This project aims at analysing the contribution of scientific information to the fragmentation of the international forest regime complex (IFRC) by applying an interdisciplinary approach at the interface between forest inventory research and policy science. Its objectives are1. Analyzing the use of inventory information within the IFRC by different national and international bureaucracies and their non-state allies and its effect on fragmentation. 2. Assessing the extent and quality of the inventory information used in policy processes as compared to the potentially available information. 3. Analyzing implemented inventory practices against the scientific state of the art approaches and their role in the context of fragmentation 4. Identifying avenues for scientific knowledge to enter into the IFRC by testing the knowledge-transfer-by-allies-hypothesis. The project will review the technical scientific possibilities of forest inventories and develop a method for assessing quantity and quality of inventory-based information used within the IFRC by national and international bureaucracies. Subsequently, the quality of information used will be assessed against the state of the art in inventory research. Based on the hypothesis that information may only enter the policy process in alliance with powerful actors, who in turn selected the information, the project will analyse the interest-driven selection of information by political actors.
During the first phase the focus of the F 3 research project has been on the interface between local institutions and foreign-sponsored development assistance programs. One major finding was that local groups (local villagers, development workers and agencies, NGO) had different interests in their involvement to set up or facilitate hill-tribe networks, defining the agendas, establishing administrative structures and translating objectives into operations. The outcome represents a compromise between the various groups involved, shaped by cultural relations between the ethnic groups and their respective advantages, as well as the administrative and political cultures of development organisations and their linkages to economic and political structures beyond the local level. Another important finding was that the interface has effects on the local groups towards formalization, by which a better compatibility with the local administration was achieved, on the expense of integration of the group-members into local community. Phase two of project F3 uses the results from the interface analysis for the examination of encounters within newly established administrative bodies (in Thailand: TOA and TCC) between local organisations, local administration and local government service agencies. These bodies set up in the context of decentralization policies, are supposed to link local organizations as representatives of local society with the regional and national political and administrative system, to enhance development opportunities more suited to local interests. An important question is, whether these new bodies develop the interface towards a public sphere (Öffentlichkeit) or are forms of bureaucratization. This has far reaching effects on political participation of local groups, representation of local interests, organisational pattern, and thus legitimacy of the new institutions. The aim of the F3.2. project is to develop interface analysis further by taking into account these processes of formalization and their consequences. The focus of F3.2. is thus on political participation in the sense of articulation of local demands through representation. Interests as well as the ability to articulate these as demands, i.e. political participation depend on acting possibilities (agency), based on the vertical and horizontal position of an individual or group within a social structure. Consequently, public representation and political participation should be examined with the question what different social strata can participate and are represented. This requires an actors oriented social structure analysis. The policies of administrative reform towards decentralization in Vietnam and Thailand, by which the degree of political participation is to be increased, result from national political changes and how these are locally implemented. (abridged text)
Anfang 1997 wurde vom Lehrstuhl fuer Forstliche Wirtschaftslehre der Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen und mit Unterstuetzung der Waldbesitzerverbaende der Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern und Hessen eine Befragung zur Hoehe und Zusammensetzung der durch staatliche Buerokratie verursachten Kosten durchgefuehrt. Befragt wurden alle Betriebe mit mehr als 200 ha Waldflaeche. Der Komplex 'Buerokratiekosten' wurde in 1) die Kosten durch Ueberwaelzung staatlicher Aufgaben auf die Betriebe, 2) die durch staatliche Initiativen (zB Naturschutz, Denkmalschutz etc) entsprechenden Kosten und 3) die durch betriebliche Initiativen (zB zum Erlangen von Foerderungen) entstehenden Kosten gegliedert. Der umfangreiche Fragebogen wurde von etwas mehr als 1/4 der befragten Betriebe beantwortet, die insgesamt eine Waldflaeche von ca 200000 ha bewirtschaften. Die detaillierte Auswertung ist noch nicht abgeschlossen, es lassen sich aber bereits die folgenden Aussagen treffen. Die Buerokratiekosten resultieren ueberwiegend - zu ca 60 Prozent - aus der Bindung von Arbeitszeit des Verwaltungspersonals. Der Ueberwaelzung staatlicher Aufgaben auf die Betriebe kommt von den eingangs genannten drei Bereichen der Buerokratiekosten eine grosse Bedeutung zu. Dieser Bereich bindet mehr als 40 Prozent der insgesamt durch staatliche Buerokratie in Anspruch genommenen Arbeitszeit. Etwa 1/3 dieser Arbeitszeit wird durch auf staatliche Initiative zurueckgehende Aktivitaeten verbraucht. Der Anteil der Buerokratiekosten an den Verwaltungskosten insgesamt ist stark von der Groesse der Forstbetriebe abhaengig und liegt zwischen 15 und 50 Prozent.
Untersuchung der Umweltpolitik in ausgewaehlten Entwicklungslaendern vor dem Hintergrund der Aktivitaeten unterschiedlicher Interessengruppen. Sowohl interne als externe Interessengruppen koennen je nach ihrem politischen Gewicht und den Besonderheiten jeweiliger politischer Institutionen die Umweltpolitik beeinflussen. Unter den Bedingungen weit verbreiteter rent-seeking-Aktivitaeten in Entwicklungslaendern und vor dem Hintergrund der bestehenden externen und internen Gruppenkonfigurationen setzt sich in diesen Laendern eine selektive Umweltschutzpolitik durch, die in erster Linie den Interessen externer Gruppen und denen der Politiker und der Buerokratie in den Entwicklungslaendern entspricht. Auf diese Weise wirkt eine international gefoerderte Umweltschutzpolitik oft einer dauerhaften und auf die Beseitigung der Armut gerichteten Entwicklung entgegen.
<p>BMUKN und UBA begrüßen Erleichterungen für Importeure kleiner Warenmengen </p><p>Der Europäische CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird deutlich vereinfacht. Der Mechanismus für Carbon Leakage-Schutz und damit gegen eine Verlagerung industrieller Produktion außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie sind von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die enorme Entlastung geht einher mit der Einhaltung der Klimaziele und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) und das Umweltbundesamt (UBA) begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.</p><p>Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CBAM#alphabar">CBAM</a> nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> Hand in Hand gehen können.“</p><p>Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.</p><p>Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.</p><p><strong>Weitere Vereinfachungen</strong></p><p>Darüber hinaus gibt es <strong>weitere Vereinfachungen</strong> für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die <strong>freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten.</strong> Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.</p><p>Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.</p><p><strong>Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I</strong></p><p>Die Europäische Kommission veröffentlichte am <strong>26. Februar 2025</strong> als Teil des Omnibus-Paket I ihren <strong>Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems</strong>. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die <strong>Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten</strong>.</p><p>Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.</p><p><strong>Weitere WeInformationen:</strong></p><p><em>Der CBAM im Detail:</em></p><p>Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h. strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte. Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.</p><p>Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden. </p><p>Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.</p><p>2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.</p><p>Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).</p><p>Der CBAM wird künftig das zentrale EU-Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab. </p><p><em>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</em></p><p>Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.</p>