Das Projekt "Ersatzstoffe fuer gefaehrliche Arbeitsstoffe Chromatpigmente" wird/wurde gefördert durch: Bundesanstalt für Arbeitsschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Angewandten Korrosionsschutz.In der Verordnung ueber gefaehrliche Arbeitsstoffe vom 29.07.1980 wird im Anhang II (Besondere Vorschriften fuer den Umgang mit bestimmten gefaehrlichen Arbeitsstoffen) unter Nr. 1 krebserzeugende Arbeitsstoffe, eine Reihe von Chromaten in der Gruppe II (stark gefaehrdend) bzw. in der Gruppe III (gefaehrdend) aufgefuehrt. Bei Verwendung der dort genannten Chromate sind gemaess der Arbeitsstoff-Verordnung nach 1.2. eine Ermittlungspflicht nach 1.3 Anzeigen und Beschraenkungen sowie nach 1.4 Vorsorgemassnahmen festgelegt. Fuer Bleichromat, das nicht aufgefuehrt ist, bestehen ernsthafte Bedenken. Hiernach sind Chromatpigmente zwar nicht verboten, jedoch wird ihre Anwendung in Beschichtungsstoffen in der Praxis stark eingegrenzt werden. Anlass fuer die vorliegende Dokumentation war die Frage, wie ein Ersatz der Chromatpigmente moeglich ist und fuer welche Anwendungsfaelle sie unentbehrlich sind. Als Ersatzstoffe fuer Chromatpigmente wurden vorgeschlagen: bekannte Pigmente (Bleimennige, Bleicyanamid, Bleiphosphat, Bleistaub, Sulfo-Bleiweiss, Zinkstaub, Eisenoxid, Eisenglimmer, Talkum, Zinkoxid bzw. Farbenzinkoxid), spezielle Pigmente (Aluminiumphosphat, Bariumsulfat, Calcit), neuere Pigmente (u.a.Bleiphosphit, Manganphosphit, Bariummetaborat, Caliumferrit, Zinkferrit, Calcium-Zinkmolybdat, metallorganische Nitroverbindungen), neuere Pigmente in Kombination mit anderen Bindemitteln. In manchen Faellen wird auch ein Ersatz mit der Folge einer Reduzierung der Anforderungen an den Korrosionsschutzwert zu ueberlegen sein.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Bariummetaborat,Monohydrat. Stoffart: Einzelinhaltsstoff. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Bariummetaborat. Stoffart: Einzelinhaltsstoff. Aggregatzustand: fest. Stoffbeschaffenheit: Feststoff. Inhalt des Regelwerks: Die REACH-Verordnung (zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) sieht einen umfassenden Rechtsrahmen für die Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe in Europa vor..
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Bariummetaborat. Stoffart: Stoffklasse.