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Rechtsfragen des nationalen, internationalen und supranationalen Rechts der nuklearen Sicherheit und dessen Umsetzung

Das Projekt "Rechtsfragen des nationalen, internationalen und supranationalen Rechts der nuklearen Sicherheit und dessen Umsetzung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH.

F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen?

F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Der Nachweis der Deckungsvorsorge ist eine Genehmigungsvoraussetzung. Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge festzusetzen. Die Höhe der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den studienbedingten Strahlenanwendungen verbunden sind. Die Ausgestaltung bestimmt sich gemäß § 177 StrlSchG nach den Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV). Sofern nicht eine Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gegeben ist, kann die Deckungsvorsorge erbracht werden durch: eine Haftpflichtversicherung (in Form einer Zusatz-Strahlenhaftpflichtversicherung , um die vorhandene Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz ( AMG ) oder Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu ergänzen oder eine "reine" Strahlenhaftpflichtversicherung , wenn eine Versicherungspflicht nach AMG oder MPDG nicht besteht) oder eine sonstige finanzielle Sicherheit (in Form einer unbeschränkten Gewährträgerhaftung eines Bundeslandes oder einer Garantieerklärung eines Bundeslandes und / oder des Bundes, mit der beispielweise eine Forschungseinrichtung von der Schadensersatzpflicht bis zu einem Höchstbetrag freigestellt wird). Die Deckungsvorsorge muss sich auf einen Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens erstrecken. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt hiervon unberührt. Ob eine Einrichtung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge befreit ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bundes- oder Landeseinrichtung handelt, da nur der Bund und die Länder nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet sind ( § 13 Abs. 4 Atomgesetz ). Dieser Befreiungstatbestand trifft in der Regel nur auf universitäre Einrichtungen zu und ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Die Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge oder die Deckungsvorsorge durch eine sonstige finanzielle Sicherheit ist grundsätzlich nur bei monozentrischen Verfahren möglich.

F2. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Anzeigeverfahren zu treffen?

F2. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Anzeigeverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Im Anzeigeverfahren ist die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge sind durch § 35 StrlSchG geregelt. Bei Forschungsvorhaben, für die eine Probandenversicherung nach dem AMG oder MPDG besteht, kann diese Versicherung als ausreichender Versicherungsnachweis herangezogen werden; in allen anderen Fällen (mit Ausnahme des nachgenannten Befreiungstatbestands nach dem Prinzip der Selbstversicherung) ist eine Strahlenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die sogenannte "Probandenversicherung für nicht versicherungspflichtige klinische Prüfungen" ist nicht ausreichend. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt dabei unberührt. Einrichtungen des Bundes und der Länder benötigen keinen entsprechenden Deckungsvorsorgenachweis, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.

Untersuchung nationaler und internationaler atomrechtlicher Probleme

Das Projekt "Untersuchung nationaler und internationaler atomrechtlicher Probleme" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH.

RISKMAP: Erstellung einer Karte des nuklearen Risikos fuer Europa als Diskussionsgrundlage fuer das internationale Atomhaftungsrecht

Das Projekt "RISKMAP: Erstellung einer Karte des nuklearen Risikos fuer Europa als Diskussionsgrundlage fuer das internationale Atomhaftungsrecht" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Österreich. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Wien, Institut für Risikoforschung.Erstellung einer Karte des nuklearen Risikos fuer Europa als Diskussionsgrundlage fuer das internationale Atomhaftungsrecht - wird ergaenzt.

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