Der Bebauungsplan Rissen 5 für den Geltungsbereich Rissener Landstraße - Westgrenze des Flurstücks 573 der Gemarkung Rissen - Sülldorfer Landstraße - Achtern Sand- Bahnanlagen - Ostgrenze des Flurstücks 2466 der Gemarkung Rissen -Sülldorfer Landstraße - Ortwinstieg - Buschredder - Rissener Busch (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 12 für den Geltungsbereich zwischen Saarlandstraße - Wiesendamm (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Saarlandstraße - Wiesendamm - über die Flurstücke 6058 und 5641 - Süd-, Ost- und Nordgrenzen des Flurstücks 6058, über das Flurstück 6058, Ost- und Nordgrenzen des Flurstücks 6058, über das Flurstück 6058 der Gemarkung Barmbek.
Der Bebauungsplan Billbrook 3 für den Geltungsbereich beiderseits Billbrookdeich zwischen Bille und Bahnanlagen der AKN (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Berzeliusstraße-Nordgrenze des Flurstücks 1550, Westgrenze des Flurstücks 1468, Nordgrenzen der Flurstücke 1466 und 1464, Westgrenzen der Flurstücke 1542, 1539 und 1420, Süd-und Westgrenze des Flurstücks 1508, über das Flurstück 1491, Nordgrenzen der Flurstücke 1491, 1263 und 1344, über das Flurstück 151 (Billbrookdeich), Nordgrenze des Flurstücks 1492 der Gemarkung Billbrook - Bille (Ostufer)-Südgrenze des Flurstücks 1053, über das Flurstück 151 (Billbrookdeich), Südgrenze des Flurstücks 1393 und über das Flurstück 1393 (Unterer Landweg), Südgrenze des Flurstücks 458, über die Flurstücke 180 und 532, Westgrenze des Flurstücks 532, über das Flurstück 1461 der Gemarkung Billbrook.
Der Bebauungsplan Groß Flottbek 1 für den Geltungsbereich Ohnsorgweg - Hölderlinstraße - Papenkamp - westliche Grenze des Flurstücks 1594, nördliche Grenzen der Flurstücke 2317, 2273. 2232, 1596 und 1597 sowie östliche Grenzen der Flurstücke 1597 und 1599 der Gemarkung Groß Flottbek - Bahnanlagen (Bezirk Altona. Ortsteil 217) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Rissen 43 für den Geltungsbereich zwischen Rissener Landstraße, Alte Sülldorfer Landstraße und Rissener Busch (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan St. Pauli 6 für das Plangebiet Neuer Pferdemarkt-Schanzenstraße-Lagerstraße-Sternstraße-Neuer Kamp (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Billstedt 54 / Horn 32 für den Geltungsbereich Kolumbusstraße - über das Flurstück 1650 zur Westgrenze des Flurstücks 1642, über die Flurstücke 1642, 1613, 1612, 1611, 1635, 1610, 1609 und 1607 der Gemarkung Schiffbek zur Billstedter Hauptstraße - Ostgrenze des Flurstücks 1607 der Gemarkung Schiffbek - Bille - über die Flurstücke 1607, 1608, 1635 und 1642 der Gemarkung Schiffbek (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 131 und 129) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Winterhude 21 für den Geltungsbereich Außenalster-Alster-Maria-Louisen-Straße-Rondeel- Sierichstraße-Langer Zug (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 413) wird festgestellt.
An der Alster - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 943 - Koppel - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 943 der Gemarkung St. Georg-Nord.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."