Fließende und stehende Gewässer im Stadtgebiet Memmingen. Einzelsegmente mit Informationen zu Art, Ausbauart, Name. Nutzungshinweis: Der Datensatz erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit. Er dient nicht als verbindliche und rechtliche Auskunft der Stadt Memmingen.
Flächen der Fließgewässer in der Stadt Salzgitter
Achtung: Dieser Datensatz wird gelöscht. Möglicherweise stehen nicht mehr alle Funktionen vollumfänglich zur Verfügung. Schon vor Jahrtausenden begannen Menschen die Landschaft zu verändern: Sie rodeten Land, stauten Bäche auf, entwässerten Moore, pflanzten Bäume, errichteten Deiche, düngten Wiesen oder bauten Siedlungen, Straßen und Schienen. Durch die jeweilige Nutzungsart änderte sich im Verlauf der Geschichte auch der Landschaftscharakter. Die von Menschen geprägten, gestalteten oder beeinflussten Landschaften werden Kulturlandschaften genannt. Die Metropolregion Hamburg ist durch unterschiedliche Kulturlandschaften geprägt. Die bekanntesten Beispiele dafür sind wohl die Lüneburger Heide und das Alte Land. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seitender Metropolregion Hamburg unter: http://metropolregion.hamburg.de/historische-kulturlandschaften/nofl/4433528/historische-kulturlandschaften/ und http://metropolregion.hamburg.de/natur/4338774/kulturlandschaften-karte/
Der Datensatz beinhaltet Informationen zum Gewässernetz im Freistaat Sachsen. Er bildet Wasserkörper, Feuchtgebiete sowie Bauwerke an Gewässern und interessante hydrologische Punkte ab.
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Firma Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 2 in 04736 Waldheim, beantragte mit Datum vom 24. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 175 Metern und einem Rotordurchmesser von 172 Metern am Standort 08141 Reinsdorf, Gemarkung Reinsdorf, Flurstücke 1852 und 435/4. Mit diesem Vorhaben wird die aus fünf bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Südöstlich des geplanten Vorhabengebietes in etwa 4.720 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet „Wildenfelser Bach und Zschockener Teiche“. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Muldetal bei Aue“ ca. 4.890 m südlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Am Röhrensteg“ ist ca. 4.080 m westlich, das LSG „Wildenfelser Zwischengebirge“ ca. 5.180 m südlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Da Auswirkungen auf Lebensräume geschützter Vogel- und Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden können, sind umfangreiche Betriebsbeschränkungen der Windenergieanlage zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen festzulegen. Durch Begrenzung der Schall- und Schattenwurfemissionen der Windenergieanlage wird entsprechend den erstellten Immissionsprognosen unter Berücksichtigung der bestehenden Windenergieanlagen die Einhaltung der Richtwerte für Geräusche und Schattenwurf an der umliegenden Wohnbebauung gewährleistet. Erhebliche Belästigungen durch Geräusche und Schattenwurf werden damit ausgeschlossen. Durch das Vorhaben ergeben sich keine zusätzlichen Abfallströme. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe in Wasser, Boden und Grundwasser kann im bestimmungsgemäßen Be-trieb ausgeschlossen werden. Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt, das Klima und die Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Aufgrund des Standortes auf einer intensiv genutzten Ackerfläche wird die Pflanzenwelt ebenfalls nicht beeinträchtigt. Nach Aufgabe der Nutzung und Rückbau der WEA entfallen die Beeinträchtigungen vollständig. Die allgemeine Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgesehenen Maßnahmen nicht als erheblich einzustufen sind. Dementsprechend besteht für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 31. Juli 2025
<p>Die Hochwassergefahrenkarte Wuppertal ist eine im Auftrag der Stadt Wuppertal von der Firma cismet GmbH betriebene interaktive Internet-Kartenanwendung zur Information der Öffentlichkeit über Überflutungsrisiken im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen. Sie stellt hierzu die Maximalwerte von Wassertiefen dar, die im Verlauf der drei vom Land NRW für die Wuppertaler Risikogewässer (Wupper, Schwelme, Mirker Bach, Morsbach, Hardenberger Bach, Deilbach) simulierten Hochwasser-Szenarien auftreten. Dazu wird ein Raster mit einer Kantenlänge von 1 m benutzt. Die Wassertiefen werden in der 2D-Kartendarstellung mit einem Farbverlauf visualisiert. In der 3D-Ansicht wird die Wasseroberfläche in den überfluteten Bereichen wie eine zweite digitale Geländeoberfläche in einem transparenten Blauton dargestellt. Sobald die Hochwassergefahrenkarte und die Starkregengefahrenkarte auf einem Endgerät in zwei Fenstern desselben Browsers gestartet werden, sind ihre 2D-Kartenausschnitte (Position und Maßstab) standardmäßig miteinander gekoppelt. Die Implementierung erfolgte ebenfalls durch die Firma cismet als Applikation innerhalb des Urbanen Digitalen Zwillings der Stadt Wuppertal (DigiTal Zwilling). Im Konzept des DigiTal Zwillings implementiert die Hochwassergefahrenkarte einen Teilzwilling, der dem Fachzwilling Klimawandel zuzuordnen ist. Die Hochwassersimulationen des Landes NRW erfolgen nach den Vorgaben der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-HWRM-RL) in einem Turnus von sechs Jahren für die Risikogewässer des Landes. Derzeit sind die im Dezember 2019 vorgelegten Ergebnisse des zweiten Umsetzungszyklus der EU-HWRM-RL verfügbar. Für die Hintergrundkarten nutzt die Hochwassergefahrenkarte Internet-Kartendienste (OGC-WMS) des Regionalverbandes Ruhr zur Stadtkarte 2.0, des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie zur basemap.de sowie der Stadt Wuppertal (True Orthophoto, Amtliche Basiskarte ABK und Hillshade). Technisch basiert die Hochwassergefahrenkarte auf Open-Source-Komponenten, insbesondere den JavaScript-Bibliotheken React, Leaflet und CesiumJS. Die Hochwassergefahrenkarte Wuppertal ist frei zugänglich für beliebige interne Nutzungen. Die Integration in eine eigene online-Applikation oder Website des Anwenders ist generell vertrags- und kostenpflichtig.</p> <p> </p>
Der Antragsteller plant einen Hochwasserschutz für die Kläranlage in Wagneritz, wodurch ein ausreichender HQ100+Klima Schutz hergestellt werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Hochwasserfall die Anlage nicht beschädigt wird und ungeklärtes Abwasser in den Agathazeller Bach gelangt. Des Weiteren soll einer Verschlechterung der Hochwassersituation – teilweise verursacht durch die baulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz des Ortsteils Wagneritz – entgegengesteuert werden. Hierzu ist vorgesehen auf den Grundstücken mit den Flur Nrn. 810, 820, 821 und 821/1, Gemarkung Rettenberg, Ge-ländeanpassungen vorzunehmen und den Agathazeller Bach in zwei Abschnitten (mit ca. 60 m Länge und ca. 40 m Länge) in Richtung Süden zu verlegen. Die Geländemodellierung wird an der orographisch rechten Seite des Gewässers angeschlossen und soll die Kläranlage und Klärbecken vor Ausuferungen schützen. Durch die Verlegung der Gewässer-abschnitte Richtung Süden soll eine Aufstands- und Unterhaltsfläche für die Geländeerhöhung entstehen. Die Geländeerhöhung, welche als Schutzdamm dient, ist zur Kläranlage hin (Richtung Westen) mit einer Abflachung von 1:3 geplant, das Gefälle zum Gewässer hin (Richtung Osten) wird im Verhältnis 1:2 ausgestaltet. Das bei der Gewässerverlegung anfallende Erdmaterial soll zur Verfüllung des alten Gewässerlaufs genutzt werden. Des Weiteren ist für die Durchführung der Bauarbeiten die Fällung einer Hänge-Birke (Betula Pendula) notwendig. Diese Fällung wird durch entsprechende Neuanpflanzung ausgeglichen. Das Vorhaben befindet sich im „Landschaftsschutzgebiet Grünten, Großer Wald, Deutsche Alpenstraße und Wertachtal“. Eine Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für die Herstellung des Hochwasserschutzes ist noch mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Im Rahmen des Gesamtprojekts 'Bauwerkssicherheit für Bevölkerungsschutz und kritische Infrastrukturen' des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) werden die möglichen Auswirkungen von Überflutungen infolge Starkregens auf Gebäude und kritische Infrastrukturen untersucht. Der Fokus liegt dabei auf den potenziell betroffenen, städtebaulichen Agglomerationen in Hang- und Tallagen, die weder an Fluss- noch Bachläufen liegen, sondern durch Oberflächenabfluss von Hängen, auf Straßen und austretendes Wasser aus Kanalsystemen gefährdet werden. In den letzten Jahren sind zwar einige Untersuchungen zur Erfassung und Abbildung dieses Gefahrenprozesses durchgeführt worden, die Entwicklung von geeigneten Methoden der Risikoanalyse, der Risikodarstellung in Karten und Medien sowie des Umgangs mit den Risikofolgen befindet sich aber noch in den Anfängen. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, das Verständnis für die auftretenden Prozesse zu verbessern und allgemein anwendbare Untersuchungsmethoden für diese Naturgefahr zu entwickeln bzw. auf Eignung und Übertragbarkeit zu testen. Weiterhin sollen verbesserte Erkenntnisse zu den schädigenden Einflüssen der Überflutungen auf die vorhandenen Gebäude und die Infrastruktur gewonnen werden. Entsprechende Vorgehensweisen zur Erfassung und Bewertung dieser Einflüsse und Schäden sind zu entwickeln und anzuwenden. In der Untersuchung werden die Niederschlags-, Strömungs- und Abflussvorgänge am Beispiel der Gemeinde Wachtberg und der Stadt Bonn im Einzugsgebiet des Mehlemer Bachs untersucht und die Auswirkungen auf die Bebauung detailliert abgebildet. Dieses Gebiet wurde am 03.07.2010 von einem heftigen Unwetterereignis mit Starkregen betroffen. Bei Erörterung der Zwischenergebnisse zu dieser Sachverständigenstudie mit anderen Behörden zeigte sich, dass die Frage der Berücksichtigung der örtlichen Kanalisationsdaten bei Starkregenuntersuchungen als sehr wichtig angesehen wird. Denn dieses relativ neue Thema der ausreichenden Kanaldimensionierung in der Siedlungswasserwirtschaft hat in den letzten Jahren aufgrund von Extremwetterereignissen und den damit verbundenen Schäden an Bedeutung zugenommen. So soll auch die Fragestellung untersucht werden, ob und wann bei Starkregen die örtliche Kanalisation überlastet wird und inwiefern dies mit dem Oberflächenabfluss zusammenwirkt.
A. Sachverhalt Die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH (Edekastraße 3, 97228 Rottendorf) hat eine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 68 WHG für den Gewässerausbau eines namenlosen Grabens auf dem Grundstück des neu errichteten EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz (Fl.-Nr. 100 Gmkg. Thölau, Stadt Marktredwitz) beantragt. Der Gewässerausbau ist ökologisch orientiert und soll eine schadlose Einleitung des gesammelten Schichten- und Niederschlagswasser aus den Regenrückhaltebecken in die Röslau sicherstellen sowie die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Grabens trotz der befestigten Einleit-stellen des Regenrückhaltebeckens verhindern. Dabei soll der Graben an den Einleitstellen durch minimale ingenieurbiologische Eingriffe befestigt, an weiteren Stellen eine Befestigung im gleichen Zuge rückgebaut und eine naturnahe Gewässerentwicklung gefördert sowie die vorhandenen, schmalen Verrohrungen rückgebaut oder durch besser eingebundene Durchlässe ersetzt werden. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Der naturnahe Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern, soweit es sich nicht um Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste sind, stellt nach Nr. 13.18.2 Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 UVPG vorgesehen ist. Für Neuvorhaben ist gemäß § 7 UVPG die Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung gemäß der unter 3. genannten Prüfungskriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Anhand der Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Vorprüfung nach § 7 UVPG vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls Die standortbezogene Vorprüfung wird nach § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Folgende Gebiete, sowie Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) sind zu berücksichtigen: 1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das Eger- und Röslautal und befindet sich in über 2000 Meter Entfernung. Relevante Auswirkungen sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. 1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls keine Naturschutzgebiete. 1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen. 1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Die Ausbaustrecke endet kurz oberhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die Maßnahme verursacht, da es durch die Renaturierung zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommt. 1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhan-den. 1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnatur-schutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist sind rechtsverbindlich fest-gesetzte geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. 1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Im Bereich des zu ertüchtigten Bachlaufs befinden sich zwar Gehölze und Bäume, allerdings sind diese alle von der Baumaßnahme ausgenommen und werden erhalten oder werden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Maßnahme hat somit auch keine Auswirkungen auf die vorhandenen Gehölze. 1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Risikogebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Röslau befindet sich in der Nähe, wo der namenlose Graben in die Röslau mündet. Die Ausbaustrecke endet bereits vor der Einmündung. 1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltquali-tätsnormen bereits überschritten sind Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, befinden sich nicht in der Umgebung. 1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte und stellt ebenfalls keinen zentralen Ort nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz dar. 1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es befindet sich keins der o. g. Schutzgüter auf dem betroffenen Grundstück. 1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde fest-gestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Die zweite Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 UVPG kann daher entfallen. 2. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i. V. m. § 5 UVPG hat nach überschlägiger einstufiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG). Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen.
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