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Found 26 results.

Fragmentation of information procurement from large area forest inventory and the link to the policy-making process within the international forest regime complex

This project aims at analysing the contribution of scientific information to the fragmentation of the international forest regime complex (IFRC) by applying an interdisciplinary approach at the interface between forest inventory research and policy science. Its objectives are1. Analyzing the use of inventory information within the IFRC by different national and international bureaucracies and their non-state allies and its effect on fragmentation. 2. Assessing the extent and quality of the inventory information used in policy processes as compared to the potentially available information. 3. Analyzing implemented inventory practices against the scientific state of the art approaches and their role in the context of fragmentation 4. Identifying avenues for scientific knowledge to enter into the IFRC by testing the knowledge-transfer-by-allies-hypothesis. The project will review the technical scientific possibilities of forest inventories and develop a method for assessing quantity and quality of inventory-based information used within the IFRC by national and international bureaucracies. Subsequently, the quality of information used will be assessed against the state of the art in inventory research. Based on the hypothesis that information may only enter the policy process in alliance with powerful actors, who in turn selected the information, the project will analyse the interest-driven selection of information by political actors.

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)1) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 73), Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 126), Artikel 72 Absatz 1 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dreiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung2) vom 02. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 156). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) §1 §2 §3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e §4 §5 § 5a §6 §7 § 7a §8 § 8a §9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). 2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung von Anhang 1 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der an Schiffsmeldesysteme zu übermittelnden Informationen (ABl. L 2025/811, 28.04.2025). Artikel 1

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ( SeeFSichV )

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ( SeeFSichV ) vom 27. Juli 1993 ( BGBl. I Seite 1417) geändert durch Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 1997 (BGBl. I Seite 1537), Artikel 3 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 4 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 512 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 01. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2367), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt vom 27. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1926), Artikel 544 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 72 Absatz 2 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541) und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Hilfeleistung in Seenotfällen § 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen) § 5 (weggefallen) § 6 Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen § 7 Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse § 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks § 7c Wrackbeseitigung im Ausland § 8 Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme § 8a Befahren des Panamakanals § 9 Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Übergangsregelung Download Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) 1) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/ EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen ( ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/ EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft ( ECSA ) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation ( ETF ) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025

Grüne Plakette für Elektroautos bzw. Fahrzeuge mit E-Kennzeichen

1) Warum müssen Elektroautos (Tesla, Hyundai Ioniq Elektro, etc.) eine grüne Plakette vorweisen? 2) Warum müssen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen eine grüne Plakette vorweisen? Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen dürfen nur Kohlendioxidemissionen von höchstens 50 g ausstoßen und müssen mindestens 40 km elektrisch fahren. Keines dieser Fahrzeuge stößt Mengen an Feinstaub aus bei der die Werte für eine grüne Plakette nicht ermöglichen würden. Dies ist unnötige Bürokratie.

Katrin Eder: „Neues Webportal macht Waldwirtschaft für alle transparent“

Als erstes Bundesland veröffentlicht Rheinland-Pfalz alle Ergebnisse der Nachhaltigkeitszertifizierung von FSC in einem Online-Portal „Transparenz ist für mich ein hohes Gut, sie fördert Teilhabe und damit unsere Demokratie und macht behördliches Handeln nachvollziehbar. Deshalb machen wir unsere Arbeit in den landeseigenen Wäldern nun noch durchsichtiger und bieten als bislang einziges Bundesland ein Webportal an, auf dem die Ergebnisse der jährlichen FSC-Zertifizierung frei einsehbar sind. Hier können alle Interessierten nachverfolgen, wo etwas gut läuft und wo es etwaige Beanstandungen gab – und auch, wie diese innerhalb der Fristen behoben wurden“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder am heutigen Montag bei einer Pressekonferenz in Mainz. Dort stellte sie gemeinsam mit Elmar Seizinger, dem Leiter des Waldbereichs von FSC Deutschland, die Nachhaltigkeitszertifizierung der Wälder in Rheinland-Pfalz sowie das neue Online-Portal vor. FSC ist ein weltweites Nachhaltigkeitszertifikat für Holz und Holzprodukte. Das Label gibt es weltweit in 89 Ländern und ist damit das am meisten verbreitete Holz-Zertifikat für Nachhaltigkeit. „Wenn wir für den Wald sorgen, sorgt er auch für uns, etwa in dem er unsere Luft und unser Wasser säubert oder CO2 aus der Atmosphäre bindet. Ist der Wald allerdings weg, etwa, weil ein Sturm die Bäume zu Boden geworfen hat, fehlen all diese Leistungen. Deshalb setzen wir seit Jahrzehnten auf eine naturgemäße Waldwirtschaft mit Mischwäldern, ohne Kahlschläge, ohne Pestizide und mit möglichst viel Mitsprache externer Beteiligter, etwa Bürgerinnen und Bürgern oder Verbänden. Dies sagen wir nicht nur, sondern lassen uns jährlich überprüfen. Das FSC-Zertifikat bescheinigt Landesforsten Rheinland-Pfalz seit 2015, dass alle landeseigenen Wälder in Rheinland-Pfalz nach diesen Prinzipien bewirtschaftet werden“, so die Klimaschutzministerin. Weniger Bürokratie, mehr Transparenz „Vorrangiges Ziel von FSC Deutschland ist eine umweltgerechte und sozialverträgliche Bewirtschaftung der Wälder. Hier zählt Rheinland-Pfalz zu den Vorreitern, weil es die FSC-Zertifizierung angenommen hat und die Standards in das Betriebsmanagement vorbildlich integriert hat. Das heißt nicht, dass nicht auch für eigene Themen gestritten wird. Dies ist aber in einem von Partizipation lebenden System wie FSC eines ist, überaus wertvoll. So hat sich Rheinland-Pfalz intensiv für einen FSC-Standard für Weihnachtsbäume engagiert und nun auch eine App mit Webportal entwickelt, die gleichzeitig für weniger Bürokratie und mehr Transparenz sorgt“, so Seizinger. Unter www.audit.fsc.wald.rlp.de ist ab sofort öffentlich einsehbar, zu welchem Ergebnis die Auditorinnen und Auditoren wann und bei welchem Forstamt gekommen sind. Filter erleichtern die Suche nach Ort, Datum und nach Art der Feststellung, also ob es sich um einen Beobachtungsfall oder eine größere Abweichung handelt. Auch Best-Practice-Beispiele werden hier veröffentlicht. Dabei wird jeweils ein Foto samt Geo-Daten und einer kurzen Beschreibung in das Portal eingestellt. Grundlage dafür ist eine georeferenzierte App, die alle Auditorinnen und Auditoren stets dabei haben, um sich vor Ort Notizen zu machen. „Dies spart Berge an Papier, schafft mehr Überblick in den Unterlagen und bietet Transparenz für alle“, so Michael Kirchner, der die internen Audits bei Landesforsten RLP durchführt. „Als Spezialist für digitale Bürgerbeteiligungs- und Anliegenmanagementsysteme mit eigener Software-Entwicklung konnten wir auf dieser Basis die speziellen Anforderungen für die digitale Erfassung und Bearbeitung von Audits gemeinsam entwickeln und umsetzen, insbesondere mit Blick auf effiziente Prozesse und Transparenz“, so Theresa Lotichius, Geschäftsführerin der wer|denkt|was GmbH aus Darmstadt, die die App und das Portal für Landesforsten Rheinland-Pfalz entwickelt haben. Die Auditorinnen und Auditoren überprüfen jährlich jedes Forstamt sowohl auf Einhaltung der über 200 Indikatoren des deutschen FSC-Standards als auch auf Einhaltung der geltenden Gesetze und der internen Vorschriften von Landesforsten RLP selbst. Dafür nehmen sie sich pro Forstamt einen Tag Zeit, überprüfen sowohl relevante Dokumente im Büro, etwa ob es Nachweise für Arbeitsschutzschulungen gibt, andere Dienstleister über Sicherheitsvorkehrungen informiert wurden oder ob bestellte Pflanzen den Nachhaltigkeitsstandards genügen. Anschließend geht es in den Wald. Die Auditorin oder der Auditor bestimmt, was gezeigt werden soll, so dass im Vorfeld nichts geschönt werden kann. So wird beispielsweise geprüft, ob es genug BAT-Gruppen gibt. Dies ist ein Standard von Landesforsten Rheinland-Pfalz zum Artenschutz. BAT steht dabei für Biotop-, Altbäume und Totholz, also etwa besonders alte Bäume, Bäume mit Spechthöhlen, solche, die von Fledermäusen bewohnt werden oder solche, auf denen vielleicht sogar ein Schwarzstorch seinen Horst errichtet hat. Solche BAT-Bäume dürfen nicht gefällt werden und sind dementsprechend mit einer wellenförmigen Linie gekennzeichnet. Zudem wird bei der jährlichen Überprüfung die Holzernte gecheckt. Hier sprechen die Auditorinnen und Auditoren beispielsweise mit den Forstwirtinnen und Forstwirten, ob ihre Schutzkleidung bezahlt und regelmäßig erneuert wird. Außerdem werden die einzelnen Arbeitsschritte geprüft. So muss unter anderem jedes Mal geprüft werden, ob in den Bäumen hängende, lose Äste zur Gefahr werden können, wenn diese bei der Baumernte herabfallen. Bei jedem Audit können stets verschiedene Stakeholder dabei sein, dazu gehören unter anderem Umweltverbände, Gewerkschaften, Wandervereinigungen, Sportgruppen oder Jäger. Einfache Abweichungen vom Standard müssen binnen eines Jahres, schwerwiegende binnen einer Frist von drei Monaten behoben werden. Wird in zu hohem Maße oder zu oft gegen den Standard verstoßen, kann die Aberkennung des FSC-Zertifikats folgen. Das Holz kann dann entsprechend nicht weiter höherwertig vermarktet werden. „Abweichungen können nicht verschleppt, sondern müssen behoben werden. Dies führt auch zu sich ständig verbessernden Betriebsabläufen und allen voran zu einem vertrauensvollen Verhältnis mit den einzelnen Stakeholdern“, so Kirchner. Über FSC Der Forest Stewardship Council (FSC) entstand aus einer Initiative von Umweltverbänden und Menschenrechtsorganisationen 1990 in Kalifornien. Die Gründungsveranstaltung des FSC International fand im Oktober 1993 in Toronto/ Kanada statt, im Rahmen der Folgeprozesse nach der UN-Konferenz „Umwelt und Entwicklung“ in Rio de Janeiro. FSC ist ein weltweites Nachhaltigkeitszertifikat für Holz und Holzprodukte, welches das Ziel hat, die Wälder dieser Erde zu schützen, indem es in dreifacher Hinsicht nachhaltiges Waldmanagement sicherstellt: Wirtschaftliche Nachhaltigkeit, indem illegaler Holzeinschlag verhindert und nie mehr Holz geerntet wird als im gleichen Zeitraum nachwächst. Soziale Nachhaltigkeit, indem faire Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten im Wald sichergestellt werden. Und ökologische Nachhaltigkeit, indem wichtige Ökosysteme und Arten geschützt werden. FSC setzt sich für die Mehrung natürlicher Mischwälder, die Schonung des Waldbodens, für den Schutz seltener Arten und Ökosysteme ein. Damit sind FSC-zertifizierte Wälder stabiler in einem sich wandelnden Klima und können als Ökosystem mehr CO2 langfristig binden. Für die Menschen im Wald sichert FSC faire Entlohnung und mehr Bürgerbeteiligung. Hierbei ist besonders wichtig, dass nicht nur Unternehmen der Forst- und Holzwirtschaft, sondern auch Vertreter von Natur- und Umweltschutz sowie sozialer Belange bei der Entwicklung der Standards beteiligt werden. FSC in Zahlen In Rheinland-Pfalz sind alle Wälder in Landesbesitz FSC-zertifiziert, insgesamt 220.000 Hektar. Auch 170 Kommunen sind mit insgesamt 50.000 Hektar Wald FSC zertifiziert. In Deutschland sind rund 1,6 Millionen Hektar Wald FSC zertifiziert und rund 4.100 Unternehmen (Stand: November 2023). FSC Deutschland hat 169 Mitglieder und 52 Fördermitglieder (Stand Januar 2022). Weltweit sind 160 Millionen Hektar Wald FSC-zertifiziert und 60.000 Unternehmen. 1.200 FSC-Mitglieder unterstützen die Initiative in insgesamt 89 Ländern weltweit.

Umweltministerkonferenz will Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigen und finanziell besser aufstellen

Dreiklang aus Klimaschutz, Klimawandelfolgenanpassung und Naturschutz soll als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankert werden / Hochwasserschutz soll als Projekt von „überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft werden, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder haben sich am heutigen Freitag auf der 103. Umweltministerkonferenz (UMK) in Bad Neuenahr-Ahrweiler für einen Turbo in Sachen Hochwasserschutz ausgesprochen. Dazu wurden mehrere Beschlüsse gefasst: Die UMK forderte, dass trotz der anstehenden Bundestagswahl eine ambitionierte Novelle des Hochwasserschutzgesetzes zügig verabschiedet wird. Diese hat das Ziel, vorzusorgen und das Land und seine Infrastruktur besser gegen Hochwasserereignisse zu wappnen. Es beinhaltet zum Beispiel eine bessere Starkregenvorsorge durch die Länder und klarere Anforderungen an Infrastruktur wie etwa Brücken. Hochwasserschutz soll als „Projekt von überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft werden. Diese Einstufung würde dazu führen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren schneller umgesetzt werden können. Hierzu erklärte die rheinland-pfälzische Umweltministerin und Vorsitzende der Umweltministerkonferenz (UMK) Katrin Eder: „Die Bilder aus dem Jahr 2021 von der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal werden wir auch noch nach Jahren nicht vergessen. Und zu diesen Bildern aus dem Ahrtal kommen immer mehr, die sich ähneln –  vom Pfingsthochwasser, Bilder aus Valencia, aus Polen und weltweit. Mit ihnen schwingt unermessliches menschliches Leid, aber auch die Frage nach der Gestaltung unserer Umwelt sowie die Finanzierung zur Behebung von Schäden und zur Schadensvorbeuge durch Klimafolgenanpassungs-Maßnahmen. Die Umweltministerkonferenz zeigt, dass man sich hier über Parteigrenzen hinweg einig ist, dass wir hier entscheidende Schritte unternehmen können, um schneller handeln zu können und für eine bessere Finanzierung von Klimaschutz, Klimaanpassung und Naturschutz zu sorgen.“ Im Grundgesetz soll es außerdem eine neue Gemeinschaftsaufgabe geben, die es dem Bund erlaubt, Kommunen beim Klimaschutz, der Klimaanpassung und dem Naturschutz auch direkt zu fördern. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder einigten sich darauf, schnellstmöglich konkrete Textbausteine für einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen. Bereits im Juni bei der 102. Umweltministerkonferenz in Bad Dürkheim gab es seitens der UMK einen Auftrag an das Bundesumweltministerium zu prüfen, ob eine entsprechende Grundgesetzänderung juristisch möglich ist. Das Ergebnis lautete: ja. „Durch die Grundgesetz-Änderung bekommen natürliche Anpassungen an die Folgen des Klimawandels mehr Gewicht. Zum Schutz vor Hochwasser können damit nicht nur technische Maßnahmen wie Hochwasserschutzmauern, sondern auch natürliche Maßnahmen besser gefördert werden. Renaturierte Flüsse und Auen sorgen beispielsweise dafür, die Fließgeschwindigkeit von Gewässern zu reduzieren und geben dem Gewässer mehr Raum“, so Eder. Bundesumweltministerin Steffi Lemke zog ein positives Fazit der Umweltministerkonferenz: „Wir haben uns bei dieser Umweltministerkonferenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler vor Ort ein Bild von der Situation im Ahrtal machen können. Der Wille und die Kraft der Bürgerinnen und Bürger, die hier beim Aufbau Unglaubliches geleistet haben, haben mich tief beeindruckt. Aber auch drei Jahre nach der Flutkatastrophe sind die Zerstörungen noch überall sichtbar. Starkregen und Fluten werden durch die Klimakrise häufiger. Wir müssen Vorsorge betreiben und den Hochwasserschutz in Deutschland verbessern. Aus diesem Grund habe ich im Herbst das Hochwasserschutzgesetz III vorgelegt. Es stärkt und ergänzt den aktuellen Rechtsrahmen, um Schäden zu vermeiden und unsere Häuser, Brücken und Straßen besser gegen Hochwasser zu wappnen. Das Gesetz kann und sollte dann in der neuen Legislaturperiode schnell mit breiter Unterstützung in Kabinett und Bundestag beschlossen werden. Die Natur ist bei der Vorsorge unsere wichtigste Verbündete, sie hilft uns, uns vor den Folgen der Klimakrise zu schützen. Gesunde Wälder und Moore oder intakte Flussauen können mehr CO2 dauerhaft binden und mehr Wasser speichern. Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, für das bis 2028 über 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung stehen, tun wir genau das: Wir stärken die Natur, damit sie uns schützt. Deshalb freut es mich besonders, dass die UMK einstimmig das Signal sendet, dass dieses wichtige Programm verstetigt werden muss.“ UMK diskutierte die EU-Wiederherstellungsverordnung Um eine ausreichende Finanzierung ging es auch bei der Erstellung nationaler Wiederherstellungspläne, die das im Juni verabschiedetet EU-Restoration-Law für alle EU-Mitgliedsaaten vorsieht. Die UMK betont  ausdrücklich die Bedeutung der EU-Verordnung und das damit verbundene Ziel bis 2030 auf 20 Prozent der EU Land- und Meeresfläche für den Klima- und Artenschutz wichtige Ökosysteme wieder in einen guten Zustand versetzt werden sollen. Um dies umzusetzen, braucht es entsprechend Personal und Geld. Daher forderte die UMK den Bund auf, entsprechende Mittel bereitzustellen. Dazu sei auch eine Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) zugunsten dieser Zielerreichung nötig. Umweltministerkonferenz fordert scharfes UN-Plastikabkommen Nicht nur der Klimawandel und dessen Auswirkungen, auch das Thema Müll nahm Raum auf der UMK ein. Dazu bekam der Bund Rückenwind von den Umweltministerinnen, -ministern, -senatorinnen und dem -senator der Länder für ein schärferes UN-Plastikabkommen, das derzeit in Südkorea verhandelt wird. Bundesumweltministerin Steffi Lemke sagte dazu: „Plastikmüll ist ein riesiges Problem, für die Natur und unsere Meere, aber auch für uns Menschen. Wir alle kennen die Bilder von Lebewesen im Meer, die elendig an Plastikmüll verenden, Mikroplastik findet sich in den entlegensten Regionen der Welt. Die Plastikvermüllung muss gestoppt werden. Leider erleben wir bei der Konferenz in Korea derzeit den Versuch, mehrerer Erdöl fördernder Staaten, ein wirksames Abkommen zu blockieren. Das deutsche Verhandlungsteam und ich setzen uns für ein möglichst umfassendes, verpflichtendes, globales UN-Abkommen gegen Plastikmüll ein. Das oberste Ziel ist, dass wir weltweit weniger Plastik produzieren, nutzen und wegwerfen. Wir brauchen konkrete Reduktionsziele und Zieljahre, ebenso einen wirksamen Überprüfungs- und Revisionsmechanismus, damit die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen auch bewertet werden und das Abkommen falls nötig angepasst werden kann. Auch die Hersteller von Plastik tragen hier Verantwortung.“ . EU soll Green Deal fortentwickeln Dazu soll auch der European Green Deal fortentwickelt werden, lautet eine gemein-same Forderung auf der UMK. Insbesondere auch der von der Europäischen Kommission vorgesehene „Deal für eine saubere Industrie“ kann darüber hinaus aus Sicht der Umweltministerkonferenz – je nach Ausgestaltung – einen wichtigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der EU bis spätestens 2050 leisten. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag sollte sobald wie möglich vorgelegt werden. Oliver Krischer, Umweltminister in Nordrhein-Westfahlen sagte: „Das ist eine zentrale Aufgabe für die neu gewählte EU-Kommission. Die Aufgabenpalette ist breit: Wir brauchen mehr europäische Gelder für klimaschonende Technologien, mehr Tempo bei der Klimaanpassung und zukunftssichere Regelungen beispielsweise für die Kreislaufwirtschaft. Unser Ziel ist eine klimaneutrale Industrie. Das ist für ein Land wie Nordrhein-Westfalen entscheidend für eine gelingende Transformation.“ Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz verfolgte die UMK auch beim Tagesordnungspunkt „Baustoffrecycling ausbauen, Deponieraum schaffen, Baukosten senken“. Hier beschlossen die Länder unter anderem vereinfachte Vergabeverfahren, digitale Plattformen zur Bewertung von Recyclingbaustoffen und einheitliche rechtliche Standards. „Weniger Bürokratie, mehr pragmatische Lösungen im Bauwesen“, forderte Hessens Umweltminister Ingmar Jung und sagte: „Die Akzeptanz von Recyclingbaustoffen muss wachsen, denn sie können eine Schlüsselrolle beim Ressourcenschutz spielen, werden jedoch durch komplizierte Regularien ausgebremst.“ Unbürokratisch und praxistauglich sollen sogenannte mineralische Ersatzbaustoffe unter bestimmten Vorrausetzungen nicht mehr als Abfall deklariert werden. Ziel ist es, dass mehr Baustoffe wiederverwendet werden können. UMK diskutierte Umgang mit dem Wolf Hessens Umweltminister Ingmar Jung begrüßte die Entscheidung, den Schutzstatus des Wolfs auf EU-Ebene anzupassen. „Unser Ziel ist eine realistische Regulierung. Es geht nicht um Ausrottung, sondern um ein ausgewogenes Miteinander von Wolf, Weidetierhaltung und Kulturlandschaft“, erklärte Jung. Bund und Länder haben bei der UMK in Bad Neuenahr-Ahrweiler vereinbart, wie es konkret nach der Herabstufung des Schutzstatus‘ in der Berner Konvention weitergeht. Dazu sagte auch Dr. Till Backhaus aus Mecklenburg-Vorpommern: „Es freut mich, dass wir nach harten Verhandlungen heute in der UMK den einvernehmlichen Beschluss gefasst haben, die nationale Umsetzung eines aktiven Wolfsmanagements schon jetzt vorzubereiten. Wir können es uns nämlich nicht leisten, erst abzuwarten, wie die EU nach der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention vorgeht. Um den langwierigen Prozess der erforderlichen Rechtsanpassungen auf europäischer und nationaler Ebene zu beschleunigen, ist es unverzichtbar, ins Handeln zu kommen und schon jetzt die nötigen Schritte auch auf nationaler Ebene vorzubereiten. Den Menschen im ländlichen Raum und den Weidetierhaltern wäre eine weitere Verzögerung, bevor wir in ein rechtssicheres und artenschutzgerechtes Wolfmanagement eintreten können, nicht zu vermitteln. Hieran hängt auch ein gutes Stück politischer Glaubwürdigkeit" Die nächste Amtschef- und Umweltministerkonferenz der Länder findet im Saarland statt, die Reihenfolge ist alphabetisch. Hintergrund Verankerung einer Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz: Bislang gibt es zwei Gemeinschaftsaufgaben im Grundgesetz. Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland, was die regionalen Wirtschaftsstrukturen stärken soll (regionale Wirtschaftsförderung) und die Aufgabe, die Agrarstruktur und den Küstenschutz zu stärken (GAK). Werden der Naturschutz, der Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankert, würde das für eine dauerhafte Finanzierung in diesen Bereichen sorgen. Denn bislang gibt es folgendes Problem: Der Bund kann Kommunen nicht direkt fördern – egal, ob es um Regenrückhaltebecken, eine Flussrenaturierung, um einen Deich oder um die Kühlung von Innenstädten mit mehr Grün geht. Andere Förderungen über das Land oder über die EU beinhalten in der Regel einen gewissen Eigenanteil. Ist die Kommune aber eher finanzschwach, ist mitunter schon der Eigenanteil zu hoch, den sie aufbringen müsste. Dem Bund ist es nicht erlaubt, finanzschwache Kommunen direkt zu fördern. Das zweite Problem ist: Förderprogramme sind immer zeitlich begrenzt. Damit ist es kaum planbar, ob es Nachfolge-Programme gibt und was sie künftig fördern. Denn oftmals ist es mit einer einzelnen Investition nicht getan, Deiche müssen in Stand gehalten werden oder Regenrückhaltebecken saniert werden, wenn sie in die Jahre gekommen sind.

Bürgerservice und Verwaltung in Sachsen-Anhalt werden digitaler

Das Land Sachsen-Anhalt habe in den zurückliegenden zweieinhalb Jahren große Fortschritte auf dem Weg zu einer modernen, digitalen Verwaltung gemacht, erklärte der Staatssekretär im Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Sachsen-Anhalts CIO Bernd Schlömer, heute in Magdeburg. „Die digitale Transformation hat deutlich an Fahrt aufgenommen und bringt konkrete Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst“, betonte Schlömer bei der Vorstellung des dritten Berichtes des Beauftragten der Landesregierung für Informations- und Kommunikationstechnologie (CIO). Nach den Worten des Staatssekretärs gehören die Versorgung mit schnellem Internet und modernem Mobilfunk zu den zentralen Themen der Landesregierung. Dank zahlreicher Breitband-Ausbauprojekte konnten bereits 50 Prozent der Haushalte in Sachsen-Anhalt gigabitfähige Internetanschlüsse erhalten, und auch im ländlichen Raum wird der Ausbau vorangetrieben. Im Rahmen des Projektes „Schulen ans Netz“ sind Schlömer zufolge 96 Prozent (von insgesamt 876 Schulen) nun an das Glasfasernetz angeschlossen und damit fit für den digitalen Unterricht der Zukunft. Auch die WLAN- und Freifunkförderung wurde mit neuen Projekten in allen Regionen des Landes fortgesetzt (seit 2017 rund 110 Projekte, gefördert mit knapp 6,5 Millionen Euro). Der zielgerichtete Ausbau digitaler Infrastrukturen in der Strukturwandelregion im Süden des Landes hat mit 5G-Campusnetzprojekten begonnen. Das erste davon wurde kürzlich an der Hochschule Merseburg in Betrieb genommen. Auch beim Mobilfunkausbau geht es voran. Mehr als 90 Prozent der Landesfläche sind inzwischen mit 5G-Mobilfunk abgedeckt. Der Ausbau weißer Flecken, also in Gebieten mit schlechter Mobilfunkversorgung, wird weiterhin aktiv vorangetrieben. „Das bedeutet für die Menschen in Sachsen-Anhalt mehr Verbindungsqualität, schnellere Internetgeschwindigkeiten und eine stärkere digitale Vernetzung – egal, wo sie wohnen“, sagte Schlömer. Mit der Digitalstrategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ hat die Landesregierung auch die Verwaltung stärker in den Blick genommen. „Die Verwaltung muss noch einfacher, transparenter und digitaler werden“, betonte der CIO. Bereits jetzt könnten zahlreiche Verwaltungsleistungen (193) bequem online erledigt werden, und es kämen stetig neue hinzu. „Sachsen-Anhalt nimmt hier im Ranking der Bundesländer bereits den 9. Platz ein“, bilanzierte Schlömer. Eine weitere Säule der Digitalisierung sind standardisierte digitale Datenflüsse und frei verfügbare digitale Daten der öffentlichen Verwaltung. Die Verwaltungsdaten des Landes werden – soweit sie nicht sensibel oder personenbezogen sind – auf der Grundlage europäischer Standards für die freie Nutzung zugänglich gemacht. Dabei werden unter anderem die Bereitstellungsprozesse für die von der Europäischen Kommission festgelegten besonders hochwertigen Datensätze koordiniert und es wurde die technische Infrastruktur für die zentrale Erfassung der die Open Data beschreibenden Daten eingerichtet. Anwendung finden diese Informationen im Rahmen des Breitband- und Mobilfunkausbaus, der Planung von Infrastrukturmaßnahmen im Bereich Straße und Schiene, aber auch bei der Beantwortung von Fragstellungen zum Ausbau regenerativer Energien. Inzwischen wurde die elektronische Akte (EVA-LSA) in neun obersten Landesbehörden und drei nachgeordneten Behörden eingeführt. Auch der Landtag und der Landesrechnungshof nutzen das System bereits. „Bis 2027 sollen alle Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, die allgemeines Schriftgut verwalten, flächendeckend auf die digitale Akte umgestellt sein“, gab der Staatssekretär einen Ausblick. Dies werde die Bearbeitung von Vorgängen weiter beschleunigen und den Abbau von Bürokratie vorantreiben. Mit Blick auf die Sicherheit der digitalen Infrastrukturen erklärte Schlömer: „Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck an der Umsetzung eines landesweiten Informationssicherheitsgesetzes. Gleichzeitig wird der Arbeitsplatz der Zukunft entwickelt. Der sogenannte Standardarbeitsplatz (StApl) ermöglicht den Beschäftigten, mit modernster Technik von überall aus sicher und effizient zu arbeiten. Bisher gibt es in der sachsen-anhaltischen Landesverwaltung rund 3.500 solcher Arbeitsplätze. „Das Land Sachsen-Anhalt hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt und ist auf einem sehr guten Weg, diese zu erreichen“, sagte Bernd Schlömer. „Die Digitalisierung ist ein zentraler Schlüssel für unsere Zukunftsfähigkeit und wir arbeiten konsequent daran, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen im Land den Zugang zu schnellen, effizienten und sicheren digitalen Diensten zu ermöglichen“, fügte er hinzu. Dabei setzt die Landesregierung auch auf eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kommunen , um die Digitalisierung auf allen Ebenen voranzutreiben. Diese Kooperation ermöglicht es, digitale Lösungen wie die Beantragung von Online-Diensten schneller und kostengünstiger umzusetzen. Durch die verbesserte Vernetzung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen können digitale Projekte effizienter geplant und umgesetzt werden, was die Verwaltung modernisiert und den Bürgerinnen und Bürgern schneller zugutekommt. Zu Ihrer Information: Mobilfunkabdeckung in Sachsen-Anhalt Zahlen, Daten und Fakten zur aktuellen Versorgungssituation vor Ort finden Sie hier: „ Digitale Infrastrukturen Sachsen-Anhalt “ Projekte der Ressorts im Rahmen der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ MB Marktrecherche/Leistungsbeschreibung elektronisches Teilnehmer Informationssystem (elTIS) Schnittstelle elektronisches Landesprüfungsamt (eLPA)- Ausbildungsdatenbank Marktrecherche/Leistungsbeschreibung elektronisches Landesprüfungsamt (eLPA) MF Digitales Liquiditätsmanagement Prozessbeschleunigung im Schuldendienst Optimierung des Beteiligungsmanagements Optimierung des Nachlassmanagements Analyse der Prozesslandschaft des MF MI Digitalisierung überregional bedeutender historischer Unterlagen im Rahmen der archivischen Open Data-Strategie Untersuchung von Möglichkeiten der Unterstützung örtlicher Einsatzkräfte der Feuerwehren durch Bereitstellung einer Onlineanwendung zur Einsatzunterstützung fachkundige Begleitung des AFI bei der Auswahl am Markt erhältlicher Lerninhalte und der Analyse der organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung und den kontinuierlichen Betrieb eines E-Learning Systems MID Medienbruchfreie Digitalisierung der Baumkontrolle Einsatz Messengerdienste im Straßenbetriebsdienst Entwicklung eines Datenverwaltungstools für INSA Strategischer Verkehrsmeldeclient (VMC) für das Editieren von Störungsmeldung für das Mobilitätsportal INSA Ivu.pool Option „kürzeste Wege“ Smart City Reihe (Workshopreihe) Fortsetzung der Digitalen Transformation des LVermGeo Umsetzung Digitalstrategie im LVermGeo, Analyse Prozesse MS Aufbau und Erweiterung Elektronisches Tarifregister (ETR) für Sachsen-Anhalt Digitales Inklusionslabor Wohnformen und soziale Netzwerke und deren Einfluss auf Einsamkeitserfahrungen Orchestrierung von datensparsamer OpenSource Office-Suite (OvGU) Software zu Visualisierung von Geschäftsprozessen/Unterstützung des Prozessmanagement der Sozialagentur Digitales Assistenzsystem zur Unterstützung von DOnko-Lotsen (DOnkoLot) Beratung zu assistiven Technologien für pflegende Angehörige Pilotprojekt zum Umsetzung von Bildungsangeboten zur Digitalisierung für Senioren 65+ | DigiSes65+VHS-Pilot MS Digitalstrategie Begleitprozess Engagement Digital in Sachsen-Anhalt - Netzwerke stärken MWL „mwl.NOW!“ - Weiterentwicklung in 2023 Einführung eines Integrierten Projektmanagementsystems für die Umsetzung von QMS in der LLG auf Basis von MSSharepoint Neukonzeptionierung des Meldeportals für Waldbrandgefahrenstufen Funktionalitätserweiterung Waldverzeichnis Sachsen-Anhalt Meldemaske und Unternehmerdatenbank Ökologische Produktion Downloadfunktion Sachsen-Anhalt Viewer für Agraratlas (LLG) SaproKapro Modulerweiterung Strategie digital@mwl MWU Relaunch des Umweltinformationssystems (UIS) der Umweltverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt Erneuerung Online-Assistent (2.0) zum LAI-„Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ Weiterentwicklung des Datenportals des gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) Notfallkonzept Dokumentenmanagementsystem Datenfernübertragung Seepegel Datenfernübertragung Grundwassermessstellen Erweiterung der kommunalen Energie- und Klimasteckbriefe Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung durch Datenbereitstellung StK Innovatives Daten- und Wissensmanagement - Digitale Transformation Sprachversionen Audioguides App-Entwicklung zur Live-Navigation über das Gelände Digitalisierung und Erschließung historischer Flurnamen und Wüstungen mit ihrer geographischen Lage Digitale Erschließung der historischen Brieftagebücher des Thüringisch-Sächsischen Altertumsvereins Einführung Digitaler Bürgerassistent Landesportal Digitale Transformation von Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt - konzeptbasiert & kooperativ Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über Messenger-Dienste . Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BMDV-WS-BesGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV- Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS- BesGebV) vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee- Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 28), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften5) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). 5) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV )

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV ) vom 28. Oktober 2021 ( BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt 1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung 2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts 3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts 4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 28), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 5) vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 100). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage Download BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates ( ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). 5) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft ( ECSA ) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation ( ETF ) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45). Stand: 02. April 2025

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen SeeLG Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Seite 1213) Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. September 1984 geändert durch Artikel 10 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2441), Artikel 3 des Gestzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554), Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 17. Juli 1997 (BGBL. I Seite 1832), Artikel 282 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), Artikel 26 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2) vom 16. Juni 2002 (BGBl. I Seite 1815), Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), Artikel 327 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I Seite 1507), Artikel 105 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1864), Artikel 29 Nummer 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 174 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 563 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 24 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), Artikel 4 Nummer 135 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1471), zuletzt geändert durch Artikel 72 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323). Seelotsgesetz (SeeLG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 4) Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere (§ 5 bis § 41) Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere (§ 42 bis § 44) Vierter Abschnitt Lotstarife (§ 45) Fünfter Abschnitt (§ 46) (aufgehoben) Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten (§ 47) Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis (§ 48 bis § 49) Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 50 bis § 51) Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen SeeLG Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen vom 25. April 1984 (BGBl. I Seite 618) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Seelotswesen in der seit dem 01. Mai 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I Seite 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I Seite 1451), 2. den am 01. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 147 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I Seite 503), 3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 805), 4. den am 01. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 283 des Gesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), 5. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I Seite 613), 6. den am 01. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 13. September 1984 Der Bundesminister für Verkehr Dr. Werner Dollinger Stand: 13. September 1984 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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