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"Einstieg verhindern - Ausstieg erleichtern - vor Passivrauch schützen"

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 063/03 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 063/03 Magdeburg, den 19. Mai 2003 "Einstieg verhindern - Ausstieg erleichtern - vor Passivrauch schützen" Magdeburg. Gesundheits- und Sozialminister Gerry Kley hat einen langen Atem bei der Senkung des Raucheranteils in der Bevölkerung des Landes Sachsen-Anhalt angemahnt. Das hohe Suchtpotenzial des Nikotins sei Ursache dafür, dass Appelle an die Vernunft und gegenseitige Rücksichtnahme nicht ausreichen, um Veränderungen zu bewirken. "Notwendig sind vielmehr öffentliche Raucherentwöhnungsprogramme, die Einrichtung rauchfreier Zonen, gezielte Präventionsmaßnahmen sowie eine umfassende Aufklärung vom Kindesalter an", sagte Gerry Kley am Montag bei einer Fachtagung der Friedrich-Naumann-Stiftung "Die Last mit dem blauen Dunst", die in Kooperation mit dem Ministerium sowie der Landesstelle gegen die Suchtgefahren im Land Sachsen-Anhalt im Vorfeld des Weltnichtrauchertages am 31. Mai organisiert wurde. Der Raucheranteil unter den Männern liegt in den neuen Bundesländern bei 39,5 Prozent, unter den Frauen bei 26,7 Prozent (Erhebung aus dem Jahr 2000). Besonders problematisch ist nach den Worten des Ministers das niedrige Einstiegsalter, das unter den Schülerinnen und Schülern in Sachsen-Anhalt bei 12,52 Jahren liegt. Etwa 30 Prozent der 12-  bis 19jährigen würden sich den mit dem Rauchen verbundenen gesundheitlichen Risiken aussetzen. "Vor diesem Hintergrund kann die Prävention gar nicht früh genug einsetzen, am besten bereits im Kindergartenalter", so Gerry Kley, der darauf verwies, dass die verstärkte Thematisierung des Rauchens in der Schule bereits mit dem GLOS-Projekt - gemeinsam leben ohne Sucht - auf den Weg gebracht worden sei. Neben der Verhinderung des Einstiegs müsse auch den Hilfen zum Ausstieg sowie dem Schutz vor Passivrauch hoher Stellenwert beigemessen werden. Kley machte auf die im Oktober 2002 in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung aufmerksam, wonach Arbeitgeber ihre nichtrauchenden Beschäftigten weitgehend vor dieser Gesundheitsgefahr schützen müssen. "Das geht am besten, wenn Führungskräfte, Personalräte, Betriebsärzte und Mitarbeiter an einem Strang ziehen, denn Konfrontation ist kein Mittel für ein gesundes Miteinander", sagte der Minister. "Die Experten der Gewerbeaufsicht unseres Landesamtes für Verbraucherschutz können als Beratungspartner bei der konkreten betrieblichen Umsetzung jederzeit hinzugezogen werden." Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Magdeburg, den 25. Januar 2007 Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft Der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Nichtraucherschutzgesetz ist am Donnerstag das erste Mal im Landtag beraten worden. Im Folgenden veröffentlichen wir die Einbringungsrede von Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre 2003 hat noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt. Ich freue mich daher, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nicht rauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können. Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110.000 bis 140.000 Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems sowie der Atemwege. Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert, dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern auch das unfreiwillige passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind pro Jahr rund 3.300 Todesfälle auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft zurückzuführen. Das Passivrauchen ist lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und krebserregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte Rauch, und dies zum Teil in deutlich höherer Konzentration. Da einzelne Komponenten des Passivrauchs lange in der Raumluft verweilen und sich die Partikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs ¿ selbst dann noch, wenn dort aktuell nicht geraucht wird. Daraus resultiert - wie Untersuchungen belegen -, dass die Einrichtung von Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Innenbereichen keinerlei Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet. Daher ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft als einzig wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucher und Nichtraucherinnen zu gewährleisten. Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs. Herzkrankheiten, insbesondere für bereits erkrankte oder geschwächte Personen, wie z.B. Asthmatiker, ist das Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung. Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma oder zwischen Passivrauchen und plötzlichem Kindstod. Es besteht also dringender Handlungsbedarf zum Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zu Gunsten der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als erforderliche Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien Innenluft zu erreichen. Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden: Zum einen soll die öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den Paragraphen 2 und 3 ein Rauchverbot in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes vor. Des Weiteren ist es Aufgabe des Staates, basierend auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige Personengruppen auch einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives Rauchen auch die auf Grund von Krankheit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in Krankenhäusern und Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der bundesweiten Diskussion wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt ist zum Erlass eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt. Zum Einen lässt sich das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechts wie in Art. 74 Abs. Nr. 19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Art. 70 Grundgesetz. Mir ist sehr wohl bewusst, dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grade in das Eigentumsrecht privater Betreiber (Art. 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die freie Berufsausübung (Art. 16 Abs.1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingreift. Die Beschränkung dieser Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Zudem sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen, wie mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und offenbar das einzig geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Während in Paragraph 2 des Gesetzentwurfes das allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine Ausnahme für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Paragraph 3 Absatz 1. Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Kinder und auch Jugendliche, aber auch dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion, begründet. In Paragraph 4 sind Ausnahmen für verschiedene Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und persönliche Situationen eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu verlassen wie Patienten und Patientinnen einer Palliativ-Station, immobile Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, aber auch Insassen und Insassinnen einer Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten. Wie sich aus der Begründung zu Paragraph 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen beschäftigte Personal. Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern, Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des Arbeits- und Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten. Einen Punkt möchte ich betonen: Ein Rauchverbot bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen, freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den ¿aktiven¿ Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren nicht mehr notwendig und wichtig wären. Aber natürlich sind Projekte wie ¿Rauchfreie Schule¿ oder ¿Rauchfreies Krankenhaus¿ wichtig. Das Gesetz ist doch nur ein Baustein im Rahmen eines verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger. Im Übrigen erhoffe ich mir von diesem Gesetz auch einen Impuls, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht erfasst werden, die Intention des Gesetzes aufgreifen und etwa durch Dienstvereinbarungen oder ähnliches an dem Ziel rauchfreier Innenluft zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten. Ich bitte um Überweisung und Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss für Gesundheit und Soziales. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Das funktioniert: Rauchende Köpfe ohne Zigarettenqualm Gesundheitsministerin Kuppe wirbt für rauchfreie Öffentliche Verwaltung

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 079/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 079/06 Magdeburg, den 30. Mai 2006 Das funktioniert: Rauchende Köpfe ohne Zigarettenqualm Gesundheitsministerin Kuppe wirbt für rauchfreie Öffentliche Verwaltung Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe hat sich für einen stärkeren Nichtraucherschutz ausgesprochen und dabei der Öffentlichen Verwaltung eine Vorbildfunktion zugeschrieben. Kuppe erklärte aus Anlass des Weltnichtrauchertages (31. Mai): ¿Die Gefahren des Passivrauchens dürfen nicht unterschätzt werden. Bundesweit sterben jährlich 3.000 bis 5.000 Nichtraucherinnen und Nichtraucher an Lungenkrebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die durch ein Passivrauchen mit verursacht wurden.¿ Kuppe kritisierte: ¿Seit 2002 regelt die Arbeitsstättenverordnung den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern. Und dennoch ist Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz immer noch keine Selbstverständlichkeit. Raucherinnen und Raucher setzen sich darüber zu oft leichtfertig hinweg  und gefährden damit nicht nur ihre eigene Gesundheit sondern auch die ihrer Mitmenschen. Das ist unverantwortlich.¿ Die Ministerin warb dafür, dass sich Belegschaften mittels Vereinbarungen über tragfähige Lösungen im Sinne des Nichtraucherschutzes verständigen. Kuppe: ¿Rauchende ¿ weil nachdenkende - Köpfe sind in Ordnung, Zigaretten qualmende Köpfe hingegen nicht. Ein rauchfreier Arbeitsplatz ist ein sinnvoller Beitrag für eine gelebte Gesundheitsförderung in der öffentlichen Verwaltung.¿ Der Kampf gegen das Rauchen ist auch eines von fünf Gesundheitszielen in Sachsen-Anhalt. Demnach sollen der Anteil von Raucherinnen und Rauchern in der Bevölkerung spürbar gesenkt werden. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Dienstvereinbarungen für Nichtraucherschutz und Familienfreundlichkeit unterzeichnet

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 162/06 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 162/06 Magdeburg, den 11. September 2006 Gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und des Hauptpersonalrats der Polizei Dienstvereinbarungen für Nichtraucherschutz und Familienfreundlichkeit unterzeichnet - Hövelmann: Eine neue Kultur der Zusammenarbeit - Naatz: Polizei kann Vorbild sein Innenminister Holger Hövelmann und der Vorsitzende des Haupt­personalrats der Polizei, Jürgen Naatz, unterzeichneten am heutigen Montag zwei Dienstvereinbarungen zum Nichtraucherschutz und für familienfreundliche Arbeitszeiten in den Dienststellen der Polizei in Sachsen-Anhalt. Bereits zu Beginn seiner Amtszeit hatte Hövelmann angekündigt, künftig alle Fragen, die durch Dienstvereinbarungen mit den Vertretern der Beschäftigten geregelt werden können, auf diese kooperative Weise zu regeln und nicht durch Erlass ¿von oben¿. Hövelmann: ¿Die heute unterzeichneten Vereinbarungen sind Pilot­projekte für eine neue Kultur der Zusammenarbeit zwischen der Leitung des Ministeriums und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Behörden unseres Geschäftsbereiches.¿ Zufrieden über das Zustandekommen der Dienstvereinbarungen zeigte sich auch Jürgen Naatz: ¿Es ist uns als Personalrat besonders wichtig, dass diese Dienstvereinbarungen für alle Beschäftigten der Landespolizei gelten und klare Regelungen für alle Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt treffen.¿ Die Dienstvereinbarung zum Nichtraucherschutz soll entsprechend der Arbeitsstättenverordnung helfen, gesundheitliche Gefährdungen durch Tabakrauch an Arbeitsplätzen in der Polizei des Landes Sachsen-Anhalts zu vermeiden. ¿Wir brauchen leistungsstarke und motivierte Mitarbeiter in der Polizei des Landes Sachsen-Anhalts, um den ständig wachsenden Anforderungen an den Beruf gerecht zu werden. Dafür sind die physische und psychische Unversehrtheit der Beschäftigten die Grundvoraussetzungen¿, erklärte Hövelmann, der selbst Raucher ist. Mit der Vereinbarung werden Beschäftigte vor ungewolltem Passivrauchen und damit einhergehenden Gesundheits­gefahren geschützt und Konflikte zwischen Rauchern und Nicht­rauchern werden vermieden. Des Weiteren soll ein umfassendes In­formationsangebot rauchende Beschäftigte dazu animieren, mit dem Rauchen aufzuhören. Das grundsätzliche Rauchverbot wird sich nicht nur auf Dienstgebäude, sondern auch auf alle Dienstfahrzeuge der Polizei Sachsen-Anhalts erstrecken. Ausnahmen können für Räume erlassen werden, in denen ausschließlich Raucher beschäftigt sind und kein Publi­kumsverkehr besteht. Da der Schutz der Nichtraucher im Vordergrund steht, sollen die Türen solcher Bereiche möglichst geschlossen gehalten werden. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen. Bei Anwesenheit von Nichtrauchern ist das Rauchen einzustellen. Bei einma­liger Feststellung eines Verstoßes wird der Beschäftigte ermahnt. Wird das Rauchverbot aber trotz wiederholter Ermahnung durch den Vorgesetzten nicht beachtet, wird die jeweilige Dienststelle angemessene dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Jürgen Naatz: ¿Da wir in Deutschland vielen europäischen Ländern hinterherhängen, ist es uns wichtig, als Polizei Zeichen zu setzen und eine gewisse Vorbildwirkung zu übernehmen.¿ Die Dienstvereinbarung ¿Familienfreundliche Arbeitszeiten¿ soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter fördern. ¿Wir wollen flexibel auf die Probleme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit familiären Verpflichtungen eingehen¿, so Jürgen Naatz. Die Dienstver­einbarung soll die Planbarkeit und Verlässlichkeit von Dienstzeiten im Interesse der Dienst­stelle einerseits und der Beschäftigten andererseits ermöglichen. Innenminister Hövelmann erläuterte: ¿Diese Dienstvereinbarung gilt insbesondere für Beschäftigte mit Kindern, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es gibt aber auch viele Fälle, in denen Be­schäftigte nahe Angehörige pflegen oder ältere Kinder mit schulischen Problemen haben.¿ Im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelung der Arbeitszeit und der dienst­lichen Möglichkeiten sollen die täglichen und wöchentliche Arbeitszeiten der individuellen Situation angepasst werden. ¿Es wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben¿, erläuterte der Minister. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

Mildenberger_ArbStättV&ASR.pdf

ArbStättV & ASR- aktueller Stand & Überblick „Arbeitsstätten – New Normal und neue Lösungen für bekannte Fragestellungen“ Fachtagung am 06. Juli 2022 bei der IHK Karlsruhe Dipl.-Ing. Jörg Mildenberger Referat 26 Arbeit und Gesundheit Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ArbStättV vom 12. August 2004 mit der letzten Änderung am 22. Dezember 2020 Ziel der ArbStättV: • Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (Fußböden, Treppen, Tore, Verkehrswege, Lärm, etc.) • Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (Luft, Klima, Beleuchtung, soziale Einrichtungen, etc.) Inhalt und Aufbau der ArbStättV Inhalt: ArbStättV enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Folie 2, IHK Fachtagung am 06. Juli 2022 Inhalt und Aufbau der ArbStättV Inhalt: ArbStättV enthält allgemeine Schutzziele anstatt konkreter Maßzahlen und Detail- anforderungen  Ziel vom Gesetzgeber: Arbeitgeber erhält mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte (?) Folie 3, IHK Fachtagung am 06. Juli 2022

innenraumbewertung2007

Bekanntmachung des Umweltbundesamtes Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2007 · 50:990–1005 DOI 10.1007/s00103-007-0290-y Online publiziert: 21. Juni 2007 © Springer Medizin Verlag 2007 Beurteilung von Innen- raumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden 1 Einleitung Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen können beim Aufenthalt in Gebäuden durch Schadstoffe in der Innenraumluft beeinträchtigt werden. Im Zusammenhang mit Befindlichkeitsstö- rungen und gesundheitlichen Beschwer- den und/oder der Wahrnehmung von Gerüchen in Innenräumen werden des- halb häufig im privaten und öffentlichen Bereich Innenraumluftmessungen veran- lasst. Neben amtlichen Institutionen sind eine Anzahl privater Gutachter, Institute und Labore auf diesem Feld tätig. Die Praxis zeigt, dass bei der Durchführung und der Beurteilung solcher Messungen nicht immer vergleichbare Verfahren und Maßstäbe zur Anwendung kommen. Um möglichen Unsicherheiten und Diver- genzen in der Bewertung und daraus re- sultierenden Irritationen der Betroffenen und Streitigkeiten vorzubeugen, wurde diese Handreichung zur Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten von der Ad- hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthy- giene-Kommission des Umweltbundes- amtes und der Obersten Landesgesund- heitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) erarbeitet. Ziel und Absicht ist es, ein einheitliches Vorgehen bei der Messung und der Bewertung der Innenraumluft- qualität zu ermöglichen. Die Handrei- chung behandelt schwerpunktmäßig die Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), gilt aber auch für andere innenraumrelevante Stoffe, für die Richt- oder Referenzwerte vorliegen. Die Beurteilung von Messergebnissen für die Innenraumluft beruht im Prinzip auf einer Bewertungshierarchie, die a) als gesundheitliche Bewertung toxiko- logisch abgeleitete Richtwerte für ein- zelne Substanzen oder Substanzgrup- pen heranzieht sowie b) als vergleichende Bewertung sich an statistischen Werten orientiert (z. B. Referenzwerte von Einzelstoffen und dem VOC-Summenwert (TVOC- Wert). Nach Auffassung der Ad-hoc-Arbeits- gruppe wird damit ein praxisbezogenes Verfahren bereitgestellt, das dem aktu- ellen regulatorischen Stand der Diskus- sion in der Bundesrepublik Deutschland entspricht und als verbindliche und dif- ferenzierte Bewertungsvorschrift für den öffentlichen Bereich sowie auch als Empfehlung für den privaten Innenraum herangezogen werden sollte. Diese Bewer- tungen und Empfehlungen richten sich vor allem an Beschäftigte von Behörden 990 | Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 (z. B. Gesundheits- und Umweltämter), an Sachverständige und an Messinstitute, die mit gesundheitlichen Fragen der Innen- raumluftqualität befasst sind. 2 Begriffsbestimmungen Innenräume. In Anlehnung an die Festle- gung des Sachverständigenrates für Um- weltfragen [1], die Richtlinie VDI 4300 Blatt 1 [2] und die ISO 16000-1 [3] werden als Innenräume definiert: F private Wohn- und Aufenthaltsräume wie Wohn-, Schlaf- und Badezimmer, Küche, Bastel-, Sport- und Kellerräu- me, F Räume in öffentlichen Gebäuden (z. B. Schulen, Kindergärten, Jugend- häuser, Krankenhäuser, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten, und andere Veranstaltungsräume), F Arbeitsräume und Arbeitsplätze in Gebäuden, die nicht im Hinblick auf Luftschadstoffe den Regelungen des Gefahrstoffrechtes (insbesondere zu Arbeitsplatzgrenzwerten) unterliegen, F Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Arbeitsräume (Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind) sind die Anforderungen an Arbeitsstätten ge- mäß Arbeitsstättenverordnung zu be- achten. Grundsätzlich gelten Räume in Arbeitsstätten (wie z. B. Büroräume) als Innenräume im obigen Sinn, wenn die dort auftretenden Luftschadstoffe nicht als Arbeitsstoffe verwendet werden oder wenn ein Arbeitsstoff aus einem gefahr- stoffrechtlich geregelten Bereich in diese Räume übertritt [4]. Messverfahren. Verfahren zur Probenah- me und Analyse eines oder mehrerer Stoffe in der Luft einschließlich Lagerung und Transport der Probe. Raumluftmessungen. Im Allgemeinen um- fasst der Begriff „Messung“ die Probenah- me und die Analyse der Probe, die bei In- nenraummessungen in der Regel getrennt erfolgen. Beim Vergleichen von Messer- gebnissen sind sowohl das angewandte Probenahme- und Analyseverfahren als auch die bei der Messung vorliegenden Bedingungen zu berücksichtigen. Eine In- terpretation der gemessenen Werte sollte nur unter Berücksichtigung der Randbe- dingungen erfolgen. Vor Durchführung einer Messung ist das Messziel zu definie- ren. Hier stehen häufig als Ziele im Vor- dergrund: die Überprüfung der Einhal- tung eines Richtwertes oder die Aussage über mögliche Ausgleichskonzentrationen ohne Lüftung im Raum. Die Messbedin- gungen orientieren sich an diesen Zielen. Die Blätter der Richtlinienreihe VDI 4300 über Probenahmestrategien geben die für die verschiedenen Ziele geeignete Vorge- hensweise an. Die Überprüfung der Ein- haltung eines Richtwertes erfordert die Messung unter Nutzungsbedingungen (s. auch Kapitel 9). Die Bestimmung einer Ausgleichskonzentration wird unter re- duzierten Lüftungsbedingungen durch- geführt und die letzte Lüftung erfolgt in einem ausreichenden zeitlichen Abstand zu dem Beginn der Probenahme (z. B. am Vortag der Messung). Von dem Begriff „Worst-case-Bedingungen“ sollte in die- sem Zusammenhang abgesehen werden. Bei den Messungen sind außergewöhnlich hohe Temperaturen und/oder Außenluft- geschwindigkeiten zu vermeiden (s. a. Kapitel 9). Als Kurzzeitmessungen werden im Allgemeinen solche Messungen verstan- den, deren Probenahmedauer in Abhän- gigkeit von der Messaufgabe weniger als eine Stunde bis hin zu einigen wenigen Stunden beträgt. Langzeitmessungen er- strecken sich über mehrere Stunden bis hin zu Tagen und Wochen. Nutzungszyklus. Als Nutzungszyklus wird die Zeitspanne zwischen 2 Lüftungen verstanden, z. B. die Schulstunde(n) oder der Aufenthaltszeitraum zwischen 2 Pau- senlüftungen. Messunsicherheit. Die Messunsicherheit ist die Größe, mit welcher insgesamt die Unsicherheit des Ergebnisses beschrieben wird, das von einem Messgerät und/oder einem Messverfahren geliefert wird. Sie umfasst sowohl die Probenahme als auch die Analyse. Flüchtige organische Verbindungen (VOC). Als flüchtige organische Verbin- dungen (VOC) werden nach internati- onalen Empfehlungen organisch-che- mische Verbindungen des Siedebereiches von ca. 50-260°C bezeichnet (WHO 1989 [5]); dieser Bereich stimmt mit der Defini- tion nach ECA (1997 [6]) und AgBB (2005 [7]) weitgehend überein. Nach ECA und AgBB werden als VOC organische Ver- bindungen bezeichnet, die analytisch auf einer desaktivierten unpolaren Säule im Elutionsbereich zwischen n-Hexan und n- Hexadecan detektierbar sind [7, 8]. VOC können als Einzelstoffe (identifizierte und nicht identifizierte Verbindungen) und im Rahmen des TVOC-Konzeptes (TVOC = Total Volatile Organic Com- pounds) als Summenparameter betrach- tet werden. Als TVOC wird die Summe flüchtiger organischer Verbindungen, die zwischen n-Hexan und n-Hexade- can eluiert werden, bezeichnet [9]. Die Quantifizierung der identifizierten Sub- stanzen hat substanzspezifisch anhand von Einzelstandards zu erfolgen, die der nicht identifizierten („unbekannten“) Substanzen jeweils als Toluoläquivalent. Da im Bereich zwischen n-Hexan und n-Hexadecan in Abhängigkeit von den gaschromatographischen Bedingungen (Temperaturprogramm, Säule etc.) unter- schiedliche Substanzen auftreten, wird für die TVOC-Berechnung empfohlen, hin- sichtlich der Abgrenzung zu den VVOC der Substanzauswahl des AgBB für VOC zu folgen. Schwerflüchtige organische Verbin- dungen (SVOC) sind organische Verbin- dungen, die im Retentionsbereich ober- halb von n-Hexadecan bis C22 liegen, und sehr flüchtige Verbindungen (VVOC) solche, die unterhalb von n-Hexan auf- treten. 3 Werte zur Beurteilung der Innenraumluftqualität Es gibt in Deutschland (und Europa) kei- ne umfassend rechtsverbindliche Rege- lung für Qualitätsanforderungen an die Innenraumluft. Es existiert jedoch eine Anzahl von Beurteilungswerten, die je nach Autor unterschiedlich bezeichnet werden (z. B. „Richtwerte“, „Orientie- rungswerte“, „Zielwerte“, „Vorsorgewerte“, „Auffälligkeitswerte“) und in ihrer fach- lichen Herleitung und rechtlichen Bedeu- tung erheblich variieren [10]. Grundsätz- lich sind toxikologisch begründete Werte von statistisch definierten Referenz- oder Hintergrundwerten zu unterscheiden. Toxikologisch begründete Werte. Richt- werte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf geeigneten Erkenntnissen zu toxischen Wirkungen und Dosis-Wir- kungs-Beziehungen des jeweiligen Stoffes basieren; oft enthalten sie (Un-)Sicher- heitsabstände, um auch empfindliche Bevölkerungsgruppen zu schützen. Ge- mäß einem Beschluss der Gesundheits- ministerkonferenz obliegt die Festlegung toxikologisch begründeter Richtwerte (RW) in der Bundesrepublik der Ad-hoc- Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsge- meinschaft der Obersten Landesgesund- heitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) [11]. Vorsorgewerte werden in der Regel in einem bestimmten Abstand unterhalb toxikologisch begründeter Werte festge- legt und sollen Belastungen und Risiken gering halten sowie den Gesundheits- schutz langfristig sicherstellen. Statistisch definierte Werte. Referenz- werte bilden die allgemein vorhandene Exposition gegenüber einem Stoff („Hin- tergrundbelastung“) ab und geben keinen Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 | 991 Zusammenfassung · Abstract Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2007 · 50:990–1005 DOI 10.1007/s00103-007-0290-y © Springer Medizin Verlag 2007 Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten. Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden Zusammenfassung Die Beurteilung von Verunreinigungen der Innenraumluft beruht auf einer Bewer- tungsrangfolge, die toxikologisch abgelei- tete Richtwerte für einzelne Substanzen oder Substanzgruppen heranzieht sowie als vergleichende Bewertung sich an sta- tistischen Werten (Referenzwerte von Ein- zelstoffen und dem TVOC-Wert) orientiert. Diese Empfehlung gilt für den privaten In- nenraum, für den öffentlichen Bereich so- wie für Arbeitsplätze ohne Umgang mit Gefahrstoffen. Nach Auffassung der Ad- hoc-Arbeitsgruppe ist der Richtwert I (RW I) die Konzentration eines Stoffes in der In- nenraumluft, bis zu der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung auch bei lebens- langer Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Bei Konzentrationen in der Raumluft oberhalb des Richtwertes II (RW II) sind gesundheit- liche Gefahren bei empfindlichen Raum- nutzern nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Abge- leitet wurden RW-I- und RW-II-Werte ent- sprechend einem Basisschema für – Toluol (0,3 und 3 mg/m³), – Pentachlorphenol (0,1 und 1 μg/m³), – Dichlormethan (0.2 und 2 mg/m³), – Styrol (0,03 und 0,3 mg/m³), – Tris-2-chlorethylphosphat (0,005 und 0,05 mg/m³), – bicyclische Terpene (0,2 und 2 mg/m³), – Naphthalin (0,002 und 0,02 mg/m³) und – aliphatische Kohlenwasserstoffe (0,2 und 2 mg/m³). Bei Konzentrationen oberhalb des RW II besteht unverzüglicher Handlungsbe- darf, z. B. im Hinblick auf Sanierungsent- scheidungen zur Verringerung der Exposi- tion. Eine Schließung der Räume kann da- her notwendig sein. Im Konzentrationsbe- reich zwischen RW I und RW II ist zunächst verstärkt zu lüften und zu reinigen. Wenn jedoch der Richtwert I nach wie vor über- schritten wird, werden in einem zweiten Schritt weitergehende Maßnahmen emp- fohlen. Die nachfolgende Empfehlung zur Anwendung von TVOC-Werten präzisiert das TVOC-Konzept von Seifert (1999) und gliedert sich in 5 Stufen. Unter der Voraus- setzung, dass die toxikologisch begrün- deten Richtwerte von Einzelstoffen nicht überschritten werden, gilt: Stufe 1: TVOC-Wert < 0,3 mg/m³: hygie- nisch unbedenklich, Zielwert. Stufe 2: TVOC-Wert >0,3–1 mg/m³: hygie- nisch noch unbedenklich, erhöhter Lüf- tungsbedarf. Stufe 3: TVOC-Wert >1–3 mg/m3: hygie- nisch auffällig, befristet (<12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind. Stufe 4: TVOC-Wert >3–10 mg/m3: hygie- nisch bedenklich, Raum befristet (ma- ximal 1 Monat) und bei verstärkter Lüf- tung nutzbar. Stufe 5: TVOC-Wert >10-25 mg/m3: hygi- enisch inakzeptabel. Die Raumnutzung ist allenfalls vorübergehend täglich 992 | Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 (stundenweise) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaß- nahmen zumutbar. Referenzwerte geben keinen Aufschluss über eine Gesundheitsgefährdung. Es wird lediglich ausgesagt, dass der überwie- gende Teil der Bevölkerung in einer ver- gleichbaren Größenordnung exponiert ist. Auch im Bereich der Innenraummes- sungen sollten Referenzwerte möglichst zeitnah aktualisiert werden. Wird ein Refe- renzwert überschritten, sollte zunächst ei- ne Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der Höhe der gefundenen Konzentration und der für die Substanz bekannten toxikologischen Eigenschaften ist zu ermitteln, ob diese Re- ferenzwert-Überschreitung gesundheit- liche Relevanz haben könnte, um ggf. ei- ne Kontrollmessung zu veranlassen. Ergeb- nisse von Innenraumluftmessungen hän- gen erheblich von der Messstrategie, Lüf- tungssituation und raumklimatischen Fak- toren ab. Hierzu werden standardisierte Messbedingungen empfohlen. Schlüsselwörter Richtwert · Referenzwert · TVOC-Wert · standardisierte Messbedingungen

Sachverständige Stelle Nichtionisierende Strahlung : Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz beschäftigt sich in erster Linie mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen und der Minimierung der Folgen bei Arbeitsunfällen. Um ein sicheres Arbeiten für die Arbeitnehmer in Deutschland zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber umfassende Gesetze mit den zugehörigen Verordnungen und Technischen Regeln erlassen. Damit werden die entsprechenden europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dies ist zuerst das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Aber auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen Verordnungen kommt ebenfalls im Arbeitsschutz zum Tragen. Hier ist z. B. die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV), die Maschinen­verordnung oder die 8. ProdSV-Verordnung über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung anzuführen. Das System des Arbeitsschutzes ist dual aufgebaut. Neben dem o.g. staatlichen Arbeitsschutz existiert der Arbeitsschutz durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Diese haben entsprechende Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Versicherten in Bereichen erlassen, zu denen noch keine entsprechenden Regelungen getroffen waren. So gibt es z. B. für den Bereich der elektromagnetischen Felder die DGUV-15 (DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) mit der zugehörigen DGUV Regel: DGUV 103-014. Zusätzlich werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sogenannte Berufsgenossenschaftliche Informationen zu verschiedenen Schwerpunktthemen, z. B. DGUV Information 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder. Diese Berufsgenossenschaftlichen Regeln werden zurzeit aufgrund von EU-Vorgaben durch staatliche Verordnungen wie die OStrV „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“ und ergänzende staatliche Technische Regeln abgelöst. Des Weiteren gibt es für die besonderen Gefährdungen im Bereich NIR noch das Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen und das Atomgesetz mit der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung. Organisation in Niedersachsen Organisation in Niedersachsen Bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in Betrieb und Verwaltung ist zunächst der Arbeitgeber in der Verantwortung. Um die Umsetzung des Arbeitsschutzes für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewährleisteten, wird der Vollzug der gegebenen Rechtssetzung durch den Arbeitgeber durch staatliche Aufsichts­behörden begleitet und überwacht. In Niedersachsen ist dies die staatliche Gewerbeaufsicht. Niedersäsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Als behördliche Sachverständige Stelle für Nichtionisierende Strahlung leistet der NLWKN beratende und messtechnische Unterstützung für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung in Niedersachsen beim Arbeitsschutz in den Bereichen des Schutzes gegenüber elektro­magnetischen Feldern und optischer Strahlung.

Technischer Arbeitsschutz

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ("Arbeitsschutzgesetz") ist die Grundlage zahlreicher Verordnungen, die auf die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in den verschiedensten Bereichen der Arbeitswelt gerichtet sind. Mit Hilfe der Arbeitsstätten-Verordnung, der Baustellenverordnung, der Lastenhandhabungsverordnung, der Bildschirmarbeitsplatzverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung soll das Ziel eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes erreicht werden. Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es zum Beispiel, bereits bei der Errichtung der Betriebsgebäude die Grundlagen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu legen. In allen genannten Bereichen des Arbeitsschutzes gehört es zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Das Referat 25 unterstützt dabei die Gewerbeaufsicht durch Beratung, durch Organisation von Dienstbesprechungen und Erfahrungsaustauschen und durch die Organisation landesweiter Projekte zur Information der Arbeitgeber und der Beschäftigten sowie zur Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Regelungen.

Erarbeitung und Erprobung von Planungs- und Realisierungskonzepten fuer eine schalltechnische Gestaltung von Bueroraeumen mit Bildschirm

Das Projekt "Erarbeitung und Erprobung von Planungs- und Realisierungskonzepten fuer eine schalltechnische Gestaltung von Bueroraeumen mit Bildschirm" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Accon GmbH, Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik durchgeführt. Fuer die Bildschirmarbeit im Dienstleistungsbereich existieren zwar bisher einige Anforderungen (UVV Laerm, VDI-Richtlinien, ARBSTAETTV), es fehlen jedoch Planungskonzepte und Realisierungsmoeglichkeiten. Das Projekt soll Mess-, Rechen-, Bewertungs- und Prognoseverfahren fuer Arbeitsbereiche mit Bildschirmen anwenden, ueberpruefen und verbessern. Entwickelt und dargestellt werden sollen Planungs- und Gestaltungskonzepte, mit denen eine moeglichst grosse Zahl von Arbeitsbereichen mit Bildschirmarbeit schalltechnisch optimal geplant werden koennen. Konkrete Beispiele sollen in Handlungsanleitungen dargestellt werden.

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