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Internet-Organigramm der BGE - Stand: 01. August 2023

Organigramm der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Geschäftsführung Stabsstellen der Geschäftsführung Geschäfts- Führungsbüro Verbindungs- büro Berlin Prozess- monitoring Interne Revision GF-BVBPMIRAS Sonja ReineckeDr. Christoph LöwerThomas ThielInga SteenDirk Schulze Compliance- & Antikorruptionsbeauftragter Christoph Nauck (ext.) Dr. Thomas Lautsch Arbeitsschutz Beauftragte GF-T N. NStefan Studt GF-StVGF-V Gleichstellungsbeauftragte Geheimschutzbeauftragter – Detlef Kist Geheimschutzbeauftragter-Stellvertreter - Christian Geißelbrecht Informationssicherheitsbeauftragter - Christian Geißelbrecht Inklusionsbeauftrage TechnikAsseKonradMorsleben TEKASEKONEM O Andreas ReichertJens KöhlerPeter DuweMatthias Ranft Vorhabens- managementVorhabens- managementVorhabens- managementTEK-VMASE-VMIngenieur- technik Britta Pallor Datenschutzbeauftragter Gregor van Beesel Produkt- kontrolle PKT Standort- auswahl STA Dr. Monika KreienmeyerLisa Seidel Vorhabens- managementVorhabens- managementKON-VMEMO-VMNotfallplanungKonrad 1StilllegungTEK-TIASE-NPKON-K1EMO-SLEndlager- technikBauKonrad 2Bergwerke Morsleben und GorlebenTEK-ETASE-BAKON-K2EMO-BWGeoinformationRückholungGenehmigungenErkundung TEK-GIASE-RHKON-GNSTA-EK Geowissen- schaftenGenehmigungenEndlager- vorbereitungEndlager- planung TEK-GWASE-GNKON-EVSTA-EP StrahlenschutzStrahlenschutzBergwerk KonradTEK-STASE-STKON-BW F&E/ Wissens- management FEW Informations- technologieUnternehmens- kommunikation & ÖA ITKUKÖ Personal und Allgemeine Dienste PAD Recht REC Thies Dörpmund Birgit Balster Material- wirtschaft MAT Finanz- und Rechnungs- wesen FPC FRE N.N.Jörg SchraderDagmar DehmerGabriele RiesVorhabens- managementEndlager-F&E / Forschungs- planungInfrastruktur BetriebPressestelle und Online- RedaktionPersonal- management und -entwicklungPKT-VMSTA-VMFEW-FEITK-IBUKÖ-PSPAD-PEProdukt- kontrolle hoheitliche AufgabenStandortsucheWissens- managementAnwender- betreuungInterne KommunikationSTA-STPersonal- administration, .controlling und EntgeltFEW-WMITK-SDUKÖ-IKPAD-PAAbfalldaten und Abruf- vorbereitungSicherheits- untersuchungenDokumentationAnwendungs- betreuungInfostellen und Informations- managementAllgemeine DiensteRechnungs- prüfung PKT-DASTA-SUFEW-DMEinkauf / Vertrags- abwicklung LeistungenITK-ABUKÖ-INPAD-ADMAT-ELFRE-RE Management und SicherheitLagerwirtschaft / Einkauf MaterialBundes- vermögens- verwaltung ITK-MSMAT-LWFRE-BV PKT-HA Michael Greb Finanz- planung und -controlling Jörg FroböseN.N. Öffentliches RechtEinkauf / Vertrags- abwicklung IWirtschafts- planung und -steuerungKosten- und Leistungs- rechnung REC-ÖRMAT-E1FPC-PSFRE-KR ZivilrechtEinkauf / Vertrags- abwicklung IIFinanz- controlling und ReportingFinanzbuch- haltung und Abschluss MAT-E2FPC-FRFRE-FB REC-ZR Legende Bereich Abteilung N.N. = unbesetzt komm. = kommissarische Besetzung Endlager- sicherheitBergwerk Asse TEK-ESASE-BW Stand: 01.08.2023 DokID: 12011748

Internet-Organigramm der BGE - Stand: 1. Juni 2023

Organigramm der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Geschäftsführung Stabsstellen der Geschäftsführung Geschäfts- Führungsbüro Verbindungs- büro Berlin Prozess- monitoring Interne Revision GF-BVBPMIRAS Sonja ReineckeDr. Christoph LöwerThomas ThielInga SteenDirk Schulze Compliance- & Antikorruptionsbeauftragter Christoph Nauck (ext.) Dr. Thomas Lautsch Arbeitsschutz Beauftragte GF-T N. NStefan Studt GF-StVGF-V Gleichstellungsbeauftragte Geheimschutzbeauftragter – Detlef Kist Geheimschutzbeauftragter-Stellvertreter - Christian Geißelbrecht Informationssicherheitsbeauftragter - Christian Geißelbrecht Inklusionsbeauftrage TechnikAsseKonradMorsleben TEKASEKONEM O Andreas ReichertJens KöhlerPeter DuweMatthias Ranft Vorhabens- managementVorhabens- managementVorhabens- managementTEK-VMASE-VMIngenieur- technik Britta Pallor Datenschutzbeauftragter Gregor van Beesel Produkt- kontrolle PKT Standort- auswahl STA F&E/ Wissens- management FEW Informations- technologieUnternehmens- kommunikation & ÖA ITKUKÖ Personal und Allgemeine Dienste PAD Recht REC Thies Dörpmund Birgit Balster Material- wirtschaft MAT Finanz- und Rechnungs- wesen FPCFRE Jörg FroböseMarion Mrozek Dr. Monika KreienmeyerLisa SeidelN.N.Jörg SchraderDagmar DehmerGabriele RiesVorhabens- managementVorhabens- managementVorhabens- managementEndlager-F&E / Forschungs- planungInfrastruktur BetriebPressestelle und Online- RedaktionPersonal- management und -entwicklungKON-VMEMO-VMPKT-VMSTA-VMFEW-FEITK-IBUKÖ-PSPAD-PENotfallplanungKonrad 1StilllegungStandortsucheWissens- managementAnwender- betreuungInterne KommunikationKON-K1EMO-SLSTA-STPersonal- administration, .controlling und EntgeltTEK-TIASE-NPProdukt- kontrolle hoheitliche AufgabenFEW-WMITK-SDUKÖ-IKPAD-PAEndlager- technikBauKonrad 2Bergwerke Morsleben und GorlebenAbfalldaten und Abruf- vorbereitungSicherheits- untersuchungenDokumentationAnwendungs- betreuungInfostellen und Informations- managementAllgemeine DiensteRechnungs- prüfung TEK-ETASE-BAKON-K2EMO-BWPKT-DASTA-SUFEW-DMEinkauf / Vertrags- abwicklung LeistungenITK-ABUKÖ-INPAD-ADMAT-ELFRE-RE GeoinformationRückholungGenehmigungenErkundungManagement und SicherheitLagerwirtschaft / Einkauf MaterialBundes- vermögens- verwaltung TEK-GIASE-RHKON-GNSTA-EKITK-MSMAT-LWFRE-BV Geowissen- schaftenGenehmigungenEndlager- vorbereitungEndlager- planungTEK-GWASE-GNKON-EVSTA-EPStrahlenschutzStrahlenschutzBergwerk KonradTEK-STASE-STKON-BW PKT-HA Michael Greb Finanz- planung und -controllingÖffentliches RechtEinkauf / Vertrags- abwicklung IWirtschafts- planung und -steuerungKosten- und Leistungs- rechnung REC-ÖRMAT-E1FPC-PSFRE-KR ZivilrechtEinkauf / Vertrags- abwicklung IIFinanz- controlling und ReportingFinanzbuch- haltung und Abschluss MAT-E2FPC-FRFRE-FB REC-ZR Legende Bereich Abteilung N.N. = unbesetzt komm. = kommissarische Besetzung Endlager- sicherheitBergwerk Asse TEK-ESASE-BW Stand: 01.06.2023 DokID: 12011748

Hinweis zur Veranstaltung Grundlagenwissen REACH und CLP am 28.01.2015

REACH und CLP sind zwei wichtige Instrumente der europäischen Chemikaliengesetzgebung. Die Veranstaltung vermittelt die wesentlichen Eckpunkte der REACH- und der CLP-Verordnung und zeigt die Pflichten der betroffenen Akteure auf. Die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz sowie auf nachgeschaltetes Recht werden erläutert. Bitte beachten Sie: die Anmeldefrist zu unserer Veranstaltung Grundlagenwissen REACH und CLP am 28.01.2015 endet am 23.01.2015.

Erörterungstermin zu geplanter Schweinemastanlage in Stöbnitz  abgeschlossen

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10 Halle (Saale), den 21. Januar 2010 Erörterungstermin zu geplanter Schweinemastanlage in Stöbnitz  abgeschlossen Umfangreiche Nachprüfungen notwendig Nach zweitägiger Sitzung ist gestern Abend der Erörterungstermin zur geplanten Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen worden. In sehr sachlicher Atmosphäre wurden Einwendungen vorgetragen und diskutiert. Dabei wurden alle relevanten Fachgebiete bearbeitet.  Aus dem Erörterungstermin ergeben sich für das Landesverwaltungsamt als zuständige Genehmigungsbehörde umfangreiche Prüfkonsequenzen. So haben sich bei der Anhörung neue Aspekte ergeben, die eine Präzisierung bzw. Nachbesserung von Angaben seitens der Antragstellerin zwingend erforderlich machen. Nach nunmehr einzuleitender intensiver Prüfung aller vorgetragenen Argumente wird die Antragstellerin anschließend aufgefordert, Angaben wie beispielsweise zu Immissionsprognosen zu untersetzen, nachzubessern und Unterlagen nachzureichen. Zum jetzigen Zeitpunkt können aufgrund des umfangreichen Untersuchungsrahmens noch keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens gemacht werden. Insgesamt liegen 457 Einwendungen vor, die im Rahmen des Erörterungstermins von den anwesenden Einwendern mündlich vorgetragen und umfangreich begründet wurden. Hintergrund Die A+J Agrar GmbH & Co.KG hat am 18.08.2009 gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 7.500 Mastschweineplätzen am Standort Stöbnitz beantragt. Der Gesetzgeber sieht in förmlichen Genehmigungsverfahren die Erörterung von Einwendungen vor, soweit diese fristgerecht eingereicht wurden und die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde einer Erörterung bedürfen. In § 4 BImSchG wird bestimmt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen der Genehmigung bedürfen. In der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen festgelegt worden. Die hier zur Rede stehende Anlage ist unter Nr. 7.1 Buchstabe g der Spalte 1 aufgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten das Landesverwaltungsamt. Gemäß § 10 BImSchG hat die für die Genehmigung zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern, soweit dies zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Nicht zum Erörterungstermin zu behandeln sind gem. § 15 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sind auf dem Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Ziel des Erörterungstermins ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, durch mündliches Vorbringen ihre zuvor schriftlich erhobenen Einwendungen zu präzisieren, zu verdeutlichen und zu begründen. Auch bei Abwesenheit von Einwendern werden deren Einwendungen erörtert. Der Antragstellerin ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Damit soll die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden, Genehmigungsvoraussetzungen fundierter prüfen zu können. Zum Erörterungstermin wird daher keine Entscheidung getroffen. Die Genehmigungsbehörde wird vielmehr alle vorgebrachten Einwendungen und die Sachvorträge aus dem Erörterungstermin gegenüber dem Verlangen der Antragstellerin auf Genehmigung gewissenhaft prüfen und abwägen. Die darauf fußende abschließende Entscheidung über den Antrag kann - zustimmend, - einschränkend zustimmend - oder ablehnend sein. Die Entscheidung wird im vorliegenden Falle durch öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden. Damit haben die Antragstellerin und die Einwender, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit, Rechtsbehelfe (also Klage) beim Verwaltungsgericht in Halle gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit oder gegen Teile zu erheben. Die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren regelt sich nach den Vorschriften der 9. BImSchV. Der bisherige Verlauf des Genehmigungsverfahrens entspricht diesen Vorschriften. Das Vorhaben wurde am 15. Oktober 2009 öffentlich bekannt gemacht im: 1.    Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und 2.   in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Merseburg. Die Auslegung erfolgte vom 23.10.2009 bis einschließlich 23.11.2009 1. im Landesverwaltungsamt Halle, Dessauer Str.70, Zimmer A 123 und 2. in der Stadt Mücheln. Während der Einwendungsfrist konnten Einwendungen schriftlich bei den vorgenannten Behörden gegen das Vorhaben erhoben werden. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden. Die Einwendungsfrist endete am 07. Dezember 2009 Anzahl der Einwendungen: 457 Davon verfristet: 1. Auf vorgefertigten Listen wurden 5808 Unterschriften eingereicht. Diese können nicht als Einwendung gewertet werden, da nur erklärt wird, dass die Unterzeichner gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind. Aus einer Einwendung muss hervorgehen, warum man die Anlage für unzulässig hält. Folgende Sachgebiete wurden erörtert: 1    Raumordnung / Planungsrecht 1.1 Bestandsschutz 1.2 Standort 1.3 Raumordnung 1.4 Planungsrecht 2 Luftreinhaltung 2.1 Geruchsbelastung 2.2 Ammoniakbelastung 2.3 Luftschadstoffe 2.4 Wetterdaten 2.5 Fehlerhafte Prognose 2.6 Vorsorge/Mindestabstand 2.7 Abluftreinigungsanlage 2.8 Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft 3 Lärmschutz 4    Erschließung 5 Naturschutz 5.1 Allgemeines 5.2 Pflanzen und Ökosysteme 5.3 Artenschutz 6 Bodenschutz/Abfallrecht/Altlasten 7 Grund- und Oberflächenwasser/Wasserrecht 8 Tierschutz/Tierseuchenschutz 9    Brandschutz 10    Allgemeine Einwendungen 10.1            Formelle Fragen 10.2            Wirtschaftliche Fragen Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht (zu § 5) 1. Lehrgänge Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne. 2. Anforderungen Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. 3. Teilnehmer An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll. 4. Lehrgangsziele Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren. 5. Lehrgangsinhalte Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen: 5.1  Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, 5.2  Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung, 5.3  Allgemeines Seeverkehrsrecht, 5.4  Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute, 5.5  Schiffsbesetzung, 5.6  Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht, 5.7  Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht, 5.8  Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.9  Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.10 Betriebsverfassungsrecht, 5.11 Sozialrecht. Stand: 31. Juli 2021

Link zum Download des Formulars über die Erklärung zur Zuverlässigkeit

Name und Anschrift des Antragstellers / der Antragstellerin: Erklärung zur Zuverlässigkeit gemäß § 29b Abs. 2 S. 2 BImSchG in Verbindung mit § 9 41. BImSchV Ich versichere hiermit, dass 1) ich bisher nicht mit einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe belegt worden bin wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Anlagensicherheits-, Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, d) des Gewerbe-, Gerätesicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts 2) ich innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung nicht wegen Verletzung der Vorschriften a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden bin. Außerdem versichere ich hiermit, dass ich bisher nicht 1) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die zuvor genannten Vorschriften verstoßen habe, 2) Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben habe, 3) wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen habe, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind, Stand: Juni 2018 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus der 41. BImschV oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder b) Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden. Sollte sich zukünftig daran etwas ändern, so werde ich dies unverzüglich der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg mitteilen. Ort, Datum ---------------------------------------------- Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin Stand: Juni 2018

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 (zu § 30) Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes, 1.11 Instandhaltung, 1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen: 3.1 Gesellschaft und Kommunikation 3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO -Standardredewendungen 3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen 3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation 3.2 Schiffsführung 3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation 3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation 3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS -Verfahren 3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos 3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln 3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System ( AIS ) 3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung ( KVR ) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst 3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver 3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterbeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen 3.2.11 Funkverkehr Beschänkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ( ROC ) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen 3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatkontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung 3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit 3.3.4 Suche und Rettung ( SAR ) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung ( IAMSAR Manual ) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser 3.4 Schiffsbetriebstechnik 3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschließteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Veschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen Stand: 31. Juli 2021

Arbeitsschutz Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz?

ARBEITSSCHUTZ Das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt ohne Einschränkungen in jeder Situation – und somit auch für alle Beschäftigten während ihrer Arbeit. Die zur Gewährleistung dieses Anspruchs getroffenen Regelungen und Vorkehrungen werden unter dem Begriff  "Arbeitsschutz"  zusammengefasst. Der Arbeitsschutz umfasst technische und soziale Aspekte. Die Sicherheitstechnik, der Schutz vor chemischen und physikalischen Einwirkungen, Arbeitsorganisation, Arbeitsmedizin und Betriebspsychologie gehören ebenso dazu wie der Kinder- und Jugendarbeitsschutz, der Mutterschutz und der Lohnschutz. Für die Überwachungsbehörden des Landes Baden-Württemberg ist die LUBW behördliche Anlauf-  und Kompetenzstelle im Bereich  des Technischen Arbeitsschutzes.

Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes

Das Projekt "Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Institut für Arbeits-, Organisations-, und Sozialpsychologie durchgeführt.

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