API src

Found 44 results.

Related terms

Eine neue Bedrohung der stratosphärischen Ozonschicht durch anthropogene kurzlebige Halogenverbindungen

Die stratosphärische Ozonschicht bietet der Erde einen wirkungsvollen Schutzschild gegen den ultravioletten, schädigenden Anteil der solaren Strahlung. Der anthropogene Ozonabbau, verursacht durch Emissionen von langlebigen Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKWs), war eines der größten Umweltprobleme der letzten Jahrzehnte. Emissionen von FCKWs wurden infolge des Montrealer Abkommens von 1987 stark reduziert und eine langsame Erholung der Ozonschicht wird im Laufe der nächsten Jahrzehnte erwartet. Im Gegensatz dazu werden die Emissionen von sehr kurzlebigen Halogenverbindungen (Very Short-Lived Halocarbons, VSLH), welche auch stratosphärisches Ozon zerstören, aufgrund von neuen Technologien ansteigen. Chemische Oxidationsprozesse in der marinen Umwelt, insbesondere die neuartigen Behandlungsverfahren von Ballastwasser, und anwachsende tropische Makroalgenkulturen beeinflussen biogeochemische Kreisläufe und können zu einem starken Anstieg der VSLH Produktion und Emission führen. Zusätzlich zu ihrem schädlichen Effekt auf die Ozonschicht, beeinflussen VSLH den atmosphärischen Strahlungsantrieb und das Vermögen der Atmosphäre viele natürliche und anthropogene Spurenstoffe zu entfernen (atmosphärische Oxidationspotential). Momentan ist nur sehr wenig über die zukünftig zu erwartenden anthropogenen VSLH Emissionen aus dem Ozean sowie ihre bedrohliche Wirkung auf die atmosphärische Chemie bekannt und fundierte wissenschaftliche Untersuchungen sind dringend erforderlich. Das Ziel dieses Antrages ist es, momentane und zukünftige Emissionen anthropogener VSLH und ihren Einfluss auf atmosphärische Zusammensetzung und Chemie zu quantifizieren. Ein besonderer Fokus liegt auf der Untersuchung einer möglichen neuen Bedrohung der stratosphärischen Ozonschicht. In einem ersten Schritt werden globale Karten der ozeanischen Emissionen von anthropogenen VSLH erstellt. Im zweiten Schritt wird, basierend auf atmosphärischer Chemie-Transport Modellierung, die Entwicklung der anthropogenen VSLH in der Atmosphäre quantifiziert. Zu diesem Zweck werden Küsten-auflösende Modellsysteme entwickelt, welche später dazu beitragen Parametrisierungen anthropogener VSLH Prozesse für globale Klima-Chemie Modelle zu erstellen. In einem dritten Schritt wird der globale Einfluss der anthropogenen VSLH auf Ozonabbau, Strahlungsantrieb und atmosphärisches Oxidationspotential bestimmt und mögliche Rückkopplungsmechanismen werden identifiziert. Der interdisziplinäre Forschungsplan umfasst die Synthese existierender Daten, Messungen, sowie Ozean-Zirkulation-, Biogeochemie- und atmosphärische Klima-Chemie Modellierung. Das Forschungsvorhaben wird die Frage beantworten, ob anthropogene Aktivitäten in der marinen Umwelt eine Bedrohung für die stratosphärische Ozonschicht darstellen. Solch eine Risikoabschätzung ist von großer gesellschaftlicher Bedeutung und liefert entscheidende Information für politische Entscheidungsträger bezüglich der Planung zukünftiger menschlicher Aktivitäten.

Neue Technologien zur Digitalisierung molekularbiologischer Methoden zur echtzeitnahen biologischen und ökotoxikologischen Überwachung von Bundeswasserstraßen

Veranlassung Bereits bestehende molekularbiologische Methoden kennzeichnet ein komplexer, potenziell fehleranfälliger und laborbasierter Arbeitsablauf. Dies erfordert personell eine gehobene technische und bioinformatische Expertise und ist wenig nutzerfreundlich und praxisfern. Zudem führt die zeitliche Entkopplung von Probenahme, Aufbereitung und Datenanalyse in der Regel zu einem Zeitversatz von mehreren Monaten bis zum Erhalt der benötigten Information. Das Zusammenspiel einer hier zu etablierenden portablen Methode zur On-site-Generierung von Sequenzierungsdaten, in Verbindung mit einer innovativen bioinformatischen Analyse-Pipeline, bietet im Vergleich zu den bisherigen Methoden Zeitersparnis, Mobilität, Nutzerfreundlichkeit und bessere Information. Ziele - Vereinfachung und Beschleunigung von molekularbiologischen Arbeitsabläufen durch Sequenzierungstechnologien der 3. Generation und durch Etablierung eines transportablen molekularbiologischen Labors - Aufbau einer bioinformatischen Pipeline zur automatisierten und standardisierten metagenomischen Datenanalyse - Verbesserung des NemaSpear-Index zur ökotoxikologischen Bewertung; schnelle und einfache Detektion von Neobiota in Ballastwasser; echtzeitnahe Artbestimmung von Pappel-Jungaufwuchs Molekularbiologische Methoden bieten eine immense Bandbreite an Anwendungsmöglichkeiten; in vielen Bereichen von Wissenschaft und Forschung sind sie bereits etabliert und von großer Bedeutung. Für die Anwendung zur Gewässerüberwachung in der behördlichen Praxis werden sie derzeit validiert und haben langfristig das Potenzial, bestehende morphotaxonomische Methoden zur Begutachtung und Bewertung zu ergänzen oder zu ersetzen. In diesem Projekt sollen die bereits bestehenden Methoden durch neue Technologien teilautomatisiert und zum mobilen Einsatz befähigt werden. Mit dem Projekt DigiTax macht die BfG einen weiteren Schritt in das biologische Gewässermonitoring der Zukunft, indem genetische Methoden in den Punkten Mobilität und Anwenderfreundlichkeit verbessert werden.

BMVI-Expertennetzwerk Wissen - Können - Handeln, Themenfeld 2 'Verkehr und Infrastruktur umweltgerecht gestalten' - Schwerpunktthema 'Entwicklung praxisorientierter und präventiver Unterhaltungsstrategien zur Kontrolle und Minimierung der Beeinträchtigungen durch invasive Arten (Neobiota)'

Dieses Schwerpunktthema des Themenfelds 2 behandelt die Einschleppung und Verbreitung von zum Teil invasiven Neobiota, welche die heimische Tier- und Pflanzenwelt gefährdet und somit die Biodiversität beeinträchtigt. Der Ausbau der marinen Verkehrsinfrastruktur und die damit einhergehende weitere Belastung der heimischen marinen und binnenländischen Ökosysteme durch die Einschleppung von Neobiota (z. B. über das Ballastwasser der Schiffe) sind ein wichtiger Faktor, der aber noch nicht abschließend verstanden ist. Dies betrifft auch die Verbreitungswege über die Binnenwasserstraßen sowie über das Straßen- und Schienennetz. Ein wichtiges Problem sind in diesem Zusammenhang invasive Pflanzenarten, die teilweise sogar gesundheitsschädigend sein können. Hier besteht Handlungsbedarf, um die Veränderungen in der Artenvielfalt zu dokumentieren und zu bewerten und um die Entwicklung von Techniken zu unterstützen, die helfen der Arteneinschleppung entgegenzuwirken. Das Projekt wird dazu die Bedeutung invasiver Arten an ausgewählten Brennpunkten der Infrastruktur und des Verkehrsbetriebs ermitteln und ggf. deren nachteilige Wirkungen auf den Natur- und Artenschutz und die Biodiversität analysieren. Ziele des Projekts sind die Formulierung verkehrsträgerübergreifender Strategien zur Prävention der Einschleppung oder Kontrolle der bereits vorhandenen Neobiota, die sich am Kosten-Nutzen-Verhältnis orientieren.

Anlage

Anlage (zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5) Internationale Übereinkommen Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 ( AFS -Übereinkommen) ( BGBl. 2024 II Nummer 37), Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 02. November 1973 und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II Seite 2, 4; 1996 II Seite 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .359(79), MEPC.360(79), MEPC.361(79) und MEPC.362(79) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. 2024 II Nummer 247), Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II Seite 42, 44), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.325(75) vom 20. November 2020 (BGBl. 2022 II Seite 155), Übereinkommen vom 09. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II Seite 1355, 1397), zuletzt geändert durch die auf der Sitzung der Helsinki-Kommission am 25. Juni 2003 angenommenen Änderungen (BGBl. 2004 II Seite 1667). Stand: 10. Juli 2025

Erläuterungen zu Teil 7 ADN

Erläuterungen zu Teil 7 ADN Zu Absatz 7.1.4.3.5, 7.1.4.3.6 und 7.1.4.14.7.3.2 ADN 7-1.B Die in diesen Absätzen angesprochenen Genehmigungen der zuständigen Behörde sind die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 Nummer 3 der GGVSEB erteilten Beförderungsgenehmigungen. Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN 7-2.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird. Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt. Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich. Das Laden und Löschen ( d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist. Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN 7-3.B Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten. Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das kurzzeitige Verbinden eines Fahrzeugs mit einem anderen, außerhalb eines Beförderungsvorgangs, macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband. Zu Unterabschnitt 7.1.4.77 und 7.2.4.77 ADN 7-4.B Der Begriff "lokales Recht" bestimmt sich in Deutschland nach dem Landesrecht. Zu Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN 7-5.B Es ist zwischen den Regelungen in Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN wie folgt zu unterscheiden: In Absatz 7.2.3.1.5 ADN geht es um die generelle Vorsichtmaßnahme bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, wenn die Ladetanks noch gefüllt sind. Nach Absatz 7.2.3.1.6 ADN geht es um ungereinigte leere Tanks und den aus den Ladungsresten resultierenden Gefahren. Die Regelung zu dem Verhalten bei Notfällen oder bei mechanischen Problemen, wonach der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der unteren Explosionsgrenze ( UEG ) betreten werden darf, bezieht sich nur auf ungereinigte leere Tanks. Zu Unterabschnitt 7.2.3.7 ADN 7-6.1.B Die Zulassung von Stellen, an denen Binnentankschiffe entgast werden dürfen, und die hierfür zuständige Behörde (Absätze 7.2.3.7.1.1 und 7.2.3.7.1.3 ADN) bestimmen sich nach den Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, z. B. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. 7-6.2.B Die Zulassungspflicht für Annahmestellen und die zuständigen Behörden nach Absatz 7.2.3.7.2.1 ADN bestimmen sich nach den Ausführungsvorschriften zum CDNI -Übereinkommen oder nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. Zu Absatz 7.2.3.20.1 ADN 7-7.B Kofferdämme dürfen auch während der Fahrt mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Bestimmungen nach Absatz 7.2.3.20.1 ADN eingehalten werden und durch die Stabilitäts- und Leckstabilitätsberechnung unter Berücksichtigung der Teilfüllungen des Kofferdamms eine ausreichende Stabilität nachgewiesen wird. Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN 7-8.B " In Bereitschaft halten " einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert: Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein. Stand: 19. Juni 2025

Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen

Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck: "Einheitstransporte" Transporte, bei denen während aufeinderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich das gleiche Ladegut, dessen Beförderung kein vorheriges Reinigen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird; aa. "kompatible Transporte" Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert; "Restladung" die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt; "Ladungsrückstände" die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann; "Nachlenzsystem" ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände; "Umschlagsrückstände" Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt; "besenreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält; "nachgelenzter Ladetank" einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält; "vakuumreiner Laderaum" einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum; "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel ( z. B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum vakuumrein" oder "Ladetank nachgelenzt" erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln; "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser; "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist; "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt; "Entgasen" die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem nachgelenzten Ladetank bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken; "Ventilieren" die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die Atmosphäre; "entgaster oder ventilierter Ladetank" ein gemäß den Entgasungsstandards nach Anhang IIIa von Dämpfen befreiter Ladetank. Stand: 03. Juli 2025

Exotische Arten

“Exotisch” sind Arten, die bei uns nicht natürlicherweise heimisch sind. Sie sind vom Menschen hertransportiert worden. Nicht gemeint sind Tiere und Pflanzen, die im Wohnzimmer gehalten werden ( Handelsartenschutz ), sondern die, die sich in unserer Natur wiederfinden. Und auch hier nur diejenigen, die bei uns langfristig überleben können und sich etabliert haben. Sie können aus verschiedensten Gründen hier sein: Einige Arten wurden gezielt angesiedelt, weil man sich von ihnen einen wirtschaftlichen Nutzen versprach, wie z.B. Spätblühende Traubenkirsche, Robinie oder Damhirsch. Andere wurden zwar hergebracht, sollten aber unter den kontrollierten Bedingungen der Gefangenschaft bleiben. Dort entkamen sie jedoch oder wurden absichtlich freigelassen, wie z.B. Waschbär , Marderhund oder Asiatischer Marienkäfer. Weitere Arten wurden für gärtnerische Zwecke eingeführt, haben sich aber aus den Gärten heraus in der freien Natur etabliert, z.B. die Kanadische Goldrute. Viele Arten sind als blinde Passagiere an Fahrzeugen, mit anderen Importgütern, mit Ballastwasser oder sonst wie zu uns gekommen und haben sich bei uns etabliert. Hierzu zählen vor allem unzählige Pflanzen (z.B. auch die Ambrosie) und zahlreiche wirbellose Tierarten. Ambrosia-Bekämpfung: Ambrosia erkennen, Funde melden und beseitigen. Allen diesen exotischen Arten ist gemeinsam, dass sie aus anderen Regionen und damit anderen Floren- und Faunenreichen stammen. Das bedeutet, dass unsere Tier- und Pflanzenwelt in der Evolution sich nicht auf diese Exoten einstellen konnten. Heimische Arten haben oft keine Überlebensstrategien gegen die Neusiedler, die als Konkurrenten, Beutegreifer, Krankheitsüberträger oder Parasiten auftreten. Dies hatte in Mitteleuropa zum Glück nicht so gravierende Folgen wie in vielen anderen Regionen der Erde, wo durch eingeführte Exoten oder Haustiere zahlreiche heimische Arten ausgerottet wurden. Aber zu erheblichen Veränderungen hat es auch bei uns geführt: Kraut- und Strauchschicht weiter Bereiche der Berliner Wälder werden von den sogenannten “Neophyten” Kleinblütigem Springkraut und Spätblühender Traubenkirsche dominiert – für heimische Pflanzen- und auch Tierarten ist damit kaum noch Platz. Trockenrasen werden von der Robinie überwuchert, die zudem durch Einlagerung von Knöllchenbakterien in ihren Wurzeln zur Stickstoffanreicherung und allein damit zur Entwertung des Standortes führt. Statt heimischer Marienkäferarten krabbelt zunehmend der Asiatische Marienkäfer über die Wiesen. Diese Auflistung ließe sich fast unendlich weiterführen. Die Dimension des Verlustes an natürlicher Vielfalt kann mit ein paar Zahlen verdeutlicht werden: An den heimischen Eichenarten Stiel- und Traubeneiche leben rund 1.000 verschiedene Tierarten, von denen die Hälfte auf diese angewiesen sind. An eingeführten Baumarten leben einzelne bis maximal wenige Dutzend Arten, die allesamt unspezifisch sind, also auch an beliebigen anderen Bäumen leben könnten. Man kann davon ausgehen, dass an jede heimische Pflanzenart viele heimische Tierarten angepasst sind – gemeinsam entstanden in Koevolution. Aus diesen Einsichten ergibt sich als wichtigste Forderung, keine weiteren exotischen Arten in die Natur zu bringen. Denn dies ist jedes Mal ein Experiment mit ungewissem Ausgang. Konsequenterweise wurde das Ausbringen von Tieren und Pflanzen vom Gesetzgeber geregelt (Details siehe § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz). Bei bereits im Freiland etablierten exotischen Arten muss im Einzelfall entschieden werden, ob gegen sie vorgegangen wird. Dies ist meist mit einem großen Aufwand verbunden, der sich nur unter bestimmten Voraussetzungen lohnt. Und was kann der Einzelne tun? Zumindest Gartenbesitzer haben durchaus die Möglichkeit, auf kritische exotische Arten zu verzichten. Denn leicht können Pflanzen auch aus Gärten in die freie Natur gelangen. Wenn man etwas für die Artenvielfalt in der Stadt tun möchte, dann kann man anstelle der Exoten auch heimische Arten verwenden. Wenn man sich besonders naturschutzfreundlich verhalten möchte, verwendet man in der Region gewonnenes Pflanzenmaterial. Nur dieses hilft, die regionale Pflanzenartenvielfalt zu erhalten. Weitere Informationen hierzu, eine Liste der zertifizierten Baumschulen und das aktuelle Sortiment findet sich unter Verein zur Förderung gebietsheimischer Gehölze im Land Brandenburg e.V. Abschließend noch der Hinweis, nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten: Exotische Pflanzenarten können als gärtnerisches Gestaltungselement oder robuster Straßenbaum auch ihre Berechtigung haben. Aber man sollte immer fragen, ob es nicht auch ohne geht. Weitere Informationen zu invasiven Tier- und Pflanzenarten

Abschnitt 5 - Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

Abschnitt 5 - Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit Gebühren und Auslagen Gebührenbemessung Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich "A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 ( BGBl. I Seite 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I Seite 204) geändert worden ist, angewendet. Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist. Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben. Auslagen Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen ehoben. Befreiung von Gebühren und Auslagen Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit. Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen I. auf dem Gebiet der Schiffssicherheit II. auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ), dem Internationalen Übereinkomen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung (EG) Nummer 782/2003, der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung III. auf dem Gebiet des Seearbeitsrechts IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung V. Sonstiges Stand: 30. November 2024

II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ), dem Internationalen Übereinkomen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung ( EG ) Nummer 782/2003, der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung

II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ), dem Internationalen Übereinkomen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung ( EG ) Nummer 782/2003, der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung Internationale Zeugnisse / Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ / BRT und mehr Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Datenerfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauchberichtes mit den Anforderungen des IMO - Data Collection System Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Stand: 01. Oktober 2024

39.310000 Zuwiderhandlungen gegen das Ballastwasser-Übereinkommen und und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.310000 Zuwiderhandlungen gegen das Ballastwasser-Übereinkommen und und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.310000 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die in Anhang II bezeichneten Vorgänge in das Ballastwasser-Tagebuch nach Regel B-2 Absatz 5 unverzüglich eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310100 Ballastwasser-Tagebuch nicht geführt (keine Vorgänge eingetragen) --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310100 je Monat --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 39.310120 Fehlende Grundinformation im Ballastwasser-Tagebuch und/oder Systematik nicht nachvollziehbar 4) ( z. B. gesamtes Ballastwasser-Fassungsvermögen (in Kubikmetern), Information, ob das Schiff einen Ballastwasser-Behandlungsplan mitführt, Skizze mit Angaben der Ballasttanks etc. ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310120 fehlende Grundinformation --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310120 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 150 39.310120 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 bis 500 39.310120 Systematik nicht nachvollziehbar --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 4) Eine nicht nachvollziehbare Systematik des Ballastwasser-Tagebuchs kann sich bspw. aus der grundsätzlichen Nicht-Benennung der Art der Balastwasser-Betriebsvorgänge ergeben. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310130 Keine Eintragung(en) zur Ballastwasser-Aufnahme (3.1), zum Umwälzen oder Aufbereiten (3.2), Einleiten (3.3), Abgabe an eine Auffanganlage (3.4), zur unfallbedingter oder durch außergewöhnliche Umstände verursachte Aufnahme oder Einleitung (3.5) --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310130 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 39.310130 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 bis 1 000 39.310140 Unvollständige Eintragung(en) zur Ballastwasser-Aufnahme (3.1), zum Umwälzen oder Aufbereiten (3.2), zum Einleiten von Ballastwasser (3.3), zur Abgabe von Ballastwasser an eine Auffanganlage (3.4), zur unfallbedingter oder durch außergewöhnliche Umstände verursachte Aufnahme oder Einleitung (3.5) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310140 unvollständige Angaben zu den fortlaufenden Kennziffern gem. Anhang II (z.B. fehlende Angaben zu Wassertiefe, Uhrzeit etc.) --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310140 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 100 39.310140 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 bis 500 39.310140 je Monat --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.310150 Nicht richtige Eintragung(en) zur Ballastwasser-Aufnahme (3.1), zum Umwälzen oder Aufbereiten (3.2), zum Einleiten von Ballastwasser (3.3), zur Abgabe von Ballastwasser an eine Auffanganlage (3.4), zur unfallbedingter oder durch außergewöhnliche Umstände verursachte Aufnahme oder Einleitung (3.5) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310150 nicht richtige Angaben zu den fortlaufenden Kennziffern gem. Anhang II (z. B. falsche Bezeichnung des Vorgangs, falsche Angabe zu Datum, Uhrzeit, falsche Angabe des angewendeten Standards etc.) --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310150 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 100 39.310150 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 bis 500 39.310150 je Monat --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310160 Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen nicht eingetragen (z. B. Nichtdurchführbarkeit des Ballastwasseraustausches) --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.310160 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 250 39.310160 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 bis 1 000 39.310200 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht dafür zu sorgen , dass unverzüglich eine Unterschrift des für den jeweiligen Vorgang verantwortlichen Offiziers für die in Anhang II bezeichneten Vorgänge im Ballastwasser-Tagebuch Anlage Regel B-2 Absatz 5 erfolgte. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310200 im Einzellfall --- 21 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.310200 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.310210 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310210 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- 21 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.310210 im Einzellfall --- 21 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 55 250 39.310210 in mehreren Fällen --- § 21 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.310220 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310220 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffiziers --- 21 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.310220 im Einzellfall --- 21 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.310220 in mehreren Fällen --- 21 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 250 bis 500 39.310300 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, einen Ballastwasser-Behandlungsplan nach Anlage Regel B-1 und ein Ballastwasser-Tagebuch nach Regel B-2 mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310310 Nicht mitführen eines: Ballastwasser-Behandlungsplans nach Anlage Regel B-1 --- 20 Nummer 1 Sch Absatz 1 Nummer 19 --- 1 000 39.310310 Nicht mitführen eines: Ballastwasser-Tagebuchs nach Anlage Regel B-2 --- 20 Nummer 2 Sch Absatz 1 Nummer 19 --- 2 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310320 Ballastwasser-Behandlungsplan nach Anlage Regel B-1 Ballastwasser-Tagebuch nach Anlage Regel B-2 --- 20 Nummer 1 Sch Absatz 1 Nummer 19 --- --- 39.310320 nicht ausgehändigt --- 20 Nummer 2 Sch Absatz 1 Nummer 19 --- 1 000 39.310320 nicht rechtzeitig ausgehändigt --- 20 Nummer 2 Sch Absatz 1 Nummer 19 --- 500 39.310400 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, Ballastwasser entgegen § 18 Absatz 1 SeeUmw-VerhV ins Meer und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV bezeichneten Wasserflächen einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310410 Einleiten von Ballastwasser ins Meer 5) : --- 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 J Absatz 1 Nummer 20 --- --- 39.310410 ohne, dass ein Ballastwasser-Austausch nach Anlage Regel D-1 Absatz 1 i. V. m. Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 stattgefunden hat --- 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 J Absatz 1 Nummer 20 --- 2 000 ( max l. 25 000) 39.310410 ohne, dass eine Ballastwasser-Behandlung nach Anlage Regel D-2 Absatz 1 i. V. m. Anlage Regel B-3 Absatz 1.2,3 4 oder 5 durchgeführt worden ist --- 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 J Absatz 1 Nummer 20 --- 2 000 (max. 25 000) 39.310410 je m 3 (anteilig) --- 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 J Absatz 1 Nummer 20 --- 2 000 (max. 25 000) 5) Zu beachten: Im Zuge der 4. VO zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt wurde der Anwendungsbereich des § 18 auf die Wasserflächen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmw-VerhV erweitert, so dass Binnenwasserstraßen, die auch Seeschifffahrtsstraßen sind, miterfasst werden. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf Binnenschiffe ( vgl. § 18 Absatz 1 Satz 2 SeeUmwVerhV). 39.310500 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht dafür zu sorgen, dass das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Regel B-2 Absatz 2 und Absatz 4 vorgeschrieben aufbewahrt wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Ballastwasser-Übereinkommen 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwarnungsgeld Euro 7 Geldbuße Euro 8 39.310510 Ballastwasser-Tagebuch wurde nach der letzten Eintragung nicht mind. 2 Jahre an Bord des Schiffes und danach nicht mindestens 3 weitere Jahre in der Verfügungsgewalt des Unternehmens aufbewahrt --- 21 Absatz 1 Nummer 3 Absatz 1 Nummer 21 --- --- 39.310510 nicht mind. 2 Jahre an Bord des Schiffes --- 21 Absatz 1 Nummer 3 Sch Absatz 1 Nummer 21 --- 500 39.310510 und danach nicht mind. weitere 3 Jahre in der Verfügungsgewalt des Unternehmens --- 21 Absatz 1 Nummer 3 U Absatz 1 Nummer 21 --- 1 000 39.310520 Ballastwasser-Tagebuch stand für die Überprüfung nicht ohne Weiteres zur Verfügung --- 21 Absatz 1 Nummer 3 Sch SBV Absatz 1 Nummer 21 --- 250 39.310530 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Ballastwasser-Tagebuch mitzuführen (für Nicht-Vertragsstaaten) Regel B-2 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 3 --- 2 500 Stand: 16. November 2022

1 2 3 4 5