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Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

BMUB lässt rechtssichere Stilllegung von Brennelementeproduktion in Deutschland prüfen

Das Bundesumweltministerium gab am 31. März 2017 ein Gutachten in Auftrag, um zu prüfen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Stilllegung der Urananreicherung und der Brennelementeproduktion in Deutschland möglich wäre. Damit setzt das Ministerium einen Auftrag der Konferenz der Landesumweltminister um. Mit dem Atomausstieg wurde 2011 zwar die Abschaltung von Atomkraftwerken beschlossen, aber nicht das Ende der Produktion von Kernbrennstoffen. Solange aber Kernbrennstoffe in Deutschland produziert werden, werden die Behörden auch Ausfuhrgenehmigungen erteilen müssen. Bei den Exportgenehmigungen für Brennelemente handelt es sich um sogenannte "gebundene Genehmigungen", die nicht versagt werden können, wenn der Antragsteller die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Rechtliche Begutachtung der Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 AtG für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen nach Belgien und Frankreich

Das Projekt "Rechtliche Begutachtung der Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 AtG für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen nach Belgien und Frankreich" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Weißleder Ewer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

Musikbranche nach Artenschutzkonferenz verunsichert

Hersteller und Händler von Musikinstrumenten sind momentan ebenso aufgeschreckt wie Musiker, die Instrumente aus seltenen Hölzern besitzen: Verschiedene Holzarten, aus denen bevorzugt Musikinstrumente wie Gitarren, Geigen, Blas- und Schlagzeuginstrumente gefertigt werden, gelten nach einem Beschluss der 17. Welt-Artenschutzkonferenz als besonders geschützt, dazu gehört die Gattung der Rosenhölzer und die Edelhölzer Bubinga und Kosso. „ Es besteht offenbar die Sorge, dass der Handel mit nicht registrierten Exemplaren aus diesen Holzarten erschwert werden könnte oder gar unmöglich wird“, erläutert Wolfgang Borgmeyer vom NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz). „Weil in der einschlägigen Fachpresse empfohlen wurde, die Bestände noch kurzfristig registrieren zu lassen, sehen sich die Naturschutzbehörden in Niedersachsen seit Jahresbeginn mit einer Flut von Registrierungsanträgen konfrontiert“. Allein beim NLWKN, der sich als Fachbehörde für Naturschutz um die Thematik kümmert, gingen mehr als 500 E-Mails ein. Der NLWKN stellt klar, dass der Handel mit Instrumenten aus den neu geschützten Hölzern auch weiterhin möglich ist, wenn sie schon vor dem 2. Januar 2017 in Besitz waren oder nach diesem Stichtag legal in die EU importiert werden. Ganz wichtig: „Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung der Musikinstrumente besteht nicht“, betont Renata Kluge vom NLWKN. Der legale Vorerwerb kann z.B. auch durch Rechnungen, Lieferscheine oder Seriennummern nachgewiesen werden. Erst im Falle eines beabsichtigten Verkaufs von Musikinstrumenten oder Holzteilen der neu geschützten Arten in ein Drittland außerhalb der EU müssen Bescheinigungen beim NLWKN als zuständiger Landesbehörde beantragt werden. Diese dienen dazu, beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten. Für den gewerbsmäßigen Handel besteht als Folge der Unterschutzstellung dieser Holzarten zusätzlich eine Buchführungspflicht nach Bundesartenschutzverordnung über den An- und Verkauf. „Es wird natürlich Kontrollen geben, hier stehen aber nicht Privatpersonen im Fokus, die ihr Musikinstrument verkaufen wollen, sondern vielmehr der kommerzielle Handel, Großhändler und große Hersteller“, betont Kluge. Grund für die Listung dieser Holzarten auf der 17. CITES-Konferenz war die Gefährdung der Arten aufgrund der sehr hohen Nachfrage in China nach diesen Hölzern für den Möbel- und Innenausbau. „Getroffen hat es nun aber die Szene der Musiker, obwohl die Verwendung dieser Holzarten in Musikinstrumenten nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht“, erläutert Borgmeyer. Info: Folgende Holzarten wurden im CITES Anhang II aufgenommen: Dalbergia spp. (die Gattung der Rosenhölzer), Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia tessmannii (drei Arten der Gattung Bubinga) sowie Pterocarpus erinaceus (Kosso).

Entwicklung und Erprobung einer kathodischen Nano-Filtrationsmembran für die reduktive Behandlung und Filtration von wasserunlöslichen Farbstoffen und Farbpigmenten zur Aufbereitung von Textilabwasser mit dem Ziel der Wasserkreislaufführung sowie...

Das Projekt "Entwicklung und Erprobung einer kathodischen Nano-Filtrationsmembran für die reduktive Behandlung und Filtration von wasserunlöslichen Farbstoffen und Farbpigmenten zur Aufbereitung von Textilabwasser mit dem Ziel der Wasserkreislaufführung sowie..." wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Wuppertal, Fachgruppe Chemie und Biologie, Arbeitsgruppe Analytische Chemie.Mit einem neuartigen Verfahren sollen im Abwasser der Färberei und Druckerei enthaltene Farbmittel, lösliche wie dispergierbare oder unlösliche Farbmittel in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schritten zunächst reduktiv und dann oxidativ behandelt werden. Zu diesem Zweck soll eine Anlage entwickelt werden, die aus einer Elektrolysezelle und einer anschließenden Oxidationskammer besteht. In der Elektrolysezelle werden die Farbstoffe kathodisch reduziert. Die Reduktion hat das Ziel Azofarbstoffe, Anthrachinonfarbstoffe und Pigmente in eine wasserlösliche Form zu überführen. Infolge der Spaltung der Azofarbstoffe entstehen Produkte mit kleinerem Molekulargewicht. Vermutlich werden aromatische Amine gebildet, deren Hydrophilie im Vergleich zum Dispersionsfarbstoff deutlich größer ist.Die erhöhte Wasserlöslichkeit der Produkte ist entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der anschließenden oxidativen Behandlung, die in homogener Phase weitaus effektiver abläuft. Der selektive Transfer der löslichen Produkte in die Oxidationskammer soll über einen Filtrationsprozess mit einer Ultra- bzw. Nanofiltrationsmembran erfolgen. Die Membran hält die dispers gelösten Farbstoffpartikel zurück. Zur Optimierung des Filtrationsprozesses und der Elektrolyse soll die Elektrolyse direkt an der Membran stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine elektrisch leitende Membran entwickelt werden, an der gleichzeitig die kathodische Reduktion und der Filtrationsprozess ablaufen können. Bei dem Filtrationsprozess kommt es zu einer Anreicherung der Farbstoffpartikel an der Membran bzw. der Kathodenoberfläche. Auf diese Weise gelangt der Farbstoff in unmittelbaren Kontakt mit der Kathode, so dass der Elektronenübertrag auf das Substrat erleichtert wird.Bei der Entwicklung der Membran muss berücksichtigt werden, dass diese bei einem dauerhaften Einsatz in einer Abwasserbehandlungsanlage stabil gegenüber den elektrochemischen Vorgängen, höheren Drücken und der Katholytzusammensetzung ist.Ein weiteres Projektziel ist die Strukturaufklärung der Reduktions- und Oxidationsprodukte. Dazu werden im wesentlichem zwei Analysensysteme verwendet. Mit dem schon im Projekt OXITEX erfolgreich eingesetzten LC-QTOF können höhermolekulare bzw, wasserlösliche Produkte anhand der gemessenen Präzisionsmassehinsichtlich ihrer Summenformel und ggfs. Struktur chara.kterisiert werden. Kleinere unpolare Verbindungen werden mittels GCxGC-(TOF)MS erfasst. Hier ist eine Identifizierung der über Elektronenstoßionisierten Analyten mit umfangreichen Datenbanken bzw. Vergleichssubstanzen möglich. Die ermittelten Strukturen sollen Aufschluss über den Reaktionsverlauf geben. So soll z.B. die Frage geklärt werden, ob die Reduktion in höheren Konzentrationen Zwischenprodukte liefert, oder ob ein weitergehender bzw.unspezifischer Abbau vorliegt. Auch die Annahme, dass infolge der Reduktion aus Azoverbindungen vorwiegend aromatische Amine entstehen, soll untersucht werden.

Faltblatt "Handel mit Holz, Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit Produkten aus Holz"

Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfasst dem- gemäß Belege über die legale Einfuhr oder den Vorerwerb und den Weg, den das Exemplar vom Importeur bzw. Erstbesitzer bis zum gegenwärtigen Besitzer (Verarbei- tungsbetrieb / Händler) genommen hat. Die Legalität der Einfuhr kann durch Weiterreichen einer Kopie der Einfuhrgenehmigung nachgewiesen wer- den. Die Adresse des Importeurs darf auf den Kopien geschwärzt werden. Vorerwerb wird durch das Weiterrei- chen des Originalbeleges (Zeugenerklärung, Rechnung, Gutachten, Expertise, sonstige aussagekräftige Unter- lagen) dokumentiert. Die Zuordnung der Exemplare zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäufers. Die zugehörige Nummer oder das Datum der Belege muss dabei immer in diese Handelsdokumente eingetragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren blei- ben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft eines Produktes bis zu seiner Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchfüh- rung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist Bestandteil der Nachweisführung. kehrbringen in der Europäischen Union gelten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) [4]. Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG-Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm 2. Buchhandel: Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe Zuständige Behörden für niedersächsische Betriebe: 1. Innergemeinschaftlicher Handel / Erteilung von Vermark- tungsgenehmigungen und Vorlagebe­scheinigungen: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasser­wirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Anschrift s. Impressum 2. Einfuhr in die EU / Ausfuhr aus der EU: Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn Sonstige HinweiseInternetadressen: [1] www.bfn.de > CITES > Einfuhr von Holz geschützter Arten > Liste der geschützten Holzarten [2] www.wisia.de > Recherche [3] www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Inter- nationaler Artenschutz / CITES [4] www.ble.de > Unsere Themen > Wald und Holz > Han- del mit Holz > EU-Holzhandelsverordnung Wer gewerbsmäßig Exemplare von Pflanzen der besonders geschützten Arten aus Wildherkünften erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach untenstehendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Stückpreis über 250 € liegt. Alle Bucheinträge müssen in dauerhafter Form vorgenommen werden, die Bestim- mungen der §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bitte beachten Sie, dass am 01.03.2013 die Holzhandels- verordnung der EU in Kraft getreten ist, nach der für alle Holzarten, unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht, besondere Sorgfaltspflichten beim ersten Inver-Impressum Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Veröffentlichungen http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 4. Aufl. (3.001 – 3.500), Stand: Oktober 2018 Muster Aufnahme- und Auslieferungsbuch: Lfd. Nr. 1. 2. 3. Eingangstag Pflanzenart, Menge, ­besitzberechtigendes Dokument Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs Handel mit Holz Hinweise zum Arten- schutz für den Handel mit Produkten aus Holz Besonders geschützte Holzpflanzen Eine Reihe von Arten wild wachsender Holzpflanzen ist in ihrer Existenz in freier Natur gefährdet. Ihre unkontrollierte Entnahme aus der Natur zu Handelszwecken stellt eine der zentralen Gefährdungsursachen dar. Um die betroffenen Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, beste- hen für den Handel mit Holzpflanzen dieser Arten internatio- nal bestimmte Einschränkungen und Pflichten (CITES). Diese gelten nicht nur für Baumstämme, sondern beziehen in der Regel alle Teile, Erzeugnisse und Extrakte der Pflanze mit ein. Im Folgenden wird daher zusammenfassend von „Exemplar“ gesprochen. Die Bestimmungen von CITES sind in der EU einheitlich und verbindlich in der EG-Verordnung Nr. 338/97 geregelt. In den Anhängen A und B dieser Verordnung sind die davon betroffenen Arten aufgeführt. Sie genießen auch den besonderen bzw. strengen Schutz des Bundesnaturschutz- gesetzes [§ 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG]. Eine vollständige Liste der unter die EG-Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten der Holzpflanzen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz [1]. Zudem steht im Internet eine Datenbank mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten mit komfortabler Suchfunktion zur Verfü- gung [2]. Einfuhr in die EU Die Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung Nr. 338/97 in die EU ist nur mit vorheri- ger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestim- mungslandes erlaubt. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz die zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Hier einige Beispiele: Wissenschaftliche ArtbezeichnungHandelsnamenDalbergia nigraRio-Palisander, Brasilianisches Rosenholz, JacarandaAsBrasilienMöbel, Musikinstrumente Dalbergia spp.PalisanderB#15bAfrika, AsienMöbel, Musikinstrumente Diospyros spp. (nur die Populationen Madagaskars)EbenholzB#5bMadagaskarMusikinstrumente, Furnier, Drechslerware, Intarsien Gonystylus spp.Ramin, MelawisB#4bIndonesien, MalaysiaStiele, Leisten Guaiacum spp.Guajakholz, Pockholz, Lignum vitaeB#2bKaribik, Venezuela, Mittelamerika, FloridaKugeln, Likörzusatz Pericopsis elata (syn: Afromosia elata)Afromosia, Assamela, African Teak, OleB#5bWest- und ZentralafrikaParkett Swietenia humilisMexikan. Mahagoni, Honduras-Mahagoni, Gateado-MahagoniB#4bMittelamerikaInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia macrophylla (Populationen der Neotropen)Amerikanischer Mahagoni, Amazonas-MahagoniB#6bMittel- und Südame- rika, KaribikInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia mahagoniEchter Mahagoni, Kuba-MahagoniB#5bKaribische Region, FloridaInnenausbau, Furnier, Leisten #2 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen und fertige Anhang Schutz Verbreitung EG-VO BNatSchG Verwendung b – besonders geschützt Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit s – streng geschützt #4 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen, In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen #5 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter #6 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz #15 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen; b) Handel zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu einem Höchstgewicht von insgesamt 10 kg je Sendung; c) unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dal- bergia ochhinchinensis; d) unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden Ausfuhr aus der EU Die Ausfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B (und zusätzlich des Anhanges C) der EG-Verord- nung Nr. 338/97 ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in Deutschland wiederum das Bundesamt für Naturschutz. Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung ist eine sog. Vorlagebescheinigung erforderlich. Diese erteilen die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden. In Niedersach- sen nimmt der NLWKN diese Aufgabe wahr. An Stelle der Vorlagebescheinigung kann auch die ursprüngliche Ein- fuhrgenehmigung treten, wenn an der importierten Ware keine Veränderung vorgenommen worden ist. Innergemeinschaftlicher Handel Der Kauf wie auch der Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zuge- hörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Ändert sich bei einer Weiterverarbeitung die Beschaffenheit des Exemplares oder wird es in mehreren Partien getrennt weiterverkauft, so müssen neue Vermarktungsgenehmi- gungen bei der zuständigen Behörde (in Niedersachsen der NLWKN [3]) beantragt werden. Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen wer- den kann. Dieser Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Legale Bezugsquellen sind in erster Linie die rechtmäßige Einfuhr in die EU und in geringerem Maße der Vorerwerb. Dieser liegt vor, wenn sich das Exemplar bereits vor Unter- schutzstellung der betreffenden Baumart nachweislich in der Europäischen Union befand. Das Datum der Unter- schutzstellung ist für die einzelnen Arten durchaus unter- schiedlich. Man kann jedoch bei einem Erwerbs­zeitpunkt vor dem 01.07.1975 immer von Vorerwerb ausgehen.

Brennelemente-Transport aus Lingen genehmigt

Brennelemente-Transport aus Lingen genehmigt Meldung Stand: 13.07.2020 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ) hat nach umfassenden Sicherheitsprüfungen am 13.07.2020 zwei Anträge zum Transport von unbestrahlten Brennelementen aus der Brennelemente -Fabrik Lingen genehmigt. Die Genehmigungen des BASE mit Ziel im belgischen Atomkraftwerk Doel bzw. in verschiedenen französischen AKW umfassen ausschließlich den Transport auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für die Genehmigung der Ausfuhr ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA ) zuständig. Weiterhin sind jeweils Transportgenehmigungen durch die belgischen bzw. französischen Behörden für den Transport auf belgischer bzw. französischer Seite erforderlich. Das BASE prüft, ob der Antragsteller alle Sicherheitsanforderungen für den Transport auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Liegen dafür alle Nachweise vor, hat der Antragsteller ein Anrecht auf Erteilung der Genehmigung. Das BASE verfügt über keinen eigenen Ermessensspielraum. Antragsteller für den Transport nach Belgien und nach Frankreich ist TN International. Die Brennelemente stammen aus dem Werk Lingen der Advanced Nuclear Fuels GmbH . Die Genehmigungen sind jeweils bis zum 31.03.2022 gültig. Weitere Informationen zu Transporten Transporte Informationen zu Transport-Genehmigungen Genehmigungsverfahren für Transporte

Genehmigungsverfahren für Transporte

Genehmigungsverfahren für Transporte Das BASE ist die zuständige Genehmigungsbehörde für Transporte von Kernbrennstoffen und Großquellen. Welche Veraussetzungen muss ein Transporteur dabei erfüllen und welche weiteren Akteure sind am Transport beteiligt? Grundsätzlich gilt: Bei Transporten radioaktiver Abfälle steht die Sicherheit an erster Stelle. Transporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen für einen sicheren Transport vorliegen. Dafür benötigt der Transporteur zunächst eine Genehmigung, die er nur erhält, wenn er im Vorfeld entsprechende Sicherheitsnachweise erbringt. Ein Transport selbst wird durch die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden überwacht. Vor einem Transport prüfen auf deutscher Seite die durchführenden Unternehmen, die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden, ob die jeweils in ihrer Zuständigkeit liegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Unterscheidung zwischen Kernbrennstoff und Großquelle „ Kernbrennstoffe “ sind Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten. „Sonstige radioaktive Stoffe “ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um Kernbrennstoffe handelt. Besonderheit „Großquelle“ Großquellen sind „sonstige radioaktive Stoffe“, deren Aktivität den Wert 1000 Terabecquerel je Versandstück übersteigt. Sollen Kernbrennstoffe oder Großquellen auf öffentlichen Wegen transportiert werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Der Transporteur muss dafür einen Antrag beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) stellen. Das BASE prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Sicherheit des Transports gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörden der Bundesländer prüfen vor der Durchführung des Transports, ob alle Vorgaben eingehalten werden und alle weiteren für den Transport erforderliche Genehmigungen vorliegen. Beteiligte am Genehmigungsverfahren Antragsteller Angaben des Antragstellers Um eine Genehmigung für den Transport von Kernbrennstoffen oder Großquellen zu erhalten, muss der Antragsteller unter anderem darlegen: Welche Kernbrennstoffe bzw. Großquellen sollen transportiert werden (Art und Menge)? In welchen Behältern soll transportiert werden? Wer führt den Transport durch? Welche Verkehrsmittel sollen benutzt werden? Über welche Strecke(n) soll transportiert werden? Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen? BASE Prüfung durch das BASE Das BASE prüft, ob die Sicherheitskriterien für Kernbrennstoffe nach Paragraf 4 des Atomgesetzes ( AtG ) bzw. für Großquellen nach Paragraf 29 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) erfüllt sind und ob die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsvorschriften) eingehalten werden. Insbesondere prüft es, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Sicherheit des Versandstücks (Kernbrennstoff und Behälter) die Zuverlässigkeit des Antragstellers die Zuverlässigkeit und Fachkunde der durchführenden Personen der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter die erforderliche Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung) Landesbehörden Beteiligung der zuständigen Landesbehörden Um zu prüfen, ob der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, wird die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ (KoSiKern) einbezogen. An der KoSiKern sind die Innenministerien der Länder beteiligt. Die KoSiKern gibt eine Stellungnahme für alle beteiligten Bundesländer ab. Diese Stellungnahme fließt in die vom BASE zu erteilende Genehmigung ein. Über diese vom BASE zu prüfenden atomrechtlichen Aspekte hinaus können andere Gründe gegen einen beantragten Transport sprechen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fragen, die nicht vom BASE , sondern von anderen Institutionen wie insbesondere weiteren Landesbehörden bewertet werden müssen. Diese prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der Art des Transports, der Zeit oder der Route (in der Regel werden mehrere Alternativen beantragt) entgegensteht. Ist dies der Fall, so wird dies dem BASE von den Landesbehörden mitgeteilt. Erteilung der Genehmigung Werden alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, muss das BASE die Genehmigung erteilen (so genannter gebundener Verwaltungsakt). Aufsicht und Durchführung Für Transporte auf der Straße, auf Binnengewässern und auf See obliegt die Aufsicht über Transporte von Kernbrennstoffen bzw. Großquellen den Landesbehörden. Auch bei Lufttransporten sind die Landesbehörden zuständig. Für die Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich. Es ist Pflicht des Absenders, des Inhabers der Beförderungsgenehmigung und des Beförderers zu prüfen, dass alle erforderlichen Genehmigungen – auch ausländischer Behörden – vorliegen. Erst dann kann der Transport durchgeführt werden. Dies wird auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft. Welche der beantragten Routen genutzt wird und wann der Transport stattfindet, liegt in der Verantwortung des Genehmigungsinhabers und muss mit den Innenministerien der Länder abgestimmt werden. Je nach Art des Transports kann diese Abstimmung von einer rechtzeitigen Information des Transporteurs an die vom Transport berührten Innenministerien bis zu einer detaillierten Abstimmung von Transporttermin und Route zwischen Transporteur und vom Transport berührten Bundesländern reichen. Die Innenministerien können die Transportroute und den Transporttermin bei Bedarf ändern. Transporte ins Ausland Das BASE erteilt Transportgenehmigungen für Kernbrennstoffe und Großquellen nur für Deutschland. Die Genehmigung der Ausfuhr obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle . Die Genehmigung zur Ausfuhr ist gemäß Atomgesetz ( AtG ) unter anderem dann zu erteilen, „wenn gewährleistet ist, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.“ Beteiligte am Genehmigungsverfahren Antragsteller Angaben des Antragstellers Um eine Genehmigung für den Transport von Kernbrennstoffen oder Großquellen zu erhalten, muss der Antragsteller unter anderem darlegen: Welche Kernbrennstoffe bzw. Großquellen sollen transportiert werden (Art und Menge)? In welchen Behältern soll transportiert werden? Wer führt den Transport durch? Welche Verkehrsmittel sollen benutzt werden? Über welche Strecke(n) soll transportiert werden? Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen? BASE Prüfung durch das BASE Das BASE prüft, ob die Sicherheitskriterien für Kernbrennstoffe nach Paragraf 4 des Atomgesetzes ( AtG ) bzw. für Großquellen nach Paragraf 29 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) erfüllt sind und ob die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsvorschriften) eingehalten werden. Insbesondere prüft es, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Sicherheit des Versandstücks (Kernbrennstoff und Behälter) die Zuverlässigkeit des Antragstellers die Zuverlässigkeit und Fachkunde der durchführenden Personen der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter die erforderliche Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung) Landesbehörden Beteiligung der zuständigen Landesbehörden Um zu prüfen, ob der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, wird die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ (KoSiKern) einbezogen. An der KoSiKern sind die Innenministerien der Länder beteiligt. Die KoSiKern gibt eine Stellungnahme für alle beteiligten Bundesländer ab. Diese Stellungnahme fließt in die vom BASE zu erteilende Genehmigung ein. Über diese vom BASE zu prüfenden atomrechtlichen Aspekte hinaus können andere Gründe gegen einen beantragten Transport sprechen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fragen, die nicht vom BASE , sondern von anderen Institutionen wie insbesondere weiteren Landesbehörden bewertet werden müssen. Diese prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der Art des Transports, der Zeit oder der Route (in der Regel werden mehrere Alternativen beantragt) entgegensteht. Ist dies der Fall, so wird dies dem BASE von den Landesbehörden mitgeteilt. Zur Rolle des BASE bei Kernbrennstoff-Ein-/ Ausfuhren von und nach Russland: Atomtransporte von und nach Russland Weitere Informationen Aktuelle Transportgenehmigungen und durchgeführte Transporte

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