<p>Am 07.10.2025 trat das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft, durch welches das deutsche Batterierecht an die europäische Batterieverordnung zur Neuordnung der Rücknahme und Verwertung von Altbatterien (EU-BattVO) angepasst wird. Das UBA hat mit Bescheid die stiftung ear mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde nach BattDG beliehen.</p><p>Durch das neue BattDG, welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab sofort ersetzt, und die Beleihung durch das Umweltbundesamt erhält die stiftung ear umfangreichere Aufgaben im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien als bisher.</p><p>So müssen die Hersteller von Batterien zukünftig in allen Batteriekategorien (statt bisher nur bei Gerätebatterien) ihre Verantwortung mit Hilfe von sogenannten Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) wahrnehmen, welche von der stiftung ear eine Zulassung erhalten müssen.</p><p>Hersteller von Batterien mit Sitz im Ausland müssen bei der stiftung ear einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen, sofern sie keinen eigenen Sitz hier haben.</p><p>Neu ist auch die Einrichtung einer Altbatteriekommission, die durch die stiftung ear als Geschäftsstelle betreut wird. Die Altbatteriekommission wird dazu dienen, dass Vertreter*innen der Hersteller und des Handels, der OfHs, der Kommunen, der Entsorgungsbranche sowie der Zivilgesellschaft die stiftung ear als zuständige Behörde bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch ihre Expertise und Marktkenntnis unterstützen.</p><p>Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es vor allem Erleichterungen bei der Rückgabe von alten E-Bike- und E-Scooter-Batterien: Diese können ab dem 01.01.2026 auch an den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Außerdem muss der Handel insgesamt besser über die Rückgabemöglichkeiten für Altbatterien informieren.</p>
<p>Am 18. August 2025 sind die Regelungen der europäischen Batterieverordnung in Kraft getreten, welche die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien neu ordnen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es Erleichterungen bei der Rückgabe von E-Bike- und E-Scooter-Batterien. Außerdem bleibt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) die nach Batteriegesetz zuständige Behörde.</p><p>Bereits seit dem 17. August 2023 gibt es die neue <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj">europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542</a> („EU-BattVO“). Deren abfallrechtliche Regelungen über die Bewirtschaftung von Altbatterien sind auf Grund einer Übergangsvorschrift erst am 18. August 2025 wirksam geworden und damit unmittelbar geltendes Recht. So können sich Hersteller nun in den fünf neuen Batteriekategorien der EU-BattVO registrieren lassen. Ausländische Hersteller benötigen dafür ab sofort einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland, sofern sie keinen eigenen Sitz hier haben. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es vor allem Erleichterungen bei der Rückgabe von alten E-Bike- und E-Scooter-Batterien: Diese können nunmehr auch an den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Außerdem muss der Handel insgesamt besser über die Rückgabemöglichkeiten für Altbatterien informieren.</p><p>Zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die neue EU-BattVO wird derzeit ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) erarbeitet; die Abstimmung im Bundestag steht am 11. September 2025 an. Bis zur Verkündung des neuen BattDG (<a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw37-de-batterierecht-1099336#:~:text=%C3%9Cber%20die%20von%20der%20Bundesregierung%20und%20den%20Koalitionsfraktionen,am%20Donnerstag%2C%2011.%20September%202025%2C%20nach%2030-min%C3%BCtiger%20Debatte.">Gesetzentwurf im Bundestag</a>) behält das derzeit aktuelle Batteriegesetz (BattG) seine Gültigkeit.</p><p>Das Umweltbundesamt hat mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2025 ergänzend zum Beleihungsbescheid vom 1. Januar 2021 der stiftung ear die Befugnis übertragen, ihre Aufgaben aus dem Batteriegesetz in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung unter Anwendung der EU-BattVO in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Sie ist damit weiterhin zuständig für die Registrierung der Batteriehersteller, aber auch für die Genehmigung der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH), über welche die Hersteller ihre Pflichten nach der EU-BattVO zukünftig wahrnehmen. Weitere Informationen zur Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des BattDG gibt es auf den Webseiten des <a href="https://www.bundesumweltministerium.de/presse/fragen-und-antworten-faq/uebergangsregelungen-im-zusammenspiel-von-eu-battvo-verordnung-eu-2023/1542-und-batteriegesetz">Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)</a> sowie der <a href="https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/fit-for-battvo/">stiftung ear</a>.</p>
In Zusammenarbeit mit den Projektpartnern Saubermacher und MAGNA STEYR Battery Systems ist ein Recyclingprozess mit dem Namen LIBRES entwickelt worden, der speziell für Lithium-Ionen-Batterien aus dem Elektromobilitätssektor ausgerichtet wurde. Im Zuge des Recyclingprozesses müssen einige Herausforderungen wie die rechtliche Lage, Sicherheitsaspekte und eine effektive und effiziente Prozessgestaltung für verschiedene Arten von LIB (Lithium-Ionen-Batterien) gemeistert werden. Im Besonderen werden die Batterierichtlinie, die österreichische Batterieverordnung, die Verordnung zur Berechnung der Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und das ADR mit in Betracht gezogen. Die Recyclingquote, beziehungsweise die Recyclingeffizienz wird nach den gesetzlichen Vorgaben für den LIBRES Prozess berechnet. Grob zusammen gefasst, besteht das Recyclingverfahren aus einer Kombination von mechanischen Aufbereitungsverfahren mit hydro- und pyrometallurgischen Aufbereitungsschritten. Des Weiteren befasst sich dieses Projekt mit dem aktuellen Trend zur E-mobilität und der tatsächlich anfallenden Abfallmenge an LIB, sowie dem erfassen, bewerten und vermeiden von Sicherheitsproblematiken, welche während der Entwicklung des Prozessablaufes entstehen können.
A) Problem: Laut BattV gelten folgende Regelungen für den Schwermetallgehalte von Batterien: I. Batterien dürfen maximal 5 ppm Hg enthalten. 2. Knopfzellen dürfen abweichend davon bis 20000 ppm (2 Prozent) Hg enthalten. 3. Als 'schadstoffhaltig' gelten Batterien mit über 5 ppm Hg, über 250 ppm Cd oder über 4000 ppm Pb. Sie müssen gekennzeichnet sein und dürfen nicht fest in Geräte eingebaut werden. - Die Schwermetallgehalte von Batterien werden nicht routinemäßig gemessen. Daher ist unbekannt, ob die Verbote eingehalten werden. Besonders bei Importbatterien aus Asien und bei Spielzeug mit fest eingebauten Batterien (z.B. leuchtende Flummis) besteht der begründete Verdacht, dass die Regelungen z.T. nicht eingehalten werden: Eine niederländische Studie von 1999 stellte fest, dass die - damals noch höheren - Grenzwerte in vielen Fällen nicht eingehalten wurden. Schwermetalle werden so mittelbar über den Hausmüll oder unmittelbar durch 'Littering' in die Umwelt eingetragen. Bei getrennter Sammlung sind darüber hinaus Hg-haltige Batterien wesentlich schwieriger zu verwerten als Hg-freie. B) Handlungsbedarf/Forschungsbedarf: Um die Belastung des Hausmülls durch schwermetallhaltige Batterien zu beschreiben und zu bewerten und ggf., wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, ist es notwendig, dass Informationen darüber vorliegen, ob oder in wie weit die Regelungen der BattV eingehalten werden. Die Bundesregierung hat 2003 ein Programm nach Art. 6 der Batterierichtlinie verabschiedet. Hauptziel ist die Schwermetallbelastung des Hausmülls zu verringern. Teil dieses Programms ist es, durch ein Forschungsprojekt die oben genannten Informationen zu erheben (Paragraph 4 (2)). - Es soll ein Probenahmekonzept erstellt werden. Durch Einkauf und/oder in Kooperation mit den Zollbehörden sollen repräsentative Proben von handelsüblichen Batterien sowie Spielzeug mit fest eingebauten Batterien beschafft werden. Die Batterien werden auf ihren Gehalt an Hg, Cd und Pb untersucht. Soweit auf Grund der Probenmenge möglich, erfolgt eine statistische Auswertung und Hochrechnung. C) Ziel: Bereitstellung notwendiger Informationen zum wirksamen Vollzug der BattV (siehe B)).
Ziel: Durch dieses Forschungsprojekt soll ein entscheidender Beitrag zur langfristigen Ermittlung der Gesamt-Batteriestoffströme im System Abfallwirtschaft in Deutschland, anhand umfangreicher Sortieranalysen im Materialstrom von Schrottaufbereitungsanlagen und entsprechenden Datenerhebungen geleistet werden. Hierzu ist es jedoch notwendig die einer Schrottaufbereitung unmittelbar vorgeschalteten Abfallbehandlungsschritte MBA und MVA mit zu berücksichtigen, um ein aussagekräftige Stoffstrombilanz erstellen zu können. Inhalt: Die Batterieverordnung verpflichtet seit März 1998 alle Bürgerinnen und Bürger, verbrauchte Batterien und Akkus ausschließlich über den Handel oder die speziell dafür eingerichteten Sammelstellen zu entsorgen. Handel und Hersteller sind verpflichtet, diese Batterien zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten oder als Sondermüll zu beseitigen. Derzeit werden etwa 40 Prozent (ca. 140 g/Einwohnerxa) der verkauften Batterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem Batterien (GRS) zugeführt. Die Verwertungsquote beträgt hierbei ca. 50 Prozent. Die übrigen Altbatterien und Akkus (aktuell etwa 112g/Einwohnerxa) werden nach entsprechenden Zwischenlagerungs- und Gebrauchszeiträumen weiterhin im Hausmüll entsorgt. Diese Batterien durchlaufen im Allgemeinen die üblichen Abfallbehandlungs- bzw. Verwertungsprozesse, wie mechanisch biologische und thermische Abfallbehandlung (MBA, und MVA). In Abhängigkeit zu den angewendeten Verfahrens- und Aufbereitungstechnologien, kommt es dabei zu einer mehr oder weniger effektiven Abtrennung von Reststoffen (inkl. Batterien in Fe-/ Ne- Metallfraktion) hinsichtlich einer Weiterverwertung. Exemplarisch ist hierbei der Verwertungsstrom von Fe- Metallen durch einen Schrottaufbereitungsbetrieb zu nennen. In diesem Materialstrom ist mit einer erhöhten Stoffkonzentration von Batterien, welche in den vorherigen Behandlungsschritten über (Metall)- Abscheider aus dem Hausmüll (bzw. aus den Reststoffen) ausgeschleust wurden, zu rechnen. Da eine hundertprozentige Ausschleusung der Batterien aus den einzelnen Behandlungs- und Verwertungsströmen nicht möglich ist, sollte ermittelt werden, wie sich die einzelnen Batterie- Anteile im Materialstrom der unterschiedlichen Behandlungs- und Aufbereitungsschritte verteilen. Batterien und Akkumulatoren enthalten zum Teil hohe Gehalte an Schwermetallen. Je nach Typ sind das Zink (Zn), Cadmium (Cd) oder Blei (Pb). Früher enthielten die Alkali-Mangan-Batterien (AM) neben Zn auch Quecksilber (Hg). Heute sind sie weitgehend Hg-frei. Cd, Hg und Pb sind toxische Schwermetalle. Aufgrund von mechanischen und thermischen Beanspruchungen im Rahmen der einzelnen Abfallbehandlungsmaßnahmen, kann es zu einer weitreichenden und unkontrollierten Verteilung dieser Schwermetalle (z.B. in der Huminstoffmatrix, Abluft, Schlacke, Rauschgas) kommen. Eine Abschätzung über die Verteilung dieser Schadstofflüsse durch die einzelnen Behandlungsschritte wird angestrebt.
Durch die neue Batterieverordnung werden ab Oktober 1998 wesentlich groessere Mengen an Batterien getrennt vom Hausmuell gesammelt werden und von der zu gruendenden Ruecknahmegesellschaft einem Recycling oder ggf. einer schadlosen Beseitigung zugefuehrt werden muessen. Damit steht die Frage im Raum, welche Recyclinganlagen europaweit mit welchem Verfahren Batteriegemische oder bestimmte Batteriearten aufarbeiten und ob durch diese Verfahren sowohl Schadstoffe aus der Umwelt ferngehalten als auch sinnvoll Rohmaterialien oder Energie eingespart werden koennen. Bei dieser Betrachtung sollte der Sortieraufwand und evtl. der Logistikaufwand u.U. mitbetrachtet werden. Grundlage der Arbeiten ist eine Bestandsaufnahme der im Jahr 1999 gesammelten Batteriemengen und -arten sowie der qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse aufgrund der nach BatterieVO vorgesehenen Berichterstattung an die Laender (vgl. Paragraph 10 BattVO). Ziele des Vorhabens sind: - Aktualisierte Uebersicht ueber Batterierecyclinganlagen und -verfahren (einschliesslich der in Planung befindlichen) - Bewertung der oekologischen Vor- und Nachteile der Verfahren gegenueber alternativen Entsorgungswegen, - Erarbeitung von Empfehlungen fuer die an der Ruecknahme/Entsorgung Beteiligten zur oekologisch sinnvollen Wiederverwertung oder Entsorgung. - Aufzeigen von Schwachstellen (Abweichen von der Zielstellung der KrW/AbfG und der BattVO) der bis zum Zeitpunkt des Vorhabens installierten Praxis des Batterierecyclings/ der Batterieentsorgung insbesondere in Bezug auf das Ziel 'Schadstoffminimierung'. Das im Jahr 1991 beauftragte und 1993 abgeschlossene Forschungsvorhaben 'Abfallverhalten neuartiger Batterien' (FKZ 103 10 6l0) ist in Bezug auf die Darstellung der Recyclingverfahren teilweise veraltet. Insbesondere die Entsorgungssituation/Recyclingmoeglichkeiten von Alkalimangan und Zinkkohle-Trockenbatterien, ist bislang nur unzulaenglich untersucht. Ferner sollen die Moeglichkeiten vorgestellt werden, neuartige Batteriesysteme, wie die Nickel-Metall-Hydrid und die Lithium-Ionen-Zellen zu recyceln bzw. zu entsorgen, da in Zukunft mit einem stark steigenden Volumen derartiger Batterien zu rechnen ist. (Draft proposal der EU-Kommission sieht ein Verbot u.a. von Cd-haltigen Batterien bis zum Jahr 2008 vor.).
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