Bekanntmachung gemäß §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 19 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeit (UVPG) Die Windpark Möncheberg GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragt jeweils einzeln die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Na-benhöhe von 169 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Leistung von jeweils 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 33014 Bad Driburg: WEA 1: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 99 WEA 2: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 130 Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahren-sart der 4. BImSchV zuerst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2024 gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet. Die Genehmigungsbehörde hat auf Grund dessen am 24.09.2024 entschieden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Verfahren wird daher im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Anträgen, beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsunterlagen umfassen insbe¬sondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Antragsformulare, Übersichtskarten und Pläne, Bauantrag und Bauvorlagen, Aus¬sagen zur Standsicherheit, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, technische Datenblätter, Her¬stellerunterlagen, Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), Allgemeine In-forma¬tionen über Umwelteinflüsse, Angaben zum Abfall, Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Abwasserwirtschaft und Niederschlagswasser, Land¬schaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfungsunterlagen (u.a. Arten-schutz¬prüfung), FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Notfall- und Alarmplan, Schallimmissions-prognose, Schattenwurfprognose, Angaben zum Brandschutz, Eisabwurfgutachten sowie eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Anlagen. Dieser Bekanntmachungstext und die Antragsunterlagen können während des Zeitraums vom 12.06.2025 bis einschließlich zum 14.07.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmög-lichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/startseite bekannt gegeben. Die Anträge mit den dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2025 bis ein-schließlich 14.07.2025 bei der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Zimmer 217 aus. Sie können dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststun-den eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schrift-liche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwin-gend erforderlich. Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Driburg: Montag, Mittwoch, Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Herr Florian Greger, florian.greger@bad-driburg.de, 05253/88135 (Stadt Bad Driburg). Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, insgesamt vom 12.06.2025 bis einschließlich 14.08.2025, schriftlich oder elektronisch (z. B. unter m.wiedemeier@kreis-hoexter.de) bei den vorstehend genannten Behörden erhoben werden. Maßgeblich für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der o. g. Frist bei einer der o. g. Behörden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich an-schließendes Gerichtsverfahren. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück des Einwenders / der Einwenderin (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Einwendungen mit unleserlichem Namen oder un-leserlicher Anschrift können nicht sachgemäß berücksichtigt werden. Die Einwendungs-schreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Es wird vorsorglich da-rauf hingewiesen, dass bei Einwendungen hinsichtlich der Schall- und Schattenauswirkungen die Angabe der Anschrift erforderlich ist, um die Einwendung beurteilen zu können. Werden Einwendungen erhoben, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BIm-SchG die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, soweit er nicht aufgrund einer Ermessensent-scheidung der Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 der 9. BIm-SchV entfällt. Der Termin und der Ort der mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendun-gen wird, sofern eine Entscheidung zur Durchführung des Termins getroffen wird, durch die Genehmigungsbehörde rechtzeitig bekannt gegeben. Der Termin zur mündlichen Erörterung wird vorsorglich zunächst für den Fall, dass Einwen-dungen erhoben werden, auf den 23.09.2025 ab 10:00 Uhr anberaumt. Er wird voraussicht-lich in den Räumlichkeiten der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Raum 228, durchgeführt. Bei Bedarf kann die Erörterung am Folgetag ab 10:00 Uhr fortge-setzt werden. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorge-bracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teil-nahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 05.06.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0105/24/1.6.2- Dr. Kathrin Weiß 43.0106/24/1.6.2 Fachbereichsleitung
Veränderungssperre nach dem Baugesetzbuch. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planinhalte des künftigen Bebauungsplans. Bebauungspläne der Stadtgemeinde Bremen: Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) setzt die Art und das Maß der Bodennutzung fest. So werden darin Regelungen zu Verkehrsflächen, Bebauungsformen, Gemeindebedarfsflächen, etc. getroffen. Die Regelungen unterliegen strengen gesetzlichen Normen die durch das BauGB geregelt werden. Der Bebauungsplan ist Grundlage zur Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>
Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadtgemeinde Bremen Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) setzt die Art und das Maß der Bodennutzung fest. So werden darin Regelungen zu Verkehrsflächen, Bebauungsformen, Gemeindebedarfsflächen, etc. getroffen. Die Regelungen unterliegen strengen gesetzlichen Normen die durch das BauGB geregelt werden. Der Bebauungsplan ist Grundlage zur Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>
Folgende in Aufstellung befindliche Pläne sind enthalten: Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Vorkaufsortsgesetze Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) setzt die Art und das Maß der Bodennutzung fest. So werden darin Regelungen zu Verkehrsflächen, Bebauungsformen, Gemeindebedarfsflächen, etc. getroffen. Die Regelungen unterliegen strengen gesetzlichen Normen die durch das BauGB geregelt werden. Der Bebauungsplan ist Grundlage zur Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. <b>Datenbestand im Aufbau:</b> Die Geltungsbereiche werden z. Z. überarbeitet und an den rechtsgültigen Bestand angepasst. Die dahingehend noch anzupassenden Bebauungspläne werden im Attribut <i>Nummer</i> mit ANPASSUNG_UMRING kenntlich gemacht. Verfahrensdaten zu den Bauleitplan-Verfahren können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bauleitplan.bremen.de" target="_blank">https://www.bauleitplan.bremen.de</a>
Die Stadt Walsrode ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Beim Bebauungsplan handelt es sich um das Instrument, bei dem der Bürger von der Stadtplanung am unmittelbarsten berührt wird.Als wichtigstes Element unterliegt er strengen gesetzlichen Normen des Baugesetzbuches (BauGB), die sowohl Inhalte als auch Verfahren regeln. Der Bebauungsplan setzt die Art und das Maß der Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Art der Bebauung für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Er trifft Aussagen über Nutzungsart, welche Geschossigkeit, welche Bebauungsdichte und welches Überbauungsmaß bei einzelnen Grundstücken möglich ist. Darüber hinaus kann durch Baulinien und Baugrenzen die Bebauungsform festgelegt werden. Der Bebauungsplan wird als Satzung vom Stadtrat beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für den Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund seiner Rechtsverbindlichkeit ist das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen strikt geregelt. Das Verfahren setzt sich in der Regel aus drei wesentlichen Elementen zusammen: - frühzeitige Bürgerbeteiligung - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - Öffentliche Auslegung Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden.
Die Fa. Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD) mit Sitz in Hannover plant die Errichtung und den Betrieb einer Energietransportleitung unter dem Projektnamen „ETL 179.200 Bützfleth – Deinste“ und hat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Zulassung der Leitung bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die ETL 179.200 dient als zweiter Abschnitt der ETL 179 der Anbindung des noch zu errichtenden landbasierten LNG-Terminals in Bützfleth an das Fernleitungsnetz der Gasunie im Raum Deinste. Antragsgegenstand ist die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 179.200 sowie aller für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Vorhaben umfasst ebenfalls alle bauzeitlich erforderlichen Flächen und Anlagen sowie die für den Betrieb der Gasfernleitung erforderliche dauerhafte Sicherung eines 10 m breiten Schutzstreifens (jeweils 5 m beidseitig der Rohrachse) und die Gewährleistung entsprechender Betriebszufahrten. Die ca. 18 km lange Leitung wird mit einem Durchmesser von DN 900 (mm), einem maximalen Betriebsdruck von 84 bar und einer Verlegetiefe von mindestens einem Meter errichtet. Das Planfeststellungsverfahren für die ETL 179.200 umfasst zudem die Erweiterung und den Betrieb der bestehenden Station Bützfleth S2 zur Anbindung der ETL 179.200 an den ersten Abschnitt des Gesamtvorhabens, die ETL 179.100, sowie die Errichtung und den Betrieb des Armaturenplatz Wiepenkathen (S3) und die Übergabestation Deinste (S4) zur Einbindung der ETL 179.200 in die bestehende Fernleitung (ETL 125) und in die noch zu errichtende Fernleitung ETL 182. Bauvorbereitende Maßnahmen sollen bereits im Zuge eines vorzeitigen Baubeginns umgesetzt werden. Die Inbetriebnahme der ETL 179.200 ist für Ende des Jahres 2026 geplant. Für die beantragte Trasse hat der Landkreis Stade mit Datum vom 28.06.2022 festgestellt, dass „insgesamt auf der Ebene der Raumordnung kein intensiver Abstimmungsbedarf erkennbar ist“ und daher auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet. Durch das Vorhaben und / oder den Anlieferverkehr betroffen sind die Samtgemeinden Fredenbeck, Lühe und Oldendorf-Himmelpforten sowie die Hansestadt Stade, sämtlich im Landkreis Stade gelegen. Nur durch trassenferne Kompensationsmaßnahmen betroffen sind die Gemeinden Neuenkirchen und Schneverdingen im Landkreis Heidekreis sowie die Samtgemeinde Nordkehdingen im Landkreis Stade. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen Erläuterungsbericht, Bauanträge für die Stationen, Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zum Gewässerausbau, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten, einen forstrechtlichen Antrag auf Waldumwandlungen, einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Natura 2000-Verträglichkeitsstudien sowie Unterlagen zum Artenschutz, Bodenschutz, Gewässerschutz (Wasserrahmenrichtlinie) und Immissionsschutz. Die Antragsunterlagen konnten vom 23.04.2025 bis zum 22.05.2025 öffentlich eingesehen werden, Einwendungen konnten bis zum 23.06.2025 erhoben werden. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird durch eine Onlinekonsultation ersetzt. Im Rahmen der Onlinekonsultation werden den Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen in anonymisierter Form zugänglich gemacht (§ 27 c VwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG und § 27 b Absatz 4 VwVfG). Diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht haben, sind bekannt und werden direkt informiert. Auch Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden und die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, können bis zum 10.09.2025 schriftlich oder per E-Mail beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: ETL179@lbeg.niedersachsen.de ihre Betroffenheit anzeigen und den Zugang zur Onlinekonsultation beantragen. Gleiches gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung über das Vorhaben einzulegen. Den Teilnahmeberechtigten werden die Informationen zur Onlinekonsultation bis zum 11.09.2025 zugesandt. Die Informationen bestehen aus den Stellungnahmen und Einwendungen sowie den Erwiderungen der Vorhabenträgerin hierzu. Bis zum 25.09.2025 können sich die Teilnahmeberechtigten schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder elektronisch unter der genannten E-Mail-Adresse dazu äußern, ob Ihre Anliegen durch die Erwiderung der Vorhabenträgerin ausreichend gewürdigt wurden. Für die Fristwahrung ist der Eingang bei der Behörde maßgeblich. Soweit keine Rückmeldung der Teilnehmenden erfolgt, bleiben die Einwendungen und Stellungnahmen vollumfänglich bestehen. Nähere Informationen sind dem Bekanntmachungstext (s. Downloaddokument) zu entnehmen.
Die Firma BMDF Gewerbepark Berlin-Mariendorf GmbH & Co. KG, Düsseldorfer Straße 15, 65760 Eschborn beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Netzersatzanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 284 MW auf dem Grundstück Im Marienpark 55 in 12105 Berlin-Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf. Die Netzersatzanlage soll im Bedarfsfall die Stromversorgung eines am selben Standort geplanten Rechenzentrum gewährleisten, das aus vier Einzelgebäude bestehen soll. Deren Errichtung ist Gegenstand eines beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg geführten Baugenehmigungsverfahrens. Inhalt des hier bekanntgemachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die Errichtung und der Betrieb von 40, zuzüglich acht redundanten, Verbrennungsmotoranlagen à 7,1 MW zur Erzeugung von Strom. Jeweils zehn, zuzüglich zwei redundanten, Anlagen sollen dabei in die Etagen 0, 1 und 2 eines jeden Gebäudes eingebaut werden und bei einem Ausfall der öffentlichen Stromversorgung die Aufrechterhaltung des Rechenzentrumsbetriebs gewährleisten. Jedes Einzelaggregat soll aus einem Verbrennungsmotor für den Einsatz von Heizöl EL, einem Tagestank mit einem Inhalt von 1 m³, einem Partikelfilter und einem auf dem Gebäudedach befindlichen Rückkühler bestehen. Jeweils zwei Aggregate, zuzüglich eines redundanten Aggregats, sollen aus einem der vier außerhalb der Gebäude unterirdisch eingelagerten Lagertanks mit einem Inhalt von 100 m³ gespeist werden und die entstehenden Abgase über dreizügige Schornsteine abgeben. Zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit aller Komponenten soll ein monatlicher Funktionstest durchgeführt werden, bei dem nacheinander jedes der insgesamt 48 Aggregate für eine Stunde in Betrieb genommen werden soll.
Im Rahmen eines Bauantrages zur Verlegung einer Transportleitung in der Dresdner Heide beantragte die Sachsenenergie als Vorhabenträgerin bei der unteren Forstbehörde der Stadt Dresden die Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG). Die Pflicht zur Vorprüfung nach UVPG ergab sich aus § 3 SächsUVPG i. V. m. § 11 Abs. 3 UVPG (kumulierendes Vorhaben), da das Vorhaben in engem Zusammenhang mit der Anlage der Heideleitung, Los 1 steht.
Der Windpark Himmighofen-Kasdorf wurde mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (AZ.: 6/61-1-632/19 vom 27.09.2024) für insgesamt vier Windenergieanlagen in den Gemarkungen Himmighofen und Kasdorf im Jahr 2024 genehmigt. Im Zuge der Bauausführungsplanung hat sich herausgestellt, dass der Kranausleger- und Zufahrtsbereich für WEA 2 aufgrund der nötigen Absenkung des Standorts um 1 m nicht wie beantragt und genehmigt realisiert werden kann. Da für die Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen der einzelnen WEA 2 kein BImSchG-Änderungsverfahren durchgeführt wird, ist es daher erforderlich, über ein neues baurechtliches Verfahren nach LBauO für diese Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen für WEA 2 eine Zulassung zu erreichen. Da ein baurechtliches Zulassungsverfahren keine Konzentrationswirkung gegenüber dem LWaldG entfaltet, ist ein eigenes forstrechtliches Genehmigungsverfahren für die erforderlichen neuen Rodungstatbestände durchzuführen. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Der Verlust des Lebensraumes Wald wird durch den Kompensationsbedarf für den Wald ausgeglichen. Grundlage ist der landespflegerische Begleitplan zum Bauantrag. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Origin | Count |
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