Bis Oktober 1993 durfte Asbest legal in Gebäuden verwendet werden. Asbest kommt also auch heute noch in vielen Gebäuden vor. Im Focus der Diskussion stehen aktuell Produkte, bei den der Asbest fest im Produkt eingebunden ist, und es bei normaler Alltagsnutzung gar nicht zu Problemen für die Raumnutzenden kommt. Das sind asbesthaltige Putze, Fliesenkleber oder Spachtelmassen, ebenso wie (intakte) asbesthaltige Bodenbeläge und Asbestzementprodukte. Kritisch wird es dann, wenn solche Produkte z.B. im Zuge von Renovierungsarbeiten bearbeitet werden und wenn Raumnutz*innen gar nicht wissen, ob Asbest in Baumaterialein der eigenen Wohnung vorhanden ist. Wie man das feststellen kann, und was der Laie tun kann, um sich keinen unnötigen Gefahren beim Renovieren und Heimwerken auszusetzen, darüber gibt die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“, die gemeinsam von den drei Bundesoberbehörden: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und UBA erarbeitet wurde, Auskunft. Veröffentlicht in Leitfäden und Handbücher.
Von der Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungsmöglichkeiten ist die einst so hoch geschätzte Asbestfaser zu einem Reizwort höchster Sensibilität und Beunruhigung geworden. Seit 1993 darf Asbest in Deutschland nicht mehr verwendet werden. Ein Umgang ist nur noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Gerade diese Arbeiten können aber bei einem sorglosen Umgang zu hohen Faserfreisetzungen führen und Beschäftigte, aber auch unbeteiligte Dritte gefährden. Wenn die grundlegende Informationen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zum Umgang mit Asbest beachtet und verantwortungsbewusst umgesetzt werden, ist Asbest beherrschbar und kann auch in kritischen Fällen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt sicher entsorgt werden. Es gibt bereits vielfältiges Informationsmaterial, Broschüre, Musterunterweisungen, animierte Häuser, die zeigen, wo sich verbaute Asbestzementprodukte verstecken können und wie Sie vorgehen sollten.
Asbest – nichts für Heimwerker Wann ist Asbest gefährlich? Besonders Heimwerker sollten aufpassen. 1993 wurde Asbest engültig verboten - trotz der vielen praktischen Eigenschaften der „Wunderfaser“. Denn: Wenn die feinen Asbest-Fasern eingeatmet werden, kann das Krebs auslösen. Trotz Verbots und umfangreicher Sanierungen begegnet uns Asbest auch heute noch im Alltag: als alte Well- oder Fassadenplatten aus Asbestzement auf der Garage oder in manchen Fußbodenbelägen, dort als fest gebundener Asbest. Vor allem Bauten aus den 1960er Jahren sind betroffen. Hier gilt: Umbau, Reparatur oder beim Abriss solcher Gebäude ist nur etwas für professionelle Unternehmen, die mit der Sanierung asbestbelasteter Gebäude vertraut sind. Sie müssen in Deutschland zudem den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519). Für Profis wie Heimwerker gilt: Jegliches Bohren, Sägen und Schleifen, Fräsen und Flexen sowie die Hochdruckreinigung von asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich verboten, da Fasern freiwerden können. Kleine Mengen unbeschädigter asbesthaltiger Gegenstände aus Asbestzement wie Blumenkübel oder zerbrochene Fußbodenplatten können in vielen Städten und Regionen beim Wertstoffhof fachgerecht entsorgt werden. Für den Transport müssen die Abfälle getrennt von anderen Abfällen in sicher verschließbaren und speziell gekennzeichneten Behältern – verschiedene Hersteller bieten Rollbehälter –und –boxen und Säcke an- gesammelt werden. Das regionale Umweltamt beziehungsweise das regionale Entsorgungsunternehmen informiert über die Entsorgungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe. Wer unsicher ist, ob im Haus Asbest verbaut wurde, dem helfen spezielle Prüf- oder Messinstitute. Sie können anhand von Material- oder Staubproben prüfen, wie hoch die Belastung ist. Sollte sich herausstellen, dass festgebundener Asbest in der Bausubstanz vorliegt, darf die Entfernung nicht in Eigenleistung, sondern nur von fachkundigen Firmen ausgeführt werden, die eine Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519) besitzen. Bei leicht gebundenem Asbest wie Spritzasbest, der eher in Großbauten und gewerblich oder in industriell genutzten Gebäuden zu finden ist, ist der Eigentümer zur Sanierung oder Entfernung der asbesthaltigen Bauprodukte verpflichtet.
Asbest ist ein natürliches feinfaseriges Mineral, welches über viele Jahre aufgrund seiner Beständigkeit und guten Verarbeitungseigenschaften in vielen Produkten des Bauwesens verwendet wurde. Asbest besteht aus vielen sehr kleinen und widerstandsfähigen Fasern, die als Staub freigesetzt und eingeatmet werden können. Dieser faserhaltige Staub kann in der Lunge schwere Krankheiten (z.B. Asbestose) und Krebs auslösen. Seit Ende 1993 ist die Anwendung von Asbest in Deutschland verboten. Daraus folgt, dass in neueren Gebäuden keine asbesthaltigen Baustoffe zu vermuten sind. Gerade in älteren Gebäuden werden häufig asbesthaltige Baustoffen und Bauteile angetroffen. Von intakten und zementgebundenen Baustoffen- oder teilen gehen keine Gefahren aus und sie müssen nicht entfernt oder ersetzt werden. Wenn jedoch im Rahmen von Sanierungs- oder Abbruchmaßnahmen solche Materialien bearbeitet oder entfernt werden, sind bei der Ausführung der Arbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle besondere Vorkehrungen zu treffen. Um gesundheitliche Risiken für sich selbst und die am Abbruch Beteiligten auszuschließen und den Schadstoff gezielt und dauerhaft aus dem Wertstoffkreislauf auszuschleusen, soll vor Beginn der Arbeiten eine Vorerkundung erfolgen. Werden asbesthaltige Baumaterialien angetroffen, so ist eine Freisetzung von Staub (z.B. beim Bohren, Schleifen, Zerkleinern und beim Abbruch) unbedingt zu vermeiden. Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien gelten die Technische Regel für Gefahrstoffe„Asbest“ (TRGS 519) . Die meisten dieser Tätigkeiten können nur von entsprechend qualifizierten Fachfirmen unter Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Auch an die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen. In Nordrhein-Westfalen können asbesthaltige Bauabfälle in verpackter Form auf mehreren Deponien entsorgt werden. Lokale Entsorgungsmöglichkeiten für Kleinmengen können bei den Kreisen, Kommunen oder örtlichen Abfallwirtschaftsbetrieben erfragt werden. Asbestzementprodukte werden in der Regel unter der Abfallart 17 06 05* „asbesthaltige Baustoffe“ entsorgt. Beispiele für asbesthaltige Baustoffe und Bauteile: gebundene Asbestzementprodukte Fassaden- und Balkoneinkleidungen, Dacheindeckungen (Wellplatten), Abflussrohre, Lüftungsrohre, Blumenkästen, Fensterbänke Produkte aus neuerer Produktion (z.B. Wellplatten, Rohre) sind teilweise anhand einer aufgedruckten oder eingeprägten Markierung als asbestfrei zu erkennen. Beispiele: AF (asbestfrei), NT (neue Technologie), DIN EN 588. ungebundene oder schwach gebundene asbesthaltige Produkte Dämm- und Feuerschutzmaterialien in Kabelschächten, Rohrisolierung, Spritzasbest Asbest kann drüber hinaus auch in Baumaterialien wie Putzen, Fliesenklebern, Fugenmassen oder Spachtelmassen vorkommen. Eine Erkennung von Asbest anhand des Aussehens ist bei diesen Produkten nicht möglich. In Verdachtsfällen ist eine Laboranalyse erforderlich und die Begutachtung der Bausubstanz durch einen Sachverständigen wird empfohlen.
Bis Oktober 1993 durfte Asbest legal in Gebäuden verwendet werden. Asbest kommt also auch heute noch in vielen Gebäuden vor. Im Focus der Diskussion stehen aktuell Produkte, bei den der Asbest fest im Produkt eingebunden ist, und es bei normaler Alltagsnutzung gar nicht zu Problemen für die Raumnutzenden kommt. Das sind asbesthaltige Putze, Fliesenkleber oder Spachtelmassen, ebenso wie (intakte) asbesthaltige Bodenbeläge und Asbestzementprodukte. Kritisch wird es dann, wenn solche Produkte z.B. im Zuge von Renovierungsarbeiten bearbeitet werden und wenn Raumnutz*innen gar nicht wissen, ob Asbest in Baumaterialein der eigenen Wohnung vorhanden ist. Wie man das feststellen kann, und was der Laie tun kann, um sich keinen unnötigen Gefahren beim Renovieren und Heimwerken auszusetzen, darüber gibt die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“, die gemeinsam von den drei Bundesoberbehörden: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und UBA erarbeitet wurde, Auskunft.
Im Beisein von Verbraucherschutzminister Norbert Bischoff hat das Landesamt für Verbraucherschutz am Mittwoch in Halle seinen Jahresrückblick sowie den Lebensmittelbericht für 2014 vorgestellt. Die Berichte enthalten Daten und Fakten zu den vielfältigen Aufgabenfeldern des Landesamtes - von Arbeitsschutz und Produktsicherheit über Gesundheitsschutz und Veterinärmedizin bis zu Lebensmittelsicherheit. 10.764 in Sachsen-Anhalt entnommene Lebensmittelproben und 1.112 Proben aus dem Bereich Kosmetik und sonstige Bedarfsgegenstände wurden in den Laboratorien des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit auf gesundheitliche Unbedenklichkeit und rechtmäßige Beschaffenheit geprüft. 1.265 amtlich entnommene Lebensmittelproben wurden beanstandet, überwiegend allerdings wegen Bezeichnungsmängeln. Als gesundheitsgefährdend oder aus anderen Gründen nicht zum Verzehr geeignet beurteilt wurden 147 Lebensmittel. Bei Kosmetika und Bedarfsgegenständen wurden 161 Proben beanstandet. Die Probenzahlen folgen aus europaweit geltenden Vorschriften, wie auch die am Risiko orientierte Probenahme und die Beurteilung der Kennzeichnung und Zusammensetzung der Produkte. Minister Bischoff betonte, Verbraucherschutz habe in Sachsen-Anhalt einen hohen Stellenwert. Die Überwachung schütze ?die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und den redlichen Produzenten vor wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber unsauber arbeitender oder bewusst täuschender Konkurrenz?. Der Minister dankte den Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte, die für die Gesundheitsvorsorge und Lebensmittelkontrolle vor Ort verantwortlich zeichnen, und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Landesamt. Der Jahresrückblick 2014 nimmt unter anderem Bezug auf Geschehnisse, die lange in den Schlagzeilen waren. Das LAV war eingebunden in die Vorbereitungen, die getroffen werden mußten für den Fall des Einschleppens von Ebola nach Sachsen-Anhalt. Nach einem Nachweis des Erregers der Aviären Influenza (?Vogelpest?) in Sachsen-Anhalt wurde ein weitgehendes Aufstallungsgebot für Geflügel erlassen. Im Rahmen eines Monitorings wurden 316 erlegte oder tot gefundene Wildvögel auf den auch für Menschen gefährlichen Erreger getestet, der dabei dreimal nachgewiesen wurde. Ohne Schlagzeilen kommt aus, dass bundesweit jährlich mehr als 1500 Beschäftige und Ruheständler an den Folgen des beruflichen Asbestumgangs versterben. Sehr große Mengen zerstörter Asbestzementprodukte müssen im Land noch fachgerecht entsorgt werden. Die vollständigen Berichte ?Jahresrückblick 2014? und ?Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit 2014? sind im Internet auf den Seiten https://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/service/publikationen/jahresberichte/ veröffentlicht. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
6 - Steine und Erden ( einschl. Baustoffe) 61 Sand, Kies, Bims, Ton, Schlacken Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 611 Industriesand 6110 Formsand, Gießereisand, Glassand, Klebsand, Quarzsand, Quarzitsand, Industriesand, nicht spezifiziert A 612 Sonstiger natürlicher Sand und Kies 6120 Kies, auch gebrochen, Sand, sonstiger A 613 Bimsstein, -sand und -kies 6131 Bimsstein, Bimssteinmehl A 6132 Bimskies, -sand A 614 Lehm, Ton und tonhaltige Erden 6141 Betonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und unverpackt, Dinasbrocken, Dinasbruch (Silikabrocken, -bruch) A 6142 Betonit, Blähton, Tonschiefer, Kaolin, Lehm, Porzellanerde, Ton, Walkerde, roh und verpackt, Schamotte, Schamottenmehl A 615 Schlacken und Aschen nicht zur Verhüttung 6151 Hochofenasche, Müllasche, Räumasche aus Zinköfen (Muffelrückstände), Aschen von Brennstoffen, Flugasche, Kesselasche, Rostasche, Bodenasche, nicht spezifiziert X X S 6152 Eisenschlacken, Hochofenschlacke, Kohlen-, Koksschlacken, Schlacken, eisenhaltig, manganhaltig, Schweißschlacke, Splitt von Hochofenschlacke, Schlacken von nicht spezifizierten Brennstoffen X A 18) 6153 Hüttenbims A 6154 Schlackensand (= Hüttensand) A 6155 Holzasche, Kohlen-, Koksasche (auch Flugasche oder Kesselasche davon) X A 18) 6156 Schlacken aus Blei- und Kupferöfen, Müllschlacken, Schlacken nicht spezifiziert X X S 62 Salz, Schwefelkies, Schwefel Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 621 Stein- und Salinensalz 6210 Natriumchlorid (Chlornatrium), Auftausalz, Siedesalz, Speisesalz, Steinsalz, Viehsalz, Salz, auch vergällt, nicht spezifiziert A 622 Schwefelkies, nicht geröstet 6220 Schwefelkies, nicht geröstet A 623 Schwefel 6230 Schwefel, roh A 63 Sonstige Steine, Erden und verwandte Rohmaterialien Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 631 Findlinge, Schotter und andere zerkleinerte Steine 6311 Feldsteine, Findlinge, Lavaschlacken, Schotter, Steine, Steinblöcke, roh, aus Steinbrüchen A 6312 Grubensteine, Schüttsteine, Steinabfälle, -grus, -mehl, -sand, Steinsplitt, bis 32 mm Durchmesser, Lavasplitt, Rohperlite A 6313 Lavakies A 632 Marmor, Granit und andere Naturwerksteine, Schiefer 6321 Basaltblöcke, -platten, Marmorblöcke, -platten, Phonolit, Schieferblöcke, -platten, Tuffsteinmaterial, Quadersteine und sonstige Steine, roh behauen A 6322 Phonolitgrus, -splitt, Schmelzbasalt, -bruch, -steine, Schiefer, gebrannt, gemahlen, zerkleinert, bis 32 mm Durchmesser A 633 Gips- und Kalkstein 6331 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin A 6332 Dolomit (Calcium-Magnesiumcarbonat), Dunit, Kalkspat, Olivin, sämtlich zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A 6333 Gipssteine A 6334 Gipssteine, zerkleinert, gemahlen, bis 32 mm Durchmesser A 6335 Düngekalk, Düngemittel, kalkhaltig, (phosphatfrei), Kalkrückstände, Mergel A 634 Kreide 6341 Kreide, roh (Calciumcarbonat, natürlich) A 6342 Kreide, zum Düngen A 639 Sonstige Rohmineralien 6390 Asbest, roh (-erde, -gestein, -mehl, -fasern, -generat), Asbestabfälle X X S 6391 Asphalt (Asphaltite), Asphalterde, -steine, Asphalterzeugnisse, zum Straßenbau X X S 6392 Baryt (Bariumsulfat), Schwerspat, Witherit A 6393 Borax, Bormineralien, Feldspat, Kristallspat X B 6394 Bittererde, -spat, Magnesit, auch gebrannt, gesinert, Talkerde (Magnesia) A 6395 Erden, unbelasteter Schlamm, z. B. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, Abraum, Brackwasser, Gartenerde, Humus, Infusorienerde, Kieselerde, Molererde, Schlick X A 18) 6396 Belasteter Schlamm, z. B. Klärschlamm aus industriellen Kläranlagen, Bauschutt, verunreinigte Aushubmaterialien, Hausmüll, Hüttenschutt, Müll X X S 6397 Waschberge A 6398 Kalirohsalze, nicht zum Düngen, z. B. Kainit, Karnallit, Kieserit, Sylvinit, Montanal A 6399 Sonstige Rohmineralien, z. B. Farberden, Glaubersalz (Natriumsulfat), Glimmer, Kernit, Kryolith, Quarz, Quarzit, Speckstein, Steatit, Talkstein, Trass, Ziegelbrocken, Ziegelbruch, Flussspat (Fluorit) A 64 Zement und Kalk Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 641 Zement 6411 Zement B 6412 Zementklinker A 642 Kalk 6420 Kalk, in Brocken, auch gebrannt, Kalkhydrat, Löschkalk A 65 Gips Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 650 Gips 6501 Gips, gebrannt A 6502 Gips, roh, zum Düngen A 6503 Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, sonstiger Industriegips A 69 Sonstige mineralische Baustoffe (ausgenommen Glas) Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 691 Baustoffe und andere Waren aus Naturstein, Bims, Gips, Zement u. ä. Stoffen 6911 Faserzementwaren, z. B. Bausteine und -teile, Fliesen, Gefäße, Platten A 6912 Beton- und Zementwaren, Kunststeinerzeugnisse, z. B. Bausteine, Bauteile, Bordsteine, Fertigbauteile, Fliesen, Leichtbauplatten, Mauersteine, Platten, Schwellen, Stellwände, Werkstücke A 6913 Bimswaren, z. B. Bausteine, -teile A 6914 Gipswaren, z. B. Bauplatten, -steine, -teile A 6915 Mineralische und pflanzliche Isoliermittel, z. B. Bauteile aus Schaumstoffen, Dämmplatten, Formstücke, Glasvlies-Dachbahnen, Matten und Platten aus Mineralfasern, Glasseide, Glaswatte, Glaswolle, Perlite, Vermiculite, Wärmeschutzmasse A 6916 Natursteine (Werksteine), bearbeitet und Waren daraus, z. B. Bordsteine, Mosaiksteine, Pflasterplatten, -steine, Platten, Prellsteine, Verblendsteine, Werkstücke aus Stein A 6917 Asphalterzeugnisse X X S 6918 Steinholzerzeugnisse, Steinholzmasse B 6919 Waren aus anderen mineralischen Stoffen, Schlackenwolle A 692 Grobkeramische und feuerfeste Baustoffe 6921 Dach- und Mauerziegel aus gebranntem Ton, z. B. Backsteine, Bausteine, Dachziegel, Hohlziegel, Klinker, Verblendsteine, Ziegelsteine A 6922 Feuerfeste Bauteile und Steine, keramische Boden- und Wandplatten, z. B. Fliesen, Kacheln, Platten, Schammottekapseln, Schamotteplatten, -steine, -waren, Silikatsteine, Steinzeugwaren A 6923 Feuerfeste Mörtel und Massen, z. B. Ausstampfmasse, Gießereiformmasse, Gusshilfsstoffe, Mörtelmischungen A 6924 Brocken von feuerfesten keramischen Erzeugnissen, Schamottebrocken, -bruch A 6929 Sonstige Baukeramik aus gebranntem Ton, z. B. Drainröhren, Kabeldecksteine, Pflasterplatten, -steine A Bemerkungen: 18) Alternativ ist für den Fall, dass auf eine Reinigung in Verbindung mit dem geforderten Entladungsstandard verzichtet werden soll, auch ein Aufspritzen auf Lagerhaltung möglich. Stand: 28. Dezember 2022
25.7 Steckbrief „Asbestfreie Faserzementprodukte“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundwerkstoffe mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen 17 01 01Beton 17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen 17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen ZUSAMMENSETZUNG Faserzement bezeichnet Verbundwerkstoffe, die aus Zement und Fasern hergestellt wurden. Es gibt dabei eine Vielzahl von Verwendungs- und Einsatzbereichen, u.a. Fassaden- und Dachplatten, Rohre, Wellplatten, Pflanzgefäße, Lüftungsleitungen etc. Abzugrenzen ist dabei Faserzement (Typ NT - steht für Neue Technologie, Typ AF – steht für asbestfrei) von Asbestzementprodukten. Asbestzementprodukte sind nicht Bestandteil dieses Steckbriefes. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 1 Faserzementprodukte (NT) beinhalten üblicherweise folgende Bestandteile (Angabe in Volumenprozent): ◼ca. 40 % Zement ◼2 % PVA-Fasern (Polyvinylalkohol) ◼5 % Zellulosefasern ◼ca. 11 % Kalksteinmehl ◼ca. 12 % Wasser ◼ca. 30 % Luftporen Die Besonderheit bei Abfällen aus Faserzementprodukten liegt darin, dass erst mit dem Asbestverbot ab dem Jahr 1994 derartige Produkte zweifelsfrei asbestfrei sind, wenngleich der Umstellungsprozess bereits in den 80iger Jahren begann. Die Identifizierung als NT- Faserzementprodukte ist i.d.R. durch die herstellerseitige Kennzeichnung der Produkte (NT, AF, c = clean) oder durch analytische Untersuchung der Produkte/Abfälle möglich. Die Kennzeichnung von Faserzementprodukten ist nach den harmonisierten Produktnormen des jeweiligen bauteilbezogenen Anwendungsbereiches geregelt. Hierbei wären z.B. zu nennen: ◼hEN 492: Dachplatten, Fassadenplatten ◼hEN 494: Wellplatten ◼hEN 12467: Dachuntersichten, Fassadentafeln, Balkonplatten ◼Sonstiges: Lüftungsrohre PROBLEMBESCHREIBUNG Faserzementprodukte enthalten organische Zellulosefasern und als Armierung synthetische, organische Fasern aus Polyvinylalkohol. Faserzementplatten im Einsatzbereich von Dach- und Fassadenverkleidungen können zudem Farb- bzw. Kunststoffbeschichtungen aufweisen. Nach einzelnen vorliegenden Untersuchungen von aktuellen, asbestfreien Faserzementprodukten liegen die zur Einstufung nach Deponieverordnung relevanten Parameter im Mittel in folgenden Konzentrationen vor: ◼Glühverlust:bis zu 12 Masse-% TM ◼TOC:2 - 5 Masse-% TM ◼DOC:7 - 30 mg/l ◼lipophile Stoffe:0,03 – 0,07 % Masse-% (OS) LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 2 ◼KW-Index:300 - 500 mg/kg TM ◼Chrom:0,003 – 0,012 mg/l ◼Phenolindex:0,01 – 0,02 mg/l ◼Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen:720 – 2000 mg/kg TM ◼Brennwerti.d.R. deutlich unter 6000 kJ/kg TS Faserzementabfälle fallen bei der Herstellung der Produkte, bei Abbruch-, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden, Zuschnittreste von Platten auch beim Einbau dieser Produkte an. Für die Abfallentsorgung relevant sind: Fall A:Faserzement Abfälle aus dem Werk (Abfallschlüssel 10 13 11) Fall B:Schneidabfälle aus Zuschnitt- und Konfektionierung, z. B. Fall C: Fall B1durch Schneidhändler (Abfallschlüssel 17 01 01) Fall B2direkt aus der Verlegung Abfälle nach der Nutzung (diese Abfälle werden zunehmen) Bei den auf Baustellen bei Abbruch, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden anfallenden Abfällen (Fall B2 und C) ist die Identifizierung durch herstellerseitige Produktionskennzeichnung z.T. nicht mehr möglich. Damit ist bei diesen Abfällen die Herkunft oft nicht „zweifelsfrei“ („zweifelsfreie Identifikation als asbestfrei“) gesichert. Fallen bei Abbruch- oder Rückbaumaßnahmen Faserzementprodukte an, ist deren Einstufung (asbestfrei/asbesthaltig) bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes im Vorfeld zu klären. Faserzementprodukte sollten vorab entfernt und separat erfasst werden. Je nach vorgesehener Art der Verwertung und der verwendeten Rückbautechnik können diese Abfälle (asbestfrei) auch im Gemenge der mineralischen Abbruchmaterialien enthalten sein, soweit eine Verwertung gewährleistet werden kann und nicht durch eine mögliche Fehlinterpretation „asbesthaltig“ behindert wird. Auch bei Umbau- und Reparaturmaßnahmen sollten die Faserzementprodukte getrennt erfasst werden. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 3
Neue Leitlinie gibt Rat – auch für Laien und Heimwerker In Deutschland können mehrere Millionen Gebäude, die vor Oktober 1993 gebaut oder saniert wurden, auch heute noch Asbest enthalten. Neben Asbestzementprodukten ist der krebserregende Stoff etwa in Putzen, Bodenbelägen oder Fliesenklebern enthalten, wo man den Asbest nicht sogleich erkennt und er bei normaler Nutzung auch kein Risiko darstellt. Sobald diese Materialien aber bearbeitet werden – etwa durch Bohren, Abstemmen oder Schleifen –, besteht die Gefahr, dass krebserzeugende Fasern freigesetzt werden. Eine neue Leitlinie bietet vor allem Laien Rat, was zu beachten ist, wenn Renovierungs- und Heimwerkerarbeiten geplant sind. Die Leitlinie wurde gemeinsam von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), vom Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und vom Umweltbundesamt (UBA) erarbeitet. Bis 31. Oktober 1993 durfte Asbest legal in Gebäuden verwendet werden. Asbest kommt also auch heute noch in vielen Gebäuden vor. Im Fokus der Diskussion stehen aktuell Produkte, bei denen der Asbest fest im Produkt eingebunden ist, und es bei normaler Alltagsnutzung gar nicht zu Problemen für die Raumnutzenden kommt. Das sind asbesthaltige Putze, Fliesenkleber oder Spachtelmassen, ebenso wie (intakte) asbesthaltige Bodenbeläge und Asbestzementprodukte. Kritisch wird es dann, wenn solche Produkte, zum Beispiel im Zuge von Gebäudesanierungen und kleineren Renovierungsarbeiten, bearbeitet werden und wenn Raumnutzerinnen und -nutzer gar nicht wissen, ob Asbest in Baumaterialien der eigenen Wohnung vorhanden ist. Wie man das feststellen kann und was der Laie tun kann, um sich keinen unnötigen Gefahren beim Renovieren und Heimwerken auszusetzen, erklärt die neue „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“.
Das Projekt "Asbest im Trinkwasser" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin durchgeführt. Das Berliner Trinkwasserverteilungsnetz hat an vielen Stellen Asbestzement-Rohrleitungen. Es muss somit der Nachweis gefuehrt werden, inwieweit Asbestfasern von Wasserleitungen aus Asbestfaserzement sich loesen koennen und ob die Gefahr besteht, dass dies in der Folge der Trinkwassernutzung zu einer Raumluftbelastung fuehren kann. Im Rahmen dieses Vorhabens werden zunaechst 6 Trinkwasseruntersuchungen durchgefuehrt und in einem Bericht zusammengefasst.
Origin | Count |
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Bund | 38 |
Land | 4 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 31 |
Text | 6 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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geschlossen | 8 |
offen | 32 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 41 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Dokument | 3 |
Keine | 34 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
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Boden | 33 |
Lebewesen & Lebensräume | 36 |
Luft | 26 |
Mensch & Umwelt | 41 |
Wasser | 22 |
Weitere | 35 |