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Mit „Spannung” erwartet: Das BattG-Melderegister geht online

Neues Batteriegesetz stärkt Hersteller-Produktverantwortung Batterien und Akkus gehören zum alltäglichen Leben. Ob in MP3-Playern, Laptops und Mobiltelefonen, Taschenlampen, Hörgeräten oder Autos - sie sind nicht mehr wegzudenken. Am 1. Dezember 2009 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in Kraft und löst die geltende Batterieverordnung ab. Damit startet auch das BattG-Melderegister für die Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren. Zu den neuen Aufgaben des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) gehören die Führung eines zentralen elektronischen Melderegisters für Batteriehersteller und die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist. Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie um und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Die wesentlichen Änderungen des Batteriegesetzes sind: Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen. Die Erweiterung des Quecksilberverbots um ein Cadmiumverbot bedeutet verringerte Umweltbelastungen,  stärkt aber auch den Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Etwa 380.000 Tonnen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien wurden im Jahr 2008 in den Verkehr gebracht. Die Vertreiber sind weiterhin verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Neu sind verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien. Das Gemeinsame Rücknahmesystem wie auch die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen bis 2012 eine Sammelquote von 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von 45 Prozent gewährleisten. 2008 haben die drei größten deutschen Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 41 Prozent erreicht. Damit stagniert der Wert auf dem Niveau von 2007. Weitere Bemühungen sind erforderlich, um die Sammelquote bis 2016 zu steigern, denn neben den Schwermetallen dürfen auch Nickel, Zink und Lithium sowie deren Verbindungen nicht in den Hausmüll gelangen. Erstens kann von Ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Zweitens handelt es sich um wertvolle Ressourcen, die nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher können Altbatterien weiterhin im Handel zurückgeben. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien und -akkus stehen überall dort bereit, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten.

Survey of mercury, cadmium and lead content of household batteries

The objective of this work was to provide updated information on the development of the potentialimpact of heavy metal containing batteries on municipal waste and battery recycling processes followingtransposition of the new EU Batteries Directive 2006/66/EC. A representative sample of 146 differenttypes of commercially available dry and button cells as well as lithium-ion accumulators for mobilephones were analysed for their mercury (Hg)-, cadmium (Cd)- and lead (Pb)-contents. The methods usedfor preparing the cells and analysing the heavy metals Hg, Cd, and Pb were either developed during a formerstudy or newly developed. Several batteries contained higher mass fractions of mercury or cadmiumthan the EU limits. Only half of the batteries with mercury and/or lead fractions above the markingthresholds were labelled. Alkaline-manganese mono-cells and Li-ion accumulators, on average, containedthe lowest heavy metal concentrations, while zinc-carbon batteries, on average, contained thehighest levels.Quelle: Waste Management 34 (2014) 156-161

Transport of perfluoroalkyl acids in a water-saturated sediment

The objective of this work was to provide updated information on the development of the potentialimpact of heavy metal containing batteries on municipal waste and battery recycling processes followingtransposition of the new EU Batteries Directive 2006/66/EC. A representative sample of 146 differenttypes of commercially available dry and button cells as well as lithium-ion accumulators for mobilephones were analysed for their mercury (Hg)-, cadmium (Cd)- and lead (Pb)-contents. The methods usedfor preparing the cells and analysing the heavy metals Hg, Cd, and Pb were either developed during a formerstudy or newly developed. Several batteries contained higher mass fractions of mercury or cadmiumthan the EU limits. Only half of the batteries with mercury and/or lead fractions above the markingthresholds were labelled. Alkaline-manganese mono-cells and Li-ion accumulators, on average, containedthe lowest heavy metal concentrations, while zinc-carbon batteries, on average, contained thehighest levels.<BR>Quelle: ©2013 Elsevier Ltd. All rights reserved

Umwelt- & Klimaschutz schafft krisenfestere Wertschöpfungsketten

Umwelt- & Klimaschutz schafft krisenfestere Wertschöpfungsketten Das ist die Botschaft einer virtuellen Podiumsdiskussion von UBA, OECD und UNEP. Hintergrund sind aktuelle Debatten zur Krisenanfälligkeit globaler Wertschöpfungsketten und zur rechtlichen Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten international tätiger Unternehmen. Herausgehoben wurde die Notwendigkeit, Umweltschutz und Achtung der Menschenrechte besser zu verzahnen. Umweltzerstörung und ⁠ Klimawandel ⁠ treffen auch die Wirtschaft und die internationalen Warenströme. Schäden an Infrastrukturen durch zunehmende Extremwetterereignisse und Meeresspiegelanstieg, Veränderungen bei landwirtschaftlichen Erträgen oder anhaltendes Niedrigwasser in Flüssen etwa durch häufigere und intensivere sommerliche Dürren können die Lieferketten deutscher Unternehmen zum Erliegen bringen. Wie Unternehmen innerhalb ihrer Lieferketten selbst einen Beitrag zum Umwelt- und ⁠ Klimaschutz ⁠ leisten können, war Thema der virtuellen Podiumsdiskussion „Building environmental resilience and responding to global crises through supply chain due diligence” mit rund 250 Teilnehmenden. Die Veranstaltung fand als Side-Event im Rahmen des diesjährigen “Global Forum on Responsible Business Conduct” der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (⁠ OECD ⁠) statt. Christoph Töpfer vom Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) wies in einem Kurzvortrag auf die sektorübergreifende Notwendigkeit hin, Umweltauswirkungen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stärker zu berücksichtigen. Dabei wies er auch auf aktuelle UBA-Forschungsergebnisse zur Umsetzung umweltbezogener Sorgfaltspflichten und zur ökologischen Kritikalität von Rohstoffen hin. Außerdem stellte er dem internationalen Publikum eine Maßnahme aus der neuen Rohstoffstrategie der Bundesregierung vor, mit der das Bundesumweltministerium die Entwicklung eines internationalen Leitfadens für umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten initiieren will (Maßnahme 15). Die Umsetzung der Maßnahme soll in enger Zusammenarbeit mit der OECD erfolgen. Weitere Beiträge gab es zu folgenden Themen: zu einem kürzlich erschienenen Unternehmensleitfaden des japanischen Umweltministeriums (Naomi Sugo), zur Rolle von Umweltaspekten in bestehenden OECD-Dokumenten (Louis Marechal, OECD), zur Frage wie Covid-19 nationale Umwelt- und Sozialpolitiken ausbremsen kann (Sara Seck, Dalhousie University), zu den Ansätzen der BMW Group für nachhaltiges Lieferkettenmanagement (Niels Angel) sowie zu den Bewertungsmaßstäben für nachhaltige Investitionen bei der französischen Großbank BNP Paribas (Helena Vines Fiestas). In Abschlussstatements von Arnold Kreilhuber (Umweltprogramm der Vereinten Nationen (⁠ UNEP ⁠), Director Law Division) und Cristina Tébar-Less (OECD, Acting Head, Centre for Responsible Business Conduct) wurde auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit von Kooperationen zwischen den internationalen Organisationen, aber auch mit nationalen Akteuren verwiesen. OECD und UNEP planen aktuell weitere Arbeiten zu den Umweltauswirkungen in den Wertschöpfungsketten ausgewählter Branchen. Auf europäischer Ebene hatte Justizkommissar Didier Reynders kürzlich eine Regulierungsinitiative der Europäischen Kommission für Sorgfaltspflichten von Unternehmen angekündigt. Zudem bestehen Schnittmengen zur Umsetzung der europäischen Konfliktmineralienverordnung, aktuellen Arbeiten der Europäischen Kommission zur Novellierung der Batterierichtlinie und Initiativen zu entwaldungsfreien Lieferketten. In Deutschland werden aktuell Eckpunkte für ein nationales Lieferkettengesetz  erarbeitet.

Batterien

Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Das Gesetz trat erstmalig im Jahr 2009 in Kraft und wurde 2021 aktualisiert (BattG2). Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus müssen sich nun bei der stiftung elektro-altgeräte register (EAR) registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die registrierten Hersteller werden im Internet veröffentlicht. Vertreiber von Batterien und Akkus nicht registrierter Hersteller gelten selbst als Hersteller. D.h. der Vertreiber unterliegt in diesem Fall sowohl der Registrierungspflicht als auch den Entsorgungspflichten der Hersteller. Seit 2016 gilt eine Mindestsammelquote von 45 % für Gerätebatterien. Bei den Fahrzeug- und Industriebatterien bleiben die bewährten Rücknahmestrukturen erhalten. Vertreiber von Starterbatterien für Fahrzeuge sind verpflichtet, ein Pfand von 7,50 € zu erheben, wenn beim Kauf einer neuen Starterbatterie nicht zeitgleich eine gebrauchte zurückgegeben wird. Batterien können gefährliche Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten. Deshalb sind sie getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. So sind Verbraucherinnen und Verbraucher gesetzlich dazu verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus vom Hausmüll getrennt über die Sammelstellen des Handels (überall wo Batterien verkauft werden) und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurückzugeben, z.B. Recyclinghöfe und Schadstoffsammelstellen der BSR. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Umweltbundesamt stiftung elektro-altgeräte register Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Vollzugshilfen zur Umsetzung der Marktüberwachung bei den abfallrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften für Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Verpackungen in Sachsen-Anhalt Anhang II zum Handbuch Leitfaden zur Marktüberwachung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Batteriegesetzes Bearbeitungsstand: 24.11.2016 Anhang II – Leitfaden – BattG Bearbeitungstand: 24.11.2016 2 Anhang II – Leitfaden – BattG Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.6 5.7 5.8 5.8.1 5.8.2 5.8.3 5.9 6 7 Einführung und Zielstellung ...................................................................................... 5 Abkürzungen ............................................................................................................ 5 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 5 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 9 Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ...................... 9 Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren.................... 9 Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates....................................... 9 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) ......................................................................................... 10 Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) ............................. 11 Überwachung ......................................................................................................... 11 Verkehrsverbote ..................................................................................................... 12 Anzeigepflichten ..................................................................................................... 12 Rücknahmepflichten ............................................................................................... 17 Hersteller ................................................................................................................ 17 Vertreiber................................................................................................................ 18 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien .......................................................................... 18 Kennzeichnungspflichten ........................................................................................ 19 Symbol „Durchgestrichene Mülltonne“ .................................................................... 19 Zeichen für Schadstoffgehalte ................................................................................ 19 Kapazitätsangaben ................................................................................................. 19 Hinweispflichten ...................................................................................................... 21 Verwertung und Beseitigung ................................................................................... 22 Wirtschaftsakteure .................................................................................................. 23 Hersteller ................................................................................................................ 23 Vertreiber................................................................................................................ 24 Entsorger ................................................................................................................ 24 Praktische Vorgehensweise bei der Überwachung – Hinweise zur Verwendung der Checklisten .................................................................................. 25 Anhaltspunkte für Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben ............................ 26 Quellenverzeichnis ................................................................................................. 28 Bearbeitungstand: 24.11.2016

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG ), soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle dieser Anforderungen ist, gem. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG), u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien genannt: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG) . Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die erste solche Strategie soll bis zum 16.07.2022 erstellt werden.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Ziel Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) in nationales Recht. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2013/56/EU im Jahr 2013 geändert und wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt, welches am 26. November 2015 in Kraft trat. Durch Veränderungen auf dem Markt der Batterieentsorgung wurde eine weitere Anpassung der rechtlichen Vorgaben notwendig, um allen Akteuren Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) wurde am 9. November 2020 im Bundesgesetzblatt I Nummer 50 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen das Zusammenwirken der Rücknahmesysteme. Dieses erfolgt nun im Wettbewerb der herstellereigenen Batterierücknahmesysteme untereinander. Ein Solidarsystem wie bislang gibt es demnach nicht mehr. Wesentliche Kernelemente der Gesetzesänderung sind: Wechsel von einer Anzeige- zu einer Registrierungspflicht für alle Hersteller von Batterien; neue Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen für die Genehmigung der herstellereigenen Rücknahmesysteme; Einbindung der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) mit Blick auf die Registrierung der Hersteller und die Erteilung von Genehmigungen für die Rücknahmesysteme sowie den Vollzug in diesem Bereich; Festlegung von Mindeststandards an die Behältnisse für die Sammlung und die Abholung durch die Rücknahmesysteme; Festlegung weitergehender Informationspflichten sowie die Pflicht zur gemeinsamem Informations- und Öffentlichkeitsarbeit für die Rücknahmesysteme sowie die Anhebung der Sammelquote für Geräte-Altbatterien auf mindestens 50 Prozent. Zudem werden Anforderungen aus der am 4. Juli 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) an die erweiterte Herstellerverantwortung umgesetzt. Bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung müssen bis zum 5. Januar 2023 an die neuen Vorgaben angepasst werden. Verbote Das Batteriegesetz verbietet grundsätzlich, Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtprozent in Verkehr zu bringen. Ferner ist es verboten, Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstungen oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Batteriearten Das Batteriegesetz unterscheidet mit Blick auf die Rücknahme zwischen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien. Gerätebatterien sind dabei solche Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Hierbei handelt es sich typischerweise um die Mikrozellen, aber auch um Knopfzellen und andere in Elektrogeräte eingebaute Batterien. Industriebatterien sind hingegen Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Zudem fallen hierunter auch die Batterien, die in Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen zum Einsatz kommen. Zu den Fahrzeubatterien gehören im Gegensatz dazu sämtliche Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Hierunter sind die sogenannten Starterbatterien für Fahrzeuge zu verstehen, die keine Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind. Pflichten der Vertreiber Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch von Verbraucherinnen und Verbrauchern unentgeltlich zurücknehmen. Dies betrifft alle Batteriearten. Zurückgenommene Geräte-Altbatterien haben sie den Rücknahmesystemen zur Verwertung oder Beseitigung zu überlassen. Vertreiber haben den Verbraucherinnen und Verbraucher über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) sind verpflichtet, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten. Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, können die Erstattung des Pfandes – anstelle der tatsächlichen Rückgabe der gebrauchten Fahrzeugbatterie – von der Vorlage eines Rückgabenachweises, der die ordnungsgemäße Entsorgung beispielsweise über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) oder einen Händler vor Ort dokumentiert, abhängig zu machen. Vertreiber, welche Batterien gleicher Art anbieten, sind verpflichtet, gebrauchte Fahrzeugbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu bescheinigen. Zurückgenommene Fahrzeug-Altbatterien können von den Vertreibern selbst entsorgt oder den Herstellern zur Entsorgung kostenlos überlassen werden. Vertreiber, die Industriebatterien auf dem Markt bereitstellen, sind auch zur kostenlosen Rücknahme entsprechender Altbatterien verpflichtet. Sie können diese selbst entsorgen oder dem Hersteller kostenlos zurückgeben. Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die nach dem ElektroG durch den Verbraucher vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Daneben können sie auch freiwillig alle anderen Geräte-Altbatterien und Fahrzeug-Altbatterien kostenlos zurücknehmen. Die gesammelten Geräte-Altbatterien haben sie einem der Rücknahmesysteme zur Entsorgung zu überlassen. Falls öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien anbieten, müssen diese unentgeltlich zurückgenommen und die Rückgabe dem Verbraucher bescheinigt werden. Für die Entsorgung der Fahrzeug-Altbatterien sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst verantwortlich. Pflichten der Hersteller und Rücknahmesysteme Schadstoffhaltige Batterien sind zu kennzeichnen. Batterien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sich vor seiner Markteilnahme bei der stiftung stiftung ear zuvor registriert hat. Dabei sind insbesondere die Marke und die Batterieart, die in Verkehr gebracht werden soll, wesentliche Angaben bei der Registrierung. Die Rücknahme der Geräte-Altbatterien stellen die Hersteller durch Teilnahme an einem von einem oder mehreren Herstellern eingerichteten und betriebenen Rücknahmesystem sicher. Hersteller müssen bei der Registrierung das von ihnen beauftragte Rücknahmesystem benennen. Zu den wesentlichen Pflichten der Hersteller und der von ihnen beauftragten Rücknahmesysteme zählt die Verbraucherinnen- und Verbraucherinformation. Die Rücknahmesysteme sind deshalb verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam in angemessenem Umfang über deren Pflichten zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte-Altbatterien zu informieren und gemeinsam eine einheitliche Kennzeichnung für Sammelstellen zu entwerfen. Vor dem Hintergrund der mit lithiumhaltigen Altbatterien verbundenen Gefahren haben die Hersteller die Verbraucherinnen zudem über Risiken sowohl bei der Nutzung als auch bei der Sammlung und Behandlung der lithiumhaltigen Batterien zu informieren. Auch müssen Rücknahmesysteme zukünftig ihre Sammelbemühungen intensivieren, um eine Sammelquote für Geräte-Altbatterien von mindestens 50 Prozent zu erreichen. Die Hersteller sind zudem verpflichtet, für Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien eine kostenlose Rückgabemöglichkeit für die zurücknehmenden Vertreiber und Behandlungsanlagen für Elektro-Altgeräte und Altfahrzeuge anzubieten. Die zurücknehmenden Akteure können die Entsorgung jedoch auch selbst übernehmen. Dann ist jedoch sicherzustellen, dass sämtliche Anforderungen an die Behandlung eingehalten werden. Verwertung der Altbatterien Die Behandlung von Altbatterien erfolgt im Auftrag der Hersteller oder aber – gegebenenfalls im Falle der Entsorgung von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien – durch die zurücknehmenden Akteure. Dabei sind vorgegebene Recyclingeffizienzen zu erreichen. Dabei ist die Beseitigung von Fahrzeug- und Industriebatterien untersagt. Pflichten der Verbraucherinnen und Verbraucher Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Altbatterien an den Handel oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rücknahmestellen (zum Beispiel Schadstoffmobile und Recyclinghöfe) oder aber bei freiwilligen Rücknahmestellen (zum Beispiel öffentliche Einrichtungen, Unternehmen) zurückzugeben. Altbatterien Europäische Batterierichtlinie Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BattG.

Study on the calculation of recycling efficiencies and implementation of export article (Art. 15) of the Batteries Directive 2006/66/EC

Das Projekt "Study on the calculation of recycling efficiencies and implementation of export article (Art. 15) of the Batteries Directive 2006/66/EC" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH durchgeführt.

Kostenanalyse für ein Monitoring von NiCd-Batterien in festen Siedlungsabfällen

Das Projekt "Kostenanalyse für ein Monitoring von NiCd-Batterien in festen Siedlungsabfällen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ARGUS - Statistik und Informationssysteme in Umwelt und Gesundheit GmbH durchgeführt. Als Beitrag zur Diskussion um die Novelle der Batterierichtlinie erstellte ARGUS GmbH eine Studie zu den Kosten eines Monitorings von Nickel-Cadmium Batterien in festen Siedlungsabfällen. Dies war erforderlich, da der erste Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Novelle ein umfangreiches Monitoring vorsah, ohne dass eine nachvollziehbare Kostenanalyse vorlag. Die Kostenanalyse ist nun auf Englisch und Deutsch verfügbar.

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