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GISCO - Nomenclature of Territorial Units for Statistics 2024 (NUTS 2024), May 2024 - PROVISIONAL DATA

This metadata refer to the PROVISIONAL 'GISCO NUTS 2024' data set representing the NUTS 2024 regulation and statistical regions by means of multipart polygon topology. The full dataset including polyline and point topology will be launched later in 2023. The NUTS geographical information is completed by attribute tables and a set of cartographic help lines to better visualize multipart polygonal regions. The NUTS nomenclature is a hierarchical classification of statistical regions defined by Eurostat. The NUTS classification subdivides the EU economic territory into 3 statistical levels. The NUTS 2024 classification has been established through the Commission Delegated Regulation 2019/1755, which entered into force on 8th August 2019 and applies from 1st January 2021. A non official NUTS-like classification has been defined for the EFTA countries and the candidate countries. At present, six scale ranges (100K, 1M, 3M, 10M and 20M, 60M) are maintained in the GISCO geodatabase. The polygon and boundary classes delineate the regions, while the points provide an anchor for each region. Associated tables contain basic information such as the name of the region. The public data set will be available at 1M, 3M, 10M, 20M, 60M, while the full data set at 100K is restricted. The data set covers EU Member States, EFTA countries and the EU candidate countries.

Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz

Das Projekt "Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln - Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut durchgeführt. Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen, sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Verschiedene Beihilfearten koennen aber unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie der Kommission gemaess Artikel 93 EG-Vertrag notifiziert worden sind und die Kommission keine Einwendungen erhebt. Dazu zaehlen u.a. Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Fuer jeden dieser 'Ausnahmebereiche' hat die Kommission einen 'Beihilferahmen' festgelegt. Der Beihilferahmen legt Kriterien fest, unter welchen Voraussetzungen die Gewaehrung von Umweltschutzbeihilfen mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann. Der Umweltschutzbeihilferahmen wird z.Z. ueberarbeitet. Ziel muss es sein, die bisherige Philosophie 'end-of-the-pipe' zugunsten des integrierten Umweltschutzes zurueckzudraengen. Zu diesem Zweck ist auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsaufnahme eine Strategie zu erarbeiten.

Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken

Das Projekt "Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technologisches Gewerbemuseum Wien, Physikalisch-Technische Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik durchgeführt. Es erfolgten Messungen der Schallemissionen von 5 Personenkraftwagen (PKW) und Lastkraftwagen (laermarmer und konventioneller LKW) auf 5 unterschiedlichen Fahrbahndecken bei den gleichfoermigen Vorbeifahrtgeschwindigkeiten von 30, 50 und 70 km/h. Die Schallemissionen der Vorbeifahrten auf 2 Betonfahrbahndecken, 2 Fahrbahndecken aus Asphalt und einer Drainasphaltfahrbahndecke wurden verglichen. Die Vorbeifahrten mit gleichfoermiger Geschwindigkeit wurden mit den Ergebnissen der Vorbeifahrt unter Typpruefungsbedingungen verglichen. Weiters wurden die Schallemissionen von laermarmen Lastkraftwagen unterschiedlicher Typen und Leistung auf 4 verschiedenen Autobahnen (mit unterschiedlichen Fahrbahndecken) bei den Vorbeifahrtgeschwindigkeiten 60 und 80 km/h gemessen. Es wurde in Oesterreich ein generelles Fahrverbot fuer konventionelle Lastkraftwagen in der Nacht (22 bis 5 Uhr) und eine Geschwindigkeitsbegrenzung fuer laermarme LKW auf 60 km/h auf allen Autobahnen eingefuehrt. Die Ergebnisse von Rechnungen unter Verwendung von Verkehrsdaten und Daten ueber die Bevoelkerungsdichte im Bereich der Autobahnen wurden verwendet um jene Autobahnabschnitte festzulegen in denen eine Ausnahme von der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung und die Geschwindigkeit von 80 km/h fuer laermarme LKW verordnet werden konnte.

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