Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.
Aufgaben Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ist eine organisatorisch selbstständige wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums. Das BfS bündelt Kompetenzen im Bereich des Strahlenschutzes, darunter zu Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung , Wirkungen und Risiken von nicht- ionisierender Strahlung ( z. B. im Bereich Mobilfunk, UV -Schutz), Radiologischer Notfallschutz, Überwachung der Umweltradioaktivität, medizinischer und beruflicher Strahlenschutz . Geschichte und Entwicklung des BfS Gegründet wurde das BfS 1989 unter anderem als Konsequenz des Reaktorunfalls 1986 in Tschornobyl (Russisch: Tschernobyl) mit dem Ziel, Kompetenzen zu bündeln auf den Gebieten Strahlenschutz , kerntechnische Sicherheit, Transport und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver Abfälle. 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft den aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Für das BfS hatte dies zur Folge, dass es sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes in den Bereichen Umwelt und Gesundheit konzentriert. Die Aufgaben als Betreiber der Endlager -Projekte, darunter die Endlager Konrad, Morsleben und die Schachtanlage Asse, wurden in der neu gegründeten Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ) zusammengeführt. Genehmigungen für Zwischenlager und nukleare Transporte, die ebenfalls lange Zeit in die Zuständigkeit des BfS fielen, bearbeitet das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Gegenwärtige Organisationsstruktur Das BfS setzt sich aus den folgenden Aufgabenfeldern und Abteilungen zusammen: Stand: 10.01.2025
Wann wurden erstmals Bedenken bezüglich der Erdbebensicherheit beziehungsweise der Bodenverflüssigung geäußert? Von wem wurden diese Bedenken geäußert? Welche Maßnahmen hat das BASE/ Bundesumweltministerium daraufhin getroffen? Wer hat wann entsprechende Untersuchungen beauftragt und wer hat diese durchgeführt? Seit wann liegen Gutachten vor, dass die Erdbebensicherheit / Gefahr der Bodenverflüssigung für das bestehende Jülicher Zwischenlager (wieder) als nicht gegeben betrachtet wurde (bzw. dieser Aspekt positiv beschieden wurde). Wann wurden diese Erkenntnisse der JEN, dem JEN-Aufsichtsrat, der Bundesregierung und der Landesregierung mitgeteilt? Welche Schlussfolgerungen und/ oder Konsequenzen haben das BASE bzw. das Bundesumweltministerium aus den Erkenntnissen zur positiven Einschätzung der Erdbebensicherheit gezogen? Ist die Aufrechterhaltung der Räumungsanordnung durch die NRW-Atomaufsicht aus dem Jahre 2014 juristisch noch haltbar? Wenn ja, welche weitere Gründe sprechen weiterhin für die unverzügliche Räumungsanordnung? Zu den drei Optionen: Welche Institution/ Behörde/ Ministerium/ GmbH trifft letztendlich die Entscheidung, was mit den 152 Castoren passieren soll? Im Zeitungsartikel „NRW drohen Castortransporte“ der taz vom 22.11.2023 heißt es: „Zwar erklärt Neubaurs Ministerium, über den Verbleib des Atommülls entscheide das BASE – doch das Bundesamt will da offenbar nicht mitspielen. Das Amt sei lediglich Genehmigungsbehörde „zum Transport von Jülich nach Ahaus“, heißt es in einer Mail an die taz: Ein „Ansprechpartner für Fragen zu diesbezüglichen politischen Entscheidungen“ sei das BASE dagegen ausdrücklich nicht.“ (https://taz.de/Proteste-von-Anti-Atom-Initiativen/!5974857/). In einem Zeitungsartikel der WAZ vom 22.11.2023 heißt es, dass Bundesfinanz-, Bundesumwelt- und Bundesforschungsministerium die Ahaus-Option bevorzugen. Welche Rolle spielt das Bundesumweltministerium in der Entscheidungsfindung bzw. welchen Einfluss auf die Entscheidung hat das Ministerium? In welchem Umfang wird die Option eines Zwischenlager-Neubaus in Jülich seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr). In welchem Umfang wurde die Option des Castor-Exports in die USA seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr). In welchem Umfang wird die Option der Castor-Transporte nach Ahaus seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr). Wie oft und in welchem Umfang wurde der JEN-Aufsichtsrat in die Priorisierung / Mittelverteilung / Personalzuweisung für die verschiedenen Optionen eingebunden? Kam es im JEN-Aufsichtsrat zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der drei Optionen? Wenn ja, wie wurden diese beigelegt? Wie und wann hat sich das Bundesumweltministerium bzw. das BASE zu den drei Optionen eingebracht bzw. wurde es von Seiten der JEN einbezogen? Bitte aufschlüsseln nach Anhörungen bzw. schriftlichen Stellungnahmen. Wann und mit welcher Begründung wurde die USA-Option gestoppt? Wer hat den Stopp dieser Option verfügt? Welche Erkenntnisse/ Gutachten waren für diese Entscheidung ausschlaggebend? Wann hat die JEN den Aufsichtsrat bzw. BASE und Bundesumweltministerium über den Stopp der USA-Option informiert? Zur Transport-Route Jülich-Ahaus: Im Untersuchungs-Ausschuss zur Ramedetal-Brücke war von ignorierten Sicherheitswarnungen und Überraschungen über das Ausmaß der Schäden die Rede, ein Einsturz aufgrund der Belastung wurde im Nachhinein als recht hoch eingeschätzt. Welche zusätzlichen Untersuchungen wurden bezüglich der Brücken auf der Transport-Route in Auftrag gegeben? Welche zusätzlichen Untersuchungen und Sicherheitsmaßnahmen wurden/ werden aufgrund der Baustellen, z. B. Im Kreuz Kaiserberg, durchgeführt. Spätestens 2030 muss mit Planungen für die Räumung des Zwischenlagers Ahaus begonnen werden, da die Genehmigung 2036 ausläuft. Welche Maßnahmen plant die BASE/ das Bundesumweltministerium, damit es nicht wie auch in Jülich zu einem genehmigungslosen Zustand kommt?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf die Kleine Anfrage an die Bundesregierung der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – "Atomtransporte über die Ostsee" aus dem Jahr 2018 veröffentlicht in der Drucksache 19/1413. Mit dieser Anfrage erbitte ich die Zusendung einer Fortschreibung der Auskunft, in der Drucksache 19/1413 als Anlage 1 geführt, für das Jahr 2018 bis heute. Angepasste Fragestellung: Wie viele und welche Atomtransporte mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen wurden seit 01.01.2018 über die Ostsee aus- oder eingeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Um welche Stoffe handelte es sich jeweils dabei, wann genau (Datum) und über welchen deutschen Ort/Hafen und Seebeförderer wurde jeweils die Ein- oder Ausfuhr durchgeführt? Wer war jeweils Absender bzw. Empfänger? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
1. Wie viele Urantransporte haben im Jahr 2017 die Urananreicherungsanlage in Gronau per Bahn erreicht bzw. verlassen? Bitte nach genauem Abfahrtsdatum, Akunftsdatum, Inhalt, Mengenangabe, Fahrtziel, Ausgangsort und Genehmigungsgrundlage aufschlüsseln! 2. Wie viele Urantransporte haben im Jahr 2017 die Urananreicherungsanlage in Gronau per LKW erreicht bzw. verlassen? Bitte nach genauem Abfahrtsdatum, Akunftsdatum, Inhalt, Mengenangabe, Fahrtziel, Ausgangsort und Genehmigungsgrundlage aufschlüsseln!
Bezüglich der Schiffe, die im Jahr 2022 radioaktive Abfälle im Hamburger Hafen umschlagen werden: Die Aufenthaltsdaten, Menge des radioaktiven Abfalls und Schiffsnamen Personenbezogene Daten können gerne geschwärzt werden!
alle Transportgenehmigungen für Kernbrennstoffe für die Jahre 2015 bis März 2018 inklusive der jeweiligen Transportdaten, der Genehmigungsinhaber und der tranportieren Masse der jeweiligen Stoffe je Transport als maschinenlesbare Datei (z.B. Excel, csv).
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 67 |
| Land | 3 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 11 |
| Text | 14 |
| unbekannt | 46 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 55 |
| offen | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 57 |
| Englisch | 19 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 5 |
| Dokument | 22 |
| Keine | 49 |
| Multimedia | 4 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 22 |
| Lebewesen und Lebensräume | 41 |
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