API src

Found 30 results.

Related terms

Der Schutz der Nacht in der praktischen Umsetzung am Beispiel des Sternenparks Rhön

Künstliche nächtliche Beleuchtung erweist sich zunehmend als Problem für Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, menschliche Gesundheit, Energieverbrauch und die Sichtbarkeit des Sternenhimmels. Am Beispiel des Sternenparks Rhön sowie weiterer praxisrelevanter Ansätze zeigt der Beitrag, wie ein Entgegenwirken gelingen kann; z. B. durch die Umsetzung selbstverpflichtender Beleuchtungsrichtlinien, zielgruppenspezifische Planungshilfen sowie verbindliche Vorgaben in Bauleitverfahren. Kommunale Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung in die Praxis ergeben sich weiterhin über städtebauliche Verträge, das Bauordnungsrecht, Satzungen, Wettbewerbe, Ausschreibungen und Förderprogramme sowie Umweltbildung und Kooperationen.

Nachhaltigkeitsaspekte in den Bauordnungen der Länder

Um den Vorsorgegedanken und das Nachhaltigkeitsprinzip wirksam in Planen, Bauen und Gebäudebetrieb zu implementieren, empfiehlt die Kommission Nachhaltiges Bauen beim Umweltbundesamt (KNBau) Änderungen im Bauaufsichts-, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.<BR>Quelle: Verlagsinformation

Bebauungspläne Stadt Schneverdingen

Die Stadt Schneverdingen ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Mit dem Bebauungsplan wird der Bauherr über die baurechtlichen Vorschriften, die in dem jeweiligen Baugebiet gelten, informiert. Der Bebauungsplan beinhaltet die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die baurechtlichen Vorschriften werden durch die Stadt unter Berücksichtigung des Bauordnungsrechtes der einzelnen Bundesländer festgesetzt und sind rechtsverbindlich.

WHG - Auszug

WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-

Landesbauordnung des Saarlandes (LBO)

Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind.

Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen

Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.

Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach PPVO

Informationen über nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfberechtigte und Prüfsachverständige in den Fachbereichen Standsicherheit, Brandschutz, technische Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau.

Baulastenverzeichnis Hamburg

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin / eines Grundstückseigentümers oder einer Erbbauberechtigten / eines Erbbauberechtigten zu einem ihr / sein Grundstück betreffendes, baurechtlich bedeutsames Handeln, Dulden oder Unterlassen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Baulast wird durch die Vergabe der Baulastenblattnummer und ihre Eintragung in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung rechtswirksam. Die beschreibenden Angaben der Baulasten (Verpflichtungserklärungen, Liegenschaftskarte mit Darstellung der Baulastfläche etc.) sind nicht Bestandteil des ALKIS, sondern des Baulastenverzeichnisses. Auskünfte / Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis werden vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung gebührenpflichtig erteilt. Über die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten hinaus können noch weitere, nach altem Bauordnungsrecht begründete Hofgemeinschaften und andere Baubeschränkungen, bestehen. Auskunft hierüber kann nur die jeweilige Bauprüfdienststelle geben.

Bauleitplanung: Hemsbach

Bauangelegenheiten – Stadt Hemsbach Anmelden checked Angemeldet bleiben Passkey verwenden Anmelden Passwort vergessen? Benutzername vergessen? Öffnungszeiten Kontrast Leichte Sprache Gebärdensprache Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag & Mittwoch Dienstag Donnerstag Freitag 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 13.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren Allgemeine Öffnungszeiten Montag bis Freitag Dienstag Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr Kontakt Telefon: (06201) 707-0 E-Mail: post@hemsbach.de Leichte Sprache Gebärdensprache Neuigkeiten Events Stadt Stadtgeschichte Branchenverzeichnis Partnerstädte Stadtgestalterei (ISEK) Klimaschutz Gemeinderat BIP Freiwillige Feuerwehr Verwaltung Bauangelegenheiten Bürgerbüro Standesamt KiTas, Schulen & Betreuung Ordnungsamt Seniorenrat Stellenangebote Digitaler Bürgerservice Freizeit Wiesensee Förster-Braun-Hütte Galerie im Schloss Historischer Stadtrundgang Vereine & Organisationen Bauangelegenheiten Vorlesen Vom Plan zum Bau... Ausschreibungen, Anträge, Formulare Bauverwaltung Ausschreibungen Flächennutzungsplan Bebauungspläne Stadtplanung Bauvorschriften Baulückenkataster Baurecht Formulare Bauverwaltung Das Bauamt ist für die Betreuung der öffentlichen Gebäude und Anlagen zuständig sowie die Bautätigkeiten unserer Stadt, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Zu den Aufgaben gehört, die Raum- und Bauleitplanung vorzubereiten und Bebauungspläne zu erarbeiten. Auch ist das Bauamt an den Planungen zur Erschließung von Baugebieten beteiligt. Mängelmelder Mit dem Mängelmelder bieten wir einen Service, durch den Sie Mängel wie Beschädigungen (z. B. Schlaglöcher), Defekte (z. B. nicht funktionierende Straßenlampen) oder Verunreinigungen etc. direkt an uns melden können. Mangel melden Wetzel, Christopher Fachbereich 2 / Bauverwaltung / Zimmer 1.05 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 38 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 38 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Bauhof Notdienst (Wasserleitungen) Reichenberger Straße 7 69502 Hemsbach Tel.: (01 77) 23 46 130 Ausschreibungen Informationen über aktuelle Ausschreibungen Rechtskräftiger Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Hemsbach-Laudenbach FNP 2016 mit Ausfertigungsvermerk (PDF) FNP 2016 ohne Ausfertigungsvermerk (PDF) Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Hemsbach Übersichtsplan Geltungsbereiche (PDF) Bebauungsplan Nr. 76 „Besenäcker Hinterrot – 3. Änderung“ weiter Bebauungsplan Nr. 75 „Waid Ost II, 1. Änderung“ weiter Bebauungsplan Nr. 74 „Waid Ost I 1. Änderung" weiter Lärmaktionsplan, 3. Runde, Endbericht weiter Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße - B3“ weiter Bebauungsplan Nr. 70 "Kiefernweg" weiter Übersicht aller Bebauungspläne Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 79 „Nördlich der Hüttenfelder Straße 1. Änderung“ Bearbeitet: 14. Januar 2025 weiter Für mehr Wohnraum: Flächen aktivieren - Baulücken schließen Bearbeitet: 27. August 2024 weiter Rechtskräftige örtliche Bauvorschriften Vorgartensatzung der Stadt Hemsbach Bearbeitet: 27. Februar 2024 weiter Satzung über örtliche Bauvorschriften im Bereich „Untere Bachgasse“ Bearbeitet: 27. Februar 2024 weiter Baulückenkataster der Stadt Hemsbach Baulückenkataster der Stadt Hemsbach Bearbeitet: 24. September 2024 weiter Baurecht Bei der Planung eines Gebäudes müssen bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden, die in den gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung und in Spezialvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Vorschriften). Hinweis: Da das Baurecht ein sehr komplexer Bereich ist, sollten Sie sich unbedingt mit einem Architekten beraten und Kontakt mit den zuständigen Ämtern, vor allem mit dem Bauamt, wenn erforderlich, auch mit anderen Stellen (zum Beispiel Wasserbehörde) aufnehmen. Bei diesen Stellen erfahren Sie, welche Vorschriften Sie bei Ihrem Vorhaben beachten müssen. Welche Vorschriften bei einem Bauvorhaben zu beachten sind, hängt immer vom konkreten Grundstück und dem geplanten Bauvorhaben ab. Die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) regeln im Wesentlichen die Bebaubarkeit des Grundstückes (Bauplanungsrecht) und stellen Regeln für die Erstellung von Bauleitplänen auf. Diese Bauleitpläne enthalten beispielsweise Regeln und Vorschriften über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet und die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinie, Baugrenze): Ist eine Baulinie festgesetzt, muss auf dieser Linie gebaut werden. Ist eine Baugrenze oder Bebauungstiefe festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Die BauNVO gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert. Außerdem ist sie im Einzelfall auch im unbeplanten Innenbereich in Bezug auf die Art der Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) regeln, wie im Einzelnen gebaut werden darf (Bauordnungsrecht). Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. So definiert das Bauordnungsrecht unter anderem, was ein Gebäude ist, teilt Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen ein, regelt die Abstandsflächen, allgemein die Brand- und Betriebssicherheit sowie die Nutzbarkeit von baulichen Anlagen. Außerdem enthalten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften Regelungen zur Verkehrssicherheit, zur Barrierefreiheit und zur Erforderlichkeit von Stellplätzen und privaten Kinderspielplätzen. Quelle und ©: Service BW Rittersbacher, Thomas Fachbereich 2 / Bauordnung / Zimmer 2.05 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 36 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 36 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Formulare & Anträge Antrag auf Baugenehmigung (§49 LBO)/Bauvorbescheid (PDF) Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§52 LBO) (PDF) Antrag auf Kenntnisgabeverfahren (§51 Abs. 1 und 2 LBO) (PDF) Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (§145 und § 144 Abs. 1 BauGB) (PDF) Benennung eines (Fach-)Bauleiters (§42 LBO) (PDF) Baubeschreibung (6) 1-fach (PDF) Baubeschreibung Werbeanlage (PDF) Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder kleinen Baumaßnahmen (PDF) Technische Angaben über Feuerungsanlagen (PDF) Angaben gewerbliche Anlagen ohne ImSch-Genehmigung (PDF) Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen (PDF) Lageplan Schriftlicher Teil (§4 LBOVVO) (PDF) Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF) Erklärung des Entwurfsverfassers (PDF) Anzeige Baubeginn (PDF) Anzeige Baufertigstellung (PDF) Statistik der Baugenehmigungen / Baufertigstellung Abbruch baulicher Anlagen / Kenntnisgabeverfahren (§51 Abs. 3 LBO) (PDF) Antrag auf Abweichung /Ausnahme/ Befreiung (§31 BauGB, §56 LBO) Antrag Ausnahme - Befreiung von baurechtlichen Vorschriften (PDF) Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung (PDF) Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (PDF) Einwendungsbogen als Angrenzer zu einem Bauvorhaben (PDF) Weitere Mitarbeiter im Fachbereich 2 - Planung und Technik Brendel, Timo Fachbereich 2 / Grünflächen, Spielplätze, GIS, Stadtreinigung / Zimmer 1.03 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 34 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 34 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Dathan, Raoul Jeffrey Fachbereich 2 / Hochbau / Zimmer 2.01 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 60 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 60 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Hertel, Tanja Fachbereich 2 / Bauverwaltung / Zimmer 1.06 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 31 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 31 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Hörr, Christine Fachbereich 2 / Hochbau / Zimmer 2.01 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 30 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 30 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Hunold, Erwin Fachbereich 2 / Tiefbau / Zimmer 1.04 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 42 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 42 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Kinzel, Frank Fachbereich 2 / Hochbau / Zimmer 2.02 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 37 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 37 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Körber, Stefanie Fachbereich 2 / Bauordnung / Zimmer 2.05 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 39 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 39 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Kunstätter, Kevin Fachbereich 2 / Bauverwaltung / Zimmer 1.04 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 87 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 87 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Mück, Saskia Fachbereich 2 / Bauverwaltung / Zimmer 1.06 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 33 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 33 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Reinhard, Jürgen Fachbereich 2 / Tiefbau / Zimmer 1.03 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 32 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 32 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Rittersbacher, Thomas Fachbereich 2 / Bauordnung / Zimmer 2.05 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 36 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 36 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Wetzel, Christopher Fachbereich 2 / Bauverwaltung / Zimmer 1.05 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 38 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 38 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Wetzel, Thomas Fachbereich 2 / Grünflächen, Spielplätze, GIS, Stadtreinigung / Zimmer 1.04 Außenstelle Hildastraße 12 Tel.: (0 62 01) 7 07 - 67 Fax: (0 62 01) 7 07 - 66 67 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bauleitplanung: Dornum

Gemeinde Dornum - Startseite Navigation überspringen und zum Inhaltsbereichzur Unternavigation Durchsuchen Sie unsere Webseite Startseite Grußwort Nachrichten Barrierefreiheit Wappen Partnergemeinde Straßen/Infos Warnungen Service/Links Tourismus GmbH Rathaus & Politik & Bürgerservice Rathaus Online Wo finde ich was Formulare Verwaltung | Ansprechpartner Bekanntmachungen Satzungen | Verordnungen | Amtsblätter Stellenangebote Politik & Wahlen Rats- und Bürger- |informationsdienst Haushaltspläne Kommunalwahlen Landtagswahlen Bundestagswahlen Europawahlen Leben in Dornum Einrichtungen Polizei Feuerwehren Gleichstellungs- |beauftragte Ortsvorstehende | Ansprechpersonen Schiedsperson Bauhof Behinderten- |beauftragter Rentenberatung Kirchen, religiöse Gemeinschaften Soziales, Gemeinnütziges, Rentenberatung Fundtiere Familie & Bildung Kindergärten Schulen Bildungs- und Lehranstalten Freizeit & Sport Nationalparkhaus Dornumersiel Ferien vor der Haustür Sturmfrei Neßmersiel Tourismus GmbH Tipps für den Vermieter - Vermieterhandbuch Vereine Unternehmen Gewerbeverein Umwelt Abfallentsorgung Abfallratgeber Brauchtums (Oster-) feuer Brenntage Strauchschnitt Schadstoffmobil Wertstoffhof Hage Kommunales Energiemanagement Bauen in Dornum Bauplanungsrecht Flächennutzungspläne Bebauungspläne Bestehende Bebauungspläne Bekanntmachungen Vorkaufsrecht Bauordnungsrecht Bauantrag | Baugenehmigung Bauanzeige Bauvoranfrage Verfahrensfreie Baumaßnahmen Baugrundstücke Baugrundstücke der Gemeinde Dornum Bauamt Ansprechpartner Formulare Mietwohnungen Hinweise Oberflächen- | entwässerung Schadensmeldungen Ausschreibungen Akt. Bekanntmachungen & Vergabeverfahren Ex-post-Transparenz 01. 02. 2025 Bingo-Nachmittag 04. 02. 2025 Sprechstunde Behindertenbeauftragter 07. 02. 2025 Reparatur Café 07. 02. 2025 Infoveranstaltung über Präventionsmaßnahmen 04. 03. 2025 Sprechstunde Behindertenbeauftragter 01. 02. 2025 Bingo-Nachmittag 04. 02. 2025 Sprechstunde Behindertenbeauftragter 07. 02. 2025 Reparatur Café 07. 02. 2025 Infoveranstaltung über Präventionsmaßnahmen 04. 03. 2025 Sprechstunde Behindertenbeauftragter Sie werden zu YouTube weitergeleitet. Nachrichten Informationen zum DauerbescheidInformationen zum Dauerbescheid 09. 01. 2025: DauerbescheideBitte beachten Sie, dass es sich bei den Ihnen aktuell übermittelten Grund-, Hunde-, Zweitwohnungssteuer- und/ oder Gästebeitragsbescheiden jeweils um einen „Dauerbescheid“ ... [0 Kommentare] [mehr] Bürgerinformation der Gemeinde DornumBürgerinformation der Gemeinde Dornum 08. 01. 2025: Bürgerinformation der Gemeinde Dornum Straßenreinigung GrünschnittWinterdienst Lärmschutz Katzenhaltung [0 Kommentare] [mehr] ZENTRALE GEBÜHRENVERANLAGUNG AB 2025ZENTRALE GEBÜHRENVERANLAGUNG AB 2025 04. 12. 2024: Landkreis Aurich Zentrale Gebührenveranlagung ab 2025 Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Gebührenveranlagung für die Abfallentsorgung im Landkreis Aurich zentral über die MKW GmbH und Co. KG ... [1 Kommentar] [mehr] Wahlhelfer BundestagswahlWahlhelfer Bundestagswahl 11. 12. 2024: Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Bundestagswahl steht vor der Tür. Wir suchen in allen Ortsteilen freiwillige Helfer, die die Wahl beaufsichtigen. Für die Helfer wird eine ... [0 Kommentare] [mehr] Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2024Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2024 18. 03. 2024: Bereits seit 1957 wird jährlich der Mikrozensus durchgeführt, um schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen zur Nutzung vor allem durch Politik, ... [0 Kommentare] [mehr] Neuerungen Jahresgästekarten ab 2024Neuerungen Jahresgästekarten ab 2024 19. 12. 2023: Bitte denken Sie daran:Es gibt neue Jahresgästekarten.Neu in digitaler Form oder weiterhin als Plastikkarte.Die bisherigen Karten sind ab 2024 nicht mehr gültig!Falls Sie das Stammdatenblatt hierzu ... [1 Kommentar] [mehr] HaushaltssatzungHaushaltssatzung 15. 12. 2023: Haushaltssatzung der Gemeinde Dornum für das Haushaltsjahr 2024 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Dornum in seiner Sitzung ... [0 Kommentare] [mehr] 2. Änderung Zweitwohnungssteuersatzung2. Änderung Zweitwohnungssteuersatzung 15. 12. 2023: Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Dornum über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 27.10.2020 Neu ab 2024: Der Steuersatz beträgt jährlich 9 % ... [0 Kommentare] [mehr] Endlagerung radioaktiver AbfälleEndlagerung radioaktiver Abfälle 04. 12. 2023: Laut vom Landkreis Aurich beauftragtem Gutachten scheint der Salzstock Westdorf als Endlager ungeeignet zu sein. [0 Kommentare] [mehr] Anmeldung von geplanten Veranstaltungen 2024 im Schloss DornumAnmeldung von geplanten Veranstaltungen 2024 im Schloss Dornum 02. 11. 2023: Die Gemeinde Dornum hat das Schloss in Dornum zur Sicherung und Erhaltung des Schulstandortes der Realschule Dornum gemietet. Dementsprechend liegt der Fokus der Nutzung klar in der schulischen ... [0 Kommentare] [mehr] [Weitere Meldungen] Links auf zusätzliche Funktionen und Kontaktinformationen überspringen Teilen auf Facebook Teilen auf Twitter bookmark Als Favorit hinzufügen mail Link verschicken print Druckansicht öffnen Kontakt Gemeinde Dornum Schatthauser Straße 9 26553 Dornum Tel: 04933/9189-0 Fax: 04933/9189-89 Öffnungszeiten Montags bis Freitags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstags 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Veranstaltungen Nächste Veranstaltungen: Bingo-Nachmittag 01. 02. 2025 - 15:00 Uhr Kronprinz Dornum Sprechstunde Behindertenbeauftragter 04. 02. 2025 - 13:00 Uhr – 15:30 Uhr Gemeinde Dornum [ mehr ] Veranstaltungen in Dornum Partnergemeinde Die Partnergemeinde Dornums ist Triebel aus dem Vogtland. Sie wurde am 08.06.1991 per Urkunde geschlossen. Der Ort hat rund 1.200 Einwohner. Homepage von Triebel Startseite Login Impressum Datenschutz Kontakt Diese Webseite wird gefördert durch die Initiative „Niedersachsen vernetzt“

1 2 3