API src

Found 4079 results.

Related terms

Örtliche Bauvorschrift "Stadt Gifhorn - Südostbereich - Gifhorn Süd I"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt, 1. Änderung

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift "Stadt Gifhorn - Wilscher Weg"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71/90 "Vor der Walke", Planungsgebiet 1

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die bauliche Gestaltung baulicher Anlagen im Baugebiet "Wilscher Weg - Sonnemann's Eichen Teil III"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Kiesabbau "Schlatt 1" Riedlingen-Neufra, Martin Baur GmbH

Die Firma Martin Baur GmbH mit Sitz in 88521 Binzwangen, hat mit Schreiben vom 04.06.2024 (Eingang beim Landratsamt Biberach am 05.06.2024) den Antrag auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung zum Trockenabbau von Kies mit anschließender Wiederverfüllung am Standort Riedlungen-Neufra, Abbaufeld 1 im Gewann „Schlatt“ eingereicht. Das Abbaugebiet ist im Regionalplan Donau-Iller (Gesamtfortschreibung) als Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen vorgesehen und grenzt unmittelbar an die bestehende Kiesgrube Riedlingen-Neufra an (vgl. RVDI-ID #1A-0052-2). Das Vorhaben stellt folglich eine Erweiterung dar und umfasst den Aufschluss von ca. 14,5 Hektar Fläche bei einer Abbautiefe von 20 bis 25 Metern (gemessen von der Geländeoberkante). Die Abbaurichtung wird von Ost nach West erfolgen. Nach der Abgrabung wird das Abbaufeld bis auf das Niveau des Urgeländes aufgefüllt und planmäßig rekultiviert. Bei den beanspruchten Flächen handelt es sich derzeit um überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Vorhabengebiet konnte durch mehrjährige Bohrkampagnen abbauwürdiges Moränkies festgestellt werden. Das prognostizierte Rohstoffvorkommen beläuft sich auf rund 1,4 Millionen Kubikmeter Kies und soll die Rohstoffversorgung für die nächsten 10 bis 17 Jahre sichern. Die rohstoffgeologische Eignung ist gegeben. Der abgegrabene Kies wird mittels einer Förderbandstraße zum Aufbereitungsstandort „Einhartsrain“ transportiert, um so Lärm- und Staubimmissionen zu minimieren. Die Aufbereitung des Kieses erfolgt in den bestehenden Betriebsanlagen der Firma Martin Baur in Riedlingen-Neufra. Das Abbaugebiet wird über die bestehende Zu- und Abfahrt an die B 311 verkehrlich erschlossen. Eine Nutzung zusätzlicher Wege außerhalb des Abbaugebietes ist nicht vorgesehen. Zusätzlich wird durch die Erweiterung das Verkehrsaufkommen zur Abbaustätte geringer, da auf eine externe Zufuhr von Rohstoffen möglichst verzichtet werden kann. Vorliegend bedarf der Antrag auf Kiesabbau einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) i.V.m. §§ 2, 49 der Landesbauordnung (LBO) und §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Aufgrund der Vorhabengröße unter Berücksichtigung des bestehenden Abbaugeländes besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im öffentlichen Scopingtermin vom 21.09.2021 wurde das Vorhaben vorgestellt und der Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Fachbehörden festgelegt. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig an den Planungen und Ziele der Firma Martin Baur beteiligt und über die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Auf der Internetseite der Firma sowie an vier Terminen, wurde seitens der Firma das Vorhaben vorgestellt und über die Erweiterung der Abbaustätte vor Ort berichtet (02.07.2021, 03.07.2021, 09.07.2021, 10.07.2021). Die Termine wurden ortsüblich in den Gemeindeblättern Riedlingen, Altheim, Dürmentingen und Ertingen sowie auf der Internetseite der Firma Martin Baur die Bevölkerung bekanntgemacht (vgl. § 2 UVwG). Gleichzeitig wurde hierbei der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Kontaktdaten des Sachbearbeiters: E-Mail philipp.haering@biberach.de Telefon +49 7351 / 52 – 7659

Übergangsber. BPläne Nr 225 zu Nr 210 A a. v.-Ketteler-Str u. Friedr. Ebert Str

Bei den vorliegenden Daten handelt es sich um den Bebauungsplan „HT 225 B "Übergangsber. BPläne Nr 225 zu Nr 210 A a. v.-Ketteler-Str u. Friedr. Ebert Str"“ der Stadt Hildesheim.

WMS XPlanung BPL „SO 234 "Krümbel"“

WMS-Dienst des Bebauungsplans „SO 234 "Krümbel"“ der Stadt Hildesheim aus XPlanung 5.2. Beschreibung: Krümbel.

Am großen Saatner

Bei den vorliegenden Daten handelt es sich um den Bebauungsplan „HO 147 1. Änderung "Am großen Saatner"“ der Stadt Hildesheim.

WFS XPlanung BPL „HM 032.1 "Bahnhofsplatz"“

WFS-Dienst des Bebauungsplans „HM 032.1 "Bahnhofsplatz"“ der Stadt Hildesheim aus XPlanung 5.2. Beschreibung: Bahnhofsplatz.

1 2 3 4 5406 407 408