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Fachliche und administrativ-organisatorische Unterstützung des BMUV bei der Vorbereitung einer IPPAS-Mission der IAEO in Deutschland im Jahr 2027

Fachliche Arbeiten und Weiterentwicklung der Grundlagen zur Sicherung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen und von Kernbrennstofftransporten

Erfassung, Auswertung und Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft, Technik und Erkenntnis zur Sicherung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen

IFG-Anfrage: Unterlagen und Einschätzungen des NBG zum geplanten Transport von hochangereichertem Atommüll vom FRM II in Garching nach Ahaus

auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bitte ich um die Übersendung folgender Unterlagen im Zuständigkeitsbereich des Nationalen Begleitgremiums (NBG): 1. Protokolle, Stellungnahmen oder Gesprächsnotizen des NBG, in denen der geplante Transport von hochangereichertem Atommüll vom Forschungsreaktor Garching (FRM II) nach Ahaus thematisiert wird. 2. Etwaige Bewertungen oder Einschätzungen des NBG zur Vereinbarkeit dieser Transporte mit den Zielen der Endlagersuche, insbesondere: • zur sicherheitspolitischen Lage (z. B. Drohnenaktivitäten, Sabotage-Risiken), • zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz, • zu den Auswirkungen auf die Akzeptanz der Endlagersuche insgesamt. 3. Korrespondenzen zwischen dem NBG und anderen Behörden (insb. BASE, BGE, BMUV) in Bezug auf: • die geplanten Transporte, • die Lagerfähigkeit in Ahaus, • alternative Zwischenlageroptionen, • zeitliche Dringlichkeit oder politische Bewertungen des Vorgangs. 4. Hinweise auf Treffen, Konsultationen oder Eingaben von Bürger*innen, Initiativen oder Expert*innen zu diesem Thema beim NBG. Sollten Teile der Dokumente geschwärzt werden müssen, bitte ich dennoch um Zugang zu den freigebbaren Inhalten. Ich bitte um eine elektronische Übersendung (PDF) und eine Eingangsbestätigung meiner Anfrage.

IFG-Anfrage: Informationen zu geplanten Transporten von hochangereichertem Atommüll von Garching nach Ahaus

1. Alle Unterlagen, Protokolle, Korrespondenzen und internen Bewertungen, die sich auf den geplanten Transport von hochangereichertem Atommüll vom FRM II in Garching nach Ahaus beziehen. 2. Insbesondere bitte ich um Einsicht in: - Sicherheitsbewertungen dieser Transporte (z. B. im Hinblick auf Terrorgefahr, Drohnen, Flugzeugabstürze). - Beurteilungen der Lagerfähigkeit in Ahaus und alternative Standorte (z. B. vor Ort in Garching). - Absprachen mit dem Bundesumweltministerium, dem BASE, dem Bundesinnenministerium oder anderen Stellen zur Umsetzung dieser Transporte. - Einschätzungen zur Genehmigungslage und Laufzeit des Zwischenlagers Ahaus im Kontext dieser Transporte. 3. Alle Dokumente zur Entscheidungslage, warum der Atommüll aus Garching nicht vor Ort gelagert oder behandelt wird, sondern nach Ahaus gebracht werden soll. Sollten Teile der Unterlagen geschwärzt werden müssen, bitte ich dennoch um Übersendung der übrigen Teile. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und die Bearbeitung meiner Anfrage innerhalb der gesetzlichen Frist.

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Aufgaben

Aufgaben Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ist eine organisatorisch selbstständige wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums. Das BfS bündelt Kompetenzen im Bereich des Strahlenschutzes, darunter zu Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung , Wirkungen und Risiken von nicht- ionisierender Strahlung ( z. B. im Bereich Mobilfunk, UV -Schutz), Radiologischer Notfallschutz, Überwachung der Umweltradioaktivität, medizinischer und beruflicher Strahlenschutz . Geschichte und Entwicklung des BfS Gegründet wurde das BfS 1989 unter anderem als Konsequenz des Reaktorunfalls 1986 in Tschornobyl (Russisch: Tschernobyl) mit dem Ziel, Kompetenzen zu bündeln auf den Gebieten Strahlenschutz , kerntechnische Sicherheit, Transport und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie Endlagerung radioaktiver Abfälle. 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft den aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Für das BfS hatte dies zur Folge, dass es sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes in den Bereichen Umwelt und Gesundheit konzentriert. Die Aufgaben als Betreiber der Endlager -Projekte, darunter die Endlager Konrad, Morsleben und die Schachtanlage Asse, wurden in der neu gegründeten Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ) zusammengeführt. Genehmigungen für Zwischenlager und nukleare Transporte, die ebenfalls lange Zeit in die Zuständigkeit des BfS fielen, bearbeitet das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Gegenwärtige Organisationsstruktur Das BfS setzt sich aus den folgenden Aufgabenfeldern und Abteilungen zusammen: Stand: 10.01.2025

Atomtransporte von und zur Urananreicherungsanlage in Gronau

1. Wie viele Urantransporte haben im Jahr 2017 die Urananreicherungsanlage in Gronau per Bahn erreicht bzw. verlassen? Bitte nach genauem Abfahrtsdatum, Akunftsdatum, Inhalt, Mengenangabe, Fahrtziel, Ausgangsort und Genehmigungsgrundlage aufschlüsseln! 2. Wie viele Urantransporte haben im Jahr 2017 die Urananreicherungsanlage in Gronau per LKW erreicht bzw. verlassen? Bitte nach genauem Abfahrtsdatum, Akunftsdatum, Inhalt, Mengenangabe, Fahrtziel, Ausgangsort und Genehmigungsgrundlage aufschlüsseln!

Transportgenehmigungen 2015 bis März 2018

alle Transportgenehmigungen für Kernbrennstoffe für die Jahre 2015 bis März 2018 inklusive der jeweiligen Transportdaten, der Genehmigungsinhaber und der tranportieren Masse der jeweiligen Stoffe je Transport als maschinenlesbare Datei (z.B. Excel, csv).

Längere Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle: Welche frühzeitigen Vorbereitungen sind hierfür zu treffen?

Längere Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle: Welche frühzeitigen Vorbereitungen sind hierfür zu treffen? BfE Forum Zwischenlagerung: Sicherheit heute und morgen am 25.06.18 in Berlin Anfang 25.06.2018 Redner Dipl.-Ing. Wolfram König, Präsident des BfE Sehr geehrte Damen und Herren, © BASE ich freue mich, Sie heute zur Auftaktveranstaltung zum „Forum Zwischenlagerung“ begrüßen zu können. Ganz besonders begrüße ich die Bürgermeister und Bürger von Standortgemeinden. Diese Gemeinden mit Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente bzw. HAW -Glaskokillen sind in besonderer Weise von der Entscheidung des Deutschen Bundestags und der Länder betroffen, die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle völlig neu zu beginnen. Die nunmehr benötigte Zeit bis zum Betrieb eines Endlagers für derartige Abfälle wird über die bestehende Befristung der laufenden Genehmigungen hinausreichen. Die zentrale Frage lautet somit: Wie kann die umfassende Sicherheit über eine längere Zwischenlagerzeit gewährleistet werden? Wolfram König, Präsident des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung © Zöhre Kurc / Bildkraftwerk Bei der aktuellen Debatte zur Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle sticht ein Thema heraus. Die Rückführung der letzten 26 Behälter mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufbereitung in Großbritannien und Frankreich in verschiedene Zwischenlager nach Deutschland. Um genau zu sein: Es handelt sich dabei um 21 Behälter mit hochradioaktiven Abfällen, fünf weitere enthalten schwach – und mittelradioaktive Stoffe. 108 Behälter mit hochradioaktiven verglasten Abfällen stehen bereits im Zwischenlager Gorleben. Die Verteilung der letzten derartiger Behälter auf die Zwischenlager in Biblis, Brokdorf, Niederaichbach und Philippsburg ist ein Teil des politischen Kompromisses zum Neubeginn der Endlagersuche in Deutschland. Eine aktuelle Arbeit im BfE als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde ist die Prüfung der Antragsunterlagen. Die damit verbundenen Fragen sind Gegenstand der laufenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahren. Unser Blick heute richtet sich auf die Zukunft. Neubeginn und Neuorganisation bei der Zwischenlagerung Die Gesamtherausforderung der Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle, über die wir mit der heutigen Veranstaltung beginnend diskutieren werden, hat jedoch noch eine andere Dimension. Sie geht über die der Rückführung hinaus: Wir sprechen am Ende der Kernenergienutzung zur Energieerzeugung in Deutschland von rund 1900 Castoren mit hoch radioaktiven Abfällen, die an 16 Standorten der Bundesrepublik lagern. Sie müssen bis zur Endlagerung sicher verwahrt werden. 2034 laufen die ersten atomrechtlichen Lagergenehmigungen aus. Ab 2028 müssen die Betreiber Pläne zum weiteren Umgang vorlegen. Das heißt: Wir beginnen heute einen Weg, den wir 10 Jahre nutzen können, um die Fragen zu identifizieren und belastbar zu beantworten, die mit einer längeren Zwischenlagerung verbunden sind. Es ist gut, dass wir hierbei nicht alleine unterwegs sind. Neben denjenigen, die im Programm der heutigen Veranstaltung ihren aktiven Beitrag leisten, möchte ich beispielhaft das Nationale Begleitgremium nennen. Es hat unabhängig von seinem Auftrag, das Standortauswahlverfahren zu begleiten, eine Veranstaltung Anfang des Jahres in Karlsruhe organisiert, in der ein wichtiger Teil der vor uns liegenden Herausforderungen offen diskutiert wurde. Diese und andere Anstöße werden wir aufgreifen und für unser Kerngeschäft als zuständige Bundesbehörde bewerten: Im Zentrum steht dabei die Aufgabe, unabhängig von Einzelinteressen für die Sicherheit als staatliche Verantwortung einzustehen. Das BfE startet eine öffentliche Veranstaltungsreihe, um diese Herausforderung systematisch und im Diskurs anzugehen. Randbedingungen der Diskussion Dabei begleiten uns zwei wesentliche Änderungen der Randbedingungen: 1. Im Januar 2019 geht die Verantwortung für den Betrieb der Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle von den Energieversorgungsunternehmen auf die bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH ( BGZ ) über. Somit ist außer dem Rückbau der Kernkraftwerke umfassend die öffentliche Hand in der Verantwortung für die Zwischenlagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Damit kann der Sicherheit jenseits von wirtschaftlichen Interessen oberste Priorität gegeben werden. Gleichzeitig wächst aber damit die Verantwortung der verschiedenen Organisationen auf staatlicher Seite, die nach Außen als ein einziger großer Akteur wahrgenommen werden könnten. Sie müssen ihre Rollen und Aufgaben deutlich machen als diejenigen, die genehmigen, als diejenigen, die betreiben und als diejenigen, die die Aufsicht führen. Die Glaubwürdigkeit einer vom Betreiber unabhängigen Sicherheitsbewertung ist für die Akzeptanz der Zwischenlager von zentraler Bedeutung. Die verschiedenen Rollen und Zuständigkeiten prägen daher auch die heutige und zukünftige Ausgestaltung der Veranstaltungsreihe. 2. Die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema Atomenergie und der ungelösten Endlagerfrage wird mit dem Abschalten des letzten Kernkraftwerks und nach Abschluss der letzten sog. Castortransporte in Zwischenlager weiter schwinden. Dagegen wird die konkrete Frage der Laufzeit für die Zwischenlager in den betroffenen Kommunen sicherlich große Aufmerksamkeit erfahren. Aus genau diesem Grund haben wir heute auch mit Herrn Schulze, Bürgermeister der Standortgemeinde Geesthacht und einen Vertreter einer Bürgerinitiative in Gundremmingen, Herrn Kamm, für Impulsvorträge eingeladen. Spannungsfelder und Schwerpunkte der Veranstaltungsreihe Zur Frage der Zukunft der Zwischenlagerung planen wir verschiedene Veranstaltungen mit verschiedenen Themen an verschiedenen Orten pro Jahr. Vor einigen Wochen hat das BfE bereits Sachverständige zu einem ersten Austausch zu einem Fachforum nach Kassel eingeladen. Dort ging es darum, Fragen und Themen für die weitere Veranstaltungsreihe zu identifizieren. Nach erster Auswertung sehen wir insbesondere drei Schwerpunkte, die wir in nächster Zukunft unter Einbindung von Fachleuten von Experten vertiefen wollen. Spannungsfeld 1: Zukünftige Sicherheit der Zwischenlagerung 1. Das Thema Sicherheit wird einen großen Stellenwert einnehmen. Daher beginnen wir auch die Reihe heute mit dem Titel „Sicherheit heute und morgen“. Insbesondere beim Thema Forschung zur zukünftigen Sicherheit der Zwischenlagerung gibt es viele Fragen zu diskutieren und zu klären, wie zum Beispiel: Welche Auswirkungen hat die Alterung der bestrahlten Brennelemente und sonstiger Inventare auf die Sicherheit bei einer Zwischenlagerung über die aktuelle Genehmigungsdauer hinaus? Wie sind die Entwicklungen und Prozesse prognostizierbar? Wie gestaltet sich die Entwicklung der baulich/technischen Umgebung bei längerer Lagerung? Müssen theoretisch geführte Nachweise auch durch praktische Untersuchungen überprüft werden? Das BfE sieht sich in den nächsten Jahren in der Verantwortung, die Forschung in diesem Feld voranzutreiben. Ebenso stellt sich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer veränderten Laufzeit der Zwischenlagerung die Frage, welcher Änderungsbedarf bei den verfahrensrechtlichen Regelungen und bei den Leitlinien und Maßstäben zur Sicherheit der Zwischenlagerung besteht. Als Regulierungsbehörde für die Endlagersuche legt das BfE auch ein Gewicht auf ein ganzheitliches Verständnis von Sicherheit: Zwischenlagerung ist immer auch im Zusammenhang auf ihr Ende zu diskutieren. Hier gibt es offene Punkte, etwa bei Fragen der Konditionierung . Spannungsfeld 2: Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zwischenlagerung 2. steht für das BfE das Thema Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Agenda. Parallel zur Endlagersuche, bei der breite und verschiedene Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen sind, wachsen aktuell Forderungen nach mehr Beteiligung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Zwischenlager. Doch was heißt „Beteiligung“? Ist Information gemeint, Teilhabe am Diskurs oder Mitspracherecht? Hier ist es notwendig, zu differenzieren und zu sagen, was genau gemeint ist. Klarheit über den Rahmen ist eine wesentliche Bedingung für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung - sei es im formalisierten oder im freiwilligen Format. Hier gibt es im Rahmen der Veranstaltungsreihe noch einigen Diskussions- und Klärungsbedarf. Spannungsfeld 3: Sicherung/ Transparenz versus Sicherheit Und 3. hat das BfE das Thema Transparenz und Geheimschutz identifiziert. Transparenz, also die Veröffentlichung von Informationen im Bereich nukleare Entsorgung und Transporte, ist notwendig, damit Bürgerinnen und Bürger das Handeln staatlicher Akteure nachvollziehen können. Um die notwendigen Sicherheiten zu gewährleisten, gerade beim Schutz vor terroristischen Angriffen müssen Informationen gleichzeitig vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt werden. Sie können daher nicht immer veröffentlicht werden. Hier gibt es einen Zielkonflikt, der sich nur mit einem gemeinsam entwickelten gesellschaftlichen Verständnis darüber auflösen lässt, wie diese Grandwandung zwischen Transparenz und Schutz der Bevölkerung beschritten werden kann. Des Weiteren werden die Fachleute in der Veranstaltungsreihe erörtern, wie wir unter Einhaltung wesentlicher Maßstäbe des Geheimschutzes mehr Nachvollziehbarkeit für Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden können: Können nicht doch mehr strukturelle Fragen der Sicherung mit der Öffentlichkeit diskutiert werden, ohne in die Details (und damit dem Geheimschutz unterliegende Fragen) gehen zu müssen? Und zuletzt - wie kann besser begründet werden, warum bestimmte Dinge geheim gehalten werden müssen? Fazit Der heutige Tag bildet den Auftakt zu einem längeren und kontinuierlichen Dialog, den das BfE führen möchte. Ziel ist es, erste Grundlagen für die Diskussion um Sicherheitsfragen in der Zwischenlagerung zu legen. Wir werden die Ergebnisse dokumentieren, auswerten und darauf aufbauend den Fortgang der Veranstaltungsreihe sowie die inhaltlichen Schwerpunkte planen. Es würde mich freuen, Sie schon bald wieder im Forum Zwischenlagerung begrüßen zu können. Das nächste Forum planen wir im November dieses Jahres in Kassel, nähere Details dazu werden wir öffentlich bekannt geben. Sehen Sie die Veranstaltungsreihe als Einladung, gemeinsam und über alle Interessenslagen hinweg bestmögliche Antworten und Lösungen im Sinne des Gemeinwohles für eine sichere Zwischenlagerung bis zur Endlagerung zu finden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Publikationen Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle - Sicherheit bis zur Endlagerung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 8MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen Veranstaltungsreihe des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) Forum Zwischenlagerung

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