tozero is committed to its mission to truly bring lithium-ion battery waste to zero. With its novel hydrometallurgical (i.e. wet chemical)battery recycling approach, it can maximize the recovery of critical raw materials (lithium, nickel, cobalt, manganese, and graphite)from both lithium-ion batteries that have reached their end of life, and scrap created during the production of new batteries.Proven on a daily basis in an operational pilot plant (commissioned in July 2023) close to Munich, Germany, tozero already now fulfillsthe recovery rates for critical raw materials from lithium-ion battery waste required by the recently enforced EU Battery Directive for2027 and 2031 and established itself as one of the leading battery recycling startups in Europe. In addition, the use of less aggressivechemicals than competitors and a mostly closed circular production process reduces the carbon footprint for batteries using tozero’srecycled material compared to batteries using mined materials by up to 80%.Considering an initial pre-seed funding of EUR 3.5mn in 2022, receiving the EIC grant would allow to significantly accelerate tozero´sscale up to industry-scale commercialization and bridge the gap for the next funding round. First, this includes additional funds fromthe EIC for the purchasing and in-house optimization of chemical reactors tailored to the innovative hydrometallurgical process oftozero. Second, it allows us to largely automate our processing and prepare for industry-scale processing. Third, it supports in thecreation of a full lifecycle assessment that is required to officially accredit our CO2e savings and helps to identify the largest lever tofurther reduce our environmental footprint. All three aspects combined allow to reach an industrial scale proof of our operations andunlock a large equity financing round in 2026.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG , soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle dieser Anforderungen ist, gem. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG), u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien genannt: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG). Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die erste solche Strategie soll bis zum 16.07.2022 erstellt werden.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 1 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Entfernbarkeit von Batterien und Akkus Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG reguliert die Verwendung von Batterien und Akkus. In Deutschland exis- tiert das sogenannte “Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)” (20. Oktober 2015; BGBl. I S. 1739). Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte in nationales Recht um. In Hinblick auf die Produktkonzeption findet sich in §4 des ElektroG eine Regelung zur Entfernbarkeit von Batterien: „§ 4 Produktkonzeption (1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbeson- dere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die voll- ständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind mög- lichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent- nommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatte- rien und Altakkumulatoren problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal ent- nommen werden können. (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstel- lungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt- schutz oder auf Sicherheitsvorschriften. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwi- schen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich sind.“ *** WD 8 - 3000 - 027/17 (22.06.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Das Gesetz trat erstmalig im Jahr 2009 in Kraft und wurde 2021 aktualisiert (BattG2). Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus müssen sich nun bei der stiftung elektro-altgeräte register (EAR) registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die registrierten Hersteller werden im Internet veröffentlicht. Vertreiber von Batterien und Akkus nicht registrierter Hersteller gelten selbst als Hersteller. D.h. der Vertreiber unterliegt in diesem Fall sowohl der Registrierungspflicht als auch den Entsorgungspflichten der Hersteller. Seit 2016 gilt eine Mindestsammelquote von 45 % für Gerätebatterien. Bei den Fahrzeug- und Industriebatterien bleiben die bewährten Rücknahmestrukturen erhalten. Vertreiber von Starterbatterien für Fahrzeuge sind verpflichtet, ein Pfand von 7,50 € zu erheben, wenn beim Kauf einer neuen Starterbatterie nicht zeitgleich eine gebrauchte zurückgegeben wird. Batterien können gefährliche Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten. Deshalb sind sie getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. So sind Verbraucherinnen und Verbraucher gesetzlich dazu verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus vom Hausmüll getrennt über die Sammelstellen des Handels (überall wo Batterien verkauft werden) und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurückzugeben, z.B. Recyclinghöfe und Schadstoffsammelstellen der BSR. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Umweltbundesamt stiftung elektro-altgeräte register Berliner Stadtreinigungsbetriebe
<p>Umwelt- & Klimaschutz schafft krisenfestere Wertschöpfungsketten</p><p>Das ist die Botschaft einer virtuellen Podiumsdiskussion von UBA, OECD und UNEP. Hintergrund sind aktuelle Debatten zur Krisenanfälligkeit globaler Wertschöpfungsketten und zur rechtlichen Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten international tätiger Unternehmen. Herausgehoben wurde die Notwendigkeit, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte besser zu verzahnen.</p><p>Umweltzerstörung und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawandel#alphabar">Klimawandel</a> treffen auch die Wirtschaft und die internationalen Warenströme. Schäden an Infrastrukturen durch zunehmende Extremwetterereignisse und Meeresspiegelanstieg, Veränderungen bei landwirtschaftlichen Erträgen oder anhaltendes Niedrigwasser in Flüssen etwa durch häufigere und intensivere sommerliche Dürren können die Lieferketten deutscher Unternehmen zum Erliegen bringen.</p><p>Wie Unternehmen innerhalb ihrer Lieferketten selbst einen Beitrag zum Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> leisten können, war Thema der virtuellen Podiumsdiskussion „Building environmental resilience and responding to global crises through supply chain due diligence” mit rund 250 Teilnehmenden. Die Veranstaltung fand als Side-Event im Rahmen des diesjährigen “Global Forum on Responsible Business Conduct” der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/o?tag=OECD#alphabar">OECD</a>) statt. </p><p>Christoph Töpfer vom Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>) wies in einem Kurzvortrag auf die sektorübergreifende Notwendigkeit hin, Umweltauswirkungen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stärker zu berücksichtigen. Dabei wies er auch auf aktuelle UBA-Forschungsergebnisse zur Umsetzung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltbezogene-sorgfaltspflichten">umweltbezogener Sorgfaltspflichten</a> und zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/environmental-criticality-of-raw-materials">ökologischen Kritikalität von Rohstoffen</a> hin. Außerdem stellte er dem internationalen Publikum eine Maßnahme aus der neuen <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rohstoffstrategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=8">Rohstoffstrategie der Bundesregierung</a> vor, mit der das Bundesumweltministerium die Entwicklung eines internationalen Leitfadens für umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten initiieren will (Maßnahme 15). Die Umsetzung der Maßnahme soll in enger Zusammenarbeit mit der OECD erfolgen. </p><p>Weitere Beiträge gab es zu folgenden Themen:</p><p>In Abschlussstatements von Arnold Kreilhuber (Umweltprogramm der Vereinten Nationen (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UNEP#alphabar">UNEP</a>), Director Law Division) und Cristina Tébar-Less (OECD, Acting Head, Centre for Responsible Business Conduct) wurde auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit von Kooperationen zwischen den internationalen Organisationen, aber auch mit nationalen Akteuren verwiesen. OECD und UNEP planen aktuell weitere Arbeiten zu den Umweltauswirkungen in den Wertschöpfungsketten ausgewählter Branchen. </p><p>Auf europäischer Ebene hatte Justizkommissar Didier Reynders kürzlich eine Regulierungsinitiative der Europäischen Kommission für Sorgfaltspflichten von Unternehmen angekündigt. Zudem bestehen Schnittmengen zur Umsetzung der europäischen Konfliktmineralienverordnung, aktuellen Arbeiten der Europäischen Kommission zur Novellierung der Batterierichtlinie und Initiativen zu entwaldungsfreien Lieferketten. In Deutschland werden aktuell Eckpunkte für ein nationales Lieferkettengesetz erarbeitet. </p>
Vollzugshilfen zur Umsetzung der Marktüberwachung bei den abfallrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften für Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Verpackungen in Sachsen-Anhalt Anhang II zum Handbuch Leitfaden zur Marktüberwachung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Batteriegesetzes Bearbeitungsstand: 24.11.2016 Anhang II – Leitfaden – BattG Bearbeitungstand: 24.11.2016 2 Anhang II – Leitfaden – BattG Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.6 5.7 5.8 5.8.1 5.8.2 5.8.3 5.9 6 7 Einführung und Zielstellung ...................................................................................... 5 Abkürzungen ............................................................................................................ 5 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 5 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 9 Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ...................... 9 Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren.................... 9 Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates....................................... 9 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) ......................................................................................... 10 Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) ............................. 11 Überwachung ......................................................................................................... 11 Verkehrsverbote ..................................................................................................... 12 Anzeigepflichten ..................................................................................................... 12 Rücknahmepflichten ............................................................................................... 17 Hersteller ................................................................................................................ 17 Vertreiber................................................................................................................ 18 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien .......................................................................... 18 Kennzeichnungspflichten ........................................................................................ 19 Symbol „Durchgestrichene Mülltonne“ .................................................................... 19 Zeichen für Schadstoffgehalte ................................................................................ 19 Kapazitätsangaben ................................................................................................. 19 Hinweispflichten ...................................................................................................... 21 Verwertung und Beseitigung ................................................................................... 22 Wirtschaftsakteure .................................................................................................. 23 Hersteller ................................................................................................................ 23 Vertreiber................................................................................................................ 24 Entsorger ................................................................................................................ 24 Praktische Vorgehensweise bei der Überwachung – Hinweise zur Verwendung der Checklisten .................................................................................. 25 Anhaltspunkte für Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben ............................ 26 Quellenverzeichnis ................................................................................................. 28 Bearbeitungstand: 24.11.2016
In Zusammenarbeit mit den Projektpartnern Saubermacher und MAGNA STEYR Battery Systems ist ein Recyclingprozess mit dem Namen LIBRES entwickelt worden, der speziell für Lithium-Ionen-Batterien aus dem Elektromobilitätssektor ausgerichtet wurde. Im Zuge des Recyclingprozesses müssen einige Herausforderungen wie die rechtliche Lage, Sicherheitsaspekte und eine effektive und effiziente Prozessgestaltung für verschiedene Arten von LIB (Lithium-Ionen-Batterien) gemeistert werden. Im Besonderen werden die Batterierichtlinie, die österreichische Batterieverordnung, die Verordnung zur Berechnung der Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und das ADR mit in Betracht gezogen. Die Recyclingquote, beziehungsweise die Recyclingeffizienz wird nach den gesetzlichen Vorgaben für den LIBRES Prozess berechnet. Grob zusammen gefasst, besteht das Recyclingverfahren aus einer Kombination von mechanischen Aufbereitungsverfahren mit hydro- und pyrometallurgischen Aufbereitungsschritten. Des Weiteren befasst sich dieses Projekt mit dem aktuellen Trend zur E-mobilität und der tatsächlich anfallenden Abfallmenge an LIB, sowie dem erfassen, bewerten und vermeiden von Sicherheitsproblematiken, welche während der Entwicklung des Prozessablaufes entstehen können.
Neues Batteriegesetz stärkt Hersteller-Produktverantwortung Batterien und Akkus gehören zum alltäglichen Leben. Ob in MP3-Playern, Laptops und Mobiltelefonen, Taschenlampen, Hörgeräten oder Autos - sie sind nicht mehr wegzudenken. Am 1. Dezember 2009 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in Kraft und löst die geltende Batterieverordnung ab. Damit startet auch das BattG-Melderegister für die Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren. Zu den neuen Aufgaben des Umweltbundesamtes ( UBA ) gehören die Führung eines zentralen elektronischen Melderegisters für Batteriehersteller und die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist. Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie um und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Die wesentlichen Änderungen des Batteriegesetzes sind: Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen. Die Erweiterung des Quecksilberverbots um ein Cadmiumverbot bedeutet verringerte Umweltbelastungen, stärkt aber auch den Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Etwa 380.000 Tonnen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien wurden im Jahr 2008 in den Verkehr gebracht. Die Vertreiber sind weiterhin verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Neu sind verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien. Das Gemeinsame Rücknahmesystem wie auch die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen bis 2012 eine Sammelquote von 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von 45 Prozent gewährleisten. 2008 haben die drei größten deutschen Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 41 Prozent erreicht. Damit stagniert der Wert auf dem Niveau von 2007. Weitere Bemühungen sind erforderlich, um die Sammelquote bis 2016 zu steigern, denn neben den Schwermetallen dürfen auch Nickel, Zink und Lithium sowie deren Verbindungen nicht in den Hausmüll gelangen. Erstens kann von Ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Zweitens handelt es sich um wertvolle Ressourcen, die nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher können Altbatterien weiterhin im Handel zurückgeben. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien und -akkus stehen überall dort bereit, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten.
The objective of this work was to provide updated information on the development of the potentialimpact of heavy metal containing batteries on municipal waste and battery recycling processes followingtransposition of the new EU Batteries Directive 2006/66/EC. A representative sample of 146 differenttypes of commercially available dry and button cells as well as lithium-ion accumulators for mobilephones were analysed for their mercury (Hg)-, cadmium (Cd)- and lead (Pb)-contents. The methods usedfor preparing the cells and analysing the heavy metals Hg, Cd, and Pb were either developed during a formerstudy or newly developed. Several batteries contained higher mass fractions of mercury or cadmiumthan the EU limits. Only half of the batteries with mercury and/or lead fractions above the markingthresholds were labelled. Alkaline-manganese mono-cells and Li-ion accumulators, on average, containedthe lowest heavy metal concentrations, while zinc-carbon batteries, on average, contained thehighest levels.Quelle: Waste Management 34 (2014) 156-161
The objective of this work was to provide updated information on the development of the potentialimpact of heavy metal containing batteries on municipal waste and battery recycling processes followingtransposition of the new EU Batteries Directive 2006/66/EC. A representative sample of 146 differenttypes of commercially available dry and button cells as well as lithium-ion accumulators for mobilephones were analysed for their mercury (Hg)-, cadmium (Cd)- and lead (Pb)-contents. The methods usedfor preparing the cells and analysing the heavy metals Hg, Cd, and Pb were either developed during a formerstudy or newly developed. Several batteries contained higher mass fractions of mercury or cadmiumthan the EU limits. Only half of the batteries with mercury and/or lead fractions above the markingthresholds were labelled. Alkaline-manganese mono-cells and Li-ion accumulators, on average, containedthe lowest heavy metal concentrations, while zinc-carbon batteries, on average, contained thehighest levels.<BR>Quelle: ©2013 Elsevier Ltd. All rights reserved
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| Bund | 11 |
| Land | 5 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
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| Förderprogramm | 7 |
| Text | 7 |
| unbekannt | 3 |
| License | Count |
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| geschlossen | 10 |
| offen | 7 |
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| Deutsch | 12 |
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