Naturdenkmale sind kleinere Flächen bis höchstens 5 Hektar oder sogenannte Einzelschöpfungen der Natur, das heißt besondere Bäume oder eiszeitliche Gesteinsblöcke (Findlinge), die für das Erleben durch den Menschen bewahrt werden sollen. Aufgrund ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte und Landeskunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit können sie gemäß § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturdenkmal erklärt werden. In Berlin gibt es 24 Naturdenkmale, 6 flächenhafte Naturdenkmale sowie 708 Bäume und Findlinge, die als Naturdenkmale unter Schutz stehen. Naturdenkmale Naturdenkmale (Flächen) Naturdenkmale (Bäume und Findlinge) ND Glühwürmchengrund / Immenweide (Bezirk Spandau) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Düne Wedding (Bezirk Mitte) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Eichenpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Kalte-Grund-Pfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Kattenpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Kienpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Klarpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Krugpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Krummer Katzenpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Lolopfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Papenpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Priesterpfuhl (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Roetepfuhl Britz (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Rohrpfuhle (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Blanke Helle (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Dillgesteich / Kleiner Teich (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Eckernpfuhl (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Francketeich (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Gänsepfuhl (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Großer Karpfenpfuhl (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Grüntenteich (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Kleiner Karpfenpfuhl (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Krummer Pfuhl (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung ND Wilhelmsteich (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Teich Britz (Bezirk Neukölln) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Bumpfuhl (Bezirk Reinickendorf) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Roedernallee (Bezirk Reinickendorf) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Hüllenpfuhl (Bezirk Spandau) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Mittelstreifen Berliner Straße (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) Karte im Geoportal zur Verordnung FND Mittelstreifen Potsdamer Straße / Potsdamer Chaussee (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) Karte im Geoportal zur Verordnung Einzelne Bäume und Findlinge, die als Naturdenkmale geschützt werden, erfüllen ein oder mehrere Kriterien für die Schutzwürdigkeit. Von Bedeutung für die Wissenschaft ist ein Baum beispielsweise, wenn er besondere Eigenschaften aufweist oder in außergewöhnlicher Form wächst. Auch Bäume, die sich durch ihre besondere Anpassungsfähigkeit an klimatische Veränderungen auszeichnen, sind für die Wissenschaft von Bedeutung. Ein Zeugnis der Naturgeschichte sind unter anderem Bäume, die ein bedeutsamer Restbestand der ursprünglichen Naturlandschaft sind, oder Findlinge, die während der Eiszeit nach Berlin verdriftet wurden. Von Bedeutung für die Landeskunde sind Bäume und Findlinge, wenn sie beispielsweise in Zusammenhang mit einem bestimmten historischen Ereignis stehen, besonders bekannt sind, z. B. wiederholt in Kunstwerken dargestellt wurden, oder weil dort regelmäßige Veranstaltungen abgehalten wurden. Gegenüber anderen Bäumen und Gesteinsbrocken können sich naturdenkmalwürdige Bäume und Findlinge auch durch ihre Seltenheit, Eigenart oder Schönheit auszeichnen. Als Naturdenkmal ausgewiesene Bäume werden über den Schutz der im Land Berlin geltenden sogenannten Baumschutzverordnung hinaus geschützt. Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin Karte im Geoportal Die Naturdenkmalverordnung von 1993, zuletzt im Jahr 2001 geändert, wurde 2020 / 2021 umfassend überarbeitet. Notwendig war dies aufgrund zwischenzeitlicher natürlicher Prozesse und Eingriffe in den Bestand der Naturdenkmale. Zum Beispiel mussten einige Bäume gefällt werden, weil sie aufgrund eines Sturmschadens nicht mehr verkehrssicher waren. Andere wiesen inzwischen nicht mehr die Qualität eines Naturdenkmals auf. Mit der Neufassung der Verordnung vom 20. Mai 2021 sind auch die Kriterien für die Bewertung der Schutzwürdigkeit eines Baumes bzw. Findlings angepasst worden. Neben der Aktualisierung der Listen der geschützten Bäume und Findlinge wurden die Schutzvorschriften selbst (zum Beispiel der definierte Schutzbereich und die Ge- und Verbote) überarbeitet. Die neue Naturdenkmalverordnung ist das Ergebnis eines breiten Verfahrens, in das unter anderem die bezirklichen unteren Naturschutzbehörden, Naturschutzverbände und Bürgerinnen und Bürger eingebunden waren. Es stehen nun 708 Naturdenkmale unter besonderem Schutz, davon 638 Bäume und 70 Findlinge. Bezirk Mitte Bäume Findlinge Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Bäume Findlinge Bezirk Pankow Bäume Findlinge Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Bäume Findlinge Bezirk Spandau Bäume Findlinge Bezirk Steglitz-Zehlendorf Bäume Findlinge Bezirk Tempelhof-Schöneberg Bäume Findlinge Bezirk Neukölln Bäume Findlinge Bezirk Treptow-Köpenick Bäume Findlinge Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bäume Findlinge Bezirk Lichtenberg Bäume Findlinge Bezirk Reinickendorf Bäume Findlinge Die Fotos zeigen eine kleine Auswahl der über 700 Berliner Naturdenkmale.
Besonders geschützte Bäume und Sträucher sind rechtlich geschützt nach der Gehölzschutzsatzung der Stadt Dresden. Naturschutzfachlich handelt es sich um solche Bäume und Sträucher, die weit überdurchschnittlich alt oder selten oder wegen ihres Wuchses von besonderem, öffentlichem Interesse sind. Diese Gehölze sollen erhalten werden und deshalb allgemein bekannt sein. Sie sind Bestandteil des Katasters "Naturdenkmale und andere, besonderes wertvolle Gehölze" des Umweltamtes.
Mit den Verordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile (hierzu gehört in Berlin auch die Baumschutzverordnung), Naturdenkmale oder einstweilig sichergestellte Flächen wird der Fortbestand wertvoller Teile von Natur und Landschaft gesichert. Die vielfältigen Tier- und Pflanzenarten, die Schönheiten der Natur und die Möglichkeiten, sich in freier Natur erholen zu können, sollen dauerhaft allen Menschen zur Verfügung stehen und auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben. Hier setzen deshalb die Schutzverordnungen an: Sie ermöglichen alle Handlungen in den Schutzgebieten oder an einem Schutzobjekt (z.B. einem Baum, der ein Naturdenkmal ist), die der Natur nicht schaden, und garantieren so den vielfältigen Genuss und die Freude an der Natur für möglichst viele Menschen. Damit diese Qualität erhalten bleibt, sind im Bundesnaturschutzgesetz , im Berliner Naturschutzgesetz und in den Schutzverordnungen bestimmte Vorkehrungen getroffen worden. Handlungen, die dem Gebiet oder Objekt unter bestimmten Umständen schaden könnten, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Handlung nur vorgenommen werden darf, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dafür die Genehmigung erteilt hat. Damit erhält die Naturschutzbehörde die Möglichkeit, auf die Umstände der Durchführung Einfluss zu nehmen und durch Schutzvorkehrungen in Form von Auflagen oder Bedingungen dafür zu sorgen, dass kein Schaden an der geschützten Natur entsteht. Dies schließt eine Versagung der Genehmigung im Einzelfall ein. Handlungen, bei denen mit einer Schädigung des Schutzgebietes oder -objektes zu rechnen ist, sind verboten . Dies bedeutet, dass solche Handlungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden dürfen. Damit im Einzelfall aber keine rechtswidrigen, unzumutbaren oder ungewollten Situationen entstehen, gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Naturschutzbehörde von dem betroffenen Verbot eine sogenannte “Befreiung” erteilen (oder in Natura 2000-Gebieten die Abweichung über eine “Ausnahmezulassung” ermöglichen). Die Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) ist an unterschiedliche, in der Verordnung, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Berliner Naturschutzgesetz festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Dabei sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Behörde eine Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) erteilen kann, wegen des höheren Schadensrisikos durch die jeweiligen Handlungen strenger, als wenn es um die Erteilung einer Genehmigung geht. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Abweichungsvoraussetzungen und die jeweils zuständigen Behörden sind der Tabelle zu entnehmen. Um eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) zu erhalten, ist ein Antrag bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Der Antrag sollte möglichst genau beschreiben, was der Antragsteller vorhat, also folgende Fragen beantworten: Wer möchte was, wo, wann, wie lange, wie und weshalb tun? Hilfreich sind Karten, Lagepläne, Zeichnungen, Baubeschreibungen etc. Ein Antragsformular und einen Leitfaden dazu können Sie sich hier weiter unten auf dieser Seite herunterladen. Sie erleichtern damit die Bearbeitung und stellen sicher, dass bei der Antragstellung möglichst alle erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das kann die Bearbeitungszeit verkürzen, weil weitere Nachfragen entfallen. Antrag auf Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes von Verboten einer Schutzverordnung Bei der Antragsbegründung sollte auch bereits auf die o.g. Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) eingegangen werden (Warum meinen Sie, dass z.B. eine unzumutbare Belastung vorläge, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben würde? Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: Wurde bereits ein Bauantrag gestellt oder liegt eine Baugenehmigung vor?). Wichtig: Wenn das Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Einzelvorgänge eine möglichst frühzeitige Antragstellung dringend geraten.
Die Gemeinde Nienhagen erlässt eine Baumschutzsatzung in diesem Bereich.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 37 vom 20. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 278) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 2; Als neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2. Für das Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167)."
Baumkataster (Straßen- bzw. Anlagenbäume): nach §1 der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz geschützte Bäume
vollständige Antrags- und Genehmigungsunterlagen zu den im Rahmen der Neugestaltung des Werths in der Barmer Innenstadt erfolgten und noch erfolgenden Baumfällungen. In der Präsentation zur Entwurfsplanung (VO/0089/21 - Anlage 1) wurden diese Bäume noch als Bestandsbäume geführt. Ich bitte daher um die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Fällung nach der Wuppertaler Baumschutzsatzung erstellt oder verwendet wurden. Konkret bitte ich um: Den Antrag bzw. die Anträge auf Fällgenehmigung nach der Wuppertaler Baumschutzsatzung einschließlich aller Anlagen (z. B. Lagepläne, Begründungen, Baumlisten) im Vorhabenbereich "Neugestaltung Werth". Die erteilten Genehmigungen (Bescheide) einschließlich etwaiger Auflagen, Ersatzpflanzungen oder sonstiger Bedingungen. Etwaige Stellungnahmen oder Beteiligungen anderer Dienststellen (z. B. Untere Naturschutzbehörde, Ressort Umweltschutz, Ressort Grünflächen). Dokumentationen oder interne Vermerke, die die Entscheidung zur Genehmigung oder Durchführung der Fällungen betreffen.
Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume
Landesrecht Bundesrecht Internationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Berliner Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin (Einige der in der Liste aufgeführten Objekte mussten aus zwingenden Gründen (z.B. Standsicherheit) inzwischen gefällt werden.) Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln) die verschiedenen Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft (siehe unter Schutzgebiete ) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Links auf www.bfn.de ; www.gesetze-im-internet.de ) Hierzu gehören: die Ramsar-Konvention zur Erhaltung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (Ziel: Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten und deren Ressourcen durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit); die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Ziel: die wandernden Tierarten an Land, in der Luft und im Wasser sowie deren Lebensräume in ihrer Gesamtheit zu schützen); die Berner Konvention von 1979, zum Schutz der europäischen wildlebenden Arten und ihrer Lebensräume (wird in den EU-Ländern durch die FFH-Richtlinie umgesetzt); das Washingtoner Artenschutzübereinkommen / (CITES) über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie die entsprechenden EU-Rechtsakte zur Umsetzung dieser Übereinkommen, beispielsweise: EG-Vogelschutzrichtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) EG-Artenschutzverordnung Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse (Links auf www.bfn.de ; www.eurobats.org ; www.bgbl.de )
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 9 |
| Kommune | 7 |
| Land | 43 |
| Zivilgesellschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 4 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 19 |
| Umweltprüfung | 11 |
| unbekannt | 19 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 35 |
| offen | 17 |
| unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 55 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 17 |
| Keine | 13 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 27 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 52 |
| Luft | 14 |
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| Wasser | 20 |
| Weitere | 53 |