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Erkundungsbohrung R 18 auf der Asse wird vorbereitet

Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II muss ein neuer Schacht gebaut werden. Bisherige Erkundungsprogramme und Bergwerksplanungen haben gezeigt, dass der von der BGE vorgesehene Standort für den Schachtansatzpunkt geeignet ist. Daher gehen die Erkundungen jetzt weiter. Am 15. Mai 2023 beginnt die BGE mit der Einrichtung des Bohrplatzes für die geplante Erkundungsbohrung Remlingen 18 (R 18). Zunächst muss dafür der Zugangsweg zum Bohrplatz für den anstehenden Schwerlastverkehr ertüchtigt werden. Eine bereits durchgeführte Baugrunderkundung zeigt, dass der Untergrund des bestehenden Feldweges überwiegend aus Ziegelsteinen und Baureststoffen aufgebaut ist. Diese werden ausgebaut und entsorgt, anschließend wird eine tragende Schicht aus Schotter aufgebracht. Ebenfalls wird im Bereich des Bohrplatzes Boden entnommen und als sogenannte „Bodenmiete“ auf die Wiesenfläche im Eingangsbereich gelagert und begrünt. Anschließend wird für den Bohrplatz eine Schicht aus Asphalt zum Schutz des Untergrundes aufgebracht. Verlaufen die Arbeiten wie geplant, soll der Bohrplatz Anfang September dieses Jahres betriebsbereit sein. Der Feldweg wird mit Beginn der Baumaßnahmen bis zum Abschluss der Bohr- und Messarbeiten für den Durchgang gesperrt werden. Die Bohrarbeiten und somit die Sperrung des Weges werden voraussichtlich bis Ende April 2024 andauern. Genauer Standort für Schacht Asse 5 soll festgelegt werden Die geplante Bohrung soll vertikal verlaufen und bis in eine Tiefe von 900 Meter reichen. Der Abstand zum bestehenden Grubengebäude der Schachtanlage Asse II beträgt rund 250 Meter. Bei den Bohrarbeiten werden Bohrkerne gewonnen, welche anschließend ausgewertet und untersucht werden. Diese Untersuchungen liefern weitere Erkenntnisse über den Verlauf und die Eigenschaften der verschiedenen Gesteine. Auf Basis der Erkundungsergebnisse will die BGE den Ansatzpunkt für den Rückholschacht Asse 5 festlegen und die beauftragten Planungen für den Schachtbau mit den dafür notwendigen Informationen versorgen. Das Ende der Bohrarbeiten ist für das Jahr 2024 geplant.

Planfeststellungsverfahren für die Deponieerweiterung "Roter Hau II" durch Erhöhung der Deponie sowie Umwidmung eines Teilbereichs von DK 0 in DK I

Der Landkreis Alb-Donau-Kreis plant aufgrund des knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Erweiterung der Gesamtlagerkapazität der Deponie "Roter Hau II", Gemarkung Kirchen, An der Bundesstraße 311, 89584 Ehingen-Stetten durch Erhöhung der Deponie sowie Umwidmung eines Teils des Deponiebereichs der Klasse 0 in Deponiebereiche der Klasse I. Vorgesehen ist die Ablagerung von für Deponien der Deponieklasse I typischen Abfällen wie ungefährlicher Erdaushub und Bauschutt sowie vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung (DepV) erfüllen. Der Landkreis Alb-Donau-Kreis hat beim Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag auf ein Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestellt. In dem Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 KrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen; diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens.

Erweiterung der Deponie der Klasse I auf der Erd- und Baureststoffdeponie „Vorderhalden“

Der Landkreis Sigmaringen plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Erweiterung des bestehenden Deponiekörpers im Bereich des vorhandenen Deponiegeländes der Deponie „Vorderhalden“, Leitishofen 38 in 88605 Meßkirch-Menningen durch Erhöhung des Deponievolumens um 96.000 m³ in allen vier Verfüllabschnitten. Das geplante Gesamt-Auffüllvolumen der Deponie beträgt damit rd. 313.000 m³ (bisher 217.000 m³). Vorgesehen ist weiterhin die Ablagerung von für Deponien der Deponieklasse I typischen Abfällen wie ungefährlicher Erdaushub und Bauschutt sowie vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung (DepV) erfüllen. Der Landkreis Sigmaringen hat beim Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag auf ein Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestellt. In dem Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 KrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen; diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens.

Planfeststellungsverfahren für Deponieerweiterung der Deponie Albstadt–Schönbuch, Schönbuch 9 und 10, 72461 Albstadt-Tailfingen - Ausbau und Betrieb einer DK I/DK 0 Deponie und Restverfüllung der DK –0,5 Deponie

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag des Landkreises Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen (Vorhabenträger) für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungs-verfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter dem Aktenzeichen RPT 54.2/8983.01-02 BL 079-05 / Deponie Schönbuch (Albstadt) durch. Daneben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. 1. Der Landkreis Zollernalbkreis plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Deponieerweiterung Albstadt-Schönbuch. Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Deponieerweiterung der Deponie Albstadt-Schönbuch durch Restverfüllung des DK -0,5-Abschnittes sowie Ausbau weiterer Deponieabschnitte (DK 0 und DK I), Gemarkung Albstadt-Tailfingen, Schönbuch 9 und 10, 72461 Albstadt-Tailfingen. Betreiber der Deponie ist der Landkreis Zollernalbkreis. Die vollständige Planunterlagen sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen veröffentlicht. Link: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/ref51/seiten/deponie-schoenbuch/

Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Vorhaben „Erschließung Deponiefeld Süd“ der Bauschuttdeponie Klasse I in Riedlingen-Neufra

Die MARTIN BAUR GmbH ist Inhaber der Deponiegenehmigung. Die Entsorgungspflicht für mineralische Abfälle hat ihr der Landkreis Biberach für das westliche Kreisgebiet übertragen. Die MARTIN BAUR GmbH plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Deponieerweiterung der Bauschuttdeponie Klasse I in Riedlingen-Neufra. Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um die Planfeststellung zur Erschließung des Deponiefeldes „Süd“ auf Flurstück Nr. 364, Gemarkung Neufra, Stadt Riedlingen. Das betroffene Flurstück steht im Eigentum der Vorhabenträgerin.

Planfeststellungsverfahren für die Deponieerweiterung der Deponie Balingen-Hölderle, Odenwaldstraße 40, 72336 Balingen - Ausbau und Betrieb einer DK I/DK 0 Deponie und Restverfüllung der DK –0,5 Deponie

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag des Landkreises Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen (Vorhabenträger) für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungs-verfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter dem Aktenzeichen RPT 54.2-4/8983.01-03BL002-01 / Deponie Hölderle (Balingen) durch. Daneben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. 1. Der Landkreis Zollernalbkreis plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Deponieerweiterung Balingen-Hölderle. Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Deponieerweiterung der Deponie Balingen-Hölderle durch Restverfüllung des DK -0,5-Abschnittes sowie Ausbau weiterer Deponieabschnitte (DK 0 und DK I), Gemarkung Balingen, Odenwaldstraße 40, 72336 Balingen (Gemeinden Frommern und Weilstetten). Betreiber der Deponie ist der Landkreis Zollernalbkreis. Die vollständige Planunterlagen sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen veröffentlicht. Link: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/ref51/seiten/deponie-hoelderle/

MAV Krefeld GmbH (2011 - 2022)

Betreiberinformation für die Öffentlichkeit: Aufbereitung von Rost- und Kesselaschen aus MVA`s und andere mineralische Abfälle. Seit Mitte 2020 zusätzlich Aufbereitung von Baurestmassen durch Anwachsen der GFRremex an die MAV Krefeld GmbH Berichtsjahr: 2022 Adresse: Bataverstr. 9 47809 Krefeld Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: MAV Krefeld GmbH Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d

Erweiterung der Gesamtlagerkapazität des Deponiebereichs der Klasse I auf der Erd- und Baureststoffdeponie „Unter Kaltenbuch“

Der Landkreis Alb-Donau-Kreis plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Erweiterung der Gesamtlagerkapazität des Deponiebereichs der Klasse I durch Umwidmung des bisherigen Deponiebereichs der Klasse 0 in Deponiebereiche der Klasse I und durch Neumodellierung der Deponieoberfläche auf der Erd- und Baureststoffdeponie „Unter Kaltenbuch“ an der Landesstraße L 1236 in 89150 Laichingen-Suppingen. Vorgesehen ist weiterhin die Ablagerung von für Deponien der Deponieklasse I typischen Abfällen wie ungefährlicher Erdaushub und Bauschutt sowie vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieklasse I gemäß Deponieverordnung (DepV) erfüllen. Der Landkreis Alb-Donau-Kreis hat beim Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag auf ein Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestellt. In dem Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 KrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen; diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens.

Wiederinbetriebnahme/Erweiterung der Deponie Obermooweiler II, Ausbau als DK-II-Deponie in 88239 Wangen, Teilort Niederwangen, Gemarkung Obermooweiler

Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag des Landkreises Ravensburg, Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg (Vorhabenträger) für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter dem Aktenzeichen RPT0542-8973-467/9/3 Deponie Obermooweiler durch. Daneben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. 1. Der Landkreis Ravensburg plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Wiederinbetriebnahmen und Erweiterung der Deponie Wangen-Obermooweiler. Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Deponieerweiterung durch Erschließung sowie Ausbau des südlichen Deponieabschnittes (DK I und DK II), Gemarkung Obermooweiler. Betreiber der Deponie ist der Landkreis Ravensburg.

Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung der Deponie Ravensburg-Gutenfurt durch Überhöhung und Neumodellierung

Der Landkreis Ravensburg plant aufgrund des knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Erweiterung der Gesamtlagerkapazität der Deponie "Ravensburg-Gutenfurt", Gemarkung Eschach, im Gewerbegebiet Karrer, 88214 Ravensburg durch Volumenoptimierung der Deponie. Vorgesehen ist die Ablagerung von für Deponien der Deponieklassen I und II typischen Abfällen wie Erdaushub und Bauschutt sowie vergleichbare mineralische industrielle oder gewerbliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieklassen I und II gemäß Deponieverordnung (DepV) erfüllen. Der Landkreis Ravensburg hat beim Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag auf ein Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestellt. In dem Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 KrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen; diese ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens.

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