Das Referat Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Die Überwachung der Stoffströme erfolgt über das abfallrechtlich geregelte Nachweisverfahren. Dabei werden die Entsorgungsdaten mit Hilfe des behördlichen EDV-Systems ASYS bearbeitet und ausgewertet. Dazu sind z.B. für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und Makler jeweils behördliche Nummern zu vergeben und mit den betrieblichen Stammdaten in ASYS zu verknüpfen. Für das elektronische Nachweisverfahren wurde in Zusammenarbeit der Bundesländer eine zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall eingerichtet. Hier werden u.a. die elektronischen Abfalldaten zwischen dem Absender und dem vorgesehenen Empfänger vermittelt. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ulf Berger unter der Tel.: (030) 9025-2192 E-Mail: ulf.berger@senmvku.berlin.de . Ferner steht Ihnen folgend die Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Verfügung: Zu der am 01.04.2010 in Kraft getretenen elektronischen Nachweisführung (eANV) stehen Ihnen hier gesonderte Informationen zur Verfügung. Behördliche Nummernvergabe für Erzeuger, Entsorger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen diese Nummern werden durch die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH vergeben. Altfahrzeugentsorgung Batterieentsorgung Entsorgungsfachbetriebe Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die Bearbeitung erfolgt durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH . Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Diese Thematik wird von unserem Abfallüberwachungsteam bearbeitet. Sie erreichen es unter der folgenden E-Mail Adresse: E-Mail: bauabfall@senmvku.berlin.de . Ferner liegen zum Thema Abfalleinstufung für Sie Merkblätter zum Download bereit. Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln Zentrale Telefaxnummer für alle oben aufgeführten Arbeitsgebiete: (030) 9025-2979 Seit 01. April 2010 macht die Abfallnachweis-Verordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Das Verfahren ist seitdem elektronisch zu führen und Daten sind in vorgegebener Form zu übermitteln. Um den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren zu gewährleisten, haben die 16 Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle ( ZKS-Abfall ) eingerichtet. Die ZKS-Abfall richtet bei sich Postfächer für die Beteiligten ein. Diese rufen von dort für sie bestimmte Datensätze ab. Die erforderlichen Formulare im Nachweisverfahren können mit einer eigenen (gekauften) Software am Firmen-PC erstellt, signiert und an die ZKS-Abfall versandt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das vom Bundesumweltministerium vorgegebene Datenformat BMU-xml durch die genutzte Software verwandt wird. Private Dienstleistungsunternehmen, sog. Provider, bieten für den professionellen Entsorgungssektor Systemlösungen an, die über den Basisstandard im Länder-eANV hinausgehen und zudem individuell auf die Erfordernisse des Betriebes zugeschnitten werden können. Da die Papierform künftig nicht mehr zulässig ist, entfällt die handschriftliche Unterschrift. Abfallrechtliche Belege, Formulare und Dokumente sind nunmehr mit einer qualifizierten elektrischen Signatur zu versehen. Dafür ist eine Signaturkarte erforderlich, mit der eine rechtssichere elektronische Unterschrift geleistet reden kann. Weiterhin ist für den Einsatz der Signaturkarte ein Kartenlesegerät, in der Regel mit Signatursoftware versehen, erforderlich. Sie sollten sich … über die Rechtslage informieren . entscheiden , wie die Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren gestaltet werden soll. In welchem Umfang wurde bisher am Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren teilgenommen? Es ist nicht zwingend erforderlich am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, wenn man als Erzeuger nur am Sammelnachweisverfahren beteiligt ist und bei der Entsorgung der Abfälle einen Übernahmeschein erhält. mit Entsorgern in Verbindung setzen , wenn Sie nur wenige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen haben, um ggf. von dort Unterstützung zu erhalten. Hardware beschaffen , um Signaturkarten und Kartenlesegeräte mit entsprechender Software einsetzen zu können. Signaturkarten sind ausschließlich personengebunden. Die Beantragung bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z .B. D-Trust, Telekom u.a.) erfolgt im Post-Identverfahren.Die erforderlichen Formulare für die Beantragung können Sie auf den Seiten der Anbieter im Internet ausfüllen. bei der ZKS-Abfall mit Ihrem Betrieb registrieren bzw. anmelden . Sofern Sie nicht die Dienste eines Providers nutzen und Sie im Rahmen der Eigenerstellung oder des Länder-eANV am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen, stellen Sie Ihren Registrierungsantrag über das Internet-Portal www.zks-abfall.de . Ihr Antrag geht hier elektronisch zur Prüfung ein und wird nach erfolgter Bearbeitung direkt der ZKS mit einem Registrierungsauftrag übermittelt. Nachdem Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten eingeloggt haben, können Sie online die erforderlichen Eintragungen zum Entsorgungsnachweis oder Begleitschein erfassen und versenden. die Zentrale Koordinierungsstelle die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH das Bundesumweltministerium GADSYS – Gemeinsame Abfall DV-Systeme mit Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Die Rechtsgrundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft liegt im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dazu zählen insbesondere Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele. Der Umfang der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung wird in einigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte konkretisiert: Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, tragen diejenigen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben eine Produktverantwortung. Die Produktverantwortung ist im dritten Teil des KrWG in den §§ 23 – 27 beschrieben. Des Weiteren ermächtigt der § 23 Abs. 4 die Bundesregierung Rechtsverordnungen zur Präzisierung der Pflichten, die sich aus der Produktverantwortung ergeben, zu erlassen. Dazu wurde das untergesetzliche Regelwerk in Form des Batteriegesetzes (BattG), des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (ElektroG), der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) und der Verpackungsgesetzes (VerpackG) erlassen. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) regelt die Rücknahme von gebrauchten Batterien. Es bestimmt u. a. die Pflichten von Herstellern (§§ 4 und 5), der Vertreiber (§ 9) und der Endnutzer (§ 11). Die Entsorgung von gebrauchten Batterien wird über die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ www.grs-batterien.de organisiert. Elektro- und Elektronikgeräte sind ein selbstverständlicher Teil unseres Alltags, für große Teile unseres heutigen Lebensstils sind sie unverzichtbar. Die Verkaufsmengen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu: Wurden 2006 etwas mehr als 1,8 Mio. Tonnen Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht, waren es 2019 bereits fast 2,6 Mio. Tonnen. Die Sammelmenge, also die Menge der korrekt entsorgten Altgeräte, stieg im selben Zeitraum jedoch nur von etwa 0,8 auf 0,9 Mio. Tonnen. Für die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten wird eine große Menge an Energie und Rohstoffen verwendet, darunter auch solche, die nur an wenigen Orten der Welt verfügbar sind und deren Abbau mitunter ohne Beachtung von Umweltschutz und Menschenrechten stattfindet. Darüber hinaus enthalten Elektro- und Elektronikgeräte häufig gefährliche Substanzen. Daher ist es besonders wichtig, durch eine hochwertige und fachgerechte Entsorgung zumindest einen Teil der Rohstoffe zurückgewinnen, den illegalen Export und die Verbreitung von Schadstoffen in der Umwelt zu verhindern. Die seit 2019 geltende gesetzliche Sammelquote wurde in Deutschland bisher verfehlt. Auf europäischer Ebene regelt die WEEE-Richtlinie die Entsorgung von Altgeräten und die RoHS-Richtlinie macht Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe. Diese sind mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt und seit dem ersten Inkrafttreten bereits mehrfach geändert worden. Die Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte wurden durch Inkrafttreten der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 neu geregelt. Die Rücknahme von Altgeräten ist in Deutschland grundsätzlich nach dem Prinzip der geteilten Produktverantwortung organisiert. Das heißt, die Hersteller müssen ihre Geräte zunächst registrieren. Die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten erfolgt über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Hersteller müssen reihum nach einem bestimmten Schlüssel die Abholung sowie die weitere Behandlung der gesammelten Geräte organisieren und finanzieren. Die Registrierung und Durchführung dieser so genannten Abholkoordination übernimmt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) als gemeinsame Stelle der Hersteller. Die Abgabe von Altgeräten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt in der Regel an Wertstoffhöfen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, Altgeräte fachgerecht zu entsorgen. Als Erkennungszeichen dient dieses von der Stiftung ear entwickelte Logo. Bei großen Geräten gilt hier das Prinzip der 1:1-Rücknahme: Das heißt, wird zum Beispiel ein neuer Kühlschrank gekauft, muss der Händler/Vertreiber das Altgerät kostenlos zurücknehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf vor Ort oder über das Internet erfolgt. Kleine Geräte müssen in haushaltsüblichen Mengen auch ohne Kauf eines neuen Gerätes kostenlos angenommen werden (0:1-Rücknahme). Ab 01.07.2022 sind auch große Lebensmittelhändler verpflichtet, Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos zurückzunehmen. Auch hier gilt: 1:1-Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neuverkauf; 0:1-Rücknahme beliebiger Kleingeräte bis max. 25 cm ( max. 3 Altgeräte pro Geräteart), auch ohne Neukauf eines Gerätes . Wichtig zu wissen ist, dass Altgeräte unter keinen Umständen in die häusliche Abfalltonne gehören! Jedes Elektro- und Elektronikgerät trägt aus diesem Grund die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne. Auch die Mitnahme von Elektro- oder Elektronikaltgeräten im Rahmen von Schrottsammlungen ist illegal! Hinweise zur korrekten Entsorgung gibt das vom LAU herausgegebene Faltblatt sowie die Informationsplattform e-schrott-entsorgen.org . Diese Verordnung regelt die Rücknahmepflicht der Hersteller von Fahrzeugen (§ 3), die Überlassungspflicht des Letzthalters (§ 4) und die Entsorgungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten (§ 5). Sie dient der Abfallvermeidung (§ 8). Verpackungen sind seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Alltags und kaum noch wegzudenken. Sie bestehen aus unterschiedlichen Materialien wie zum Beispiel Glas, Papier, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz. Abhängig von den Anforderungen, die die Verpackung erfüllen soll, werden dabei auch Materialien kombiniert. Bei einem jährlichen Aufkommen von über 18 Millionen Tonnen (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM), Mainz, Stand 06/2020) im gesamten Bundesgebiet sind Bürger, Wirtschaft und Politik gleichermaßen gefragt, die Verpackungen nach ihrer mitunter kurzen Lebenszeit richtig zu trennen, zu verwerten und im Idealfall schon vorher zu vermeiden. Tipps zur Vermeidung von Verpackungsabfällen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Vor allem Kunststoffabfälle und ihre Auswirkungen auf die Umwelt finden sich nach wie vor in den Schlagzeilen der aktuellen Diskussionen zu Verpackungsabfällen. Im Ergebnis dieser schon lang anhaltenden Diskussion wurden Hersteller von Produkten und Verpackungen frühzeitig zur Verantwortung gezogen, sodass vor allem Ziele wie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen zur Sicherstellung des Umweltschutzes erfolgreich umgesetzt werden können. Europaweit gilt, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. In Deutschland wurde die europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle inklusive der Anforderungen an die Hersteller durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) in deutsches Recht umgesetzt. Das VerpackG legt Anforderungen an die Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen fest und bildet damit ein Standbein für eine fortlaufende Wertschöpfung. Weiterhin werden mit dem VerpackG die Rahmenbedingungen zur Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle geschaffen, um die von der EU vorgegebenen Verwertungsquoten für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien zu erfüllen. In der Praxis werden in Deutschland die Sammlung, Sortierung und Verwertung nach den zuvor genannten Rahmenbedingungen von den dualen Systemen organisiert. Sie stimmen sich mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgern der einzelnen Landkreise über die Sammlung ab, teilen die Verpackungsabfälle untereinander auf und sorgen dafür, dass die verschiedenen Verpackungsmaterialien durch moderne Sortier- und Verwertungstechniken im Kreislauf geführt werden können. Derzeit gibt es in Deutschland 11 genehmigte Systeme, die sich den Markt der Verpackungen teilen. Genehmigt werden die dualen Systeme nicht bundesweit, sondern von den einzelnen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt ist das LAU die zuständige Genehmigungsbehörde für die dualen Systeme. Im Dezernat 22 werden dazu die Genehmigungsanforderungen nach VerpackG geprüft. Sobald ein System die Anforderungen zur Sammlung und Verwertung erfüllt, wird es genehmigt. Eine Übersicht der in Sachsen-Anhalt genehmigten dualen Systeme finden Sie hier. Beabsichtigen Sie selbst ein duales System zu betreiben, finden Sie hier weitere Infos zum Genehmigungsverfahren . Der laufende Betrieb der Systeme wird von der Zentralen Stelle überwacht. Dort werden unter anderem die Mengenströme der Systeme ausgewertet, in denen die Verwertung der Verpackungsabfälle dargelegt wird. Bei der Zentralen Stelle müssen sich außerdem alle Hersteller registrieren, die Verpackungen in den Verkehr bringen. Jährlich müssen diese auch die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle einreichen. Das Herstellerregister ist öffentlich und kann hier gefunden werden. Auf der Seite der Zentralen Stelle finden Sie darüber hinaus eine Vielzahl an Informationen, falls Sie selbst Hersteller sind und Verpackungen in Verkehr bringen. Das VerpackG regelt ebenfalls den Umgang mit Einweg- und Mehrwegverpackungen. Zum Thema Einweg- und Mehrweg getränke verpackungen finden Sie weitere Informationen im Faltblatt "Dosenpfand" , welches das LAU herausgegeben hat. Falls Sie weitere Informationen zur Thematik Mehrwegangebotspflicht benötigen, steht Ihnen das FAQ vom MWU zur Verfügung. Letzte Aktualisierung: 02.02.2023
Nach dem Verursacherprinzip tragen Hersteller und diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen oder importieren, die umfassende Entsorgungsverantwortung für deren umweltgerechte Verwertung und Beseitigung. Jährlich fallen über 18 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle in Deutschland an und der Verbrauch steigt weiterhin. Um diesen Entwicklungen entgegen zu wirken und Abfälle von Einwegverpackungen zu vermeiden, ist das Angebot von Mehrwegverpackungen essentiell. Dies soll durch die Mehrwegsangebotspflicht unterstützt werden. Elektroschrott stellt einen der am schnellsten wachsenden Abfallströme dar. Die immer stärkere Verbreitung und die schnelle Modellfolge im Elektronikbereich beanspruchen die natürlichen Ressourcen der Erde in hohem Maße. Die in den Geräten enthaltenen Schadstoffe belasten die Umwelt. Aus Umwelt- und Ressourcensicht ist somit eine lange Nutzungsdauer anzustreben, an deren Ende eine möglichst vollständige Erfassung und hochwertige Behandlung der Elektroaltgeräte stehen sollte. Hinweise zur korrekten Entsorgung von Elektroschrott für die Bürgerinnen und Bürger sind beispielsweise im Faltblatt des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zu finden. Jede Aktion zur Förderung der Sammlung, der Reparatur, der Wiederverwendung oder Wiederverwertung von Elektroschrott ist im Rahmen des Internationalen Elektroschrott-Tages am 14. Oktober jeden Jahres willkommen! Für weitere Informationen zum Aktionstag besuchen Sie den entsprechenden Bereich der Website des WEEE-Forums . Hier können Sie auch eine eigene Aktion registrieren. Die abfallrechtlichen Grundlagen sind im dritten Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes formuliert. Ziel ist es Produkte so zu gestalten, dass Ressourcen geschont, das Entstehen von Abfällen vermindert, eine Wiederverwertung ermöglicht und schließlich eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der zu Abfall gewordenen Produkte sicher gestellt werden. Die wesentlichen Instrumente der Produktverantwortung sind Rücknahmepflichten der Hersteller für ihre zu Abfall gewordenen Produkte sowie die Festlegung von Sammel- und Verwertungsanforderungen. Aber auch konkrete Anforderungen an die Produktgestaltung sind festgelegt. Ansatzpunkt hierbei ist die Annahme, dass die Hersteller die Zusammensetzung, die Inhaltsstoffe und die Auswirkungen ihrer Produkte am besten kennen. Sie sind somit am ehesten in der Lage, diese nach der Nutzungsphase in Wert- und Schadstoffe zu trennen und einer Wiederverwendung oder einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Die Produktverantwortung wurde in Deutschland insbesondere für Verpackungen, Altöl, Batterien, Altfahrzeuge sowie Elektroaltgeräte eingeführt. Regelungen sind beispielsweise in den folgenden abfallrechtlichen Vorschriften zu finden: ElektroG - Elektrogesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Das Elektrogesetz regelt, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und umweltverträglich entsorgt werden. Zum untergesetzliches Regelwerk des ElektroG gehört die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung , welche insbesondere die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt. Außerdem gilt die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten . Sie enthält weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten einschließlich der Verwertung und des Recyclings. Informationen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten Informationen des BMUV zum ElektroG Website der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) BattG - Batteriegesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren Am 1.1.2021 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren in Kraft getreten. Wesentliche Elemente der Gesetzesänderung sind auf den Seiten des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Derzeit gibt es folgende Rücknahmesysteme am Markt: Herstellereigenes Rücknahmesystem der Stiftung GRS Batterien CCR REBAT Öcorecell DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH Das Verzeichnis der genehmigten Eigenrücknahmesysteme ist auf den Seiten der Stiftung Elekroaltgeräte-Register ear hier zu finden. VerpackG - Verpackungsgesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen Das mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes eingeführte Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststoff-Tragetaschen gilt ab dem 01.01.2022. Weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes enthält das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz. Dessen überwiegender Teil ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. Es enthält wesentliche Neuerungen: eine verpflichtende Mindestrezyklat-Einsatzquote für bestimmte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen (ab 2025), eine Pflicht zum Angebot von alternativen Mehrwegverpackungen beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweg-Getränkebechern (ab 2023), eine Pflicht zur Getrenntsammlung von bestimmten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die v.a. über eine Ausweitung der Pfandpflicht auf nahezu alle Einwegkunststoff-Getränkeflaschen sowie auf alle Getränkedosen 2022 erreicht werden soll (ab 2022, für mit Milch oder Milcherzeugnissen befüllte Flaschen erst ab 2024) und eine Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen, ob die bei ihrer Plattform gelistete Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich bei einem dualen System beteiligt haben. - Informationen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen EWKVerbotsV - Einwegkunststoff-Verbotsverordnung für das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff Künftig sollen bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten sein, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Die Verordnung setzt die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie um und ist am 3.7.2021 in Kraft getreten. EWKKennzV – Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten Die EWKKennzV setzt weitere Teilaspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. So dürfen ab dem 03.07.2024 Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Daneben wird geregelt, dass ab dem 03.07.2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte auf ihrer Verpackung (Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern) oder auf dem Produkt (Getränkebecher) eine Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnung soll auf zu vermeidende Entsorgungsmethoden hinweisen. Ebenso soll deutlich werden, dass das Produkt Kunststoff enthält und welche negativen Auswirkungen eine unsachgemäße Entsorgung für die Umwelt hat. Die EWKKennzV ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. AltfahrzeugV - Altfahrzeugverordnung für die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums . Ebenfalls in diesen abfallrechtliche Vorschriften geregelt sind produktbezogene Anforderungen zur Marktüberwachung. Mit der Marktüberwachungsverordnung der EU 2019/1020 wurden die Vorschriften zur Marktüberwachung modernisiert, insbesondere mit Blick auf die digitalen Märkte. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat Informationen zur Marktüberwachung hier veröffentlicht, unter anderem das Marktüberwachungskonzept in der Fassung vom Mai 2022. Vollzugshilfe zur Marktüberwachung in Sachsen-Anhalt (Handbuch und Leitfäden in den Anhängen 1 bis 5 (auf der Seite des LAU, rechte Rubrik) Länderübergreifende Servicestelle Marktüberwachung www.batterie-zurueck.de ElektroG Wie.Was. Wo.Warum Kampagne Plan E Weniger ist mehr - zur Vermeidung von Plastikmüll
Das Projekt "Innovationslabor für Batterie-Logistik in der E-Mobilität, Teilprojekt: Entsorgung und Recycling von Batterien" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: REMONDIS Industrie Service GmbH & Co. KG.
Bild: Inga Bresser - Fotolia.com Privathaushalte Informationen zum Siedlungsabfall, zur Straßenreinigung, zur Entsorgung von Elektroaltgeräten, Batterien und Altfahrzeugen. Weitere Informationen Bild: Visions-AD - Fotolia.com Gewerbetreibende Informationen zu Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zur Bauabfall- und Klärschlammentsorgung sowie zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten. Weitere Informationen Bild: ZUS AGG Entsorgungsbetriebe Informationen zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Land Berlin. Weitere Informationen
Grüne Weihnachten: Tipps für nachhaltige Feiertage So feiern Sie fröhliche, umweltfreundliche Weihnachten Genießen Sie die Zeit und verschenken Sie diese: Das ist das wertvollste Geschenk für Ihre Liebsten. Bei Geschenken gilt das Gleiche wie im Alltag: Weniger ist mehr, achten Sie auf Umweltsiegel und bevorzugen Sie gebrauchte bzw. generalüberholte Produkte. Festtagsgerichte können auch ohne Fleisch lecker sein. Probieren Sie es aus. Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verwandten oder Freunden. Kaufen Sie möglichst einen Weihnachtsbaum aus der Nähe/ Region und aus ökologischer Erzeugung. Setzen Sie bei der Beleuchtung auf stromsparende LEDs und vermeiden Sie batteriebetriebene Geräte. Weihnachten ist ein besonderes Fest und Feste sind Ausnahmen, nicht die Regel. Nüchtern betrachtet heißt das: Für die persönliche Umweltbilanz eines Jahres sind nicht Weihnachtsbaum, Weihnachtsbraten oder Geschenkverpackungen von Bedeutung/ ausschlaggebend, sondern ganz andere Aspekte des alltäglichen Lebens. Zum Beispiel ein gesunder und ökologischer Ernährungsstil mit möglichst wenig tierischen Lebensmitteln oder andere Big Points , wie der Energieverbrauch durch Heizen oder Auto- und Flugreisen. Nichtsdestotrotz gibt es auch an Weihnachten die eine oder andere Möglichkeit, auf einen umweltfreundlicheren Konsum zu achten. Zeit statt Zeugs: Gemeinsame Zeit ist oft das schönste und wertvollste Geschenk, das wir anderen und uns selbst machen können. Ob als gemeinsamer Spaziergang, als gemütlicher "Kaffeeklatsch" oder als leckeres Abendessen: Wertschätzung und Freude lassen sich auch ohne teure Produkte oder Gutscheine zum Ausdruck bringen. Beim Schenken auch an die Umwelt denken: Für Geschenke gelten die gleichen Umweltempfehlungen wie für Einkäufe im restlichen Jahr. Bevorzugen Sie umweltfreundliche Produktvarianten und achten Sie – wo möglich – auf anspruchsvolle Umweltsiegel . So zeigen Sie Wertschätzung – nicht nur für die Beschenkten, sondern auch für die Umwelt. Dieser Umweltbezug macht auch Secondhand-Produkte attraktiv. Sprechen Sie dies bei der Geschenkübergabe ruhig offen an, auch wenn es sich noch etwas ungewohnt anfühlt. Es gibt keinen Grund, sich für umweltfreundliche Geschenke zu schämen. Bei elektronischen Produkten (IKT) gibt es auch die Möglichkeit, generalüberholte Secondhand-Ware mit Garantie zu erhalten ("refurbished"). Im Gegensatz zum Geschenk selbst hat die Verpackung nur eine sehr geringe Umweltrelevanz. Aber auch hier kann man ein Zeichen setzen: Verpacken Sie Geschenke in wiederverwendbaren und bereits im Haushalt vorhandenen Schachteln, Taschen, Beuteln, Tüchern oder mit schon mal benutztem Geschenkpapier. Beim Kauf von neuem Geschenkpapier achten Sie auf den Blauen Engel . Wenn Sie die Geschenke vorsichtig auspacken, können Sie dieses wiederverwenden. Kaputtes Geschenkpapier wird im Altpapier (Blaue Tonne) entsorgt. Leckere Festtagsgerichte ohne Fleisch: Traditionelle Weihnachtsessen sind oft sehr fleisch- oder fischlastig. Probieren Sie doch mal (neue) vegetarische oder vegane Leckereien an den Feiertagen aus. Denn eine Weihnachtsgans hat zum Beispiel einen größeren CO 2 -Fußabdruck als ein Weihnachtsbaum. Gesund ist eine pflanzenbasierte Ernährung ebenfalls. Achten Sie beim Einkauf möglichst auf das Bio-Siegel und planen Sie den Essensbedarf vor dem Einkauf, damit es nach dem Festessen keine Reste gibt bzw. vorhandene Essensreste noch vor dem Verderben aufgegessen werden können. Umweltfreundlich reisen: Weihnachtszeit ist auch Reisezeit. Nutzen Sie möglichst Bus und Bahn auf der Fahrt zu Verwandten und Freunden oder bilden Sie Fahrgemeinschaften . Geschenke lassen sich gegebenenfalls auch vorab per Post verschicken, so dass das Reisegepäck handlich bleibt. Weihnachtsbäume aus der Nähe: Der ökologische Fußabdruck von Weihnachtsbäumen ist relativ gering und hängt stark vom Einzelfall ab. Dies gilt auch für den Vergleich der Umweltbelastung von natürlichen gegenüber künstlichen Weihnachtsbäumen. Als Daumenregeln für natürliche Bäume können gelten: möglichst in der Nähe gewachsen, ohne Pestizide angebaut und an einer fußläufigen Verkaufsstelle eingekauft. Bei künstlichen Bäumen gilt: möglichst viele Jahre nutzen. Auf was Sie sonst noch beim Kauf eines Weihnachtsbaumes achten können, haben wir Ihnen im UBA -Umwelttipp Weihnachtsbäume zusammengestellt. Beleuchtung mit LED, effizient und bedarfsgerecht: Lange Lichterketten oder Lichtfiguren mit Glühlämpchen können Stromfresser sein. Das belastet nicht nur die Haushaltskasse, sondern auch die Umwelt. Verwenden Sie deshalb Lichterketten mit LED-Lämpchen. Diese verbrauchen weniger Strom und halten länger. Noch mehr Energie können Sie sparen, wenn Sie die Weihnachtsbeleuchtung bedarfsgerecht an- und ausmachen. Schalten Sie diese bei Abwesenheit, (hellem) Tageslicht oder nachts aus, insbesondere dann, wenn die Beleuchtung auch den Schlafbereich anderer Menschen erhellt. Eine Zeitschaltuhr erlaubt ein bequemes An- und Abschalten. Verwenden Sie auf alle Fälle netzbetriebene Weihnachtsbeleuchtung mit Stromkabel, da die Herstellung und Entsorgung von Batterien und Akkus die Umwelt belasten. Nicht zuletzt empfiehlt es sich auch beim Aufhängen von Weihnachtsbeleuchtung dem Motto "Weniger ist mehr" zu folgen. Weitere Tipps zur Weihnachtsdekoration: Nur bleifreies Lametta verwenden: Leider gibt es noch immer bleihaltiges Lametta, wenn auch nur noch selten. Es ist am höheren Gewicht und an der Bezeichnung "Staniol" zu erkennen. Wenn das Staniol-Lametta beim Abschmücken nicht vollständig vom Baum entfernt wird, gelangt das Blei in die Kompostier- oder Verbrennungsanlagen und von dort in die Umwelt. Deshalb sind nur die Alternativen aus Kunststoff oder Stroh und Holz empfehlenswert. Wer noch bleihaltiges Lametta zu Hause hat, sollte es als Sonderabfall und nicht im normalen Hausmüll entsorgen. Übrigens: Das Blei überträgt sich beim Anfassen nicht auf die Haut, da es ummantelt ist. Duftöle und Räucherkerzen von Kindern fernhalten: Duft- und Lampenöle sowie Räucherkerzen können beim Verbrennen Schadstoffe entwickeln. Daher gilt hier: ausreichend lüften. In Haushalten mit Kleinkindern sollten farbige, wohlriechende Lampenöle weggeschlossen oder erst gar nicht eingekauft werden, da diese für Kinder durch Verschlucken gefährlich werden können. Kerzenruß reduzieren: Für viele Menschen sind echte Kerzen schöner und stimmungsvoller. Aber beim Abbrennen von Kerzen entstehen Stickstoffoxide und Ruß. Um die Konzentration in der Raumluft nicht zu hoch werden zu lassen, ist ausreichendes Lüften erforderlich. Am besten, während die Kerzen aus sind. Denn die Kerzen sollten nicht in der Zugluft stehen, weil sie dann stärker rußen. Was Sie sonst noch tun können: Weihnachtszeit ist auch "Spendenzeit": Beachten Sie unsere Umwelttipps zu Spenden für den Umwelt- und Klimaschutz . Beachten Sie auch unsere weiteren Umwelttipps z. B. zu Klima- und umweltfreundliche Ernährung , Bus und Bahn fahren , Onlineshopping oder Second Hand, teilen, tauschen, leihen .
Für die Herstellung der Geräte werden große Mengen von Energie und Rohstoffen gebraucht. Moderne Geräte enthalten eine Vielzahl an unterschiedlichen Stoffen, einige davon stammen aus Konfliktregionen, einige sind umwelt- und/oder gesundheitsschädlich. In Deutschland werden jedes Jahr rund 2 Millionen Tonnen Elektrogeräte verkauft. Etwa die gleiche Menge fällt jedes Jahr als Elektroschrott an, aber nur rund 800.000 Tonnen davon werden korrekt entsorgt – weniger als die Hälfte. Viele Geräte landen bei illegalen Schrottsammlungen in Ländern mit niedrigen Umweltstandards. Zu Elektro(nik)geräten zählen vereinfacht gesagt alle Dinge, die mit elektrischer Energie betrieben werden, z. B.: Haushaltsgeräte (Föhn, Kühlschrank) IT- und Telekommunikationsgeräte (PC, Telefon, Steckernetzteile) Lampen Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte (Spielkonsolen, E-Bikes) Altgeräte werden bei öffentlich-rechtlichen Entsorgern (z. B. an Wertstoffhöfen) kostenlos angenommen. Einige öffentlich-rechtliche Entsorger bieten auch die Abholung von großen Geräten und/oder die Entsorgung am Schadstoffmobil an. Große Händler (z. B. Elektrofachmärkte, Baumärkte, Online-Händler, ab dem 01.07.2022 aber auch Lebensmittelmärkte und Discounter, die Geräte anbieten) müssen Altgeräte zurücknehmen: große Geräte beim Kauf eines Neugerätes, kleine Geräte unter 25 cm grundsätzlich. Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht. Kaufen Sie langlebige Geräte, die Sie wirklich brauchen und lange nutzen. Geht ein Gerät kaputt, muss das nicht das Ende sein: Informieren Sie sich über Reparaturmöglichkeiten, zum Beispiel unter: www.reparatur-initiativen.de Geben Sie funktionstüchtige Geräte, die Sie nicht mehr nutzen, in vertrauenswürdige Hände ab – an Freunde, Bekannte oder ein Sozialkaufhaus. Verwertungsmöglichkeiten für Ihr Handy finden Sie unter: www.handysammelcenter.de Ist ein Gerät endgültig nicht mehr zu gebrauchen, entsorgen Sie es bitte richtig! So leisten Sie einen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung. Nutzen Sie für die Entsorgung Ihrer Altgeräte ausschließlich die Angebote des öffentlich-rechtlichen Entsorgers oder die Rücknahme im Handel. Sowohl die Sammlung per Postwurfzettel als auch die Mitnahme von Geräten, die zur Abholung bereitgestellt wurden, ist nicht gestattet. Entfernen Sie vor der Entsorgung herausnehmbare Batterien und Akkus. Die Energiespeicher werden separat am Wertstoffhof, Schadstoffmobil oder im Handel gesammelt. Achten Sie darauf, Ihre persönlichen Daten von Festplatten und Ähnlichem zu löschen, bevor Sie diese entsorgen. Auch kleine Elektro- oder Elektronik-Altgeräte gehören nicht in die heimischen Abfalltonnen. Hierdurch gehen wertvolle Rohstoffe verloren. Stand: 20.02.2020
Entsorgungsunternehmen berichten vermehrt von Bränden in Abfallentsorgungsanlagen, welche auf eine fehlerhafte Sammlung und Entsorgung von lithiumhaltigen Batterien und Akkus (LIB) bzw. batteriehaltigen Elektroaltgeräten zurückgeführt werden. Betroffen sind u.a. Abfallströme wie Verpackungsabfall, Restabfall, Sperrmüll, Elektroaltgeräte und Altpapier. In Verbindung mit zunehmenden Verkaufs- und Abfallmengen an LIB steht die korrekte Zuführung zur Entsorgung im Fokus und verschiedene Akteure fordern eine Pfandpflicht für LIB. Das Gutachten untersucht, ob die Einführung einer Pfandpflicht auf LIB, ein geeignetes Instrument ist, um LIB in die korrekten Entsorgungspfade zu lenken, Brandereignisse entlang der Entsorgungskette zu reduzieren sowie Sammelmengen von Altbatterien zu steigern. Zudem werden weitere (alternative) Maßnahmen zur Fortentwicklung der Sammlung von LIB ausgeführt. Veröffentlicht in Texte | 60/2023.
Im Rahmen der generell durch das KrWG geregelten Produktverantwortung existieren für bestimmte Abfallströme spezielle rechtliche Regelungen zur Erfassung und umweltverträglichen Entsorgung (bspw. für Verpackungen, Batterien, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altfahrzeuge). Diese Regelungen verpflichten die Hersteller, Erfassungssysteme für die Entsorgung der entsprechenden Abfälle einzurichten und bestimmte Verwertungs- und teilweise Erfassungsquoten zu erreichen. Im Rahmen des Forschungsprojektes wurde überprüft, ob und wie bei weiteren Abfallströmen - vor allem Altreifen und Alttextilien - durch eine verbesserte Erfassung und Verwertung Ressourcenschonungs- und Umweltentlastungspotenziale realisiert werden können. Darüber hinaus existieren weitere Abfallströme, bei denen zu vermuten ist, dass die gegenwärtigen Regelungen nicht ausreichen, um das in diesen Abfallströmen innewohnende Recyclingpotenzial auszuschöpfen. Als derartige Abfallströme wurden Sperrmüll, Matratzen, Möbel, Teppiche, Kunstrasen und Windeln identifiziert. Das Vorhaben hat die Abfallströme hinsichtlich der Praxis der Erfassung und Verwertung untersucht, Hemmnisse einer ressourcenschonenden Abfallbewirtschaftung aufgezeigt und Maßnahmen abgeleitet, um die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling dieser Abfallströme zu verbessern. Dabei sind in einem ersten Schritt die Stoffströme der benannten Abfallarten hinsichtlich des Aufkommens und der genutzten Entsorgungswege analysiert worden. Hierfür wurden Statistiken und Sekundärquellen gesichtet und Befragungen durchgeführt. In einem zweiten Schritt sind die identifizierten Entsorgungswege hinsichtlich ökologischer, einschließlich der Schadstoffaspekte und Ressourcenschonungspotenziale, sowie ökonomischer Kriterien bewertet worden. Aus dieser Bewertung sind Schlussfolgerungen und Maßnahmen abgeleitet worden, welche die Verwertung der einzelnen Abfallströme im Sinne einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft verbessern können. Anhand verschiedener Kriterien wurden die Maßnahmen priorisiert. Die Ergebnisse des Vorhabens wurden in drei Fachgesprächen mit den in die einzelnen Abfallströme involvierten Akteuren diskutiert. Quelle: Forschungsbericht
Wohin mit dem Elektroschrott? Alte Elektrogeräte richtig entsorgen schont Ressourcen und Umwelt So entsorgen Sie Ihren Elektroschrott richtig Entsorgen Sie Elektrogeräte nie im Hausmüll, Verpackungsmüll, Sperrmüll oder Metallschrott. Entsorgen Sie alte Elektrogeräte oder Geräteteile kostenlos auf dem Wertstoffhof oder im Handel, sowie – wenn es die Kommune anbietet – über die kommunale Abholung oder Altgeräte-Sammelcontainer im öffentlichen Raum. Große Elektroaltgeräte wie Fernseher oder Kühlschrank können Sie beim Neukauf eines gleichen Geräts kostenfrei zurückgeben – das gilt auch für (Online-)Käufe mit Lieferung. Entnehmen Sie vor der Entsorgung die Batterien aus Geräten – soweit möglich – und entsorgen Sie diese getrennt vom Gerät über Batteriesammelboxen. Weitere Informationen über das richtige Entsorgen von Elektroaltgeräten erhalten Sie über die Kampagne "E-Schrott einfach & richtig entsorgen" . Umweltfreundliche Alternative vor der Entsorgung: Verkaufen oder verschenken Sie noch funktionierende Geräte. Prüfen Sie bei defekten Geräten, ob eine Reparatur möglich ist. Gewusst wie Egal ob Waschmaschine, Fernseher, Handy oder Fernbedienung – alle Elektroaltgeräte enthalten wertvolle und andere Rohstoffe. Durch die richtige Entsorgung können sie recycelt werden. Das trägt zu Sicherung der Rohstoffversorgung in Deutschland bei und schont Umwelt und Klima . Elektroaltgeräte nie in den Hausmüll: Das Gesetz bestimmt, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu sammeln sind. Dies bedeutet, dass Elektroaltgeräte keinesfalls über den Hausmüll (Restmüll, Sperrmüll, gelbe Tonne/ gelber Sack, usw.) oder Metallschrott entsorgt werden dürfen. Insbesondere falsch entsorgte batteriehaltige Altgeräte und lose Batterien sorgen immer wieder für schwere Brände in Entsorgungsunternehmen und schaden Mensch und Umwelt. Kommunale Sammelstellen: Nutzen Sie kostenfreie kommunale Sammelstellen wie Wertstoffhöfe. In manchen Kommunen gibt es zudem auch Schadstoffmobile, Sammelcontainer für Kleingeräte an öffentlichen Plätzen oder es wird eine Abholung neben der Sperrmüllabholung angeboten. Einige Kommunen bieten auch eine anmeldungspflichtige Abholung an der Haustür an (ggf. kostenpflichtig). Detaillierte Informationen erhalten Sie von Ihrer Kommune über das Internet, häufig auch über Abfallkalender oder über spezielle Stellen zur Abfallberatung. Sie können auch den Rückgabefinder für Altgeräte-Sammelstellen verwenden. Kennzeichnung für Elektrogeräte-Rücknahmestellen Quelle: Plan E Kennzeichnung für Batterie-Rücknahmestellen Quelle: Batterie Zurück Rücknahmestellen im Handel: Der Handel ist verpflichtet Elektroaltgeräte anzunehmen. Dabei gilt: Die Rücknahmepflicht gilt für stationären Handel, Onlinehandel und Versandhandel gleichermaßen. Achten Sie auch auf Sammelstellenkennzeichen. Wenn Sie diese Kennzeichnungen im Handel sehen, können Sie sich sicher sein, dass hier Altgeräte sowie auch Batterien abgegeben werden können. Es braucht keinen Kassenbon oder Kaufbeleg. Es ist egal, wo das Gerät ursprünglich gekauft wurde (ob im Geschäft, online oder im Ausland). (Kleinere) Einzelhändler oder auch Hersteller nehmen oft freiwillig kostenfrei Elektroaltgeräte zurück – fragen Sie am besten nach. Stationärer Handel - Kleine Elektrogeräte mit maximal 25 cm Kantenlänge (z.B. Rasierapparat, Uhren, Fernbedienung, Smartphones, Toaster, E-Zigaretten, (kabellose) Kopfhörer sowie deren Ladecase) können unkompliziert und kostenlos an vielen Stellen abgegeben werden. Es muss dabei kein neues Gerät gekauft werden. Zur Rücknahme verpflichtet sind Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mind. 400 m 2 (z. B. größere Elektrofachmärkte und zum Teil Baumärkte) und Händler von Lebensmitteln (z. B. Lebensmitteldiscounter, Supermärkte und Drogerien) mit einer Verkaufsfläche von mind. 800 m 2 , die mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Bei größeren Ketten finden Sie Sammelboxen für Elektrokleingeräte meist direkt im Eingangsbereich, an der Information oder im Bereich der Einpacktische. Stationärer Handel - Größere Elektrogeräte mit mehr als 25 cm Kantenlänge (z. B. Waschmaschine, Fernseher, Elektrorasenmäher, Gartengeräte, Drucker, Pedelec) können Sie beim Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart kostenfrei abgegeben werden. Oftmals nehmen die großen Elektrohändler aber auch aus Kulanz solche Geräte ohne Neukauf zurück – fragen Sie am besten nach. Online- und Versandhandel: Zur Rücknahme verpflichtet sind auch Online- und Versandhändler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m 2 bzw. Lebensmittelhändler die Elektrogeräte anbieten und deren gesamte Lager- und Versandfläche mindestens 800 m² beträgt – diese müssen kleine und größere Elektroaltgeräte ebenfalls zurücknehmen. Zum Beispiel kann ein kostenfreies Versandetikett bereitgestellt werden oder es besteht die Möglichkeit der (kostenlosen) Abholung. Abholung bei Lieferung: Wenn Sie sich ein neues Elektrogerät nach dem Kauf im Geschäft oder dem Onlinekauf nach Hause liefern lassen, haben Sie insbesondere bei größeren Geräten die Möglichkeit Ihr Altgerät bei Lieferung des neuen Geräts einfach mitnehmen lassen bzw. dieses zeitnah abholen zu lassen. Der Händler muss Sie grundsätzlich bei Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeiten der kostenlosen Altgeräterückgabe und kostenlosen Abholung des alten Geräts informieren und Sie nach Ihrer Absicht befragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät im Gegenzug mitgenommen bzw. abgeholt werden soll. Für "Wärmeüberträger" (z.B. Kühl- und Gefriergeräte, Wärmepumpentrockner, Klimageräte), "Bildschirmgeräte" (mit einer Oberfläche von größer 100 cm² z.B. Fernseher, Monitor, Laptop, Tablet) und Geräte größer 50 cm ("Großgeräte") müssen die Versandhändler eine kostenlose Abholung beim privaten Haushalt anbieten, diese kann zeitgleich oder zeitnah erfolgen. Achtung! An Schrottsammler und -händler, welche oft mit Postwurfsendungen werben, sollten keine Elektroaltgeräte abgegeben werden, denn diese dürfen in aller Regel keine Altgeräte sammeln. Es besteht die Gefahr einer nicht umweltgerechten Entsorgung im In- oder Ausland. Entfernen Sie Akkus, Batterien und Leuchtmittel: Vor der Rückgabe müssen Lampen (Leuchtmittel), Batterien und Akkus – soweit möglich und zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnehmbar – aus den Geräten entnommen und separat entsorgt werden, um etwaige Brandrisiken oder Quecksilberkontaminationen durch Beschädigungen beim weiteren Entsorgungsprozess zu vermeiden. Lampen sind ebenfalls getrennt als Elektroaltgeräte zu entsorgen. Batterien und Akkus sind anschließend zum Beispiel in den Batteriesammelboxen im Handel zu entsorgen. Sehen Sie auch unsere weiteren Tipps und Infos zum Umgang mit und zur Entsorgung von Batterien und Akkus . Achtung: Batterien oder Akkus müssen vor der Rückgabe des Altgeräts herausgenommen und getrennt, z.B. in Batterie-Sammelboxen, entsorgt werden. Löschen Sie persönliche Daten: Auf Smartphones, Tablets, Laptops, Festplatten, usw. werden personenbezogene Daten gespeichert. Diese sollten vor der Entsorgung gelöscht werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Verbraucher*innen selbst. Hilfestellung gibt es beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Von elektrischen Fernsehsesseln und blinkenden Schuhen – "untypische", "unsichtbare" oder "versteckte" Elektrogeräte: Alle Produkte, die einen Stecker, eine Batterie oder ein Kabel haben, sind in der Regel Elektrogeräte. Neben den altbekannten Elektrogeräten wie Waschmaschine, Smartphone und Toaster zählen auch viele Produkte zu Elektrogeräten, die auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen sind. Dies sind oft Produkte, die mit fest in das Produkt integrierten elektrischen (Zusatz-)Funktionen (z.B. Leucht-, Sound oder Ladefunktionen, Bluetooth) ausgestattet sind. Darunter fallen zum Beispiel Sessel, Sofas, Schränke oder Regale mit fest integrierter Beleuchtung oder Lautsprechern, elektronisch höhenverstellbare Tische, (blinkende) LED-Schuhe, singende Grußkarten, sprechendes Spielzeug, Bücher mit Geräuscheffekten, aber auch E-Zigaretten, Rauchmelder, E-Scooter oder Elektrofahrräder und Photovoltaikmodule. Auch diese Geräte dürfen nicht in den Hausmüll, sondern müssen wie oben beschrieben entsorgt werden. Alle Elektrogeräte sind an dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne direkt auf dem Produkt oder der Verpackung zu erkennen. Findet sich die durchgestrichene Abfalltonne auf dem alten Gerät, gehört es auf keinen Fall in die Hausmülltonne, sondern auf den Wertstoffhof oder zurück in den Handel. Was Sie noch tun können: Funktioniert das Gerät noch? Verkaufen Sie das Gerät z. B. über Kleinanzeigenbörsen oder nutzen Sie Gebraucht-Warenhäuser, Flohmärkte und Tauschbörsen. Vielleicht können auch Freunde oder Familienmitglieder Ihr nicht mehr benötigtes Gerät gebrauchen. So verlängern Sie die Lebensdauer Ihres Gerätes und leisten einen Beitrag zur Abfallvermeidung und zum Umweltschutz. Prüfen Sie, ob eine Reparatur möglich ist. So verlängern Sie die Lebensdauer Ihres Gerätes und sparen sich den Neukauf. Überlegen Sie, ob es beim Kauf wirklich ein Elektrogerät sein muss. Salz- und Pfeffermühlen gibt es auch ohne elektrische Funktion. Kinderschuhe müssen nicht blinken und Grußkarten nicht singen. Mechanische bzw. von Strom unabhängige Alternativen sind oftmals langlebiger, preisgünstiger und fast immer umweltfreundlicher. Achten Sie beim Neukauf auf Langlebigkeit und Reparierbarkeit. Wählen Sie vorzugsweise Produkte mit Netzbetrieb oder austauschbarem Akku. Für alle – egal ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene – die sich informieren und etwas zum Umweltschutz beitragen möchten , gibt es hier Informationen und Wissen zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und alten Batterien sowie auch Schulmaterial, mehrsprachige Flyer, Plakate, Videos etc.: Plan E "E-Schrott einfach & richtig entsorgen" Batterie Zurück Hintergrund Warum dürfen Altgeräte nicht einfach im Hausmüll entsorgt werden? In Elektrogeräten stecken wertvolle und teils seltene Rohstoffe, wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym. Wenn diese Rohstoffe recycelt und zurückgewonnen werden, schont das die natürlichen Ressourcen und das Klima. Außerdem enthalten Elektrogeräte mitunter auch gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche Stoffe, wie etwa Quecksilber in Energiesparlampen, klimaschädigende FCKW-haltige Kältemittel in Kühlgeräten oder Klimaanlagen oder brandgefährdende Komponenten wie Lithium-Batterien . Diese Stoffe dürfen nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen und werden deshalb im Entsorgungsprozess umweltgerecht behandelt und entweder recycelt, energetisch verwertet oder beseitigt. Bislang werden in Deutschland noch zu viele Altgeräte verbotenerweise im Hausmüll entsorgt oder gelangen möglicherweise in andere falsche Entsorgungspfade. Was passiert mit den Altgeräten? Die auf den richtigen Wegen gesammelten Elektroaltgeräte werden an zertifizierte Erstbehandlungsbetriebe übergeben, von denen es in Deutschland über 350 gibt. Diese prüfen zunächst, ob die Geräte ohne großen Aufwand zur Wiederverwendung vorbereitet und wieder in Umlauf gebracht werden können. Ist dies nicht möglich, werden die Elektroaltgeräte von Flüssigkeiten, Schadstoffen und schadstoffhaltigen Bauteilen entfrachtet. Die Altgeräte werden dabei teils in Bauteile vorzerlegt und mechanisch zerkleinert und anschließend, in einzelne Materialfraktionen getrennt und je nach Fraktion an Kunststoffrecycler, Hüttenwerke (z. B. Stahlwerke, Eisen- oder Kupferhütten) oder an andere Verwerter weitergegeben und recycelt oder energetisch verwertet. Elektroschrott-Aufkommen 2019 Quelle: Plan E Recycling-Kreislauf Durch einen hochwertigen Recyclingprozess gelangen bei der Entsorgung von Elektro-Altgeräten keinerlei Schadstoffe in die Umwelt und die darin enthaltenen Rohstoffe werden zurückgewonnen. Quelle: Plan E Durch einen hochwertigen Recyclingprozess gelangen bei der Entsorgung von Elektro-Altgeräten keinerlei Schadstoffe in die Umwelt und die darin enthaltenen Rohstoffe werden zurückgewonnen. Viele Wege führen zur richtigen E-Schrott-Entsorgung Quelle: Plan E Elektroschrott-Aufkommen 2019 Recycling-Kreislauf Viele Wege führen zur richtigen E-Schrott-Entsorgung Gesetzeslage: Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) hat Deutschland unter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten geregelt. Die wesentlichen Ziele des ElektroG sind: Gesundheit und Umwelt vor gefährlichen Stoffen schützen Vermeidung von Abfällen von Elektro und Elektronikgeräten Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) verringern Effizienz der Ressourcennutzung verbessern. In Deutschland wurde für die Entsorgung von Elektroaltgeräten die so genannte geteilte Produktverantwortung eingeführt. Dies bedeutet, dass wesentliche Pflichten zum einen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zum anderen bei den Herstellern von Elektro(nik)geräten liegen. Marktbeobachtung: Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 1.006.370 Tonnen Elektroaltgeräte gesammelt. Der weit überwiegende Teil waren Altgeräte aus privaten Haushalten im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ca. 926.719 Tonnen). Das entspricht 11,1 Kilogramm pro Einwohner und Jahr. Die restlichen Mengen (ca. 79.651 Tonnen) kamen von anderen Nutzern wie Unternehmen oder Behörden. Mit dem Jahr 2019 erhöhte sich die Mindestsammelquote von vormals 45 auf 65 Prozent. Diese neue Sammelquote wurde mit 38,6 Prozent deutlich verfehlt. Weitere Informationen finden Sie unter: Elektroaltgeräte ( UBA -Themenseite) Elektro- und Elektronikaltgeräte (Daten zur Umwelt)
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