Das Projekt "Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Köln - Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut.Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen, sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Verschiedene Beihilfearten koennen aber unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie der Kommission gemaess Artikel 93 EG-Vertrag notifiziert worden sind und die Kommission keine Einwendungen erhebt. Dazu zaehlen u.a. Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Fuer jeden dieser 'Ausnahmebereiche' hat die Kommission einen 'Beihilferahmen' festgelegt. Der Beihilferahmen legt Kriterien fest, unter welchen Voraussetzungen die Gewaehrung von Umweltschutzbeihilfen mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann. Der Umweltschutzbeihilferahmen wird z.Z. ueberarbeitet. Ziel muss es sein, die bisherige Philosophie 'end-of-the-pipe' zugunsten des integrierten Umweltschutzes zurueckzudraengen. Zu diesem Zweck ist auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsaufnahme eine Strategie zu erarbeiten.
Das Projekt "Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr Österreich / Magistrat der Stadt Wien. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technologisches Gewerbemuseum Wien, Physikalisch-Technische Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik.Es erfolgten Messungen der Schallemissionen von 5 Personenkraftwagen (PKW) und Lastkraftwagen (laermarmer und konventioneller LKW) auf 5 unterschiedlichen Fahrbahndecken bei den gleichfoermigen Vorbeifahrtgeschwindigkeiten von 30, 50 und 70 km/h. Die Schallemissionen der Vorbeifahrten auf 2 Betonfahrbahndecken, 2 Fahrbahndecken aus Asphalt und einer Drainasphaltfahrbahndecke wurden verglichen. Die Vorbeifahrten mit gleichfoermiger Geschwindigkeit wurden mit den Ergebnissen der Vorbeifahrt unter Typpruefungsbedingungen verglichen. Weiters wurden die Schallemissionen von laermarmen Lastkraftwagen unterschiedlicher Typen und Leistung auf 4 verschiedenen Autobahnen (mit unterschiedlichen Fahrbahndecken) bei den Vorbeifahrtgeschwindigkeiten 60 und 80 km/h gemessen. Es wurde in Oesterreich ein generelles Fahrverbot fuer konventionelle Lastkraftwagen in der Nacht (22 bis 5 Uhr) und eine Geschwindigkeitsbegrenzung fuer laermarme LKW auf 60 km/h auf allen Autobahnen eingefuehrt. Die Ergebnisse von Rechnungen unter Verwendung von Verkehrsdaten und Daten ueber die Bevoelkerungsdichte im Bereich der Autobahnen wurden verwendet um jene Autobahnabschnitte festzulegen in denen eine Ausnahme von der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung und die Geschwindigkeit von 80 km/h fuer laermarme LKW verordnet werden konnte.