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WMS SL ATKIS Basis-DLM-Shape - SIE01 Ortslage

Dieser Dienst beschreibt das ATKIS-Basis-DLM. Die hier zugrunde liegenden Daten wurden nach Vorgabe der AdV Produktspezifikation ATKIS-Basis-DLM-Shape in der Version 1.1 modelliert.:Diese Ebene beinhaltet alle Objekte der Objektart AX_Ortslage (52001).„‚Ortslage' ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche. Die Ortslage enthält neben 'Wohnbaufläche', 'Industrie- und Gewerbefläche', 'Fläche gemischter Nutzung', 'Fläche besonderer funktionalerPrägung' auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehendenFlächen des Verkehrs, von Gewässern, von Flächen, die von 'Bauwerke und sonstige Einrichtungen' für Erholung, Sport und Freizeit belegt sind, sowie von 'Vegetationsflächen'.“ [OK]Ihre Ausdehnung überdeckt in der Regel Flächenobjekte aus allen anderen Ebenen.

Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen des beantragten Vorhabens zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von ca. 27,8 MWp

Die ENERPARC Solar Invest 240 GmbH (Vorhabenträger) begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (23,4 ha) in Neulöwenberg auf dem Grundstück der Gemarkung Neulöwenberg (Flur 1, Flurstücke 14/2, 16/4, 33, 34, 35, 153, Flur 6, Flurstücke 21, 23) und hat der Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Oberhavel einen Bauantrag (AZ 3658/2025/jah) vorgelegt. Nach Nr. 26 der Anlage 1 – „Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) i. V. m. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 – „Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine allgemeine Vorprü-fung des Einzelfalls für die Errichtung dieser Photovoltaik-Freiflächenanlage verpflichtend, weil ein städtebauliches Projekt größer als 10 ha realisiert werden soll. Bei der allgemeinen Vorprüfung handelt es sich um eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien. Maßgebend ist, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur prüfenden Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt: - Landschaftspflegerischer Begleitplan Photovoltaikprojekt Neulöwenberg West (Anlage 5), - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Anlage 5), - Blendgutachten PV-Anlage Neulöwenberg 1.2 (Anlage 12) sowie eine - Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Anlage 16). Standort und Merkmale des Vorhabens Der Vorhabenträger plant die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage außerhalb der Ortslage Neulöwenberg auf einer gegenwärtig ackerbaulich genutzten Fläche unmittelbar rückwärtig angren-zend zu den bebauten Grundstücken Neulöwenberger Straße Nr. 10, Nr. 18 und Nr. 26 sowie unmittel-bar westlich angrenzend zu den bebauten Grundstücken Zum Bahnhof Nr. 8 bis Nr. 12 und westlich innerhalb eines 200 m tiefen und ca. 1,7 km langen trassenbegleitenden Korridors entlang der Bahn-strecke Berlin-Neustrelitz (Preußische Nordbahn) sowie des Bahnhofs Neulöwenberg. Westlich und südlich befinden sich weitere ackerbaulich genutzte Flächen. Der Anteil, der mit Modultischen überbauten Fläche, beträgt 11,8 ha (Grundflächenzahl 0,51/Antrags-unterlagen/Anlage 16). Die PV-Module erreichen eine Höhe von 2,97 m und werden mit einer Neigung von 18° installiert. Der Abstand der Modulunterkante zur Geländeoberfläche beträgt 0,8 m. Es sind Rei-henabstände von 2,5 m vorgesehen. Für Batteriespeicher (8) und Trafohäuschen (4) wird eine Ge-samtgrundfläche von 175,68 m² in Anspruch genommen. Die mit einer Schotterschicht teilversiegelte Betriebswege beanspruchen eine Fläche von 17708 m². Dies ergibt eine Grundflächenzahl II von 0,60. Das Gelände wird von einer 2 m (bzw. 2,5 m; Teilbereich Sichtschutzzaun, westlich Grundstücke Zum Bahnhof Nr. 9 bis 12) hohen und 4555 m langen Zaunanlage eingezäunt. Mittig zwischen den Vorhabenflächen D und E ist ein von Ost nach West querender 20 m breiter Wildkorridor vorgesehen. Für das Vorhaben liegen die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 bb) BauGB als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich vor, denn es dient der „Nutzung solarer Strahlungsenergie auf einer Fläche längs von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetztes mit mindestens zwei Hauptgleisen und es liegt in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

NUR - Nachhaltige Entwicklung urbaner Regionen: Qualifizierung städtischer Regionen zur Umsetzung von Nachhaltigkeits- und Resilienzstrategien unter Berücksichtigung des urban-ruralen Nexus, Teilprojekt 1: Koordination, Umwelttechnik und Methodenentwicklung

NUR - Nachhaltige Entwicklung urbaner Regionen: Qualifizierung städtischer Regionen zur Umsetzung von Nachhaltigkeits- und Resilienzstrategien unter Berücksichtigung des urban-ruralen Nexus, Teilprojekt 3: Fernerkundung und Geodateninfrastruktur

Bebauungsplan Eidelstedt 4 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 4 vom 16. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 436) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 4" wird der Verordnung beigefügt. 2.Der "Einzige Paragraph" wird § 1. 3.Es wird folgender § 2 angefügt: § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1.In den Industriegebieten und im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2.Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 200 m2 Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben. 3.Ausnahmsweise sind Läden zur Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 100 m2 zulässig. 4.Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). 5.Die in der Anlage zur Verordnung mit "A" bezeichnete Fläche wird als Industriegebiet festgesetzt."

Bebauungsplan Eidelstedt 30 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 30 vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 289), geändert am 1. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 524), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 9 angefügt: "9. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 30 gilt: 9.1 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsnutzungen zulässig, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche nicht mehr als 20 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche beträgt. 9.2 Entlang des Rungwisch sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichen-der Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. 9.3 Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. 9.4 Abweichend von Nummer 3 gilt für das Mischgebiet nördlich des Rungwisch folgende Festsetzung: Entlang der Holsteiner Chaussee sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird."

Bundesamt für Naturschutz: Städtische Ökosysteme in DE W-VO Art. 8 - Stand: 08/2025 (WMS)

WMS Kartendienst stellt die bundeseinheitliche Empfehlung von BMUKN und BMWSB zur Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete (Stadtzentren, städtische Räume und durchschnittene Ortslagen) zur Konkretisierung des Art. 8 W-VO dar. Diese Abgrenzung wurde unter Einbeziehung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie dem Deutschen Städtetag (DST) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) entwickelt. Die rasterbasierte Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete inklusive der davon durchgeschnittenen Ortslagen betrachtet demnach verstärkt den verdichteten Siedlungsbereich einer Kommune. Die rasterbasierten Gebietseinheiten betrachten die „Stadtzentren“ und „städtischen Räume“ (Art. 3 Abs. 16 W-VO). Unter Ortslage ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von mindestens etwa 10 ha oder zehn Anwesen zu verstehen (Objektart des ATKIS Basis-DLMs). Sie enthält neben den baulich geprägten Flächen (Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche, Fläche gemischter Nutzung, Fläche besonderer funktionaler Prägung) auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Flächen des Verkehrs, der Gewässer sowie derjenigen Flächen, die von Bauwerken und sonstigen Einrichtungen für Erholung, Sport und Freizeit sowie von Vegetationsflächen belegt sind.

Bundesamt für Naturschutz: Städtische Ökosysteme in DE (W-VO Art. 8) - Stand: 08/2025 (WFS)

WFS Kartendienst stellt die bundeseinheitliche Empfehlung von BMUKN und BMWSB zur Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete (Stadtzentren, städtische Räume und durchschnittene Ortslagen) zur Konkretisierung des Art. 8 W-VO dar. Diese Abgrenzung wurde unter Einbeziehung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie dem Deutschen Städtetag (DST) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) entwickelt. Die rasterbasierte Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete inklusive der davon durchgeschnittenen Ortslagen betrachtet demnach verstärkt den verdichteten Siedlungsbereich einer Kommune. Die rasterbasierten Gebietseinheiten betrachten die „Stadtzentren“ und „städtischen Räume“ (Art. 3 Abs. 16 W-VO). Unter Ortslage ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von mindestens etwa 10 ha oder zehn Anwesen zu verstehen (Objektart des ATKIS Basis-DLMs). Sie enthält neben den baulich geprägten Flächen (Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche, Fläche gemischter Nutzung, Fläche besonderer funktionaler Prägung) auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Flächen des Verkehrs, der Gewässer sowie derjenigen Flächen, die von Bauwerken und sonstigen Einrichtungen für Erholung, Sport und Freizeit sowie von Vegetationsflächen belegt sind.

Stadtklima - Klimaanalyse Nacht, IST-Zustand

<p>Klimaanalyse Nacht IST-Zustand (Stand 6/21) in Bielefeld. <span style="font-family:helvetica neue,helvetica,arial,sans-serif; font-size:14px">Die Karte wurde im Auftrag der Stadt Bielefeld von der Firma GEO-NET Umweltonculting Gmbh, Hannover/Dresden im Rahmen des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Bielefeld erstellt. </span>Dargestellt werden:</p> <div> <ul> <li>Kaltluftlieferung der Grün- und Freiflächen. Kaltluftströmungen, die von den Grün- und Freiflächen ausgehen und in der Regel in eine Kaltluftleitbahn (z. B. Bachtal) münden oder in die Bebauung hinein gerichtet sind.</li> <li>Wärmeinseleffekt im Siedlungsgebiet. Überhitzte Bereiche innerhalb der Bebauung im Sommer.</li> <li>Mittlere bodennahe Strömung (m/s). Nächtliche Kaltluftströmung in den bodennahen Luftschichten.</li> <li>Kaltlufteinwirkbereich innerhalb der Bebauung. Siedlungsbereich, der durch die einströmende Kaltluft nachts ein günstiges Bioklima nachts besitzt. Bereiche, die besonders viel Kaltluft bilden.</li> <li>Luftaustausch. Kleinräumige Luftströmungen zwischen kühleren und wärmeren Flächen, z. B. zwischen Grünflächen und bebauten Flächen. <div> </div> </li> </ul> </div>

Schöpfwerk

Schöpfwerke stellen den ständigen oder zeitweisen Abfluss aus fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässern sicher. Die Gewässer können auch Abwasser aus bebauten Gebieten enthalten. Sie spielen bei der Gewässerentwicklung (Gewässerentwicklungskonzept, Gewässerentwicklungsplan), der Wasserrahmenrichtlinie und den Hochwassergefahrenkarten eine Rolle.

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