Anlage 11 - Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Allgemeines Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu prüfen: 1011 BUTAN, 1012 BUTEN, 1077 PROPEN, 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C), 1969 ISOBUTAN, 1978 PROPAN. Prüfung und Bescheinigung Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung (PDF, intern) ist nur zusammen mit der ADR -Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten: Titel der Bescheinigung: Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB . Angabe des Betreibers. Hersteller des Tanks. Herstell-Nummer des Tanks (Identifikations-Nummer). Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen). Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks). Prüfergebnis. Angaben zur Kennzeichnung: Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nummer des Tanks und dem Stempel der Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu kennzeichnen. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der Benannten Stelle nach § 16 der ODV. Stand: 19. Juni 2025
Die Kapillarsperre ist eine alternative Dichtung zur Abschirmung von Altlasten und Abfalldeponien. Niederschlagseintrag wird minimiert zum einen durch stark evapotranspirierenden Bewuchs, wie z.B. Nadelwald, zum anderen durch die Wasserableitung in einer geneigten Feinsandschicht ueber einem Grobsand. Es wurden Versuche an einer neigbaren Kipprinne durchgefuehrt.
Das Konzept der Kapillarsperre ist eine vielseitige Alternative zu herkoemmliche Oberflaechenabdichtungen von Deponien und Altlasten. Versuche am Institut fuer Wasserbau haben die grundsaetzliche Eignung der Kapillarsperre unter Laborbedingungen nachgewiesen. Mit dem Bau von Probefeldern auf der Deponie 'Am Stempel' (Landkreis Marburg-Biedenkopf) und deren wissenschaftlicher Betreuung sollen nun bautechnische Fragen und das Langzeitverhalten unter natuerlichen klimatischen Bedingungen naeher untersucht werden.
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde (1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR / RID sowie der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID; die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1; die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID. (2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Stand: 01. Januar 2026
<p> <p>Die Jury Umweltzeichen hat in ihrer Wintersitzung überarbeitete Kriterien für sieben Umweltzeichen beschlossen. Darunter Kriterien für Recyclingpapiere, Bodenbeläge, Paneele, Türen, Bau- und Möbelplatten, Altglascontainer und Schreibgeräte. Hersteller besonders umweltschonender Produkte können diese aktualisierten Umweltzeichen beantragen.</p> </p><p>Die Jury Umweltzeichen hat in ihrer Wintersitzung überarbeitete Kriterien für sieben Umweltzeichen beschlossen. Darunter Kriterien für Recyclingpapiere, Bodenbeläge, Paneele, Türen, Bau- und Möbelplatten, Altglascontainer und Schreibgeräte. Hersteller besonders umweltschonender Produkte können diese aktualisierten Umweltzeichen beantragen.</p><p> <p>Die Kriterien der folgenden Umweltzeichen Blauer Engel wurden überarbeitet:</p> <ul> <li>Grafische Papiere und Kartons aus 100% Altpapier (Recyclingpapier und -karton) (DE-UZ 14a)</li> <li>Druck- und Pressepapiere überwiegend aus Altpapier (DE-UZ 72)</li> <li>Papier aus 100 % Altpapier für Papiertragebehältnisse (DE-UZ 217a)</li> <li>emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume (DE-UZ 176)</li> <li>Bau- und Möbelplatten für den Innenausbau (DE-UZ 76)</li> <li>lärmarme Altglas-Container (DE-UZ 21) </li> <li>Schreibgeräte und Stempel (DE-UZ 200)</li> </ul> <p>Ausführliche Informationen finden Sie in der Neuigkeitsmeldung des Umweltzeichens Blauer Engel.<br> </p> </p><p>Informationen für...</p>
Muster der Bescheinigung (Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.) Betreiber: Bescheinigung *) über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB Hersteller des Tanks: Herstell-Nr. des Tanks: Prüfgegenstand: (Zutreffendes ankreuzen) Anzahl Rohrleitungsabschnitte: Stück, dies entspricht Gesamte Rohrleitung Teilprüfung - Beschreibung: Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes Zerstörungsfreie Prüfung/Art: Druckprüfung (Gas-/Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von bar Prüfergebnis: Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel gekennzeichnet. (Ort) *) (Datum) Die Benannte Stelle nach § 16 der ODV Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.
Info EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und-gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Informationen für die Einrichtungen zum Losverfahren im Schuljahr 2025/2026 Durchführung des EU-Programms für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2025/2026 I. Allgemeine Rahmen- und Förderbedingungen Sachsen-Anhalt bietet das EU-Schulprogramm zur Unterstützung einer gesunden Ernährung - in Kindertagesstätten für Kinder ab 3 Jahren und - in Grund- und Förderschulen für Schüler in den Klassen 1 bis 4 an. Durch das regelmäßige und frische Angebot von Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch sollen die teilnehmenden Kinder insgesamt mehr Obst, Gemüse und Milch verzehren können. Die mögliche Teilnahme der Einrichtungen und Lieferanten gilt für ein Schuljahr. Vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erfolgt eine kostenfreie Lieferung von frischem Obst, Gemüse und/oder Milch von einmal bis zu maximal dreimal pro Schulwoche. Dabei besteht für die teilnehmenden Einrichtungen die Möglichkeit der Auswahl zwischen Schulobst und -gemüse (mindestens 100 g pro Portion je Kind) und/oder Schulmilch (250 ml pro Portion je Kind). Somit können die teilnehmenden Kinder auch beide Produktkomponenten erhalten. Die Auswertung der aktuellen Evaluationsergebnisse zur Durchführung des EU- Schulprogramms in der Förderperiode 2017 – 2023 bestätigen, dass die Kinder tendenziell mehr Obst als Gemüse essen. Es wird daher den teilnehmenden Kitas und Schulen empfohlen, den Kindern mehr Gemüse als Obst anzubieten. Gleichfalls dient das Programm u.a. auch der Vermarktungs- und der Absatzförderung der für das EU-Schulprogramm zugelassenen Lieferanten (Antragsteller und Empfänger der Beihilfe) von frischem Obst, Gemüse und Milch. Die „Liste der für das EU-Schulprogramm zugelassenen Lieferanten“ ist unter dem folgendem Link abrufbar: https://mwl.sachsen-anhalt.de/ministerium/foerderung/schulprogramm Das EU-Schulprogramm muss durch die teilnehmenden Bildungseinrichtungen von mindestens einer pädagogischen Maßnahme zur Ernährungsbildung begleitet werden. Einrichtungen, die keine begleitenden pädagogischen Maßnahmen umsetzen, sind nicht berechtigt am EU-Programm teilzunehmen. Unterstützung leistet das Land Sachsen-Anhalt durch die kostenlose Bereitstellung Informationsmaterial/Broschüren. Die teilnehmenden Einrichtungen müssen mit Abschluss der Liefervereinbarungen im Rahmen des Antragsverfahrens der Lieferanten anhand der nachstehenden Beispielliste in geeigneter Form darlegen, wie und welche flankierende Maßnahme sie umsetzen, um ein gesundheitsbewusstes Ernährungsverhalten bei Kindern zu fördern und zur Bewusstseinsbildung beizutragen. 1 Es sind alle teilnehmenden Einrichtungen aufgefordert, durch vielfältige fakultative Maßnahmen die Ziele des Programms (bessere Kenntnisse über den Agrarsektor und landwirtschaftliche Produkte, gesunde Ernährung) zu unterstützen. Folgende flankierende Maßnahmen können zum Beispiel in Betracht kommen: Beispielliste für die Umsetzung flankierender Maßnahmen 1. Thematische Behandlung der Verwendung von Obst, Gemüse und Milch anhand der bereitgestellten BZfE -Hefte (Module zur Ernährungsbildung in der Grundschule): für Obst und Gemüse: „Für Gemüseforscher und Obstdetektive“ für Milch: „Für Milchforscher und Joghurtdetektive“ 2. Akzentuierung des Sachkundeunterrichtes hinsichtlich Obst, Gemüse, Milch, gesunder Ernährung im Allgemeinen und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, Lebensmittelabfällen und –verlusten 3. Gestaltung eines Projektes zu Obst, Gemüse, Milch und deren Verwendung (z.B. Schulgarten, Kräuterbeete, Verkostungen, Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. Erdbeer-/Kürbisfest, Kochkursen) 4. Nutzung von außerschulischen Lernorten (z.B. Besuch von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder lebensmittelverarbeitenden Betrieben) 5. Durchführung von bereits etablierten Maßnahmen zur gesunden Ernährung wie z.B. der BZfE-Ernährungsführerschein vom Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) (https://www.bzfe.de/) 6. Intensivierung der Zusammenarbeit zum Thema gesunde Ernährung zwischen Elternhaus und der jeweiligen Einrichtung (z.B. Elternabende, gemeinsame Organisation von Aktionen oder Projekten) 7. Aktionen, die über die vorgenannten Maßnahmen dieser Liste hinausgehen, sind ebenso möglich 8. Fernunterricht (Vorträge, Filme, Online-Unterricht) II. Antragsverfahren zum EU-Schulprogramm Bewerbung interessierter Bildungseinrichtungen im Rahmen eines Losverfahrens Zur Wahrung der Gleichbehandlung bei der Verteilung der knappen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Teilnahme der sich bewerbenden Einrichtungen im Rahmen eines - dem Antragsverfahren der Lieferanten – vorgelagerten Losverfahrens entschieden. Interessierte Einrichtungen können sich für die Teilnahme am EU-Schulprogramm vom 24.04.2025 bis 16.05.2025 mittels des Formulars „Bewerbung der Einrichtungen zur Teilnahme im Schuljahr 2025/2026“ bewerben. Bis spätestens zum 16.05.2025 ist das vollständig ausgefüllte und mit Originalunterschrift und Stempel bestätigte Formular von der sich bewerbenden Einrichtung an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels zu übermitteln. Nur vollständig ausgefüllte Bewerbungsformulare werden zugelassen. 2 Hierbei ist neben den näheren Informationen zur Bildungseinrichtung darzulegen, welcher für das EU-Schulprogramm zugelassene Lieferant für die Lieferungen von der Einrichtung bei einer Teilnahme beauftragt wird. Interessierte Einrichtungen wählen einen Lieferanten, mit dem sie eine Vereinbarung abschließen möchten aus dem Pool der zugelassenen Lieferanten aus. Eine Bestätigung des Lieferanten über die Bereiterklärung zur Belieferung muss der Einrichtung mündlich oder schriftlich vorliegen. Das Formular „Bewerbung der Einrichtungen zur Teilnahme im Schuljahr 2025/2026“ sowie die „Liste der für das EU-Schulprogramm zugelassenen Lieferanten“ ist unter dem folgendem Link: https://mwl.sachsen-anhalt.de/ministerium/foerderung/schulprogramm auf der Internet-Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (MWL) abrufbar.) Die im Ergebnis des Losverfahrens ausgewählten teilnehmenden Einrichtungen werden auf der o.g. Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Mitte Juni 2025 veröffentlicht. Im Anschluss wird das Antragsverfahren für die Lieferanten gesondert freigegeben und in der bisherigen Form und Art und Weise durchgeführt. Die teilnehmende Einrichtung schließt mit dem von ihr bereits ausgewählten Lieferanten eine Liefervereinbarung ab und skizziert die von ihr vorgesehene Umsetzung der pädagogischen Maßnahmen während des Schuljahres. Darüber hinaus haben die teilnehmenden Einrichtungen die Anzahl der zum Stichtag 01.08.2025 beihilfeberechtigten Kinder in der Einrichtung bis zum 11.08.2025 dem ALFF Süd mitzuteilen. Das entsprechende Formular wird mit der Bekanntgabe der ausgewählten Einrichtungen auf der vorhandenen Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. III. Überblick des Verfahrensablaufs für die Bildungseinrichtungen Nachfolgend ist der Ablauf des Verfahrens im Überblick dargestellt. 1. Bewerbung als Einrichtung im Rahmen des Losverfahrens für das EU- Schulprogramm im Schuljahr 2025/2026 vom 24.04.2025 bis 16.05.2025. 2. Veröffentlichung der zugelassenen Einrichtungen im Internet Mitte Juni. 3. Abschluss einer Liefervereinbarung mit dem bereits ausgewählten Lieferanten 4. Bis zum 11.08.2025 Mitteilung der Anzahl der zum Stichtag 01.08.2025 berechtigten Kinder der Einrichtung an das ALFF Süd. 5. ab September 2025 regelmäßige, kostenlose Belieferung mit den ausgewählten Produktkomponenten, 6. Damit das Programm in den Einrichtungen erfolgreich umgesetzt werden kann, sind einige Aufgaben bzw. Anforderungen zu beachten, wie zum Beispiel: - Abstimmen der Liefermodalitäten mit dem Lieferanten - Verteilen und ggf. Reinigen/Zerkleinern der Produkte - Anbringen des Schulprogramm-Posters bzw. ggf. Information auf der Homepage der Einrichtung (wird über den Lieferanten zur Verfügung gestellt) - Umsetzung der pädagogischen Begleitung des Programmes - Prüfen der Qualität / Quantität und der Vielfalt der vereinbarten Produkte / Quittieren der Liefernachweise 3
Anlage 10/1 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 ( VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Unterabschnitt 5.2.1.5, Kapitel 6.1 und Absatz 7.5.5.2.1 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die in der Anlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet, vom Zwischenlager [Anschrift] zur Entsorgungsstätte [Anschrift] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts. 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben. II. Nebenbestimmungen 1. Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist ( z. B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 2. Versandstücke Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände/Ladeeinheiten/Versandstücke müssen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. 3. Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines EX/II -Fahrzeugs 1 000 kg, EX/III -Fahrzeugs 5 000 kg nicht übersteigen. Überschreitet ein Einzelstück (z. B. Großladungsbombe) 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer, die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt. 4. Fahrzeugführer/Begleitpersonen Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes/Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichend davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 5. Fahrwegbestimmung Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a der GGVSEB nicht erforderlich. 6. Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage) Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzugeben. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. 7. Fahrzeugbeleuchtung Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten. 8. Fahrtunterbrechung Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen. Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen umzuladen. Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen. 9. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. III. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlagen: Munitionsliste [beifügen] Fahrstrecken [beifügen] Stand: 19. Juni 2025
Anlage 16 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR -Zulassungsbescheinigung Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung (Muster abgebildet in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR) sind wie folgt auszufüllen: Bescheinigung Nr. : Eine Nummer, die von der zuständigen Stelle zuzuweisen ist. Fahrzeughersteller: Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung ( COC ), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung ( EU ) 2018/858 oder der Angabe auf dem Fahrzeugtypschild zu entnehmen. Fahrzeug-Ident-Nr.: Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 oder der am Fahrzeug eingeschlagenen FIN zu entnehmen. amtl. Kennz. : Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit von der Zulassungsbehörde nachgetragen worden sein. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers: Die Angaben (Halter und Anschrift) sind der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff "ENTWURF" gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden. Beschreibung des Fahrzeugs: Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/ EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen: Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß R.E.3 Höchste zulässige Gesamtmasse ( zGM ) Kraftfahrzeuge der Klasse N zGM ≤ 3,5 t Klasse N 1 3,5 t < zGM ≤ 12 t Klasse N 2 zGM > 12 t Klasse N 3 Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie 2007/46/EG Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Kraftfahrzeuge der Klasse N zGM ≤ 3,5 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 1 3,5 t < zGM ≤ 12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 2 zGM > 12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 3 Beschreibung von Anhängern Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Anhänger zGM ≤ 0,75 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 1 0,75 t < zGM ≤ 3,5 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 2 3,5 t < zGM ≤ 10 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 3 zGM > 10 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 4 Gegebenenfalls sind weitere fahrzeugbeschreibende Angaben den vorweg aufgeführten Fahrzeugbeschreibungen hinzuzufügen, wie z. B. "Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle" gemäß Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR. Alternativ kann dieser zusätzliche Vermerk auch in Nummer 11 (Bemerkungen) der ADR-Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR: Um unbefugte Änderungen an der Bescheinigung zu verhindern, sind alle nicht zutreffenden Bezeichnungen zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen zutreffend sein. Z. B. erfüllt ein Fahrzeug, das den Anforderungen für FL -Fahrzeuge entspricht, ebenfalls die AT -Anforderungen und ein EX/III erfüllt ebenfalls die EX/II -Anforderungen. In diesem Fall sind beide Bezeichnungen in der Bescheinigung aufzuführen. Die Informationen unter Nummer 7 bestimmen zusammen mit den Angaben unter Nummer 10, welche Güter mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen. Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Dauerbremsanlage: "Nicht zutreffend" ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Anhängern und Kraftfahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen ihrer geringen zul. Gesamtmasse oder ihrer geringen Anhängelast in Übereinstimmung mit der Bemerkung f oder g unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR. In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nummer 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (siehe UN -Regelung Nummer 13 Anhang 5) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks/des (der) Batterie-Fahrzeuge(s): Die Angaben können der Baumusterzulassung oder dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung entnommen werden. Die Angaben zu Nummer 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter Nummer 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Für andere Fahrzeuge als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter Nummer 10 keine Eintragungen erforderlich. Diese Fahrzeuge (z. B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 verwendet werden. 10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.2 ADR muss die elektrische Anlage im Ladeabteil von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen der Schutzart IP-- International Protection 65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt ist. Bei anderen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff muss die elektrische Anlage im Ladeabteil der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen. Für Fahrzeuge zur Beförderung von austauschbaren Ladungsträgern sowie für Straßen- und Sattelzugmaschinen ist festgelegt, dass die Verträglichkeitsgruppe J zu bescheinigen ist. 10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren (welches durch die Baumusterzulassung vorgegeben ist; entscheidend ist, ob diese eine Stoffliste enthält oder nicht) durch Ankreuzen zu wählen: Entweder es wird auf die Tankcodierung in Nummer 9.5 und die eventuellen Sondervorschriften TC und TE in Nummer 9.6 Bezug genommen (bei nicht stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks) oder die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UN-Nummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung für die Beförderung aufzulisten (bei stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks). Bemerkungen: Platz für vorgeschriebene und freiwillige Bemerkungen. Beispiele: Bemerkung "Fahrzeug gemäß Abschnitt 9.7.9 des ADR" nach Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR; Datum der nächsten fälligen Tankprüfung; Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der Baumusterzulassung; bei der Erstausstellung hat der Sachverständige bzw. der Technische Dienst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 6, 7 und 9 der GGVSEB zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungen ist dies im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzutragen. Dies ist nicht erforderlich, sofern in den Fällen von § 35c Absatz 1 und 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB eine besondere Bescheinigung des Tankherstellers, Sachverständigen oder Technischen Dienstes vorliegt; Einträge durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB, wie Änderung des Firmennamens/des Halters und/oder der Anschrift, Änderung des amtlichen Kennzeichens; Bemerkung "Die Befestigungseinrichtungen wurden gemäß Unterabschnitt 9.7.3.2 ADR für die maximal zulässige Aufbaumasse von ... t nachgewiesen."; Angaben zur Prüfung und außerordentlichen Prüfung nach Anlage 11 der RSEB . Gültig bis: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB abzustempeln und zu unterzeichnen. Verlängerung der Gültigkeit: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt taggenau für ein Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein. Stand: 19. Juni 2025
Anlage 10/2 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers] gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung 2) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 ( VkBl. 2011 Seite 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen: I. Abweichungen Abweichend von Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1, Absatz 2.2.1.2.2, Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Unterabschnitt 5.2.1.5 und Kapitel 6.1 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR ) in der jeweils geltenden Fassung 2) und abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB dürfen die in der Anlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen vom Zwischenlager [Anschrift] zur Entsorgungsstätte [Anschrift] am [Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe] auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden. 1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts. 2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben. II. Nebenbestimmungen 1. Bedingungen 1.1 Fahrzeug/Transportbehälter Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3) /Transportbehältern 4) mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern: Transportkugel/-behälter 5) Bauart: Hersteller: Typ: Herstellungs-Nummer: Zugelassenes Sprengstoffäquivalent: Transportfahrzeug/Anhänger Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: Amtliches Kennzeichen des Anhängers: 1.2 Mengenbegrenzung Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach Nummer 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten wird. Hierzu zählen z. B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist. 1.3 Verwendung eines Anhängers Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. 1.4 Bestimmung der Fahrstrecke Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. 1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen. 1.6 Transportführer Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen. 1.7 Fahrzeugbesatzung Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen. 1.8 Begleitfahrzeuge Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten. 1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen: mindestens eine Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung und Kampfstoffmessgerät (nur in einem Begleitfahrzeug). 1.10 Fahrtunterbrechung Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen. 1.11 Kennzeichnung Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen. 1.12 Rauchverbot Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot. 1.13 Beladung Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen. 1.14 Ersthelfer Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen. 1.15 Fernmeldemittel In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten. 1.16 Verpackungen Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind. 2. Auflagen Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. 3) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV-- Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen). 4) = Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen). 5) = Exakte Modelldaten eintragen. III. Widerrufsvorbehalt Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.] Ort, Datum Stempel, Unterschrift Anlage: Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen [beifügen] Stand: 19. Juni 2025
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 108 |
| Land | 23 |
| Weitere | 16 |
| Wissenschaft | 21 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 28 |
| Text | 68 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 48 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 62 |
| Offen | 84 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 142 |
| Englisch | 1 |
| andere | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 4 |
| Dokument | 57 |
| Keine | 62 |
| Webseite | 42 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 61 |
| Lebewesen und Lebensräume | 103 |
| Luft | 60 |
| Mensch und Umwelt | 130 |
| Wasser | 47 |
| Weitere | 147 |