Unsere Waldlehrpfade bieten viele interessante Fakten über den Wald. Von der Pflanzen- und Tierwelt über Historisches bis hin zur Verantwortung des Menschen gibt es viel zu entdecken. Bild: Berliner Forsten Harzungspfad Stolpe Wandern Sie durch die Zeit und erleben Sie die Geschichte der Harzung im Revier Stolpe. Acht Stationen, zusätzliche Infotafeln und Videos vermitteln allerhand Wissenswertes und Spannendes rund um das Thema Harz. Weitere Informationen Bild: Rainer Keuenhof Erlebnisweg Müggelberge Teufelssee Auf einem rund drei Kilometer langen Rundweg im Herzen Köpenicks bietet der Erlebnisweg 36 interaktive Stationen. Die vier Themenrouten – Wald, Wasser, Klima und Geschichte – laden dazu ein, Natur neu zu entdecken. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Wald. Berlin. Klima. Die Ausstellung im Wald informiert über die Zusammenhänge zwischen Klima, Wald und deren Bedeutung für die Großstadt Berlin. Entlang eines ca. 4 km langen Rundweges werden an 11 Informationsinseln zahlreiche Themen zur Anpassung der Berliner Wälder an den Klimawandel inszeniert. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Waldlehrpfad Hermsdorf Im Nordwesten Berlins liegt der Waldlehrpfad Hermsdorf. Während des 2,5 km langen Rundwegs gibt es viele interessante Fakten über den Wald und seine Bewohner zu entdecken. Der Weg führt vom Wildgehege durch den Hermsdorfer Wald. Weitere Informationen Bild: Lucie Behrens Schönower Heide Das Wildtierbeweidungsprojekt Schönower Heide bietet neben der Beobachtung von Dam-, Rot- und Muffelwild Einblicke in eine von Heide geprägte Landschaft. Drei Rundwanderwege mit zahlreichen Informations- und Schautafeln führen durch das Gebiet. Weitere Informationen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Die Wanderausstellung zeigt anhand archäologischer und paläogenetischer Exponate und Daten, dass die Deutschen wie alle anderen Bevölkerungen in Europa nicht autochthon entstanden sind, sondern als Ergebnis von Migrationsprozessen. Menschen waren zu allen Zeiten mobil. Auf der Suche nach Nahrung, Wasser und anderen Ressourcen haben sie sich stets sowohl kleinräumig bewegt als auch andere Regionen und Kontinente besiedelt. Indem wir den Besuchern unsere unterschiedlichen Wurzeln aus Afrika oder Westasien präsentieren, soll verdeutlicht werden, dass Migration kein modernes Phänomen ist, sondern selbstverständlicher Bestandteil des Mensch-seins.
Kurzbeschreibung Wanderausstellung zum Thema „Müll im Meer“ Ergebnisse Standorte der Ausstellung u.a. Foyer Nds. MU, Sparkassen & Banken, Schulen, Nationalpark-Häuser, Fußgängerzone Varel, Ideenexpo Hannover
Der hohe Grünanteil in Berlins Stadtbild wird überwiegend durch urbane Lebensräume geprägt. Besonders historische Parkanlagen und alte Friedhöfe haben eine herausgehobene Bedeutung als Lebensraum vieler Tier- und Pflanzenarten. Aber auch Klein- und Gemeinschaftsgärten, begrünte Dächer und Höfe sowie Gebäudefassaden haben vielfältige Lebensraumfunktionen. In oft überraschender Fülle kann sich biologische Vielfalt hier entfalten, abhängig davon, wie die Flächen gestaltet, gepflegt und genutzt werden. Das Themenfeld zielt daher auf die Erweiterung von Spielräumen für die Naturentwicklung in diesen Bereichen ab. Neben dem Schutz wildlebender Tiere in ihren ursprünglichen Refugien, soll die Stadt integrativ mit und für Tiere geplant werden. Dadurch steigt auch die Lebensqualität der Berlinerinnen und Berliner. Bild: Christian Grabowski Handbuch Gute Pflege Wie groß die biologische Vielfalt auf einer Fläche ist, hängt davon ab, wie man sie pflegt. Das Handbuch Gute Pflege etabliert Standards dafür, die zu mehr Biodiversität führen und die genetische wie strukturelle Vielfalt fördern. Handbuch Gute Pflege Weitere Informationen Bild: Grün Berlin / Frank Sperling Barrierearmes Naturerleben im Natur-Park Schöneberger Südgelände „Bahnbrechende Natur“ verspricht das Schöneberger Südgelände. Unter diesem Titel vermittelt eine inklusive Ausstellung Aspekte der Biodiversität. Sie eröffnet individuelle Zugänge zur Natur – über viele Sinne und auf unterschiedlichsten Wegen. Barrierearmes Naturerleben im Natur-Park Schöneberger Südgelände Weitere Informationen Bild: bgmr mit Studio AAD für Tegel Projekt GmbH Stadtplanung für Tiere im Schumacher Quartier Berlin-Tegel Im neuen Schumacher Quartier entsteht Wohn- und Lebensraum für 10.000 Menschen – und für ungezählte Tiere. Nach dem Ansatz ‚Animal-Aided Design‘ wurden für die Planung des Quartiers am einstigen Flughafen Tegel 14 Zielarten festgelegt und ihre Bedürfnisse miteingeplant. Stadtplanung für Tiere im Schumacher Quartier Berlin-Tegel Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Gebäude bieten Bruthöhlen Gebäude bieten nicht nur Menschen ein Zuhause. Viele Tierarten brauchen sie ebenfalls – als Ort der Ruhe und um Junge aufzuziehen. Deshalb gilt es, Spalten und Nischen an Altbauten zu erhalten. Wo neu gebaut wird, sollten von Anfang an auch Quartiere für Tiere entstehen. Gebäude bieten Bruthöhlen Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten Park am Gleisdreieck Einst eine Bahnbrache, heute ein Ort, der einzigartige Stadtnatur sichert: Der Park am Gleisdreieck ist ein grüner und wilder Lieblingsort vieler Berlinerinnen und Berliner im Herzen der Stadt. Park am Gleisdreieck Weitere Informationen Bild: Dr. Tim Peschel Tegeler Stadtheide und Flughafensee Die Tegeler Stadtheide auf dem früheren Flughafen Tegel und der benachbarte Flughafensee sind Heimat vieler Pflanzen und Tiere. Den Landschaftskomplex weiterzuentwickeln eröffnet viele Chancen zur Förderung der biologischen Vielfalt. Tegeler Stadtheide und Flughafensee Weitere Informationen Bild: Uta Zetek Gemeinschaftsgärten in Berlin Viele Berlinerinnen und Berliner gärtnern gemeinschaftlich. Sie schaffen grüne Orte der Begegnung, kultivieren alte Nutzpflanzen und schaffen Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Der Senat hilft ihnen, ihre Aktivitäten zu vernetzen. Gemeinschaftsgärten in Berlin Weitere Informationen Bild: Deutsche Wildtier Stiftung / Stella Weweler Bestäuber im Fokus Insekten, die bestäuben, gilt in Berlin ein besonderes Augenmerk. Damit sie mehr Nahrung und Nistplätze finden, unterstützt Berlin die Anlage blühender Flächen und viele weitere Vorhaben. Bestäuber im Fokus Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Engagement für Falter, Käfer und Co Die Insektenwelt ist schillernd und vielfältig. Für die Nahrungsketten der Natur und die Bestäubung von Nutzpflanzen sind die Sechsbeiner unverzichtbar. Deshalb gilt es, den Artenschwund und das Wegbrechen ganzer Insektengemeinschaften aufzuhalten. Jede und jeder von uns kann dazu beitragen. Engagement für Falter, Käfer und Co Weitere Informationen Bild: gruppe F, Freiraum für alle gmbH Mehr Vielfalt im Stadtgrün Berlins Grünflächen machen mit 12% einen erheblichen Flächenanteil aus. Bei ihrer Pflege und Gestaltung rücken Senat und Bezirke deshalb die Biodiversität immer stärker in den Fokus. Mehr Vielfalt im Stadtgrün Weitere Informationen Bild: SenMVKU Berlins Straßen werden grüner An Straßen Bäume zu pflanzen und Grünsäume zu schaffen, macht Berlin grüner und vernetzt Lebensräume. Der Klimawandel verlangt es, diese Aktivitäten auszubauen – und Synergien mit dem Regenwassermanagement zu nutzen. Berlins Straßen werden grüner Weitere Informationen Bild: bgmr Landschaftsarchitekten Friedhöfe als Hotspots biologischer Vielfalt Friedhöfe sind Teil der urbanen Vielfalt. Ihre Struktur und Geschichte macht sie zum Lebensraum vieler Tiere und Pflanzen. Weil sich unsere Bestattungskultur wandelt, ergeben sich heute Chancen, die Berlin vielerorts nutzt, um die biologische Vielfalt zu fördern. Friedhöfe als Hotspots biologischer Vielfalt Weitere Informationen
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord lädt ab Mittwoch, 1. April 2026, zur Kunstaustellung „Mensch und Natur“ der Bad Neuenahrer Künstlerin Angelika Castelli ein. Rund 40 Exponate schmücken bis zum 24. April die Flure des Hauptgebäudes in der Stresemannstraße 3–5 in Koblenz. Die Ausstellung ist für Besucherinnen und Besucher kostenlos zugänglich. Die wertvollen, lebensnotwendigen und zugleich inspirierenden Aspekte der Natur greifbar machen: Das ist der Leitgedanke, der die Künstlerin bei der Schaffung ihrer Gemälde und Zeichnungen begleitet. Ihre Werke setzen sich mit der Darstellung von Natur in unterschiedlichen kunsthistorischen Epochen auseinander und greifen zugleich Motive von Flora und Fauna auf, wie sie in Mythen, Märchen und Fabeln erscheinen. Auch die Auswirkungen der Flutkatastrophe im Ahrtal findet in einigen ihrer Werke Ausdruck. Als Einwohnerin des betroffenen Kurortes Bad Neuenahr erlebte die Künstlerin selbst mit, wie Naturereignisse durch menschliche Eingriffe verstärkt werden und Krisen hervorrufen können. Für ihre Gemälde und Zeichnungen verwendet Angelika Castelli Acryl, Kohle, Tusche und Mischtechniken. Stilistisch bewegt sie sich dabei sowohl im abstrahierenden als auch im gegenständlich-realistischen Bereich. Öffnungszeiten und Führungen Die Ausstellung ist während der regulären Besuchszeiten zugänglich: Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 9 bis 12 Uhr. Letzter Einlass ist jeweils 30 Minuten vor Schließung. Exklusive Führungen durch die Ausstellung bietet die Künstlerin Angelika Castelli am Mittwoch, 8. April, von 10:30 bis 12 Uhr und am Mittwoch, 22. April, von 14 bis 15:30 Uhr an. Interessierte können sich hierfür über folgende E-Mail-Adresse anmelden: pressestelle(at)sgdnord.rlp.de .
Für den allgemeinen Güterzugdienst wurde 1938/39 diese flexibel einsetzbare, relativ sparsame Baureihe entwickelt und damit eine Standardisierung der vielen Baugruppen und Ersatzteile erreicht. Die Einheits-Güterzuglokomotiven fanden ihren Einsatz bei Güter-, Personen und Eilzügen. “50” bedeutet die Baureihe, 3707 die Ordnungsnummer. Die Baureihe wurde auch im Hinblick auf die Kriegsvorbereitungen des Hitler-Regimes konstruiert. Die Deutsche Bahn musterte die letzten Lokomotiven dieser Baureihe 1977 aus, die Reichsbahn 10 Jahre später. Die im Natur-Park Südgelände 1997 aufgestellte Dampflokomotive wurde 1940 in Kassel gebaut und von der Reichsbahn erworben. Nach dem Krieg verblieb sie in der DDR, wurde modernisiert und beendete Mitte der 80er Jahre ihren Dienst. Nach der Wende kaufte sie ein Eisenbahnfreund aus Celle. Seit 1997 ist die Grün Berlin GmbH Eigentümer. Die gewaltige schwarze Lok mit ihrem roten Fahrwerk ist ca. 23 m lang und 4,5 m hoch. Im Eisenbahnwesen wurden Drehscheiben bereits Mitte des 19.Jahrhunderts entwickelt, um Dampflokomotiven platzsparend in verschiedene Gleise fahren zu können. Der Antrieb erfolgte zunächst im Handbetrieb, später elektrisch. Sie sind konstruiert als eine Brücke, die in der Mitte ein sehr stabiles Drehlager – den sogenannten Königsstuhl – und an den Enden jeweils Laufräder besitzt. Die im Gelände erhaltene und restaurierte Drehscheibe hat einen Durchmesser von circa 23 Metern. Die ursprünglich U-förmige Installation stammt aus der Ausstellung „Sieben Hügel – Bilder und Zeichen des 21.Jahrhunderts“. Die von den Berliner Festspielen im Martin-Gropius-Bau Berlin im Jahr 2000 organisierte Schau versuchte das Wissen der Gegenwart mit einem ahnungsweisen Ausblick in die Zukunft zu vermitteln. Die Installation wurde nach der Ausstellung demontiert und im Natur-Park Südgelände in zwei L-förmigen Hälften wiederaufgebaut. Eine der rostroten Röhren befindet sich im Moosgarten, die andere vor der Pergola. Jede Röhre ist etwa 10 Meter lang, 2,70 Meter hoch und auf einem Riffelblech begehbar. Die tunnelartigen Röhren fokussieren den Blick und verbinden verschiedene Landschaftsräume miteinander. Der 50 Meter hohe Wasserturm aus Stahl entstand 1927 während der Erweiterung der vorhandenen Bahnanlagen zu einem leistungsfähigen Rangierbahnhof. Auf dem rostroten Turmgestell thront ein Behälter mit fünfeckiger Grundfläche und halbkugelförmigem Kuppel-Dach. Dampflokomotiven hatten einen hohen Verbrauch an Wasser. Um die nötigen Wasservorräte schnell ergänzen zu können, wurden an wichtigen Eisenbahn-Betriebsstellen Wasserkräne mit dickrohrigen Zuleitungen aufgestellt. Sie erhielten ihr Wasser per Schwerkraft aus Wassertürmen. In deren Hochbehälter wurde kontinuierlich Wasser gepumpt. Technische Details Der architektonische Entwurf des stählernen Wasserturms geht auf den Architekten Hugo Röttcher zurück, der zu seiner Zeit Reichsbahnoberrat der Eisenbahndirektion Berlin war. Eine Besonderheit ist die Zahl der fünf Stützen, die den kugelförmigen Behälter mit 9,5 Meter Durchmesser tragen. Darüber hinaus verhindern fünf an die Stützen angeschlossenen Querriegel, dass sich die Stützen seitlich verformen und stabilisieren so das Bauwerk auch bei hohen Wind- und Wasserlasten. Dieses Konstruktionsprinzip nennt man Vierendeel-Träger. Die Höhe des Turms sorgte automatisch für den notwendigen Wasserdruck zur gleichzeitigen Versorgung mehrerer Dampflokomotiven. Um den Behälter des Turms regelmäßig mit Wasser zu befüllen war eine leistungsstarke Pumpe notwendig. Das Fassungsvermögen des Behälters ist mit 400m³ typisch für größere Bahnwassertürme und entsprach etwa der Füllmenge von zehn Vorratsbehältern für Lokomotiven, auch Schlepptender genannt. Durch den hohen Wasserdruck konnten die Tender, alleine durch Aufdrehen eines Wasserkrans, in nur wenigen Minuten befüllt werden. Insgesamt 4 Wasserkräne auf dem Gelände sorgten für eine kontinuierliche Versorgung der Dampflokomotiven mit den benötigten Wassermengen. Zentral führt innerhalb des Wasserturms ein großes Haupt-Wasserrohr für den Zu- und Ablauf aus der Pumpstation nach oben in den Wasserspeicher. Ein weiteres kleineres Rohr führt vom Keller in den Behälter und regelte den Überlauf. Ein mittelgroßes Rohr für den Zu- und Ablauf wurde vermutlich nachträglich eingebaut und leitete Brauchwasser ein. Um die Rohre herum schlängelt sich eine steile Wendeltreppe aus 200 Stufen aufwärts in den sogenannten Tropfboden, wo zusätzlich Absperrschieber ein Abriegeln der Leitungen ermöglichten. Zur Kontrolle konnten die Bahnmitarbeiterinnen und -mitarbeiter durch einen mittigen zylindrischen Schacht in den Behälter einsteigen, den Füllstand einsehen und durch eine Luke nach außen klettern. Über einen umlaufenden Steg konnte die Behälterwand von außen untersucht werden. Die Inbetriebnahme erfolgte Anfang Juli 1929. Während des 2. Weltkrieges wurde das Bauwerk trotz olivgrünen Tarnanstrichs durch Einschüsse schwer geschädigt. Nach dem Krieg erhielt der Turm seine rote Farbgebung. Infolge der hydrologischen Veränderungen nach dem Bau eines Tiefbrunnens bei der Schultheiss-Brauerei 1964, gab die Bahn ihre eigenständige Wasserversorgung auf dem Gelände auf, so dass der Turm außer Betrieb genommen wurde. Bei der Sanierung des denkmalgeschützten Turms 2019 hat man sich dafür entschieden, alle Phasen der Bauwerkshistorie zu zeigen. So wurden beispielsweise kleinere, durch Kriegsbeschuss entstandene Löcher, nicht beseitigt. Eine der wichtigsten Maßnahmen der Sanierung bestand im Einbau von zwei 750 kg schweren Federdämpfern. Diese wirken der Bewegung des Turms bei starken Winden entgegen und sorgen so für die nötige Stabilität des Bauwerks. Diese Maßnahme ermöglicht den Erhalt des Wasserturms bis ins nächste Jahrhundert. Der Wasserturm ist für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich. Dennoch hat er seit Jahrzehnten einen natürlichen Bewohner: Ein Turmfalke wählte sich bereits vor Jahren ein großes Granateinschussloch als Nistplatz aus. Nach der Sanierung 2019 bekam er einen Nistkasten. Mit ein wenig Glück können die Besucher*innen im Frühsommer die jungen Turmfalken bei Ihren ersten Flugversuchen beobachten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 532 |
| Kommune | 11 |
| Land | 268 |
| Weitere | 95 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 26 |
| Zivilgesellschaft | 202 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 4 |
| Ereignis | 25 |
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 331 |
| Gesetzestext | 2 |
| Lehrmaterial | 2 |
| Software | 1 |
| Text | 413 |
| Umweltprüfung | 56 |
| unbekannt | 47 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 524 |
| Offen | 354 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 840 |
| Englisch | 79 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 40 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 163 |
| Keine | 445 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 6 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 324 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 396 |
| Lebewesen und Lebensräume | 783 |
| Luft | 262 |
| Mensch und Umwelt | 881 |
| Wasser | 258 |
| Weitere | 801 |