F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Der Nachweis der Deckungsvorsorge ist eine Genehmigungsvoraussetzung. Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge festzusetzen. Die Höhe der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den studienbedingten Strahlenanwendungen verbunden sind. Die Ausgestaltung bestimmt sich gemäß § 177 StrlSchG nach den Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV). Sofern nicht eine Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gegeben ist, kann die Deckungsvorsorge erbracht werden durch: eine Haftpflichtversicherung (in Form einer Zusatz-Strahlenhaftpflichtversicherung , um die vorhandene Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz ( AMG ) oder Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu ergänzen oder eine "reine" Strahlenhaftpflichtversicherung , wenn eine Versicherungspflicht nach AMG oder MPDG nicht besteht) oder eine sonstige finanzielle Sicherheit (in Form einer unbeschränkten Gewährträgerhaftung eines Bundeslandes oder einer Garantieerklärung eines Bundeslandes und / oder des Bundes, mit der beispielweise eine Forschungseinrichtung von der Schadensersatzpflicht bis zu einem Höchstbetrag freigestellt wird). Die Deckungsvorsorge muss sich auf einen Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens erstrecken. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt hiervon unberührt. Ob eine Einrichtung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge befreit ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bundes- oder Landeseinrichtung handelt, da nur der Bund und die Länder nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet sind ( § 13 Abs. 4 Atomgesetz ). Dieser Befreiungstatbestand trifft in der Regel nur auf universitäre Einrichtungen zu und ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Die Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge oder die Deckungsvorsorge durch eine sonstige finanzielle Sicherheit ist grundsätzlich nur bei monozentrischen Verfahren möglich.
F2. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Anzeigeverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Im Anzeigeverfahren ist die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge sind durch § 35 StrlSchG geregelt. Bei Forschungsvorhaben, für die eine Probandenversicherung nach dem AMG oder MPDG besteht, kann diese Versicherung als ausreichender Versicherungsnachweis herangezogen werden; in allen anderen Fällen (mit Ausnahme des nachgenannten Befreiungstatbestands nach dem Prinzip der Selbstversicherung) ist eine Strahlenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die sogenannte "Probandenversicherung für nicht versicherungspflichtige klinische Prüfungen" ist nicht ausreichend. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt dabei unberührt. Einrichtungen des Bundes und der Länder benötigen keinen entsprechenden Deckungsvorsorgenachweis, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.
Das Projekt "RISKMAP: Erstellung einer Karte des nuklearen Risikos fuer Europa als Diskussionsgrundlage fuer das internationale Atomhaftungsrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Wien, Institut für Risikoforschung durchgeführt. Erstellung einer Karte des nuklearen Risikos fuer Europa als Diskussionsgrundlage fuer das internationale Atomhaftungsrecht - wird ergaenzt.
Das Projekt "Rechtsfragen des nationalen, internationalen und supranationalen Rechts der nuklearen Sicherheit und dessen Umsetzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Das Vorhaben dient der Unterstützung des BMU bei der Bearbeitung von Rechtsfragen des internationalen und supranationalen Rechts und soll das Vorhaben UM19I01100 fachlich und inhaltlich fortführen. Die Unterstützungsleistung erfolgt insbesondere über Teilnahme an internationalen Sitzungen, diesbezüglicher Unterstützungsleistungen, fachlichen Vermerken zu Einzelfragen und allgemeine Beratungsleistungen. Die Europäische Union hat nach einem Grundsatzurteil des EuGH ihre Initiativen im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle verstärkt. Aufgrund verschiedener Richtlinien und etwaiger weiterer Richtlinien in den nächsten Jahren wird die Zusammenarbeit und der fachliche Austausch zwischen den Mitgliedsstaaten mit der Europäischen Kommission in Fragen der nuklearen Sicherheit in erheblichem Umfang verstärkt werden. Zudem wird erwartet, dass weiterhin als Folge der Ereignisse in Fukushima die internationalen Aktivitäten und Initiativen auf dem Gebiet des Atomhaftungsrechts zunehmen werden, und zwar sowohl im Rahmen der IAEO als auch im Rahmen der OECD/NEA. Die Arbeiten des BMU im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit bedürfen der Ergänzung durch intensivierte externe Unterstützung. Besondere und langfristige Anstrengungen erfordert die Durchsetzung deutscher Positionen in der EU (Euratom), der IAEO sowie der OECD/NEA. Eine Fortsetzung der Unterstützung des BMU/AG S I 1 im Hinblick auf nationale und internationale atomrechtliche Probleme ist somit auch in den Jahren 2022 bis 2025 erforderlich. Insbesondere besteht Bedarf an Unterstützungsleistungen im Bereich des Atomhaftungsrechts, unter anderem bei der Vorbereitung und Verabschiedung von Entscheidungen des Direktionsausschusses der OECD/NEA (und ggf. deren Umsetzung in nationales Recht) sowie im Zusammenhang mit Rechtsfragen, die gegenwärtig in verschiedenen Arbeitsgruppen der OECD-NEA erörtert werden
Das Projekt "Untersuchung nationaler und internationaler atomrechtlicher Probleme" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Das BMU ist zuständig für das Atomhaftungsrecht. Die Änderungsprotokolle zum Pariser Atomhaftungsübereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vom Februar 2004 sind zum einen zu ratifizieren, zum anderen in das deutsche Recht umzusetzen. Die Rechtsetzungsverfahren für das Ratifikationsgesetz und für die Novellierung des Atomgesetzes wurden 2008 abgeschlossen. Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung ist noch an die Mindestsummenregelungen des revidierten Pariser Übereinkommens anzupassen. Außerdem sollen Entscheidungen des Direktionsausschusses der OECD/NEA zur Herausnahme bestimmter Anlagen mit sehr geringem Risikopotential aus dem Anwendungsbereich des Pariser Atomhaftungsübereinkommens übernommen werden. Zwei Entscheidungsvorschläge werden derzeit auf internationaler Ebene noch diskutiert. Weitere Vorhaben betreffen die und a. die Novellierung der Kostenverordnung zum Atomgesetz sowie Rechtsfragen der Sicherung kerntechnischer Anlagen. Darüber hinaus gibt es weitere internationale und nationale Aufgaben im Bereich des Atomhaftungsrechts und des Atomrechts im Allgemeinen, die eine Unterstützung des BMU erfordern (insbesondere Einzelfragen zum Atomrecht anderer Staaten, Teilnahme an internationalen Aktivitäten im Bereich des Atomrechts, Fragen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts). Diese Aufgaben erfordern eine fachliche Unterstützung des BMU durch Studien, rechtliche Stellungnahmen und Beratung zu Einzelfragen.