Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind.
Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.
Die Stadt Schneverdingen ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Mit dem Bebauungsplan wird der Bauherr über die baurechtlichen Vorschriften, die in dem jeweiligen Baugebiet gelten, informiert. Der Bebauungsplan beinhaltet die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen. Die baurechtlichen Vorschriften werden durch die Stadt unter Berücksichtigung des Bauordnungsrechtes der einzelnen Bundesländer festgesetzt und sind rechtsverbindlich.
Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin / eines Grundstückseigentümers oder einer Erbbauberechtigten / eines Erbbauberechtigten zu einem ihr / sein Grundstück betreffendes, baurechtlich bedeutsames Handeln, Dulden oder Unterlassen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Baulast wird durch die Vergabe der Baulastenblattnummer und ihre Eintragung in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) beim Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung rechtswirksam. Die beschreibenden Angaben der Baulasten (Verpflichtungserklärungen, Liegenschaftskarte mit Darstellung der Baulastfläche etc.) sind nicht Bestandteil des ALKIS, sondern des Baulastenverzeichnisses. Auskünfte / Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis werden vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung gebührenpflichtig erteilt. Über die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten hinaus können noch weitere, nach altem Bauordnungsrecht begründete Hofgemeinschaften und andere Baubeschränkungen, bestehen. Auskunft hierüber kann nur die jeweilige Bauprüfdienststelle geben.
Behördliche Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen Mobilfunksendeanlagen bedürfen bei einer Strahlungsleistung von 10 Watt ( EIRP ) oder mehr einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Diese prüft im sog. Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte. Ob Mobilfunksendeanlagen beim Betrieb die Grenzwerte einhalten, wird außer von der Bundesnetzagentur insbesondere von den zuständigen Immissionsschutzbehörden überwacht. Weitere Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht, gegebenenfalls auch aus dem Naturschutz- und dem Denkmalschutzrecht. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen ist ab einer bestimmten Höhe der Mobilfunksendeanlage eine Baugenehmigung erforderlich. Bei baugenehmigungsfreien Mobilfunksendeanlagen (in der Regel bis zu einer Höhe (einschließlich Mast) von 10 m und zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 ) wird die Einhaltung des Baurechts von der Bauaufsicht kontrolliert. Standortverfahren bei der Bundesnetzagentur Im Jahr 2002 ist die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) in Kraft getreten. Gemäß §§ 4 ff. BEMFV muss vor Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage mit einer Strahlungsleistung ( EIRP ) von 10 Watt oder mehr bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragt werden. Bei geringerer Strahlungsleistung bedarf es einer Standortbescheinigung, wenn an dem vorgesehenen Standort unter Berücksichtigung der Immissionen aller bereits vorhandenen ortsfesten Funkanlagen eine Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr erreicht wird. In der Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur der zur Einhaltung der Grenzwerte erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Dabei werden auch die bereits vorhandenen Funkanlagen berücksichtigt. Grundsätzlich muss der Sicherheitsabstand – bei reinen Mobilfunksendeanlagen üblicherweise nur wenige Meter in Abstrahlrichtung der Antenne – innerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches liegen. Außerhalb des kontrollierbaren Bereichs müssen die Grenzwerte eingehalten werden. Bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte verweist § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV auf die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Bundesnetzagentur kann überprüfen, ob die Grenzwerte beim Betrieb eingehalten werden ( § 13 BEMFV ). Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung der Vorschriften der BEMFV zu gewährleisten und kann gegebenenfalls den Betrieb einer Funkanlage beschränken oder untersagen ( § 14 BEMFV ). Der Betrieb einer ortsfesten Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( § 15a BEMFV ). Weitere Informationen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur erhältlich oder können dort angefordert werden: Bundesnetzagentur Postfach 8001 55003 Mainz Aufsicht durch Immissionsschutzbehörden Bei nichtionisierender Strahlung, wie sie u.a. durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder von Mobilfunksendeanlagen entsteht, handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG muss der Betreiber jedoch schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Maßstab sind die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ). Die Einhaltung der Grenzwerte wird von der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, Regierungspräsidium, Landesumweltbehörde oder Gewerbeaufsichtsamt) überwacht. Sie kann die zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Anordnungen treffen und bis zu deren Erfüllung ganz oder teilweise den Betrieb untersagen ( §§ 24, 25 Abs. 1 BImSchG). Ein Verstoß gegen die Grenzwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( § 9 der 26. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder veröffentlicht. Diese bezwecken einen einheitlichen Vollzug durch die Behörden. Sie können aber auch von Betreibern oder Betroffenen als Mindestanforderungen herangezogen werden. Beteiligung der Kommunen Nach § 7a der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV ) muss der Betreiber der Mobilfunksendeanlage bei der Standortplanung die betroffene Kommune anhören, d.h. er muss ihr rechtzeitig die Möglichkeit zur Erörterung geben und ihre Stellungnahme berücksichtigen. Zudem können Kommunen im Rahmen ihrer Bauleitplanung Einfluss auf die Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen nehmen. Nachbarklagen Klagen wegen Gesundheitsgefährdung bleiben regelmäßig erfolglos, wenn beim Betrieb der Mobilfunksendeanlage die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für zivilrechtliche Nachbarklagen. Zweifel, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV den Erfordernissen an staatliche Schutzpflichten entsprechen, die sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben, wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig zurückgewiesen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 bestätigt, dass gegen die Grenzwerte der 26. BImSchV keine Bedenken bestehen – solange es keine verlässlichen Beweise für schädliche Folgen gibt, wenn die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur Die von der Bundesnetzagentur im Internet zur Verfügung gestellte EMF -Datenbank enthält Informationen zu allen Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung vorliegt. Zudem werden in der Datenbank die Standorte von Messsystemen und Messergebnisse veröffentlicht. Kommunal- und Immissionsschutzbehörden haben die Möglichkeit, im internen Bereich der Datenbank detailliertere Informationen abzurufen. Stand: 11.06.2025
Welche Behörden sind für die Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen zuständig? Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ( Bundesnetzagentur ) prüft im Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte als Voraussetzung für die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage. Anschließend überwachen die zuständigen Immissionsschutzbehörden und die Bundesnetzagentur , ob die Mobilfunksendeanlage beim Betrieb die Grenzwerte einhält. Weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen, insbesondere aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, werden von den Baubehörden im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Bei baugenehmigungsfreien Mobilfunksendeanlagen kontrolliert die Bauaufsicht die Einhaltung des Baurechts.
Etwa die Hälfte des aktuellen Bestandes an Windenergie ist aus planungsrechtlicher Sicht repoweringfähig. Bestehende Anlagen in etablierten Altgebieten zu repowern, ist aus vielen Aspekten heraus als zielführend einzustufen. Repoweringvorhaben sind im Vergleich zu neuen Windparks akzeptierter, die Anzahl der Anlagen wird in der Regel verringert, die installierte Leistung und der Energieertrag erhöht. Teilweise kann bestehende Infrastruktur weiter genutzt werden, was den notwendigen Eingriff in die Umwelt verringert. Aufgrund der nur in begrenztem Maß zur Verfügung stehenden neuen Flächen, ist eine hohe Repoweringquote zudem unumgänglich, um die Ausbauziele für den Klimaschutz zu erreichen. Repoweringvorhaben sind viel komplexer als der Neubau von Windenergieanlagen auf der grünen Wiese. Maßgeblich aufgrund der oft diversen Betreiber- und Eigentümerstrukturen, dem Umgang mit Vorbelastungen oder Fragen zur Anrechenbarkeit des Rückbaus. Zu nennende Themen sind der Umgang mit Vorbelastungen durch Geräuschimmissionen (z.B. mit Lärmsanierungskonzepten oder Dauermessanlagen), Fragen des Flächenzugriffs (z.B. Zielabweichungsverfahren der Raumordnung, Anträge von Kommunen nach § 249 BauGB), bauordnungsrechtliche Erleichterungen (z.B. zu sichernde Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht), Möglichkeiten des Repowering von Anlagen in Natura 2000- oder FFH-Gebieten, Anrechnung des Rückbaus in Bezug auf die Ermittlung des Eingriffs in das Landschaftsbild, Auswirkungen auf Belange des Denkmalschutzes oder Weiternutzung bestehender Ausgleichsmaßnahmen. Der Umgang mit den genannten Themen ist bislang nicht einheitlich geregelt, oft bestehen Unsicherheiten bei den involvierten Akteuren, wie diesen im konkreten Einzelfall begegnet werden kann. Im Vorhaben soll untersucht werden, welche Regelungen aktuell auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene gelten, wie sich der Umgang in der Praxis zu den genannten Punkten momentan bundesweit darstellt und welche Ansätze sich bereits (Text gekürzt)
Künstliche nächtliche Beleuchtung erweist sich zunehmend als Problem für Tiere, Pflanzen, Ökosysteme, menschliche Gesundheit, Energieverbrauch und die Sichtbarkeit des Sternenhimmels. Am Beispiel des Sternenparks Rhön sowie weiterer praxisrelevanter Ansätze zeigt der Beitrag, wie ein Entgegenwirken gelingen kann; z. B. durch die Umsetzung selbstverpflichtender Beleuchtungsrichtlinien, zielgruppenspezifische Planungshilfen sowie verbindliche Vorgaben in Bauleitverfahren. Kommunale Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung in die Praxis ergeben sich weiterhin über städtebauliche Verträge, das Bauordnungsrecht, Satzungen, Wettbewerbe, Ausschreibungen und Förderprogramme sowie Umweltbildung und Kooperationen.
Informationen über nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfberechtigte und Prüfsachverständige in den Fachbereichen Standsicherheit, Brandschutz, technische Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau.
Auf Basis von Marktanalysen führt IAB baukonstruktive Analysen der Fassaden-/Tragkonstruktionen für bis zu 3 Gebäudetypen an ca. 20 Objekten durch. Es folgt die Entwicklung eines weitgehend verallgemeinerungsfähigen Anforderungskataloges für die BIPV-Fassadensanierung. Daran schließt sich die Entwicklung von BIPV-Fassadensystemen an, in die sich die BIPV-Module der Partner einordnen werden. Die von/mit den Partnern zu entwickelnden BIPV-Bauelemente werden als Prototypen in einer Pilotfassade getestet. Dazu sind das standortkonkrete Fassadensystem und die Prototypen-Integration zu entwickeln, die konstruktiv-technischen und gestalterischen Entwurfsvorgaben zu definieren, Monitoring, Transport- und Montage zu planen. Es sind der Bauantrag zu stellen und im Vorfeld zulassungsrelevante Prüfungen der Bauelemente vorzubereiten/durchzuführen. Für die Realisierung wird ein Auftrag an einen Fassadenbauer vergeben. Die Prototypen/Fassadensysteme werden einem Monitoring unterzogen. IAB analysiert und bewertet diese bzgl. Konstruktion Fassadensystem, BIPV-Bauelemente, Verkabelungen, Schnittstellen, Nutzerakzeptanz während Bau- und Nutzungsphase, Transport-, Montagetechnologie, Austauschfähigkeit. Zur erfolgreichen Markt-Platzierung sind Zulassungsfragen zu klären. Der Verbundpartner Fraunhofer ISE untersucht internationale Zulassungs-Aspekte, IAB analysiert das nationale Bauordnungsrecht. IAB wird für eine Zulassung die Durchführung von Versuchen vorbereiten und die bautechnischen Prüfungen selbst durchführen. IAB trägt intensiv zur Verwertung der Ergebnisse bei (Informationsmaterialen und Vortragstätigkeit) und gestaltet den Koop-Prozess zum Verbundprojekt intensiv mit.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 19 |
Kommune | 3 |
Land | 12 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 12 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 1 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 12 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 8 |
offen | 16 |
unbekannt | 5 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 29 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 4 |
Keine | 12 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 2 |
Webseite | 11 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 14 |
Lebewesen & Lebensräume | 20 |
Luft | 9 |
Mensch & Umwelt | 29 |
Wasser | 9 |
Weitere | 25 |