API src

Found 8 results.

Internationale Flussgebietseinheiten nach Wasserrahmenrichtlinie

Dargestellt werden die internationalen Flussgebietsheinheiten (engl. river basin district, abgekürzt RBD) der Flüsse, die durch Deutschland fließen. Die Flussgebietseinheit der Donau wird nicht vollständig dargestellt. Nach Definition in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) versteht man unter Flussgebietseinheit das Land- und Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht und gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Flussbewirtschaftung festgelegt wird.

Internationale Flussgebietseinheiten nach Wasserrahmenrichtlinie

Dargestellt werden die internationalen Flussgebietsheinheiten (engl. river basin district, abgekürzt RBD) der Flüsse, die durch Deutschland fließen. Die Flussgebietseinheit der Donau wird nicht vollständig dargestellt. Nach Definition in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) versteht man unter Flussgebietseinheit das Land- und Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht und gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Flussbewirtschaftung festgelegt wird.

Internationale Marktansätze zur Ambitionssteigerung

Das Projekt "Internationale Marktansätze zur Ambitionssteigerung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH.Das Vorhaben soll erarbeiten unter welchen Bedingungen Artikel 6-Kooperationen von Deutschland genutzt werden können, um zur Ambitionssteigerung beizutragen. Ziel des Vorhabens ist hierbei die Erarbeitung eines Prüf- und Kriterienkatalogs zur Kooperation unter Art. 6.2 des ÜvP für Deutschland. Hierfür sollen Anreize für Deutschland aufgezeigt, sowie mögliche Partnerländer identifiziert werden. Abschließend soll der Katalog einem Praxischeck unterzogen werden.

Internationale Marktmechanismen im Klimaschutz

Für die globale Klimawirkung von Treibhausgasen ist es zweitrangig in welchen Ländern Emissionen gemindert werden. Daher können Industriestaaten einen Teil ihrer Reduktionsziele im Kontext des Kyoto-Protokolls durch internationale Klimaschutzprojekte realisieren. Die dadurch erreichte Minderung von Emissionen kann teilweise auf die Reduktionspflicht der Industrieländer gutgeschrieben werden. Flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls (2008-2020) Das Kyoto-Protokoll sieht neben dem Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten zwei projektbezogene „Flexible Mechanismen“ vor: Joint Implementation (gemeinsame Umsetzung) und den Clean Development Mechanism (Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung) (siehe Schaubild „Flexible Mechanismen des Kyoto Protokolls“). Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten Der Emissionshandel des Kyoto-Protokolls erlaubt es Industrieländern (Annex-I-Staaten), untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel auf eigenem Territorium zu erreichen. Joint Implementation(JI) Führt ein Industriestaat, der Stabilisierungs- oder Minderungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist (Annex-I-Staat), ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Annex-I-Staat durch oder finanziert es, kann er sich die Emissionsminderung in Form von JI-Minderungszertifikaten (⁠ Emission ⁠ Reduction Units – ERU) auf sein Ziel anrechnen lassen. In dem durchführenden Land wird die entsprechende Menge an Zertifikaten von dem nationalen Budget abgezogen. Clean Development Mechanism (CDM) Der "Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung" ermöglicht es Annex-I-Staaten, Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (EL) durchzuführen oder zu finanzieren. Der Annex-I-Staat kann sich die mit dem Projekt eingesparten Einheiten (Certified Emission Reductions – CER) nach einem international abgestimmten und überwachten Prüfverfahren auf sein Kyoto-Ziel gutschreiben lassen. So sollen Entwicklungsländer durch Technologietransfer beim Aufbau einer klimafreundlichen Wirtschaft nachhaltig unterstützt und gleichzeitig Emissionen dort gemindert werden, wo dies am kosteneffizientesten erfolgen kann. Nutzung flexibler Mechanismen in Deutschland Die Staaten im Kyoto-Protokoll sowie am Europäischen Emissionshandel teilnehmende Unternehmen konnten in der 3. Handelsperiode (2013-2020) bis zum 30.04.2021 die Gutschriften internationaler Klimaschutzprojekte aus bestimmten Gastgeberstaaten und im Rahmen von definierten Quoten für die Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung nutzen. Für die administrativen Aufgaben in Deutschland und die Beratungen zur Weiterentwicklung der Regelwerke zu CDM und JI ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Die umwelt- und entwicklungspolitische Unbedenklichkeit der Projekte ist dabei von entscheidender Bedeutung. Für die politischen Aspekte der Nutzung von CDM und JI in Deutschland liegt die Federführung beim Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠ Klimaschutz ⁠ (⁠ BMWK ⁠). Informationen zu CDM und JI sowie zu den neuen Marktmechanismen unter dem Übereinkommen von Paris nach 2020 werden auf den Internetseiten der DEHSt sowie des BMWK angeboten. Entwicklung von CDM und JI Bis zum 16. Juni 2023 wurden 8.205 Projekte und Programme bei der UNFCCC registriert und Minderungen in Höhe von 2,281 Milliarden Tonnen ⁠ Kohlendioxid-Äquivalente ⁠ verifiziert (siehe Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen“ und Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen“). Zum Vergleich: Die Menge an Emissionen Deutschlands betrug im Jahr 2020 etwa 729 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Durch den CDM wurden seit 2004 Investitionen von knapp 386 Milliarden US-Dollar angeregt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bis zum Juni 2023 606 CDM-Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern, 25 JI-Projekten innerhalb Deutschlands sowie 33 im Ausland angesiedelten JI-Projekten zugestimmt. Aufgrund der Verzögerung des In-Kraft-Tretens der 2. Verpflichtungsperiode bis zum Jahr 2020 konnten in der Zeit 2013-2020 keine weiteren JI-Projekte mehr realisiert werden. Die Abbildungen „Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte“ und „Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen“ geben einen Überblick über die bisher von Deutschland genehmigten Projekttypen und die Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden. Eine stets aktualisierte Übersicht über CDM- und JI-Projekte mit deutscher Beteiligung ist auf der Website der DEHSt in einer Projektdatenbank zu finden. Die Gutschriften aus Klimaschutzprojekten (CER aus dem CDM beziehungsweise ERU aus JI) sind auch auf dem Sekundärmarkt des Emissionshandels von den Unternehmen weltweit handelbar. Die Zahl der Projekte, in denen Deutschland als Investorstaat auftritt, gibt daher nur sehr eingeschränkt Hinweise darauf, in welchem Umfang deutsche Unternehmen sich tatsächlich an CDM-Projekten beteiligen bzw. bereits Gutschriften aus solchen Projekten erworben haben. Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Auslaufen des CDM Mit dem 31. Dezember 2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls und damit auch die Nutzungsmöglichkeit für den CDM im europäischen Emissionshandel. Bestehende Projekte können noch bis zum 31.12.2020 erzielte Emissionsminderungen zertifizieren lassen, die unter der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet werden können. Mit dem Ende der True-Up-Periode zur zweiten Verpflichtungsperiode im September 2023 wird das Umweltbundesamt als zuständige Stelle in Deutschland keine Zustimmung zu Projekten (Letter of Approval) und keine nachträglichen Autorisierungen für Projektbeteiligte mehr erteilen. Ab Juli werden keine Anträge mehr entgegen genommen. Nach einer Entscheidung der Klimakonferenz in Glasgow im November 2021 können laufende Projekte eine Überleitung in das Nachfolgesystem unter dem Übereinkommen von Paris anstreben, vorausgesetzt der Gastgeberstaat stimmt zu und die neuen Regeln unter Artikel 6 des Pariser Übereinkommens werden eingehalten. Weitere Informationen dazu stellt das Klimasekretariat bereit. Weiterentwicklung der Projektmechanismen Am 4. November 2016 trat mit dem Übereinkommen von Paris das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls unter der Klimarahmenkonvention (⁠ UNFCCC ⁠) für die Zeit nach 2020 in Kraft. Die Marktmechanismen sind in Artikel 6 des Paris Übereinkommens als Teil eines umfassenderen Kooperationsverständnisses definiert. Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt: Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge in Verantwortung der beteiligten Staaten; ein international überwachter Mechanismus zur Minderung von Emissionen in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen; Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung. Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung des übergreifenden Ziels des Pariser Übereinkommens auf Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf möglichst 1,5 Grad zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Die 26. Vertragsstaatenkonferenz konnte im November 2021 die Umsetzungsregeln für diese drei neuen Ansätze beschließen, so dass jetzt auf nationaler Ebene eine Implementierung und Nutzung dieser Instrumente in Angriff genommen werden kann.

Wie kompensiert Deutschland?

In den Jahren 2010, 2015 und 2017 erschienen vom Umweltbundesamt (UBA) beauftragte Analysen des deutschen Marktes für freiwillige Treibhausgaskompensation. Die Analysen zeigten einen stetig wachsenden Markt, der jedoch die bestehende Nachfrage nach Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten in Deutschland nicht bedienen kann. Um die Entwicklung des Marktes der letzten Jahre nachzuvollziehen sowie die Nachfrage nach Zertifikaten aus deutschen Klimaschutzprojekten im Lichte der Anforderungen des Übereinkommens von Paris zu untersuchen, erfolgt eine erneute Analyse des deutschen Marktes zur freiwilligen Treibhausgaskompensation für die Jahre 2017 bis 2020. Neben der Marktanalyse werden fünf Länder mit inländischen Märkten zur Kompensation vorgestellt und untersucht. Die Untersuchung soll Rückschlüsse auf die Einführung eines inländischen Kompensationsmarktes in Deutschland unterstützen. Abschließend werden Herausforderungen, Barrieren und Perspektiven für die freiwillige Nutzung von Klimaschutzprojekten in Deutschland abgeleitet. Die Analyse zeigt das Spannungsfeld auf, das sich für Projekte zur Kompensation in Deutschland ergibt, wenn Anforderungen des Übereinkommens von Paris, sowie nationale und europäische Regulierungen berücksichtigt werden. Die Untersuchungen sind Teil des Forschungsvorhabens "Neue Perspektiven für nationale Klimaschutzprojekte zur Kompensation von Treibhausgasen" (FKZ 3720425050). Quelle: Forschungsbericht

Land use as a sector for market mechanisms under Article 6 of the Paris Agreement

Der Landnutzungssektor spielt eine entscheidende Rolle für das Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 ˚C zu begrenzen und ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen aus Quellen und der Aufnahme von Kohlenstoff durch Senken in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts zu erreichen. Dieser Bericht erörtert die wichtigsten Herausforderungen für die Umweltintegrität bei der Nutzung von Kohlenstoffmarktmechanismen zur Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Landnutzungssektor. Bei Crediting-Mechanismen sind die größten Herausforderungen der Nachweis der Zusätzlichkeit der Minderungsaktivitäten, die Festlegung glaubwürdiger Referenzszenarien (baselines), die Bewältigung einer möglichen Verlagerung von Emissionen oder Aktivitäten (leakage), die Quantifizierung der Netto-Kohlenstoffspeicherung mit effektiven Monitoringsystemen (monitoring), die Vermeidung von Doppelzählungen (double counting), sowohl in Hinblick auf NDCs als auch bei der Integration von Aktivitäten verschiedener Akteure in einen nationalen Anrechnungsrahmen, und die potenzielle Nicht-Permanenz (non-permanence) von gespeichertem Kohlenstoff. Darüber hinaus müssen ökologische und soziale Schutzmaßnahmen eingeführt werden, um Zielkonflikte zu minimieren und Co-Benefits zu fördern. Bei Cap-and-Trade-Systemen ist neben dem Umfang der zu berücksichtigenden Emissionen und der Kohlenstoffspeicherung (z. B. landbasiert versus aktivitätsbasiert) und den Fragen der Bilanzierung (z. B. brutto-netto, netto-netto oder Bilanzierung gegen eine projizierte Baseline) auch der Umgang mit einer möglichen Nicht-Permanenz eine große Herausforderung. Der Bericht untersucht, wie bestehende Kohlenstoffmarktmechanismen diese Herausforderungen in der Praxis adressieren, und beurteilt, inwieweit diese Ansätze die Risiken für Umweltintegrität mindern können. Die Analyse umfasst ausgewählte Crediting-Mechanismen und zwei Fallstudien von Cap-and-Trade-Systemen (EU-LULUCF-Verordnung und Neuseeländisches Emissionshandelssystem). Abschließend fasst der Bericht die wichtigsten Ergebnisse hinsichtlich der Einbeziehung des Sektors in Kohlenstoffmarktmechanismen zusammen. Quelle: Forschungsbericht

Ausgestaltung von nichtmarktbezogenen Ansätzen als Teil der Regelungen des Artikel 6 des Pariser Übereinkommens

Während marktbasierte Formen der Zusammenarbeit in den Artikeln 6.2-6.7 des Pariser Abkommens verankert sind, betont Artikel 6.8 die Bedeutung von nicht-marktbasierten Ansätzen (Non-Market Approaches, NMAs) in unterschiedlichen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit zu Minderung und zur Anpassung an den Klimawandel. Artikel 6.9 legt die Rahmenbedingungen für die in Artikel 6.8 beschriebenen NMAs fest. Die Vertragsparteien des Pariser Abkommens verhandeln derzeit ein Arbeitsprogramm zu NMAs. Bei richtiger Konzeption kann eine zügige Verbreitung nicht-marktbasierter internationaler Zusammenarbeit in den Bereichen Technologieentwicklung und -transfer, Kapazitätsaufbau und Finanzierung einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der nationalen Klimabeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) und zur Steigerung der Klimaambitionen leisten. Vor diesem Hintergrund formuliert dieser Bericht Empfehlungen zur Ausgestaltung des NMA-Rahmenwerks und des Arbeitsprogramms sowie zur Identifizierung konkreter NMAs, die von den verhandelnden Vertragsparteien in Betracht gezogen werden können. Der Bericht nennt konkrete Beispiele für NMAs in Bereichen, die von den Vertragsparteien bereits als relevant identifiziert wurden, darunter Waldschutz, Resilienz, Minderung, Energieeffizienz sowie die bereits genannten Querschnittsthemen Technologieentwicklung und -transfer, Kapazitätsaufbau und Finanzierung. Das NMA-Arbeitsprogramm sollte als sinnvolle Ergänzung zur laufenden Arbeit unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) gestaltet werden. Der Fokus sollte deshalb auf Aktivitäten liegen, die laufende Bemühungen nicht duplizieren, nicht durch Marktmechanismen umsetzbar sind, transformativ sind und von der internationalen öffentlichen Klimafinanzierung bislang nicht bzw. nur bedingt berücksichtigt wurden. Die Relevanz der NMAs wird letztlich davon abhängen, inwieweit sich die Vertragsparteien aktiv an der Identifizierung konkreter NMAs beteiligen und diese im NMA-Forum einreichen. Ein solches Forum wird im letzten Textentwurf der Präsidentschaft der 25. Vertragsstaatenkonferenz (25th Conference of the Parties, COP25) vorgesehen. Das NMA-Forum sollte flexibel, aber dennoch ergebnisorientiert arbeiten, um die Berücksichtigung von neuen Konzepten und Pilotaktivitäten zu ermöglichen. Letztlich wird auch die Rolle der Finanzierung entscheidend für die Bedeutung des NMA-Arbeitsprogramms sein. Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen wird das NMA-Arbeitsprogramm über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen. Die Finanzierungskomponente muss dennoch berücksichtigt werden, um zu vermeiden, dass das NMA-Arbeitsprogramm sich zu einem reinen "Talkshop" entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Integration von Umweltaspekten in andere Politikbereiche - Best Practices

Das Projekt "Integration von Umweltaspekten in andere Politikbereiche - Best Practices" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik.Kernstück dieses Projektes war die Durchführung eines Workshops, auf dem die Erfahrungen der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf Integration von Umweltbelangen und den entsprechenden rechtlichen, verwaltungstechnischen, politischen und wirtschaftlichen Verfahren und Mechanismen zusammengetragen und auf ihre Eignung für die Übertragung auf andere Staaten geprüft wurden. Die Ergebnisse des Workshops wurden zusammengefasst und in einem Tagungsband veröffentlicht.

1