API src

Found 86 results.

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), Artikel 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) § 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 3 Grenzüberschreitende Beförderung Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ausnahmen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I Seite 275), 2. den am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568) und 3. den am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 01. Januar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Fragmentation of information procurement from large area forest inventory and the link to the policy-making process within the international forest regime complex

This project aims at analysing the contribution of scientific information to the fragmentation of the international forest regime complex (IFRC) by applying an interdisciplinary approach at the interface between forest inventory research and policy science. Its objectives are1. Analyzing the use of inventory information within the IFRC by different national and international bureaucracies and their non-state allies and its effect on fragmentation. 2. Assessing the extent and quality of the inventory information used in policy processes as compared to the potentially available information. 3. Analyzing implemented inventory practices against the scientific state of the art approaches and their role in the context of fragmentation 4. Identifying avenues for scientific knowledge to enter into the IFRC by testing the knowledge-transfer-by-allies-hypothesis. The project will review the technical scientific possibilities of forest inventories and develop a method for assessing quantity and quality of inventory-based information used within the IFRC by national and international bureaucracies. Subsequently, the quality of information used will be assessed against the state of the art in inventory research. Based on the hypothesis that information may only enter the policy process in alliance with powerful actors, who in turn selected the information, the project will analyse the interest-driven selection of information by political actors.

Umweltgeschichte: Der Wald im Konflikt - Kriminalität zwischen Wissenschaft, Bürokratie und ländlicher Lebenswelt - Waldfrevel in Bayern 1800-1860

Die Zielsetzung des Projektes ist es, Prozesse und Verhaltensweisen sichtbar zu machen, die sich im Spannungsfeld zwischen der Etablierung einer wissenschaftsbasierten Forstwirtschaft, einer modernen Justizverwaltung und den Akteuren einer ländlichen Gesellschaft im Übergang zur Moderne ergaben. Eine wichtige These ist, dass es sich bei dem Wandel vom frühneuzeitlichen Multifunktionswald zum modernen Holzproduktionswald keineswegs um die radikale Durchsetzung eines monostrukturellen Programms handelte, das je nach Standpunkt die Rettung des Waldes vor der vollständigen 'Devastation' oder die Unterdrückung der ländlichen Schichten im Modernisierungsprozessbedeutete. Weder wurde das Programm der Forstaufklärung schnell und radikal umgesetzt, noch blieb es vor erheblicher Modifikation gefeit, die zum großen Teil auf das aktive Handeln der ländlichen Akteure zurückzuführen ist. Waldgeschichte ist aus dieser Perspektive nicht primär Prozess- oder Strukturgeschichte sondern eine Geschichte der Aushandlung zwischen gesellschaftlichen Akteuren. Im Zentrum der Arbeit steht also die Frage: Wie zeigten neue wissenschaftliche Konzepte, die in der Aufklärung entstanden, aber auch ein neuer zentralisierter und rationalisierter Zugriff auf die natürliche Ressource Wald in der Alltagswelt ländlicher Bevölkerungsschichten Wirkung? Wie wurde das Modell des modernen Waldes rezipiert und was bedeuteten das Handeln und die Praktiken, der Frevel der ländlichen Bevölkerung, für die Implementierung dieses Modells? Was bedeuteten Waldprivatisierungen, Waldrechtsablösungen und ein entstehender regionaler Brennstoffmarkt für die ländliche Lebenswelt? Verwaltungsakten, Suppliken und Verhörprotokolle geben Einblicke in einen Prozess der Aushandlung von Reform, der teils gewalttätig teils zäh verhandelt verlief. Die forst- und verwaltungswissenschaftliche Publizistik wie auch die Parlamentsdebatten über die Forstgesetze und die ethnologischen Beschreibungen der Landbevölkerung zeigen die gesamtgesellschaftlichen Diskurse, mit denen dieser Prozess verwoben war.

Umfrage: Wirtschaft blickt skeptisch auf digitalen Produktpass

<p>Umfrage: Wirtschaft blickt skeptisch auf digitalen Produktpass</p><p>Viele Unternehmen sehen den digitalen Produktpass kritisch. Sie fürchten mehr Bürokratie und steigende Kosten. Das zeigt eine gemeinsame Befragung des Umweltbundesamtes und der Bundesnetzagentur unter 1500 Unternehmen. Obwohl der digitale Produktpass ab 2027 für bestimmte Produktgruppen in der EU verpflichtend wird, nutzen bisher nur wenige Firmen digitale Umweltinformationen.</p><p>Der digitale Produktpass ist ein zentrales Instrument, um das Prinzip der Kreislaufwirtschaft in der EU weiter voranzubringen. Er bündelt zentrale Informationen zu Materialien, Komponenten, Herstellung, Nutzung und Entsorgung von Produkten. So sollen Unternehmen und Verbraucher*innen die Umweltauswirkungen eines Produkts besser nachvollziehen und reduzieren können.</p><p>Doch viele Unternehmen stehen dieser digitalen Lösung noch skeptisch gegenüber. Das zeigt eine gemeinsame Umfrage des Umweltbundesamtes (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) unter mehr als 1.500 Betrieben mit Sitz in Deutschland.</p><p><strong>Firmen befürchten Mehraufwand und zusätzliche Kosten</strong></p><p>Etwa die Hälfte der befragten Unternehmen verbindet den digitalen Produktpass vor allem mit mehr Bürokratie und steigenden Kosten. Sie fürchten, dass die Einführung zu zusätzlichem Aufwand führt und Ressourcen bindet.</p><p>Auch die Erfassung und Weitergabe von Umweltinformationen stößt auf Zurückhaltung. Bislang erfassen nur wenige Betriebe die ihre Umweltauswirkungen ihrer Produkte digital oder teilen entsprechende Daten entlang der Wertschöpfungskette. Dabei bieten digitale Technologien grundsätzlich großes Potential, die Nachhaltigkeitstransformation zu unterstützen.</p><p><strong>IT-Nutzung: Ressourceneffizienz im Fokus, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nachhaltigkeit#alphabar">Nachhaltigkeit</a>⁠ bei Cloud-Anbietern oft vernachlässigt</strong></p><p>Dennoch achten viele Unternehmen bereits auf die Energieeffizienz ihrer IT oder versuchen die Nutzungsdauer ihrer Geräte zu verlängern.</p><p>Bei der Nutzung von Cloud-Diensten spielen Umweltkriterien jedoch häufig keine Rolle: Nur jedes vierte Unternehmen, das bewusst Cloud-Lösungen nutzt, berücksichtigt dabei Faktoren wie Energieeffizienz oder den Einsatz erneuerbarer Energien. Vor dem Hintergrund des aktuellen Trends der verstärkten Cloud- und KI-Nutzung gewinnt dieser Aspekt aber zunehmend an Bedeutung.</p><p><strong>Akzeptanz stärken: Klare Vorteile und einfache Umsetzung nötig</strong></p><p>Für eine erfolgreiche Einführung des digitalen Produktpasses braucht es praxistaugliche und kostengünstige Lösungen sowie eine klare Kommunikation der Vorteile. Unternehmen sollten schnell und einfach nachvollziehen können, wie sie ihre Prozesse mit Hilfe des Produktpasses effizienter gestalten und so langfristig Ressourcen sparen können. Nur so kann sich der digitale Produktpass als Instrument für nachhaltiges Wirtschaften durchsetzen.</p>

Kabinett traf EU-Vertreter in Brüssel: EU-Förderung und Bürokratieabbau im Fokus

Unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff ist die Landesregierung heute zu einer auswärtigen Kabinettssitzung in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der EU zusammengekommen. Dabei standen auch EU-Themen auf der Tagesordnung wie Binnenmarkt und Wettbewerbsfähigkeit, die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik, das Gemeinsame Europäische Asylsystem und die Kohäsionspolitik ab 2028. Dazu traf das Kabinett mit hochrangigen Vertretern der EU-Organe zusammen. „Wir haben in Brüssel konstruktive Gespräche geführt und dabei die Interessen Sachsen-Anhalts gegenüber der EU deutlich artikuliert. Erfreulich ist, dass die EU im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und in der Asylpolitik wichtige Verbesserungen auf den Weg bringt. Jetzt kommt es darauf an, dass Regionen wie Sachsen-Anhalt auch künftig mit einer auskömmlichen Förderung durch die EU rechnen können sowie deutliche Schritte beim Bürokratieabbau gemacht werden“, so Haseloff. Zu den einzelnen Themen Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Gegenüber Oliver Sitar, Direktor Rechts-, Verfahrens- und interinstitutionelle Angelegenheiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, machte das Kabinett deutlich, dass die GAP ab 2028 klare Prioritäten setzen müsse. Die Landwirtschaft brauche Verlässlichkeit und Planungssicherheit. Deshalb lehnt Sachsen-Anhalt die geplante Zusammenlegung der GAP mit anderen EU-Fonds ab. Die bewährte Zwei-Säulen-Struktur müsse erhalten bleiben – mit eigenen Budgets für Einkommenssicherung und ländliche Entwicklung. Die Landwirte benötigten weniger Bürokratie und mehr Anerkennung ihrer Leistungen. So forderte die Landesregierung in Brüssel, dass Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen einkommenswirksam honoriert und junge Landwirtinnen und Landwirte gezielt gefördert werden müssen. Die GAP müsse die Vielfalt landwirtschaftlicher Strukturen stärken, regionale Besonderheiten berücksichtigen und eine moderne, digitale Agrarverwaltung ermöglichen. Wettbewerbsfähigkeit Die Landesregierung begrüßte, dass die EU-Kommission in mehreren Schwerpunktbereichen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen ergreifen will, um Wachstum und Wohlstand für Europa zu sichern. Davon wird auch das Land Sachsen-Anhalt profitieren. Dies gilt insbesondere für den europäischen Aktionsplan für erschwingliche Energie mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Energiekosten zu senken. Den größten Handlungsdruck erzeugen neben den Energiekosten die bürokratischen Belastungen von Unternehmen. Die EU-Kommission will die Unternehmen deutlich entlasten, so z. B. mit ihrem Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Diese Zielstellung wird von der Landesregierung begrüßt. Gegenüber Michael Hager, Kabinettschef von Kommissar Valdis Dombrovskis, forderte die Landesregierung von der EU-Kommission darüber hinaus Änderungen im Beihilferecht, um die Finanzierung von Startups und Scaleups durch staatliche Risikokapitalgeber in benachteiligten Regionen zu erleichtern. Eine geplante Zusammenführung der EU-Förderprogramme sieht das Land Sachsen-Anhalt dagegen kritisch. Sie könnte die bisherige Forschungsförderung benachteiligen und wichtige Bereiche vernachlässigen. Die Landesregierung wird diesen Prozess daher kritisch begleiten und sich für eine breitere Förderung und mehr Niedrigschwelligkeit einsetzen. Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) Im Gespräch mit Corinna Ullrich von der Generaldirektion Migration und Inneres hat die Landesregierung ausdrücklich die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) begrüßt, die die Migration ordnen und steuern soll und dabei insbesondere die Eindämmung der irregulären Migration in die Europäische Union zum Ziel hat. Die GEAS-Reform, die ab Sommer 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten wird, ist zugleich ein wichtiger Schritt, um Asylverfahren effizienter zu gestalten und die Rückführung von Personen ohne Schutzanspruch zu verbessern. Die Schwerpunkte der GEAS-Reform liegen unter anderem in der Verbesserung der Asylverfahrensbearbeitung, der Stärkung des Dublin-Systems, der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe und der Effektivitätssteigerung im Rückkehrbereich. Wesentlich ist die Einführung eines verpflichtenden Asylverfahrens an den EU-Außengrenzen, das insbesondere in Fällen, in denen eine Schutzgewährung unwahrscheinlich ist, eine schnelle Bearbeitung von Asylanträgen ermöglichen soll. Die Landesregierung spricht sich für eine zügige Umsetzung der Reform in nationales Recht aus. Dafür ist von der Bundesregierung zeitnah ein entsprechender Gesetzentwurf vorzulegen. Dabei ist eine enge Beteiligung der Länder unerlässlich, um den weitreichenden Auswirkungen der Reform auf die Praxis Rechnung zu tragen. Bestehende Verfahren von Bund, Ländern und Kommunen müssen an die neuen Vorgaben angepasst werden. Mehrjähriger Finanzrahmen und Kohäsionspolitik ab 2028 Das Kabinett hat sich gegenüber Thomas Wobben, Direktor Legislative Arbeit des AdR, dafür ausgesprochen, dass auch im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen die Kohäsionspolitik als das zentrale Investitionsinstrument mit den bewährten Strukturprinzipen erhalten bleiben soll. Dazu zählen insbesondere die geteilte Mittelverwaltung, das Mehrebenensystem, der ortsbasierte Ansatz und das Partnerschaftsprinzip. Die regionale Ausarbeitung und Umsetzung der Programme müsse auch künftig gewährleistet sein. Eine auf europäischer oder nationaler Ebene zentralisierte Kohäsionspolitik wäre damit aus Sicht Sachsen-Anhalts nicht vereinbar. Die Förderwürdigkeit aller Regionen, differenziert nach ihrer strukturellen Entwicklung und nach ihrem regionalen Handlungsbedarf, muss nach Ansicht der Landesregierung unbedingt erhalten bleiben. Insbesondere Regionen wie Sachsen-Anhalt, die doppelt herausgefordert sind, durch fortdauernde Strukturschwäche und zugleich durch Transformationsbedarfe, sollen in Aufholprozessen und bei der Stärkung von Wachstum und Beschäftigung unterstützt werden. Darüber hinaus dringt die Landesregierung gegenüber Brüssel darauf, dass die Programmierung der Strukturfonds und der gesamte Förderprozess, inklusive Verwaltungs- und Kontrollsystemen für Antragsteller, Begünstigte sowie Behörden vereinfacht wird. Für die Förderperiode ab dem Jahr 2028 sieht Sachsen-Anhalt die Notwendigkeit einer hohen Planungssicherheit. Die Landesregierung fordert in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Verabschiedung der Verordnungen für die Kohäsionspolitik und den rechtzeitigen Erlass der zugehörigen Durchführungsverordnungen. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über WhatsApp Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ( EU ) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG -EU) 1) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS -Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 73), Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 126), Artikel 72 Absatz 1 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dreiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 2) vom 02. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 156). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) § 1 § 2 § 3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e § 4 § 5 § 5a § 6 § 7 § 7a § 8 § 8a § 9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). 2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung von Anhang 1 der Richtlinie 2002/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der an Schiffsmeldesysteme zu übermittelnden Informationen (ABl. L 2025/811, 28.04.2025). Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/3099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 2024/3099, 16.12.2024). Stand: 10. Juli 2025

Minister Sven Schulze initiiert Länder-Appell an EU-Kommission: „Das Naturwiederherstellungsgesetz muss praxisnah und fair sein!“

Magdeburg. Sachsen-Anhalts Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten, Sven Schulze, hat eine gemeinsame Initiative der unionsgeführten Agrarressorts der Bundesländer gestartet. In einem Schreiben an die EU-Kommissare Christophe Hansen, Costas Kadis und Jessika Roswall fordern die Länder die vollständige Aufhebung der Naturwiederherstellungsverordnung (NRL) in der nächsten Omnibus-Verordnung. Ziel ist ein neues, praxistaugliches und faires Regelwerk. EU-Verordnung als „Bürokratiemonster“ in der Kritik „Wir begrüßen die fortlaufenden Bemühungen der EU, Bürokratie zu verringern, ausdrücklich“, betont Minister Sven Schulze, der auch Sprecher der CDU-geführten Agrarressorts ist. „Doch die Naturwiederherstellungsverordnung, wie sie umgesetzt werden soll, ist ein Bürokratiemonster und belastet unsere Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft unverhältnismäßig. Das können wir so nicht länger akzeptieren.“ Länder warnen vor erheblichen finanziellen und bürokratischen Lasten Die Länder sehen die derzeitige Ausgestaltung der NRL kritisch. Sie bemängeln, dass der im Trilog gefundene Kompromiss komplex, in seiner Ausgestaltung und Finanzierung unklar ist und die Landwirtschaft die Hauptlast der Wiederherstellung sowie deren Kosten tragen soll. Allein für Deutschland wird ein jährlicher Finanzbedarf von geschätzten 1,7 Milliarden Euro nur für Artikel 4 der Verordnung erwartet, der noch deutlich höher ausfallen könnte. Zudem gebe es bislang kein eigenständiges EU-Finanzierungsinstrument, und die in der Verordnung genannten Finanzierungsmöglichkeiten bleiben unkonkret, sowohl in Bezug auf ihre Art als auch ihren Umfang. Forderung nach praxistauglicher Umsetzung und fairer Lastenverteilung „Wir müssen die Wettbewerbsfähigkeit unserer heimischen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft stärken und gleichzeitig das wichtige Ziel der Naturwiederherstellung konsequent verfolgen“, so Minister Sven Schulze. „Dies muss jedoch stets im Einklang mit den praktischen Erfordernissen und der Finanzierbarkeit für unsere Betriebe geschehen. Eine aktive Wiederherstellung sollte daher immer mit nachhaltigen Nutzungsformen verbunden werden; ein Nutzungsausschluss darf nur als allerletztes Mittel in Betracht gezogen werden." Hintergrund: Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (Nature Restauration Law, NRL) wurde am 27. Februar 2024 vom Europäischen Parlament angenommen und wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Die unterzeichnenden Bundesländer hatten bereits damals Bedenken geäußert

Katrin Eder: „Das Nature Restoration Law ist ein wirksames Instrument um unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen“

Landesministerinnen und Landesminister unterstützen ambitionierte Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung – Schreiben an EU-Kommission Die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder setzt sich bei der Europäischen Kommission für die konsequente Stärkung der biologischen Vielfalt und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in Europa ein: „Die Natur in Deutschland und Europa befindet sich in einem besorgniserregenden Zustand. Der Schutz und die Wiederherstellung unserer natürlichen Lebensgrundlagen sind die die Basis unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Überlebens. Mit dem Nature Restoration Law haben wir ein wirksames Instrument, um den Negativtrend aufzuhalten“, so Katrin Eder. Aus diesem Anlass hat die rheinland-pfälzische Umweltministerin gemeinsam mit weiteren Umwelt- und Landwirtschaftsministerinnen und -ministern, -senatorinnen und -senatoren aus Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein Schreiben an Teresa Ribera, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission sowie an die EU-Kommissarin für Umwelt, Jessika Roswall, den EU-Kommissar für Landwirtschaft, Christophe Hansen, und an Costas Kadis, EU-Kommissar für Fischerei, gerichtet. In diesem sprechen sie sich für eine ambitionierte und zügige Durchführung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) – auch bekannt als Nature Restoration Law – aus. „Die Stärke der Verordnung liegt darin, dass sie ressortübergreifend Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Städtebau und Naturschutz verzahnt und gleich mehrere Ziele miteinander verknüpft. Wiederherstellung von Ökosystemen bedeutet auch Klimaanpassung, Klimaschutz, Ernährungssicherheit, Schutz vor Extremwetterereignissen und nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum“, sagte Katrin Eder. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren stellen sich deutlich gegen Forderungen nach einer Abschwächung, Verschiebung oder gar Abschaffung der W-VO. Die EU müsse nun die Umsetzung in den Mitgliedstaaten aktiv unterstützen und im mehrjährigen Finanzrahmen der EU eine substanzielle Mitfinanzierung vorsehen. Dazu gehöre auch, dass bestehende Finanzierungsinstrumente, wie die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), an die Ziele der Verordnung angepasst werden. „Die Verordnung ist ein Herzstück des Green Deals. Sie ist nicht nur eine Antwort auf die Biodiversitätskrise, sondern eine Investition in Sicherheit, Resilienz und Gesundheit. Eine Aufweichung würde politisch das völlig falsche Signal senden, nämlich, dass uns der vermeintliche Abbau von Bürokratie wichtiger ist als der Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Wohlstand und Naturschutz sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Eine intakte Natur ist die Grundlage unserer Ernährung, des Klimaschutzes und unserer Gesundheit. Mit der Verordnung übernimmt Europa Verantwortung für uns und für künftige Generationen“, so Ministerin Eder. Die W-VO setzt erstmals verbindliche und gestaffelte Flächenziele bis 2030, 2040 und 2050 um die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in den EU-Mitgliedstaaten voranzutreiben. Über 80 Prozent der natürlichen Lebensräume in der EU befinden sich derzeit in einem schlechten Zustand. In Deutschland befinden sich mehr als die Hälfte der Lebensraumtypen in einem ungünstigen Erhaltungszustand, wie der im Jahr 2024 veröffentlichte „Faktencheck Artenvielfalt“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zeigt.

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV )

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 229) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), Artikel 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) § 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 3 Grenzüberschreitende Beförderung Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ausnahmen Download Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt ( ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 26. Juni 2025

Katrin Eder: „Das novellierte Jagdgesetz schützt Wald und Wild“

Ministerrat hat Gesetzentwurf beschlossen – Ergebnis eines breiten Beteiligungsprozesses – Besonderes Augenmerk liegt auf dem Aufbau klimaresilienter Wälder durch jagdliches Management – Stärkung von Tier- und Naturschutz – Wolf kommt ins Jagdgesetz – Bürokratie wird abgebaut – Mehr Schutz der Landwirtschaft Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat jetzt in zweiter Lesung das neue Landesjagdgesetz beschlossen. Zuvor fand ein umfassender Beteiligungsprozess statt, bei dem zahlreiche betroffene Interessensgruppen und Institutionen eingebunden wurden. Der Gesetzentwurf wurde dem rheinland-pfälzischen Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet. „Der Entwurf gibt Antworten auf die umwelt-, klima- und jagdpolitische Herausforderungen unserer Zeit. Im Mittelpunkt steht der Schutz des nachwachsenden Waldes. Die Erderwärmung setzt den Wäldern zunehmend zu: Bäume sterben durch Klimastress wie etwa Trockenheit und Hitze, zudem werden sie anfälliger für Schädlinge. Deshalb soll eine Wiederbewaldung von entstandenen Freiflächen möglichst klimaresilient erfolgen, um die Zukunft des Waldes in Rheinland-Pfalz zu sichern“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Die Ministerin weiter: „Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine enge Zusammenarbeit von Behörden, Jägerinnen und Jägern, Waldbesitzenden sowie Försterinnen und Förstern notwendig. Auch die Landwirtschaft sowie der Weinbau sind in Rheinland-Pfalz als Teil der Kulturlandschaft von großer Bedeutung. Um sie nachhaltig zu bewahren, brauchen wir eine reformierte Jagd. Das novellierte Jagdgesetz schafft dafür einen zeitgemäßen Rahmen. Zugleich stärken wir den Tier-, Natur- und Artenschutz sowie die Bedeutung der Landschaftspflege.“ Hier wesentliche Regelungsziele des Gesetzentwurfs auf einen Blick: Eine bessere Unterstützung der Waldentwicklung im Klimawandel durch jagdliches Management: Im Gesetzentwurf ist eindeutig festgeschrieben, dass die Jagd so ausgeübt werden soll, dass eine dem Klimawandel angepasste Waldentwicklung durch artenreiche Verjüngung standortgerechter Baumarten möglich ist. Dies soll im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen (Zäune, Wuchshüllen) geschehen. Ist die angestrebte Waldentwicklung durch das Wild gefährdet, muss der Jagdausübende eine Jagdkonzeption mit dem Verpächter abstimmen. Darin muss dargelegt werden, wie Wildschäden durch jagdliche Maßnahmen künftig vermieden werden. So wird die Partnerschaft für den Wald vor Ort gestärkt. Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung des Waldes wird von der zuständigen Behörde ein bindender Mindestabschussplan festgesetzt. Sollte ein Mindestabschussplan wiederholt und aufeinanderfolgend nicht erfüllt werden, wäre das letzte Mittel eine behördliche Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes. Mehr Tierschutz bei der Jagdausübung: Die Jagdhundeausbildung und -prüfung an der flugunfähig gemachten, lebenden Ente (Müllerente) wird durch das Jagdrecht verboten, ebenso Fanggeräte, die sofort töten (Totschlagfallen). Um die Jagd sowohl im Natur- als auch im Kunstbau durchführen zu können, müssen Hunde- und Frettchenführende eine entsprechende Fachkenntnis vorweisen. Damit soll diese Form der Jagd möglichst tierschutzgerecht gestaltet werden. Zudem wird jedes Frühjahr vor Beginn der Mäharbeiten Jungwild aufgesucht, um es vor dem Mähtod zu bewahren. Die Jägerschaft soll zukünftig hierbei nach Möglichkeit unterstützen. Eine Stärkung des Naturschutzes durch Förderung der Biodiversität: Der Schutz des nachwachsenden (Misch)-Waldes stärkt naturnahe und artenreiche Ökosysteme. Der Entwurf sieht zudem die unbürokratische Entnahme invasiver Arten vor. Zugleich wird die genetische Vielfalt des Rotwilds durch ein angepasstes Lebensraummanagement für diese Wildart verbessert. Mit dem Ziel, die Kontamination durch Blei in der Umwelt zu reduzieren, wird mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren bleihaltige Büchsenmunition bei der Jagdausübung verboten. Weniger Bürokratie in der Jagdverwaltung und für die Jägerschaft durch Digitalisierung und Regelungsabbau: Durch die Vereinfachung der Abschussregelung und die Digitalisierung der Jagdverwaltung soll bürokratischer Aufwand deutlich minimiert werden. Erstmals zeitgemäße gesetzliche Zielvorgaben in Form von klaren Inhaltsbestimmungen für Jagd und Hege, orientiert an wildbiologischen Erkenntnissen : Der Regierungsentwurf sorgt für eine Konkretisierung von bislang unbestimmten zentralen Rechtsbegriffen. Beispielhaft zu nennen sind die Anforderungen an die Jagdausübung, worunter beispielsweise der Auftrag fällt, gesunde Wildpopulationen mit artgerechten Alters- und Sozialstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. Mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Waldbesitzende: Die unterstützende Jagdbeteiligung der Grundbesitzenden bleibt in einem Kooperationsmodell möglich. Eine mögliche Mitjagd wird demnach Teil der privatrechtlichen Vertragsgestaltung. Hierbei können Regelungen zur Unterstützung der Abschusserfüllung bei übermäßigen Wildschäden getroffen werden. Erstmalig ein professionelles Management von Wildtieren in Siedlungsräumen: Der Gesetzentwurf ermöglicht die Ausbildung von Jägerinnen und Jägern zu urbanen Wildberaterinnen und Wildberatern, die zukünftig die Kommunen und die dortige Bevölkerung im Umgang mit Wildtieren im Siedlungsraum beraten und unterstützen sollen. Der Schutz der Landwirtschaft: Die Belange der Landwirtinnen und Landwirte werden durch die Vereinfachung der Wildschadensabwicklung in Form der Flexibilisierung der Anmeldefristen bei Wildschäden gestärkt. Zudem wurde eine Professionalisierung der Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer aufgenommen. Ist das Betriebsziel der landwirtschaftlichen Fläche etwa durch Schwarzwildschäden gefährdet, müssen auch in diesem Fall die Verantwortlichen vor Ort eine gemeinsame Jagdkonzeption zur Reduzierung der Wildschäden vereinbaren. Der Wolf ins Jagdrecht: Begleitend zur Entscheidung des Ständigen Ausschusses der Berner Konvention über die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes von „streng geschützt“ auf „geschützt“ und den in Folge erwarteten Änderungen der FHH-Richtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes ist es nunmehr sinnvoll, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen. Der Wolf bleibt dennoch eine besonders geschützte Art. Eine Entnahme unterliegt nach wie vor hohen Auflagen. „Der jetzt erarbeitete Entwurf ist ein mit viel Zeit und Geduld ausgehandelter Kompromiss zwischen den Interessen unterschiedlicher Verbände, unter der Prämisse der Stärkung des Walderhalts und den Inhalten des Koalitionsvertrags“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Sollte der Landtag den Entwurf beschließen, müssen die nachgelagerten Rechtsvorschriften – wie etwa die Landesjagdverordnung – abschließend novelliert werden. Alle neuen Vorschriften sollen gleichzeitig voraussichtlich zum 1. April 2027 (Beginn des Jagdjahrs) in Kraft gesetzt werden.

1 2 3 4 57 8 9