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Rohrnetzplan Wasser Stadtwerke Bergen

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Fahrplandatenbank

Fahrplandatenbank inkl. Haltestellendaten für die INSA-Auskunft

Geoserver - Liegenschaftskataster-Auskunft

Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) ist das flurstücksbezogene Basisinformationssystem des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein. Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) werden darin flächendeckend für das ganze Landesgebiet nachgewiesen. Durch die laufende Einarbeitung aller Liegenschaftsvermessungen und den Datenabgleich mit anderen Stellen, wie .B. den Grundbuchämtern, wird ALKIS ständig aktualisiert. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie im Verwaltungsportal Schleswig-Holstein-Service unter service.schleswig-holstein.de. Dort bietet die Liegenschaftskataster-Auskunft im Geoserver 2.0 die Möglichkeit amtliche Auszüge mit Angaben über Flurstücke und ihre Grenzen, Gebäude, Bodenschätzungen sowie Eigentümerangaben online als Download-PDF zu beziehen. Um die Auskunft nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst als Firma/Behörde im Schleswig-Holstein-Service registrieren und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) abschließen. Für Vertragspartner wie Kreise, Ämter und Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gilt dies entsprechend.

Fischereibuch – Fischereibuch Brandenburg

Das Fischereirecht im Land Brandenburg gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und sich mit Ausnahme geschützter Arten anzueignen. Das Fischereirecht verpflichtet auch zur Einhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt. Für die Gewässer des Landes Brandenburg existieren eine Vielzahl von Fischereirechten. Es wird zwischen Eigentumsfischereirechten und selbständigen Fischereirechten unterschieden. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte oder steht an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zu, spricht man von Koppelfischerei. Fischereirechte werden auf Antrag ins Fischereibuch des Landes Bandenburg eingetragen. Wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Fischereirechtes festgestellt wurde, kann das Fischereirecht ins Fischereibuch eingetragen werden. Rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines selbständigen Fischereirechtes ist der Nachweis der Eintragung in das Fischereiregister der ehemaligen Räte der Bezirke der DDR bzw. mindestens einer erfolgten Antragstellung für die Eintragung nach Paragraf 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei der DDR vom 2. Dezember 1959. Danach waren alle Fischereirechte erloschen, welche nicht bis zum 31. Dezember 1960 zur Eintragung in das damalige Fischereiregister der DDR angemeldet waren. Auskünfte über ins Fischereibuch des Landes Brandenburg eingetragene Fischereirechte können bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses auf formlosen schriftlichen Antrag erteilt werden. Das Fischereirecht im Land Brandenburg gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und sich mit Ausnahme geschützter Arten anzueignen. Das Fischereirecht verpflichtet auch zur Einhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt. Für die Gewässer des Landes Brandenburg existieren eine Vielzahl von Fischereirechten. Es wird zwischen Eigentumsfischereirechten und selbständigen Fischereirechten unterschieden. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte oder steht an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zu, spricht man von Koppelfischerei. Fischereirechte werden auf Antrag ins Fischereibuch des Landes Bandenburg eingetragen. Wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Fischereirechtes festgestellt wurde, kann das Fischereirecht ins Fischereibuch eingetragen werden. Rechtliche Voraussetzung für das Bestehen eines selbständigen Fischereirechtes ist der Nachweis der Eintragung in das Fischereiregister der ehemaligen Räte der Bezirke der DDR bzw. mindestens einer erfolgten Antragstellung für die Eintragung nach Paragraf 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei der DDR vom 2. Dezember 1959. Danach waren alle Fischereirechte erloschen, welche nicht bis zum 31. Dezember 1960 zur Eintragung in das damalige Fischereiregister der DDR angemeldet waren. Auskünfte über ins Fischereibuch des Landes Brandenburg eingetragene Fischereirechte können bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses auf formlosen schriftlichen Antrag erteilt werden.

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