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Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer

Als Gebäudeeigentümer oder -eigentümerin müssen Sie die Entscheidung darüber treffen, wie ihr Gebäude in Zukunft mit Wärmeenergie für Heizung und Warmwasser versorgt werden soll. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Gebäudeenergiegesetz – GEG Neue Heizungen müssen laut GEG mit einem Anteil von mindestens 65% erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt dies bereits jetzt (seit Anfang 2024). Sonstige Neubauten und Bestandsbauten in Berlin müssen die Regel ab dem 1.7.2026 erfüllen. Es gibt verschiedene Erfüllungsoptionen für die Anforderung des GEG, dazu zählt auch der Anschluss an ein Wärmenetz. Zu den weiteren Erfüllungsoptionen können Sie sich beispielsweise mithilfe des Infoportals der Bundesregierung informieren. Informationsportal Die Versorgung über ein Wärmenetz ist insbesondere in dicht bebauten Gebieten effizient und wirtschaftlich sinnvoll. Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Anschluss an ein Wärmenetz vertraglich zugesichert hat, dürfen Heizungen laut GEG daher noch bis zu zehn Jahre ohne weitere Auflagen weiterbetrieben werden. Die gesamtstädtische Wärmeplanung , die das Land Berlin bis Mitte 2026 vorlegen muss, wird darüber informieren, in welchen Gebieten voraussichtlich Wärmenetze erweitert, verdichtet oder auch neu gebaut werden. Kriterium ist hierbei unter anderem eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit gemessen an einem konkreten Planungsstand der Wärmenetzbetreibenden. Ebenso werden Gebiete benannt, in denen dezentrale Lösungen auf Gebäudeebene, insbesondere Wärmepumpen, die voraussichtlich geeignetere Lösung gegenüber einer Wärmenetzversorgung darstellen. Weitere Gebiete, bei denen eine große Unsicherheiten bezüglich der zukünftig vorherrschenden Versorgungsart besteht, beispielsweise weil der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt noch kein konkreter Planungsstand zu einem neuen Wärmenetz vorliegt, werden nach WPG als Prüfgebiete bezeichnet. Wenn Sie sich aktuell schon Gedanken über eine neue Heizung machen, müssen Sie aber nicht abwarten, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Gibt es bereits ein Wärmenetz in ihrer Umgebung, können Sie Kontakt zum Betreiber aufnehmen und die Möglichkeit eines Anschlusses für ihr Gebäude prüfen. Ist noch kein Wärmenetz vorhanden, aber das Gebiet grundsätzlich geeignet, besteht eine Möglichkeit darin, sich mit anderen Wärmeabnehmern zusammentun und gemeinsam eine Nahwärmelösung für ihr Quartier anstreben. siehe Bürgerinitiativen siehe Energiegenossenschaften Wichtig ist, das Thema Wärmeversorgung nicht isoliert zu betrachten. Welche technischen Möglichkeiten für ihr Wohngebäude geeignet sind, hängt stark mit dem energetischen Zustand des Gesamtgebäudes zusammen. Für eine zukunftsfähige, klimaneutrale Wärmeversorgung ist es entscheidend, dass nicht nur die Umstellung der Energiequellen auf erneuerbare Energien oder Abwärme erfolgt, sondern auch Möglichkeiten zur Absenkung des Energieverbrauchs der Gebäude mit in die Betrachtung einbezogen werden. Dies gilt nicht nur bei der Auslegung der Heizung von Einzelgebäuden (z.B. der Planung, welche Leistung eine Wärmepumpe benötigt, um den Energiebedarf zu decken). Auch die richtige Dimensionierung von Wärmenetzen hängt davon ab, welchen Energiebedarf die Gebäude haben, die das Netz versorgen soll. Daher ist es in jedem Fall empfehlenswert, zu prüfen, ob energetische Sanierungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Erneuerung der Fenster oder eine Dämmung von Fassaden und Geschossdecken für Ihr Gebäude infrage kommen. Beratung rund um das Thema Gebäude und Energie für Bauherren und private Eigentümer bietet das BAUinfo Berlin. BAUinfo Berlin

Städtebauliche Dichte 2011

Erklärung zur Barrierefreiheit Kontakt zur Ansprechperson Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Die reale GFZ stellt ein Maß der städtebaulichen Dichte dar und gibt mit dem Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur Grundstücksfläche die bauliche Nutzungsintensität an. 06.09.1 Geschossflächenzahl (GFZ) Weitere Informationen Die reale GRZ stellt ein Maß der städtebaulichen Dichte dar und gibt mit dem Verhältnis der bebauten Fläche zur Grundstücksfläche die bauliche Nutzungsintensität an. 06.09.2 Grundflächenzahl (GRZ) Weitere Informationen

Landbedeckungskarte 2005 von Niedersachsen 1 : 25 000 (WMS Dienst)

Die Karte zeigt eine Auswertung von Satellitenbildern aus dem Jahr 2005 der CORINE-Landbedeckungseinheiten (Ebene 1 für alle Klassen und Ebene 2 für bebaute Flächen). Auswertung von Satellitenbildern aus dem Jahr 2005 hinsichtlich der CORINE-Landbedeckungseinheiten (Ebene 1 für alle Klassen und Ebene 2 für bebaute Flächen): - 11000 Städtisch geprägte Flächen - 12000 Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsflächen - 13000 Abbauflächen, Deponien und Baustellen - 14000 Künstl. angelegte, nicht landwirtschaftl. genutzte Grünflächen - 20000 Landwirtschaftliche Flächen - 30000 Wälder und naturnahe Flächen - 40000 Feuchtflächen - 50000 Wasserflächen Die Validierung der Daten erfolgte mittels hochauflösender Orthofotos (punktbasierte Stichprobe: für jeden Punkt einer Stichprobe wird das Kartierungsergebnis mit der realen Landnutzung aus dem Orthofoto verglichen). Die Pixelauflösung beträgt 10 m. In der Klasse „Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsflächen“ werden Straßen erst ab einer Breite von 40 m kartiert. Die Positionsgenauigkeit der Satellitendaten liegen entsprechend der Produktspezifikationen bei +/-1 Pixel (d.h. +/-10 m). Die Datengenauigkeit wird mit ca. 90% angegeben. Auswertung: GeoVille Group, Innsbruck; Infoterra GmbH, Friedrichshafen (erstellt im Rahmen des Projektes ESA GSE Stage 2 GSE Land, gefördert durch die Europäische Raumfahrtagentur ESA)

Bundesamt für Naturschutz: Städtische Ökosysteme in DE W-VO Art. 8 - Stand: 08/2025 (WMS)

WMS Kartendienst stellt die bundeseinheitliche Empfehlung von BMUKN und BMWSB zur Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete (Stadtzentren, städtische Räume und durchschnittene Ortslagen) zur Konkretisierung des Art. 8 W-VO dar. Diese Abgrenzung wurde unter Einbeziehung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie dem Deutschen Städtetag (DST) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) entwickelt. Die rasterbasierte Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete inklusive der davon durchgeschnittenen Ortslagen betrachtet demnach verstärkt den verdichteten Siedlungsbereich einer Kommune. Die rasterbasierten Gebietseinheiten betrachten die „Stadtzentren“ und „städtischen Räume“ (Art. 3 Abs. 16 W-VO). Unter Ortslage ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von mindestens etwa 10 ha oder zehn Anwesen zu verstehen (Objektart des ATKIS Basis-DLMs). Sie enthält neben den baulich geprägten Flächen (Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche, Fläche gemischter Nutzung, Fläche besonderer funktionaler Prägung) auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Flächen des Verkehrs, der Gewässer sowie derjenigen Flächen, die von Bauwerken und sonstigen Einrichtungen für Erholung, Sport und Freizeit sowie von Vegetationsflächen belegt sind.

Bebauungsplan Eidelstedt 4 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 4 vom 16. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 436) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 4" wird der Verordnung beigefügt. 2.Der "Einzige Paragraph" wird § 1. 3.Es wird folgender § 2 angefügt: § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1.In den Industriegebieten und im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2.Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 200 m2 Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. 3.Ausnahmsweise sind Läden zur Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 100 m2 zulässig. 4.Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). 5.Die in der Anlage zur Verordnung mit "A" bezeichnete Fläche wird als Industriegebiet festgesetzt."

Bebauungsplan Eidelstedt 30 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 30 vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 289), geändert am 1. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 524), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 9 angefügt: "9. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 30 gilt: 9.1 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsnutzungen zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche nicht mehr als 20 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche beträgt. 9.2 Entlang des Rungwisch sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichen-der Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 9.3 Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. 9.4 Abweichend von Nummer 3 gilt für das Mischgebiet nördlich des Rungwisch folgende Festsetzung: Entlang der Holsteiner Chaussee sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird."

Schöpfwerk

Schöpfwerke stellen den ständigen oder zeitweisen Abfluss aus fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässern sicher. Die Gewässer können auch Abwasser aus bebauten Gebieten enthalten. Sie spielen bei der Gewässerentwicklung (Gewässerentwicklungskonzept, Gewässerentwicklungsplan), der Wasserrahmenrichtlinie und den Hochwassergefahrenkarten eine Rolle.

Bodenleitwerte 1991

Bodenleitwerte sind Werte, die durch intersubjektive Schätzung und aus Kauffällen ermittelt wurden. Bodenleitwerte beziehen sich auf typische Verhältnisse in einer Lage und berücksichtigen nicht die besonderen Eigenschaften bzw. Abweichungen in den wertbestimmenden Grundlagen einzelner Grundstücke. In bebauten Gebieten wurden Bodenleitwerte mit dem Wert ermittelt, der sich für unbebaute Grundstücke ergeben hätte. Die Bodenleitwerte sollen der Orientierung aller Interessenten des Grundstücksmarktes dienen und haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie wurden für den Stichtag 1. Februar 1991 ermittelt.

Bodenleitwerte 1991 (WMS Dienst)

Bodenleitwerte sind Werte, die durch intersubjektive Schätzung und aus Kauffällen ermittelt wurden. Bodenleitwerte beziehen sich auf typische Verhältnisse in einer Lage und berücksichtigen nicht die besonderen Eigenschaften bzw. Abweichungen in den wertbestimmenden Grundlagen einzelner Grundstücke. In bebauten Gebieten wurden Bodenleitwerte mit dem Wert ermittelt, der sich für unbebaute Grundstücke ergeben hätte. Die Bodenleitwerte sollen der Orientierung aller Interessenten des Grundstücksmarktes dienen und haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie wurden für den Stichtag 1. Februar 1991 ermittelt.

Bodenleitwerte 1991 (WFS Dienst)

Bodenleitwerte sind Werte, die durch intersubjektive Schätzung und aus Kauffällen ermittelt wurden. Bodenleitwerte beziehen sich auf typische Verhältnisse in einer Lage und berücksichtigen nicht die besonderen Eigenschaften bzw. Abweichungen in den wertbestimmenden Grundlagen einzelner Grundstücke. In bebauten Gebieten wurden Bodenleitwerte mit dem Wert ermittelt, der sich für unbebaute Grundstücke ergeben hätte. Die Bodenleitwerte sollen der Orientierung aller Interessenten des Grundstücksmarktes dienen und haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie wurden für den Stichtag 1. Februar 1991 ermittelt.

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