In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom 22. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird folgende Nummer 25 angefügt: "25. Für das in der Anlage mit ¿A" bezeichnete Mischgebiet an der Kieler Straße sowie für die mit ¿B" bezeichneten Kerngebiete an der Pinneberger Chaussee/Kieler Straße sowie an der Lohkampstraße und an der Elbgaustraße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Für die in der Anlage mit ¿C" bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße und an der Elbgaustraße werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen."
Bezirk: Hamburg-Mitte, Stadtteil: Borgfelde u. Hamm Mitte, Ortsteil: 120, 125, Planbezirk: Ausschläger Weg, Borgfelderstraße, Hammer Landstraße, Grootsruhe, Hammer Baum, Eiffestraße
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 40 für den Geltungsbereich Thielenstraße - Bei der Windmühle - über die Flurstücke 2143, 2142, 2150, 5287, 3151/385 und 2171 der Gemarkung Wilhelmsburg zum Koppelstieg - Ostgrenzen der Flurstücke 2173 bis 2171, über die Flurstücke 2171, 131/1, 2163, 2761, 2760, 2169 und 2168 zur Ostgrenze des Flurstücks 2167 der Gemarkung Wilhelmsburg - Neuenfelder Straße - über die Flurstücke 2749, 2164, 2115, 2114, 2113, 2110 und 2136 der Gemarkung Wilhelmsburg zur Wittestraße - Nordgrenzen der Flurstücke 2136 und 2137, über das Flurstück 2137 zur Nordgrenze des Flurstücks 2163, über das Flurstück 2156 zur Westgrenze des Flurstücks 5237 der Gemarkung Wilhelmsburg - Buddestraße - Westgrenzen der Flurstücke 2150 und 2142 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Bergedorf 29 für den Geltungsbereich Brookdeich - Brookwetterung - über das Flurstück 1699 der Gemarkung Bergedorf - An der Pollhofsbrücke - Nordgrenze der Bahnanlagen - Westgrenzen der Flurstücke 3969, 4341 und 3764 der Gemarkung Bergedorf (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29 vom 9. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11 vom 26. April 1966 (HmbGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 3.2 Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäfts-räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig."
An der Alster - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 943 - Koppel - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 943 der Gemarkung St. Georg-Nord.
Der Bebauungsplan Groß Flottbek 1 für den Geltungsbereich Ohnsorgweg - Hölderlinstraße - Papenkamp - westliche Grenze des Flurstücks 1594, nördliche Grenzen der Flurstücke 2317, 2273. 2232, 1596 und 1597 sowie östliche Grenzen der Flurstücke 1597 und 1599 der Gemarkung Groß Flottbek - Bahnanlagen (Bezirk Altona. Ortsteil 217) wird festgestellt.
Das Gebiet zwischen den Straßen Lengerckestraße, Kirchhofstraße, Wandsbeker Allee und der Wandse (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507). Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Über Flurstück 1096 (Lengerckestraße) - Nordgrenze des Flurstücks 1025 (Kirchhofstraße) - über das Flurstück 3829 (Wandsbeker Allee) - über das Flurstück 3186 (Wandse).
Der Bebauungsplan Moorfleet 14 für den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn (BAB) A1, östlich der BAB A 25 (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 612) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Über die Flurstücke 1779 (BAB Al), 1708, 1885 und 1775, Westgrenzen der Flurstücke 1775 und 1648, Nordwestgrenze des Flurstücks 1651, Nordgrenze des Flurstücks 1885 der Gemarkung Moorfleet.