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Begutachtung der FFH - und Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 7 Abs. 3 AtG zu Stilllegung und Abbau von Anlagenteilen der Kernkraftwerks GKN1

Das Öko-Institut ist in diesem Projekt als Gutachter im Rahmen der für den Abbau des Kernkraftwerkes Philippsburg 1 durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung tätig. Die Begutachtung erfolgt im Auftrag des TÜV Süd, der im Verfahren als sicherheitstechnischer Gutachter fungiert. Die Begutachtung beinhaltet die Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, die Beratung des Ministeriums im Verfahren und bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich Vorschlägen für ggf. erforderliche Auflagen der Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen. Es werden sowohl konventionelle Wirkungen des Vorhabens wie z. B. Lärm und Luftschadstoffe als auch radiologische Wirkungen wie z. B. Direktstrahlung und radioaktive Ableitungen berücksichtigt.

Begutachtung der FFH - und Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 7 Abs. 3 AtG zu Stilllegung und Abbau von Anlagenteilen der Kernkraftwerks KKP1

Das Öko-Institut ist in diesem Projekt als Gutachter im Rahmen der für den Abbau des Kernkraftwerkes Philippsburg 1 durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung tätig. Die Begutachtung erfolgt im Auftrag des TÜV Süd, der im Verfahren als sicherheitstechnischer Gutachter fungiert. Die Begutachtung beinhaltet die Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, die Beratung des Ministeriums im Verfahren und bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen einschließlich Vorschlägen für ggf. erforderliche Auflagen der Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen. Es werden sowohl konventionelle Wirkungen des Vorhabens wie z. B. Lärm und Luftschadstoffe als auch radiologische Wirkungen wie z. B. Direktstrahlung und radioaktive Ableitungen berücksichtigt.

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum MOX-Einsatz im Kernkraftwerk Krümmel - Empfehlung zu Gegenstand und Methoden der UVP sowie Anforderungen an die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen

Festlegung des Bemessungserdbebens am Standort Hanau-Wolfgang für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren zum Rückbau der Siemens-MOX-Anlage

Fachliche Begleitung der Einführung des neuen Regelwerkes, der Überführung in die Genehmigungs- und Aufsichtspraxis in Deutschland sowie seiner bundeseinheitlichen Anwendung, Sicherstellung der internationalen Vergleichbarkeit

Das kerntechnische Regelwerk wird derzeit umfassend überarbeitet, da das bestehende Regelwerk Lücken aufweist und zum Teil veraltet ist. Regelentwürfe mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen wurden in 11 Modulen erarbeitet, die derzeit als Revision B im Internet veröffentlicht sind (http://regelwerk.grs.de). Das Öko-Institut war an der Erstellung mehrerer Fachmodule beteiligt. Zusätzlich zu dem für die Einführung der Regeln vorgeschrieben Beteiligungsverfahren ist nun ein Kommunikations- und Diskussionsprozess vorgesehen, in dem die Fachöffentlichkeit (Betreiber, Behörden, Gutachter, Hersteller, RSK) einbezogen werden. Dieser Kommunikationsprozess wird durch ein Vorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) begleitet und unterstützt. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH, dem Physikerbüro Bremen und weiteren Experten sollen die vorgebrachten Anmerkungen und Argumente frühzeitig aufgegriffen und im Hinblick auf eine Fortschreibung der Regelentwürfe geprüft werden. Weiterhin ist eine exemplarische Anwendung zur praktischen Erprobung des aktualisierten Regelwerks vorgesehen.

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum beantragten MOX-Einsatz im Kernkraftwerk Krümmel: Vollständigkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Antragstellers

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland

<b>Öffentliche Bekanntmachung Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 28. 3. 2022 — PT-KKE-40311/09/93/30 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3530), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 22.12.2016, den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Der Standort des KKE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage beinhaltet Folgendes: a) Beantragt wird die Stilllegung der atomrechtlich genehmigten Anlage KKE. b) Beantragt wird die Ergänzung der Regelungen und Gestattungen der Betriebsgenehmigung für das KKE durch eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, wobei die erforderlichen Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten im Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben sollen, soweit diese nicht durch Regelungen der beantragten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ersetzt oder geändert werden. c) Beantragt wird die Aufhebung bzw. die Feststellung der Erledigung aller Nebenbestimmungen/Auflagen aus den gültigen atomrechtlichen Genehmigungen, mit Ausnahme der in einer Antragsunterlage einzeln aufgelisteten Nebenbestimmungen/Auflagen, die für Stilllegung und Abbau erforderlich sind. d) Beantragt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs. Vor Beginn von Stilllegung und Abbau werden die dafür notwendigen Regelungen in das für das KKE maßgebliche Betriebshandbuch (BHB) integriert. e) Beantragt werden neue Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft. f) Beantragt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile (z. B. Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen). Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können. g) Beantragt wird der im Rahmen von Stilllegung und Abbau nach § 7 StrlSchV genehmigungsbedürftige Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die Stilllegung des KKE sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 AtG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handelt sich um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 22.12.2016, — die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Emsland, Stilllegung und Abbau der Anlage KKE“, ERM GmbH (Stand: 21.3.2022). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG i. d. F. vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstraße 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Antrag und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Weg auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Errichtung und den Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE) separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.

Atomrechtliche Genehmigungsbehörde

Die Atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist zuständig für Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen in Berlin. In Deutschland muss auch die Stilllegung und der Abbau einer kerntechnischen Anlage durch die zuständige Behörde genehmigt werden (Atomgesetz, § 7 Abs. 3). Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Informationsportal Sicherheit in der Kerntechnik Zurzeit führt die Behörde das Stilllegungsgenehmigungsverfahren für den Forschungsreaktor BER II der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB) durch. Der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) wurde bereits Ende 2019 von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), endgültig abgeschaltet. Wie die behördliche Aufsicht über den Forschungsreaktor BER II erfolgt, erfahren Sie hier . Im Rahmen eines formellen atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens prüft die Behörde, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zudem bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Planungen zu beziehen. Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, die Öffentlichkeit früh am Vorhaben zu beteiligen. Dies erfolgt seit 2017 durch ein freiwilliges informelles Verfahren . Auf YouTube ansehen Die Genehmigungsbehörde zieht bei ihrer Tätigkeit unabhängige atomrechtliche Sachverständige zur Beurteilung von sicherheitstechnischen Aspekten und zur Prüfung der Einhaltung von Vorschriften bei Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen hinzu. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Genehmigungsinhabern zu erstatten. Nachfolgend sollen die Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit erläutert werden: Das informelle Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit Das formelle Genehmigungsverfahren Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin. Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet. An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest. In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt. Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden. Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin. Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen. Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt. Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV). Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen. Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet. Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte: I. Erstellung einer Scoping-Unterlage Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht. Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. II. Durchführung des Scoping-Termins Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt. Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde. Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend. In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können. III. Unterrichtungsschreiben der Behörde Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben. Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind. Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise: ein Sicherheitsbericht ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung Der Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV) Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen auslegungsreif sind. Auslegungsreif sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben. Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung Bei der Erörterung können die Einwendungen genauer erläutert werden. Dieses kann mündlich im Rahmen eines Erörterungstermins oder schriftlich im Rahmen einer Online-Konsultation erfolgen Durch die Erörterung werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind. Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer bei der Erörterung zugelassen: die atomrechtliche Genehmigungsbehörde das Helmholtz-Zentrum Berlin diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (gegebenenfalls mit Sachbeistand) die betroffenen Fachbehörden gegebenenfalls der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet Ein Datum für die Erörterung zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest. Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden. Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.

Forschungsreaktor Rossendorf

Der Rossendorfer Forschungsreaktor RFR wurde am 16.12.1957 zum ersten mal kritisch und am 27.06.1991 endgültig abgeschaltet. Am 13. Juli 1993 beschloss das Sächsische Kabinett die Stilllegung des RFR und die Entsorgung des vorhandenen Kernbrennstoffes. Die Stilllegung erfolgt in mehreren Schritten, die jeweils einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen und der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die am 30.01.1998 erteilte Erste Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungs-reaktors beinhaltet in erster Linie das Innehaben der Anlage, den Umgang mit Kernbrennstof-fen mit dem Ziel der Entsorgung sowie alle sicherheitsgerichteten Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Genehmigung und in Verbindung mit weiteren erforderlichen atomrechtlichen Geneh-migungen wurde der gesamte Kernbrennstoff des RFR in Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® MTR 2 geladen und für den Abtransport in ein Zwischenlager bereitgestellt. Die Erste Genehmigung gilt bis zur Entlassung der Anlage aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes fort. Die Zweite Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungsreaktors vom 20.10.1998 hatte den Rückbau des 2. Kühlkreislaufes zum Inhalt und ist bereits vollzogen. Mit Bescheid vom 16.08.1999 bestätigte die atomrechtliche Behörde die Entlassung der Ge-bäude des 2. Kühlkreis-laufes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes. Die am 03.04.2001 erteilte Dritte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Rossendorfer Forschungsreaktors umfasst die Außerbe-triebnahme und den Rückbau nicht mehr benötigter Anlagenteile und Komponenten des RFR. Der Rossendorfer Forschungsreaktor ist kernbrennstofffrei. Radioaktive Stoffe liegen nur noch in Form von aktivierten Komponenten und als Kontamination von Komponenten und Betriebsmedien, als Prüfquellen und als Isotopenkassetten vor. Der radioalogische Zustand ist festgestellt und dokumentiert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die nicht mehr benötigten Anlagenteile des RFR außer Betrieb zu nehmen und zurückzubauen. Dazu werden die entsprechenden Systeme von der Medienversorgung abgetrennt und ausgebaut bzw. demon-tiert und anschließend entsorgt. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Wiederverwendung der Materialien im Rahmen eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Umgangs möglich ist oder ob eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Freigabe der Materialien erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, werden diese Materialien als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt. In dem weiteren Stilllegungsschritt (4. Änderungsgenehmigung) erfolgt der Abbau des RFR und der Abbruch des Bauwerkes .

Atomrechtliche Genehmigungen

Die Aufgaben des Bereiches atomrechtliche Genehmigungen umfassen: - Grundsatzangelegenheiten der Kernenergie, - Führen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren insbesondere im Rahmen der Stilllegung und nuklearer Entsorgung am Forschungsstandort Rossendorf, - Führen von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, - Emissions- und Immissionsüberwachung des Standortes Rossendorf, - Anlagensicherung bei kerntechnischen Anlagen und - Planung und Koordinierung von Maßnahmen der nuklearen Nachsorge

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