durch ihre Form (Nanopartikel, -röhrchen, -plättchen und -fäden) charakterisiert, sondern auch durch das Zusammenspiel ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungen. Ihre Größe liegt in einem Bereich von 1 bis 100 Nanometern (ein Nanometer entspricht dem milli- ardsten Teil eines Meters). Dieser Flyer soll die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutz- verwaltungen, aber auch Betriebe, in denen Beschäftigte mit Nanomaterialien tätig sind, über diese neuen Substanzen infor- mieren und sie dahingehend sensibilisieren, dass entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden. Der Flyer berücksichtigt ausschließlich die gezielte Herstellung, Untersuchung und Verwendung von nanoskaligen Materialien. Nanomaterialien, die als Nebenprodukte (ultrafeine Partikel) wie z. B. bei thermischen Schneid- und Schweißarbeiten, beim Einsatz von dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen oder beim Schleifen von Metallen entstehen, werden in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten sind die vorhandenen einschlägigen technischen Regeln zu beachten. Gesun dhe i t li c he Asp e k t e von N a no- materi ali e n Aufgrund ihrer geringen Größe besitzen Nanomaterialien ein hohes Expositionspotenzial. Derzeit sind ihre toxiko- logischen Eigenschaften und Risiken noch nicht umfas- send erforscht. Ergebnisse der bisher durchgeführten toxi- kologischen Untersuchungen weisen auf unterschiedliche Wirkungsmechanismen hin. Die Wirksamkeit von nanoskaligen Materialien kann gegenüber normalskaligen Materialien erhöht sein. Um Gefährdungen abschließend beurteilen zu können, sind weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Forschungsarbeiten benötigen jedoch Zeit. Deshalb ist bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Fall von Erkenntnislücken das Vorsorgeprinzip anzuwenden, d. h. eine mögliche Exposition ist auch ohne nachgewiesene gefährliche Stoffeigenschaft zu minimieren. Die Prävention muss im Hinblick auf inhalative, orale und dermale Aufnahme von Nanopartikeln an bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen anknüpfen. Umsetzung des Vorsorgeprinzips bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien * Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sollte die Vorgehens- weise den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Es sind alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände inklusive War- tung, Instandsetzung, Störungen und Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen. Quellen zur Informationsermittlung über die Stoffeigenschaften sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, Angaben auf dem Etikett, Mitteilungen des Herstellers, das technische und berufs- genossenschaftliche Regelwerk, Veröffentlichungen von Behör- den und einschlägigen Organisationen sowie Literaturdaten. 2. Gefährdungsbeurteilung Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationsermittlung. Sie muss nach dem Arbeitsschutzgesetz neben den stofflichen auch weitere Gefährdungen (zum Beispiel mechanische oder elektrische) be- rücksichtigen. Eine wichtige Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". 3. Festlegung der Schutzmassnahmen 1. Informationsermittlung Informationen über das eingesetzte Produkt (Eigenschaften, Menge, Verwendungsart und -form). Informationen über die Tätigkeit (insbesondere Arbeits- schritte, die zu inhalativer, dermaler oder oraler Aufnahme führen können). Brand- und Explosionsgefahren bei oxidier- baren Materialien sind gleichfalls einzubeziehen. Informationen über die Möglichkeiten der Substitution im Fall von Gefahrstoffen (einschließlich des Einsatzes von Ver- fahren, die zu einer geringeren Gefährdung führen). Ebenso zu ermitteln sind Informationen über die Wirksam- keit bereits getroffener Schutzmaßnahmen und gegebenen- falls Informationen über durchgeführte arbeitsmedizi- nische Untersuchungen. Im Fall von Datenlücken sind fehlende Informationen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen angemessen zu berücksich- tigen. * BAuA/VCI-Leitfaden: http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/121717Leitf_Nano.pdf?DokNr=121717&p=101 Für die Festlegung der technischen, organisatorischen und persön- lichen Schutzmaßnahmen sind auf der Basis der Gefährdungs- beurteilung zu prüfen: Substitutionsmöglichkeiten: Prüfung, ob pulverförmige Stoffe oder emissionsreiche technische Verfahren (z. B. Spritz- oder Sprühverfahren) durch weniger staubende Stoffe (Dispersionen, Pasten u. a.) oder weniger gefährliche Verfahren (z. B. Streichen, Tauchen) ersetzt werden können. Technische Maßnahmen: Geschlossene Anlagen (bzw. Ein- hausungen) einsetzen sowie Erfassen, Begrenzen und Abführen gefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube möglichst an der Entstehungsstelle. Auch aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes sollten Nanomaterialien grundsätzlich nicht in die Raumluft gelangen. Organisatorische Maßnahmen: Waschgelegenheiten, getrennte Aufbewahrung der nicht beruflich eingesetzten Kleidung, deutliche Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbe- reiche, Beschränkung des Zugangs, zeitliche Gestaltung der Arbeitsabläufe (Minimierung der Expositionszeit), Ausbildung und Unterweisung.
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...
Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.
In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.
Bis Ende Juli 2010 war der Arbeitsschutz bei Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung in Deutschland bisher durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen abgedeckt. So z. B. für die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bzgl. Laserstrahlung die BGV B2 „Laserstrahlung“ angewendet. Als 19. Einzelrichtlinie der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG wurde 2006 die EG-Arbeitsschutzrichtlinie 2006/25/EG (Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkung – künstliche optische Strahlung) verabschiedet. Diese EG-Richtlinie für den Arbeitsschutz bei künstlicher optischer Strahlung wurde am 27. Juni 2010 rechtsverbindlich in Deutschland als neue „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung“ (BGBl. I Nr. 38 S 969) ( OStrV ) umgesetzt. TROS IOS
Als optische Strahlung werden elektromagnetische Wellen bezeichnet, deren Wellenlängen zwischen 100 Nanometern (100 nm, das entspricht 0,0001 mm) und 1 mm liegen. Das Wellenlängenspektrum wird entsprechend der Abbildung in mehrere Bänder unterteilt. Ferner wird zwischen Laserstrahlung (kohärenter Strahlung) und sonstiger optischer Strahlung (inkohärenter Strahlung) unterschieden. Quellen inkohärenter Strahlung sind z. B. die Sonne oder Glüh- und Leuchtstofflampen. Künstliche optische Strahlung kommt in vielen Anwendungsfeldern zum Einsatz. Technologische Innovationen wie die Lasertechnik haben sie sogar als Werkzeug verfügbar gemacht. Um den Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Die EU-Regelungen gewährleisten einen europaweit einheitlichen Standard für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der ganzen Staatengemeinschaft. Auf Basis der bereits im Jahre 1989 erlassenen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden mehrere Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 2006/25/EG vom 05.04.2006 enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" vom 19.07.2010 ( Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung , OStrV) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt vor allem bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Glühende Massen wie Metall- oder Glasschmelzen senden starke Infrarotstrahlung (IR) aus. Die beim Schweißen auftretende Strahlung enthält einen hohen Ultraviolettanteil (UV). Gezielt eingesetzt wird UV-Strahlung unter anderem zur Materialprüfung, zur Härtung von Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, in der Fotolithografie sowie zur Desinfektion. Bild: Roheisenabstich in einem Hüttenwerk. In der Nähe glühender Metall- oder Glasschmelzen sind die Beschäftigten starker Infrarotstrahlung ausgesetzt. Stahlwerk Trinecké železárny, Trinec, Tchechien Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen. Das Ausmaß der möglichen Schädigung ist von der Wellenlänge, Strahlungsintensität, Einwirkungsdauer und Betriebsart abhängig. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich z. B. in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn- oder Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen. Mögliche langfristige Folgen von UV-Strahlung für das Auge sind Entzündungen der Hornhaut und Trübungen der Augenlinse (Grauer Star). Langjährige Einwirkung von IR-Strahlung kann die Entstehung von Grauem Star begünstigen. Sichtbare Strahlung hoher Intensität stellt eine potenzielle Gefahr für die Netzhaut dar. Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich aufgrund der hohen Energiedichte der gebündelten Laserstrahlen ein besonders hohes Gefährdungspotential. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern im Betrieb schreibt die Verordnung daher die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Künstliche optische Strahlung tritt an zahlreichen Arbeitsplätzen auf. Für viele Quellen zeigt bereits eine grobe Abschätzung, dass bei normalem Gebrauch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Zu diesen sicheren Quellen gehören z. B. Deckenbeleuchtungen, Computerbildschirme, Kopiergeräte oder Fotoblitze. Ein geplanter europäischer Leitfaden zur EU-Richtlinie soll Hilfestellungen für die Abschätzung möglicher Gefährdungen geben. Daneben können auch andere einfach zugängliche Informationen, insbesondere Angaben der Hersteller von Strahlungsquellen, zur Bewertung herangezogen werden. Lässt sich nicht sicher entscheiden, ob Gefährdungen der Gesundheit ausgeschlossen werden können, sind Berechnungen bzw. Messungen der Exposition durchzuführen. Diese sollen dem Stand der Technik entsprechen und nur durch fachkundige Personen erfolgen. Messverfahren sind in den Normen DIN EN 14255-1 (für UV-Strahlung) und DIN EN 14255-2 (für sichtbare und Infrarot-Strahlung) beschrieben. Die biologische Wirkung der Strahlung hängt von ihrer spektralen Zusammensetzung ab. Maßstab für die Bewertung ist daher eine spektral gewichtete Stärke der Bestrahlung. Im Hinblick auf die möglichen Schädigungen sind in der EU-Richtlinie wirkungsabhängige Expositionsgrenzwerte festgesetzt. Anhang I enthält Grenzwerte für inkohärente Strahlung, Anhang II Grenzwerte für kohärente Laserstrahlung. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie wird dadurch erleichtert, dass für Laserstrahlung schon länger ein umfangreiches Regelwerk existierte. So befasst sich die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ mit dem Schutz vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung. Weitere wichtige Bestimmungen sind in der Norm DIN EN 60825‑1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ festgelegt. Als Schutzmaßnahme ist vorrangig die Entstehung der künstlichen optischen Strahlung direkt an der Quelle zu mindern. Dazu gehören alternative Arbeitsverfahren oder der Einsatz von Arbeitsmitteln, die weniger Strahlung emittieren. Falls dies nicht möglich ist, sollte durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. Abschirmungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen, die Ausbreitung der Strahlung verhindert oder reduziert werden. Die Belastung des Beschäftigten kann auch durch organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen zu exponierten Arbeitsplätzen begrenzt werden. Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille und Schutzkleidung zu verwenden. Die Ausrüstung muss auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Strahlung abgestimmt sein und sachgerecht angewendet werden. Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang für Unbefugte ist einzuschränken. Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Maßnahmen bei künstlicher optischer Strahlung zu treffen sind: Bild: Warnzeichen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Links: Warnung vor optischer Strahlung; rechts: Warnung vor Laserstrahl. Mit diesen Warnzeichen sind Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, zu kennzeichnen und abzugrenzen. Rechtliche und technische Vorgaben Weitere Informationen im Internet
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich in erster Linie mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen und der Minimierung der Folgen bei Arbeitsunfällen. Um ein sicheres Arbeiten für die Arbeitnehmer in Deutschland zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber umfassende Gesetze mit den zugehörigen Verordnungen und Technischen Regeln erlassen. Damit werden die entsprechenden europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dies ist zuerst das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Aber auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen Verordnungen kommt ebenfalls im Arbeitsschutz zum Tragen. Hier ist z. B. die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV), die Maschinenverordnung oder die 8. ProdSV-Verordnung über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung anzuführen. Das System des Arbeitsschutzes ist dual aufgebaut. Neben dem o.g. staatlichen Arbeitsschutz existiert der Arbeitsschutz durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Diese haben entsprechende Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Versicherten in Bereichen erlassen, zu denen noch keine entsprechenden Regelungen getroffen waren. So gibt es z. B. für den Bereich der elektromagnetischen Felder die DGUV-15 (DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) mit der zugehörigen DGUV Regel: DGUV 103-014. Zusätzlich werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sogenannte Berufsgenossenschaftliche Informationen zu verschiedenen Schwerpunktthemen, z. B. DGUV Information 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder. Diese Berufsgenossenschaftlichen Regeln werden zurzeit aufgrund von EU-Vorgaben durch staatliche Verordnungen wie die OStrV „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“ und ergänzende staatliche Technische Regeln abgelöst. Des Weiteren gibt es für die besonderen Gefährdungen im Bereich NIR noch das Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen und das Atomgesetz mit der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung. Organisation in Niedersachsen Organisation in Niedersachsen Bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in Betrieb und Verwaltung ist zunächst der Arbeitgeber in der Verantwortung. Um die Umsetzung des Arbeitsschutzes für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewährleisteten, wird der Vollzug der gegebenen Rechtssetzung durch den Arbeitgeber durch staatliche Aufsichtsbehörden begleitet und überwacht. In Niedersachsen ist dies die staatliche Gewerbeaufsicht. Niedersäsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Als behördliche Sachverständige Stelle für Nichtionisierende Strahlung leistet der NLWKN beratende und messtechnische Unterstützung für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung in Niedersachsen beim Arbeitsschutz in den Bereichen des Schutzes gegenüber elektromagnetischen Feldern und optischer Strahlung.
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundlegend verankert. Der Arbeitgeber muss also die Gefährdungen für seinen Betrieb erkennen, diese einer Beurteilung unterziehen und auf dieser Grundlage feststellen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Damit soll erreicht werden, dass die erforderlichen Maßnahmen der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Gefährdungslage entsprechen und wirksam begegnen. Gefährdungsbeurteilungen werden vom Arbeitsschutzgesetz für alle Arbeitsplätze gefordert. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Ziel ist die lückenlose Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Beurteilung wird schrittweise durchgeführt: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung schafft die Grundlagen für einen systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Hilfestellung bieten beispielsweise:
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 3 |
| Land | 14 |
| Weitere | 4 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 3 |
| Text | 15 |
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| License | Count |
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| Geschlossen | 18 |
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| Deutsch | 21 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 6 |
| Dokument | 11 |
| Keine | 4 |
| Webseite | 12 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 11 |
| Lebewesen und Lebensräume | 16 |
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