Die Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 1 vom 30. März 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-blatt Seite 67) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 1" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 werden folgende Nummern 7 bis 10 angefügt: "7. Im Bereich des Flurstücks 4100 (ehemaliges Flurstück 910 teilweise) der Gemarkung Finkenwerder Nord wird die Festsetzung ¿Oberirdische Bahnanlagen (Hafenbahn)" in allgemeines Wohngebiet mit einer Bebaubarkeit von maximal vier Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,2 umgewandelt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). 8.Zwischen dem Friedhofseingang und der Bahnanlage sowie zwischen Finkenwerder Landscheideweg und Harlinger Landweg ist auf dem Flurstück 4100 in dem in der Anlage bezeichneten Bereich jeweils ein Gehrecht festgesetzt. Das Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. 9.Entlang der Bahntrasse im östlichen Plangebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 10. Für die Erschließung des Flurstücks 4100 sind noch örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt
Das Gesetz über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26 vom 6. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26" wird dem Gesetz hinzugefugt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 22 angefügt: "22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt: 22.1 Die Festsetzung ¿Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Freizeitzentrum" wird in allgemeines Wohngebiet umgewandelt; die Bezeichnung "©", die Linie ¿sonstige Abgrenzung" sowie das festgesetzte 5 m breite Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher werden gestrichen. 22.2 Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet als Maß der baulichen Nutzung nunmehr sechs Vollgeschosse und ein Staffelgeschoß als Höchstmaß sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 jeweils als Höchstmaß. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom "23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. 22.3 Die westliche Baugrenze parallel zur Poppenbüttler Landstraße wird um 13 m in westlicher Richtung versetzt ausgewiesen. In einer Breite von 20 m wird der östliche Teilabschnitt der nördlichen Baugrenze um 23 m in nördlicher Richtung versetzt ausgewiesen und davon ausgehend werden auf der Westseite eine Baugrenze und auf der Ostseite eine Baulinie festgesetzt. Statt der östlichen Baugrenze wird eine gekrümmte Baulinie festgesetzt, die ein Kreissegment mit einem Radius von 213 m darstellt. Der Scheitelpunkt des Kreissegmentes liegt auf der neu festgesetzten Baulinie im Abstand von 68 m zur neuen nördlichen Baugrenze. 22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 22.5 Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 22.6 Für je 500 m2 der Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen." 3. § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "Im Kerngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Gesimse, Vordächer und Treppenhäuser bis zu 3 m zulässig." 4. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), hergestellt." 5. In § 2 Nummer 4 wird die Textstelle "C und" gestrichen. 6. § 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet wird das Erhaltungsgebot für Bäume innerhalb der überbaubaren Fläche aufgehoben. Für jeden dieser Bäume sind drei großkronige Bäume auf dem Grundstück neu zu pflanzen." 7. § 2 Nummer 18 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen sowie in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: "6. Für die in der Anlage mit "A", "B und "C" bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124). 6.1 In dem mit "A" bezeichneten Bereich: Die Festsetzung ¿Industriegebiet" wird in die Festsetzung "Gewerbegebiet" geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig. 6.2 In dem mit "B" bezeichneten Bereich: Im Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 6,0 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18 m festgesetzt. Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, sind unzulässig. 6.3 In dem mit "C" bezeichneten Bereich: Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. 6.4 In den mit "A" und "C" bezeichneten Bereichen: Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. 6.5 In den mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen: Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig. 7. In den in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 8. Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 354), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 504), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Der bisherige Text wird Nummer 1. 2.2 Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt: "2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung gilt: 2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nur auf der mit "(V)" bezeichneten Fläche zulässig. 2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 400 m2 zulässig. Die Grundstücksfläche, die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig einzufassen. Die Hecken können für erforderliche Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen werden. 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit Wechsellicht sind unzulässig. 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)."
Informationen über die reale Flächennutzung werden im Informationssystem Stadt und Umwelt (ISU) auf der Grundlage eines einheitlichen räumlichen Bezugssystems verwaltet und bearbeitet. Als räumliches Bezugssystem dient die Blockkarte 1 : 5.000 des Informationssystems Stadt und Umwelt (ISU5), die wiederum auf der Blockkarte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) basiert. Der einzelne statistische Block wird in der Regel durch Straßen begrenzt. Die Nummerierung und Abgrenzung der Blöcke werden vom AfS im Räumlichen Bezugssystem des Landes Berlin geführt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2021b). Die Blöcke des RBS können in der Blockkarte des ISU weiter unterteilt werden. Die kleinste Bezugsfläche wird hier von den Blockteilflächen gebildet, die bei unterschiedlicher Flächennutzung innerhalb eines statistischen Blocks abgegrenzt werden. Die Mindestgröße der Teilblöcke beträgt 1 ha, das heißt, eingestreute Nutzungen unterhalb dieser Größenordnung werden der überwiegenden Nutzung auf der Fläche untergeordnet. Die Blockteilflächen sind nicht Bestandteil des statistischen Blocksystems des RBS, sondern werden ausschließlich in der Blockkarte des ISU geführt. Insgesamt werden so 26.378 Block- und Blockteilflächen erfasst (Stand 31.12.2020). 13.259 dieser Flächen entsprechen den statistischen Blöcken des Amtes für Statistik, 3.315, vor allem große und unbebaute Blöcke des RBS, wurden in 13.119 Blockteilflächen des ISU unterteilt. Abweichungen zwischen RBS-Blöcken und ISU-Blockflächen treten insbesondere am Übergang zum Straßenland auf. Alle Flächen, unabhängig von ihrer realen Nutzung, die der rechtlichen Festlegung als „Klassifizierung nach Straßenrecht“ unterliegen, werden in der RBS-Systematik als block-externe Flächen angesehen. Dabei kann es sich im Einzelfall auch um Flächen abseits vom eigentlichen Straßenverlauf, so etwa um Grünflächen, Parkplätze und sogar Gebäude handeln, soweit sie auf gewidmetem Straßenland liegen. Ebenso werden zum Beispiel Mittelinseln oder -streifen, selbst wenn sie sehr großflächig sind, generell nicht erfasst. Diese Nicht-Erfassung von Mittelinseln und -streifen ist seit mehreren Jahren eine Abkehr von der ursprünglichen Systematik, bei der die Mittelstreifen als eigene Blöcke geführt wurden. Das einheitliche Bezugssystem des ISU ermöglicht eine eindeutige räumliche Identifikation aller block- und blockteilflächenbezogen Sachdaten. Über einen gemeinsamen Schlüssel, der unter anderem Bezirks-, Block- und Blockteilflächennummern enthält, werden diese Daten dem räumlichen Bezugssystem zugeordnet und können mit weiteren Sachdaten, etwa dem Einwohnerdatenbestand , im ISU verbunden werden. Die Umweltatlaskarten „Reale Nutzung der bebauten Flächen“ (06.01) und „Grün- und Freiflächenbestand“ (06.02) erfassen die reale Flächennutzung Berlins anhand von 22 verschiedenen Kategorien , die in den folgenden Abschnitten näher beschrieben werden. Das Vorgehen zur Bildung der Teilblockebene in der Karte ISU5 sowie zur Bestimmung der einzelnen Nutzungskategorien wird ausführlich im Bericht zur Dokumentation der Kartiereinheiten und der Aktualisierung des Datenbestandes 2020 (SenStadtWohn 2021a) dargelegt. Die Karten „Reale Nutzung der bebauten Flächen“ (06.01) und „Grün- und Freiflächenbestand“ (06.02) ergänzen sich zu einer flächendeckenden Darstellung der realen Flächennutzung. Für Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Gewerbe- und Industrienutzungen, Mischnutzungen mit gewerblichem Charakter sowie Verkehrsflächen ist die gleichzeitige Kartierung bestimmter Nutzungen der Grün- und Freiflächenkategorien möglich, um ggf. einen ungewöhnlich vegetationsgeprägten Charakter einzelner Flächen mit erfassen zu können. Neben der tatsächlichen Nutzung werden diese Flächen also noch in der Art ihrer Vegetationsbedeckung charakterisiert. Daher ergeben sich für einzelne Flächen dieser Nutzungen Überschneidungen – sogenannte Doppelnutzungen – in beiden Karten. Z.B. wird ein Sportplatz in der Karte 06.01 als Gemeinbedarfsstandort und in der Karte 06.02 als Sportnutzung dargestellt, ein Mittelstreifen kann zugleich als Verkehrsfläche (Karte 06.01) und als Brache (Karte 06.02) aufgenommen werden. Für andere Nutzungen sind Doppelnutzungen nicht zulässig, da die bauliche Nutzung per Definition entweder aufgrund ihrer hohen Nutzungsintensität eine gleichzeitige Grünnutzung ausschließt (z. B. Kerngebietsnutzung) oder bereits potenziell einen hohen Grün- oder Freiflächenanteil einschließt (z. B. Wochenendhäuser und kleingartenähnliche Nutzungen). Beispiele für die Verwendung von Doppelnutzungen sind: die Erfassung stadtökologisch relevanter Bestände von Ruderalvegetation oder waldartiger Bestände auf extensiv genutzten Verkehrsflächen, Gewerbe- oder Ver- und Entsorgungs-standorten, die Erfassung von Gemeinbedarfs- und Sondernutzungen, die gleichzeitig den Charakter einer Grünnutzung aufweisen, wie z. B. Bezirksgärtnereien, die Freilandversuchsflächen der Universitäten, Sportplätze oder die Erfassung linear ausgeprägter Vegetationsbestände entlang von Bahnstrecken und Straßen. Die Kartierregeln für Doppelnutzungen werden ausführlich im Bericht zur Dokumentation der Kartiereinheiten und der Aktualisierung des Datenbestandes 2020 (SenStadtWohn 2021a) dargelegt. Da in vielen Anwendungen nur eine Nutzungsinformation pro Fläche verarbeitet werden kann oder soll, ist es notwendig, die Informationen der beiden Nutzungskartierungen auch in aggregierter Form anzubieten. Für die meisten Anwendungen im Umweltbereich ist dabei die Grün- und Freiflächennutzung von besonderem Interesse, da diese die ökologischen Eigenschaften der Fläche prägt (z. B. bezüglicher der Vegetationsstruktur und des Verdunstungsverhaltens). Andere stadtplanerisch orientierte Anwendungen sind eher an der baulichen Nutzung interessiert (z. B. beim Vergleich der realen Nutzung mit der nach Flächennutzungsplan geplanten Nutzung oder bei der Beurteilung von Betroffenen hinsichtlich der Auswirkungen von Lärm). Daher erfolgt seit 2010 die Darstellung der Nutzung zusätzlich in den beiden Karten „Reale Nutzung“ (06.01.1) und „Reale Nutzung und Vegetationsbedeckung“ (06.02.01), in denen sowohl die Nutzungen der Karte 06.01 als auch diejenigen der Karte 06.02 zusammen abgebildet werden. In Karte 06.01.1 wird bei auftretender Doppelnutzung (z. Z. 1.926 Fälle) die bauliche Nutzung angegeben, d. h. es erfolgt eine Darstellung mit Bauvorrang . Dagegen erfolgt in Karte 06.02.1 die Darstellung mit Grünvorrang , wodurch bei auftretender Doppelnutzung die Grün- und Freiflächennutzung angegeben wird. Da für die Bilanzierung der Flächenanteile der einzelnen Kategorien am Stadtgebiet jede Fläche nur einmal berücksichtigt werden darf, ist auf diese Weise gewährleistet, dass – je nach Zielsetzung der Auswertung – der Flächenanteil getrennt berechnet werden kann. Aktualisierung der Block(teil)flächenkarte Berlin 1 : 5.000 (ISU5) Die zwischen 2015 und 2020 veränderten Blockabgrenzungen einschließlich der aktuellen Flächenschlüssel des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg wurden in die Geometrie der ISU5 übernommen. Für alle neu entstandenen Blöcke wurde eine Nutzungskartierung mit Hilfe von Luftbildern und weiteren Unterlagen (siehe Datengrundlagen) durchgeführt. Dabei wurde entsprechend der Darstellungs- und Differenzierungssystematik der Nutzungs- und Flächentypisierung des Umweltatlas bei Bedarf eine weitere Unterteilung der Blockfläche in Blockteilflächen vorgenommen, um verschiedene Nutzungsarten oder Flächentypen voneinander abzugrenzen. Plausibilitätsprüfung und Abgleich mit verschiedenen Geodatenbeständen Neben der geometrischen Aktualisierung der Block(teilflächen)karte ISU5 von Berlin lag der Fokus der Fortschreibung auf den Stand 31.12.2020 in der Überprüfung der Flächennutzungen und Flächentypen des gesamten Datenbestandes anhand von Geodatenbestände, die in den letzten Jahren bei den Senatsverwaltungen und anderen Stellen für verschiedene Fachaufgaben aufgebaut wurden (siehe Datengrundlagen). Die Regeln zur Zulässigkeit von Kombinationen verschiedener Flächennutzungen und Flächentypen wurden in diesem Zuge geringfügig überarbeitet und anhand dieser Regeln wurden Plausibilitätsprüfungen für den gesamten Datenbestand durchgeführt (SenStadtWohn 2021a). Die verschiedenen Fachdatenbestände lagen entweder bereits als Block(teil)flächendaten des ISU vor oder konnten mit der ISU-Block(teil)flächenkarte verschnitten und verglichen werden und lieferten auf diese Weise Anhaltspunkte dafür, wo im Einzelfall die Nutzungsangaben überprüft werden mussten. Z. B. wurden anhand der vorhandenen Daten zur Grundflächenzahl (GRZ) die Zuordnung der Blöcke der Flächentypen Gewerbe- und Industriegebiet mit dichter bzw. mit geringer Bebauung überprüft. Die GRZ gibt den Anteil der mit baulichen Anlagen überdeckten Fläche im Verhältnis zum Baugrundstück an (vgl. § 19 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Daher wurde geprüft, ob Gewerbe- und Industriegebiete entsprechend ihrer Definition (geringe / dichte Bebauung) eine GRZ größer oder kleiner als 0,5 (was einer Überbauung von mehr oder weniger als 50 % entspricht) aufweisen. Im Zuge der Fortschreibung der Block(teil)karte ISU5 auf den Stand 31.12.2020 wurden erstmals Nachverdichtungen und daraus folgende veränderte Typzugehörigkeiten für die Flächentypen der Wohn-, Misch- und Gewerbenutzungen untersucht. Weiterhin wurden als neue, wertvolle Datengrundlage die Daten des Wohnungsbauflächen-Informationssystems (WoFIS) verwendet, aus denen geplante und realisierte städtebauliche Wohnprojekte ab 50 Wohneinheiten flurstücksscharf hervorgehen. Aktualisierungsumfang Die aktualisierte Block(teil)karte ISU5 besteht insgesamt aus 26.378 Flächen inkl. Gewässer: davon sind 13.259 Hauptblöcke und 13.119 Teilblöcke. Insgesamt wurden 18.862 Flächen mit einer baulichen Nutzung kartiert und 9.442 mit einer Grün- und Freiflächennutzung einschließlich der 729 Gewässerflächen. 1.926 Flächen weisen demnach eine Doppelnutzung auf. Es erfolgten umfangreiche Überprüfungsarbeiten. In diesem Kontext wurden auch Flächen identifiziert, die in mehr als einer dieser Überprüfungen vorhanden waren sowie Flächen, die neben Überprüfungsflächen lagen und deswegen mit überprüft wurden. Somit ergibt sich eine Gesamtfortschreibung von insgesamt 5.846 Flächen, die hinsichtlich ihrer Geometrie oder Nutzung überprüft wurden. 596 Block(teil)flächen wurde ein neuer Schlüssel zugewiesen und 506 Block(teil)flächen wurden aufgelöst. Für 2.350 Block(teil)flächen wurden die Nutzungsattribute geändert und für 2.882 Flächen die Geometrie. Diese Überarbeitung umfasste etwa 16.036 ha oder 20,2 % der Gesamtblockfläche (ohne Straßenflächen). Unabhängig von der Nutzungsüberprüfung wurden auf Grund der Fortschreibung der Statistischen Blöcke des RBS 301 Hauptblöcke neu angelegt und nachfolgend als Ergebnis der Nutzungsüberprüfung dieser Blöcke 72 Teilblöcke neu gebildet. In 2.125 Fällen wurden die Grenzen von Blockteilflächen und in 993 Fällen von Blockflächen geometrisch angepasst, um Nutzungen exakter abzugrenzen. Weiterhin wurden 1.103 neue Blockteilflächen gebildet, um die Realnutzungen differenzierter abzubilden. Erstmals wurden die Prüfung, Änderungen und Änderungsgründe in der Geodatenbank an jeder geprüften Fläche dokumentiert. Eine ausführliche Dokumentation, die neben dem Bericht zur aktuellen Fortschreibung der Realnutzungs- und Stadtstrukturkartierung auch eine Darstellung der konzeptionellen Grundlagen, eine Kartieranleitung sowie eine umfassende Beschreibung aller Kartiereinheiten enthält, kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/nutzungen_stadtstruktur_2020.pdf (SenStadtWohn 2021a).
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 14 |
| Europa | 2 |
| Kommune | 63 |
| Land | 101 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 12 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Text | 16 |
| Umweltprüfung | 14 |
| unbekannt | 73 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 23 |
| Offen | 92 |
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 113 |
| Englisch | 5 |
| Resource type | Count |
|---|---|
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|---|---|
| Boden | 33 |
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