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Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union

F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen?

F1. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Genehmigungsverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Der Nachweis der Deckungsvorsorge ist eine Genehmigungsvoraussetzung ( § 31c Abs. 1 Nr. 7 StrlSchG ). Die Ausgestaltung bestimmt sich in Bezug auf die Haftung ( § 176 StrlSchG ) und in Bezug auf die Deckungsvorsorge ( § 177 StrlSchG ) nach den Vorschriften des Atomgesetzes sowie hinsichtlich der Deckungsvorsorge ergänzend nach den Vorschriften der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV). Im Genehmigungsverfahren sind Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge festzusetzen ( § 13 Atomgesetz ). Die Höhe der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den studienbedingten Strahlenanwendungen verbunden sind ( § 15 AtDeckV). Sofern nicht eine Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gegeben ist, kann die Deckungsvorsorge erbracht werden durch: eine Haftpflichtversicherung (in Form einer Zusatz-Strahlenhaftpflichtversicherung , um die vorhandene Probandenversicherung nach Arzneimittelgesetz ( AMG ) oder Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) zu ergänzen oder eine "reine" Strahlenhaftpflichtversicherung , wenn eine Versicherungspflicht nach AMG oder MPDG nicht besteht) oder eine sonstige finanzielle Sicherheit (in Form einer unbeschränkten Gewährträgerhaftung eines Bundeslandes oder einer Garantieerklärung eines Bundeslandes und/ oder des Bundes, mit der beispielweise eine Forschungseinrichtung von der Schadensersatzpflicht bis zu einem Höchstbetrag freigestellt wird). Die Deckungsvorsorge muss sich auf einen Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens erstrecken ( § 31c Abs. 3 Satz 1 StrlSchG ). Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt hiervon unberührt. Ob eine Einrichtung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge befreit ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bundes- oder Landeseinrichtung handelt, da nur der Bund und die Länder nicht zur Deckungsvorsorge verpflichtet sind ( § 13 Abs. 4 Atomgesetz ). Dieser Befreiungstatbestand trifft in der Regel nur auf universitäre Einrichtungen zu und ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Die Befreiung von der atomrechtlichen Deckungsvorsorge oder die Deckungsvorsorge durch eine sonstige finanzielle Sicherheit ist grundsätzlich nur bei monozentrischen Verfahren möglich oder muss für jedes teilnehmende Studienzentrum separat nachgewiesen werden.

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I Seite 220) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118)

Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Der Entwurf dient der Anpassung der Vorschriften der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung an die Bestimmungen des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens und an die Anforderungen des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008. Darüber hinaus übernimmt der Entwurf zwei Entscheidungen des Direktionsausschusses für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in nationales Recht. Der Direktionsausschuss hat das Ausmaß der potenziellen Gefahren der in den Entscheidungen in Bezug genommenen Kernanlagen beziehungsweise Kernmaterialien für so gering erachtet, dass ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens gerechtfertigt ist, soweit die in den Entscheidungen geregelten Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind. 1. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens Das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens schreibt vor, dass zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung für Kernanlagen und für Beförderungen von Kernmaterialien eine Deckungsvorsorge in Höhe von mindestens 700 Millionen Euro einzugehen und aufrechtzuerhalten ist. Die Deckungsvorsorge darf unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der Kernanlagen und zu befördernden Kernmaterialien herabgesetzt werden, jedoch darf die Deckungsvorsorge für Kernanlagen in keinem Fall den Betrag von 70 Millionen Euro und für Beförderungen von Kernmaterialien in keinem Fall den Betrag von 80 Millionen Euro unterschreiten. Der Entwurf übernimmt die Mindestdeckungssummen des Änderungsprotokolls in nationales Recht, die Deckungsvorsorge für die Beförderung von Kernmaterialien beträgt in keinem Fall weniger als 80 Millionen Euro und für Kernanlagen in keinem Fall weniger als 70 Millionen Euro. Hiervon ausgehend legt der Entwurf für Beförderungen von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials der beförderten Kernmaterialien beziehungsweise Kernanlagen typisierend Regeldeckungssummen im Rahmen vorgesehener Deckungshöchstbeträge fest. 2. Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 Das Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29. August 2008 schreibt vor, dass sich die Deckungsvorsorge bei Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes nach den Maßstäben zu richten hat, die für im Pariser Übereinkommen und im Wiener Übereinkommen geregelte Beförderungen Anwendung finden. Demzufolge ordnet der Entwurf an, dass für die Festsetzung der Deckungsvorsorge für Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes diejenigen Regelungen anwendbar sind, die für die Festsetzung der Deckungsvorsorge für Beförderungen von Kernmaterialien gelten. Da Beförderungen radioaktiver Stoffe im Anwendungsbereich von Paragraf 26 Absatz 1a des Atomgesetzes nicht dem Pariser Übereinkommen unterfallen, ist es der Verwaltung gestattet, im Einzelfall eine Deckungssumme von weniger als 80 Millionen Euro festzusetzen, soweit eine höhere Regeldeckungssumme im Verhältnis zum Gefahrenpotenzial der jeweiligen Beförderung unangemessen wäre. 3. Entscheidung des Direktionsausschusses über den Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage vom 3. November 2016 Der Entwurf übernimmt die Entscheidung des Direktionsausschusses vom 3. November 2016 über den Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage vom Pariser Übereinkommen in nationales Recht. Die Entscheidung löst die Anlage 2 zum Atomgesetz ab. Auf Grund der Entscheidung werden bei Beachtung der hierin festgelegten Voraussetzungen kleine Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen. Dies betrifft vorwiegend Beförderungen kleiner bis mittelgroßer Aktivitätsmengen und radioaktiver Strahlenquellen etwa aus dem wissenschaftlichen, medizinischen und industriellen Bereich. Für diese gilt die Deckungsvorsorge in der bisherigen Größenordnung fort. 4. Entscheidung des Direktionsausschusses betreffend die Anwendung des Pariser Übereinkommens auf in der Stilllegung befindliche Kernanlagen vom 30. November 2014 Der Entwurf übernimmt die Entscheidung des Direktionsausschusses vom 30. November 2014 betreffend die Anwendung des Pariser Übereinkommens auf in der Stilllegung befindliche Kernanlagen in nationales Recht. Auf Grund der Entscheidung werden unter bestimmten Voraussetzungen Kernanlagen in Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen. Die Voraussetzungen sind so restriktiv, dass ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens – und damit eine Deckungsvorsorge von weniger als 70 Millionen Euro – erst in einem sehr späten Stadium der Stilllegung in Betracht kommt. Atomenergie und Strahlenschutz

Untersuchung nationaler und internationaler atomrechtlicher Probleme

Rechtliche Untersuchung im Zusammenhang einer Refinanzierung der bei der Durchführung des Standortauswahlverfahrens anfallenden Kosten durch die Abfallverursacher

Das BMU beabsichtigt, gemeinsam mit den Ländern bis zum Sommer 2012 einen gesetzlichen Verfahrensrahmen für eine Standortauswahl vorzubereiten, damit anschließend das parlamentarische Verfahren durchgeführt werden kann. Im Rahmen der vom BMU eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Standortauswahlgesetzes wurden die Meilensteine der Standortsuche und Standortbestimmung sowie ein Zeitplan festgelegt. Einigkeit besteht in diesem Rahmen, dass die wesentlichen Entscheidungen durch Bundestag und Bundesrat getroffen werden. Über den Abschluss des Auswahlverfahrens und einen Standortvorschlag sollen Bundestag und Bundesrat durch Bundesgesetz entscheiden. Nach Paragraph 9a Absatz 3 Satz 1 Atomgesetz ist der Bund verpflichtet, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Nach Paragraph 21b Atomgesetz sind die Kosten für die Einrichtung einer solchen Anlage von den Verursachern zu tragen, sofern diese zur 'Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, (...), die Erkundung' anfallen. Die Regelung in Paragraph 21b Absatz 1 Satz 1 Atomgesetz soll nun durch den Zusatz 'für die Durchführung eines Standortauswahlverfahrens nach dem Standortauswahlgesetz' ergänzt werden, um die anfallenden Kosten möglichst umfangreich bei den Abfallverursachern refinanzieren zu können.

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