GIS-Datensatz mit den zwischen 2001 und 2009 erstinventarisierten Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen in den Natura 2000-Gebieten im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue. Das FFH-Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (Melde-Nr. DE 2528-331) umfasst 22.654 Hektar. Es liegt, abgesehen vom Elbelauf zwischen Lauenburg und Geesthacht und der rechten Stromhälfte im Abschnitt zwischen Boizenburg und Lauenburg, im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ und nimmt etwa die Hälfte der Biosphärenreservatsfläche ein (MU 2006b) (vgl. Textkarte 5). Das in der Anlage 4 zum Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) noch als FFH-Vorschlagsgebiet "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg" dargestellte Gebiet ist gemäß Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. L 382/1 vom 28. Dezember 2004) in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen worden. Es hat damit nicht mehr den Status eines Vorschlagsgebietes, sondern eines bestehenden FFH-Gebietes ("Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg", Melde-Nr. DE 2629-302) erhalten. Im Oktober 2004 hat die Niedersächsische Landesregierung eine Liste von FFH-Gebietsvorschlägen zur Nachmeldung an die Europäische Kommission beschlossen, die auch vier Bereiche enthielt, die das bestehende FFH-Gebiet ergänzen: - Elbe zwischen Boizenburg und Geesthacht - Rögnitz und Grabensystem - Gewässer und Sümpfe am Gartower Forst - Buchhorst südlich Gartow. Das bestehende FFH-Gebiet und die vier Nachmeldebereiche wurden unter der neuen Bezeichnung "Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht" zusammengefasst und der EU-Kommission mit dieser Bezeichnung insgesamt als FFH-Gebiet vorgeschlagen. Mit der Entscheidung der EU-Kommission vom 13. November 2007 hat nun der Biosphärenreservatsplan „Niedersächsische Elbtalaue“ vom 17.03.2009 41 auch das Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ den Status eines bestehenden FFH-Gebietes. Das FFH-Gebiet dient dem Schutz bestimmter Lebensraumtypen und Arten, von denen einige besonderen („prioritären“) Schutz genießen (NElbtBRG, Anlage 5). Prioritäre Lebensraumtypen befinden sich z. B. auf Trockenstandorten (trockene, kalkreiche Sandrasen und artenreiche Borstgrasrasen auf Silikatböden), auf Moorstandorten (Lebende Hochmoore, Moorwälder) und in der Bach- und Weichholzaue (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior - Alno-Padion, Salicion albae). Als prioritäre Art nach FFH-Richtlinie kommt der Eremit (Osmoderma eremita) im Biosphärenreservat vor, dazu zahlreiche weitere Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (vgl. Kap. 5.1.1) Das FFH-Gebiet 247 „Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern“ reicht mit der nördlichen Spitze in das Biosphärenreservat hinein.
Im Landschaftsprogramm werden Räume zur Entwicklung von Auen-/Bruchwäldern bzw. Gewässerbegleitenden Erlen-/Eschenwäldern über eine Symbol dargestellt. Die Auswahl der Räume erfolgt auf den potentiellen Standorten dieser Waldgesellschaften unter Berücksichtigung der aktuellen Ausprägung der vorkommenden Lebensgemeinschaften mit ihren Pflanzen- und Tierarten und möglicher Konflikte mit bestehenden Nutzungen. Diese Räume müssen im Rahmen von konkreten Projekten zur Waldentwicklung näher untersucht und flächenmäßig konkretisiert werden. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 9.9 und 6.5.4. (Stand Juni 2009)
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland die Themenkarte Wald und Landwirtschaft dar.:LAPRO2009 - Entwicklung von Auenwäldern, Bruchwäldern bzw. Gewässerbegleitenden Erlen-, Eschenwäldern
Das Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2016, die globale Erwärmung der Erdatmosphäre auf maximal 2,0 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen, wird offenkundlich verfehlt. Umso wichtiger ist es, in Hinblick auf den Klimawandel in Deutschland und die damit einhergehende zunehmende Sommertrockenheit die Art von Wäldern zu schützen, die großes Potenzial besitzen, den sich ändernden Klimabedingungen standzuhalten. Auenwäldern kommt hierbei eine große Bedeutung zu: Sie leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz, sondern erfüllen auch weitere wichtige Ökosystemleistungen wie bspw. die Sauerstoffproduktion oder die Kühlung benachbarter Siedlungen. Außerdem können Auenwälder große Mengen Kohlenstoff binden und stellen damit bedeutende CO2-Senken dar. Trotz ihrer offensichtlichen Systemrelevanz sind Auenwälder jedoch gefährdet und werden am Oberrhein für den Kiesabbau gerodet. Um einen weiteren Verlust dieser wichtigen Ökosysteme zu verhindern, müssen umgehend Vorgaben der Raumordnung angepasst und Ersatzstandorte für den Kiesabbau gefunden werden.
Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland die Themenkarte Wald und Landwirtschaft dar.:Im Landschaftsprogramm werden Räume zur Entwicklung von Auen-/Bruchwäldern bzw. Gewässerbegleitenden Erlen-/Eschenwäldern über ein Symbol dargestellt. Die Auswahl der Räume erfolgt auf den potentiellen Standorten dieser Waldgesellschaften unter Berücksichtigung der aktuellen Ausprägung der vorkommenden Lebensgemeinschaften mit ihren Pflanzen- und Tierarten und möglicher Konflikte mit bestehenden Nutzungen. Diese Räume müssen im Rahmen von konkreten Projekten zur Waldentwicklung näher untersucht und flächenmäßig konkretisiert werden. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 9.9 und 6.5.4
Die Firma Hans Wolf GmbH, Ittlinger Straße 175, 94315 Straubing, beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1222 (Teilfläche) der Gemarkung Schönach Sand und Kies abzubauen. Die zum Sand- und Kiesabbau vorgesehene Fläche liegt nördlich des Ortes Schönach im Gemeindegebiet Mötzing und innerhalb der Kies- und Sandabbau-Vorbehaltsfläche KS 32 N "nordöstlich Schönach“ sowie im Landschaftsschutzgebiet „Donauaue und Auwälder südöstlich von Regensburg“. Südlich der Abbauflächen befindet sich eine öffentliche Straße („Heuweg“), an die sich im Süden ein Waldgebiet anschließt. Im Norden wird die Abbaufläche von einem Waldgebiet begrenzt. Westlich der Abbaufläche wird derzeit Kies im Nassabbau gewonnen; nach Abschluss der Abbau- und Rekultivierungsarbeiten sollen dort zwei Grundwasserseen bestehen bleiben. Im Osten schließt sich ein als Biotop kartierter Gehölzstreifen („Lineare Gehölzstrukturen westlich und nordwestlich Puchhof“) an; daran anschließend folgt eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Der kleinste Abstand zum südlich gelegenen Ort Schönach beträgt ca. 1,3 km; zum östlich gelegenen Schloss Puchhof beträgt der Abstand ca. 1,23 km. Das nächstgelegene größere Fließgewässer ist die Große Laber im Süden des Abbaugebietes; der geringste Abstand zu den Abbauflächen beträgt ca 445 m. Das Gelände liegt relativ eben in etwa auf Höhe 324,5 m ü.NN. Die Abbaufläche beträgt abzüglich der Abstandsflächen ca. 5,5 ha (Gesamtfläche 6,6 ha). Der Kiesabbau ist bis zu einer Tiefe von ca. 319,2 m ü.NN vorgesehen. Daraus ergibt sich eine mittlere Abbautiefe von ca. 4,8 m (max. 5,30 m). Der Abbau soll im Nordwesten beginnen und kontinuierlich nach Osten weitergeführt werden. Die Abbaurichtung ist jeweils von Nord nach Süd. Als Abbauzeitraum sind 5 Jahre vorgesehen. Nach den Angaben des Antragstellers wird durch den Kiesabbau das Grundwasser freigelegt. Der mittlere Grundwasserstand liegt in etwa bei 323 m ü.NN und liegt damit ca. 1,5 m unter Gelände. Der entstehende, im Mittel ca. 3,8 m tiefe Grundwassersee soll nach Beendigung des Abbaus im Wesentlichen bestehen bleiben; lediglich am westlichen und östlichen Ufer sollen durch Verfüllung mit Abraum und Lagerstättenanteilen Flachwasserzonen und grundwassernahe Bereiche zur besseren Einbindung des entstehenden Gewässers in die Landschaft entstehen. Als Rekultivierung sind des Weiteren Gehölzpflanzungen im Süden auf dem Schutzwall entlang des Heuwegs geplant.
Die Loki Schmidt Stiftung hat am 25. Oktober 2017 den Langblättrigen Ehrenpreis (Veronica maritima) zur Blume des Jahres 2018 gekürt, um für den Schutz der Lebensvielfalt unserer Flussauen zu werben. Er wächst an den Rändern von Flüssen und Bächen sowie in lichten Auenwäldern.
Die Naturschutzstiftung des nordrhein-westfälischen BUND-Landesverbandes und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) haben den Stachelbeerspanner (Abraxas grossulariata) zum Schmetterling des Jahres 2016 gekürt. Der Nachtfalter steht auf der Roten Liste und wird bundesweit als gefährdet eingestuft. Der Stachelbeerspanner wird vor allem durch die intensive Forstwirtschaft bedroht. Monokulturen aus Kiefern und Fichten verdrängen die früher lichtdurchfluteten Wälder und rauben dem Falter zunehmend den Lebensraum. Da Stachelbeerspanner bevorzugt auch in Flussniederungen leben, gehört der Rückgang der Auwälder ebenfalls zu den Ursachen für seine Gefährdung.
Origin | Count |
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Zivilgesellschaft | 7 |
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