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Altpapier

<p>Die Papierindustrie setzte im Jahr 1990 knapp 49 Prozent Altpapier ein, 2015 74 Prozent und im Jahr 2024 rund 84 Prozent. Diese Steigerung senkte den Holz-, Wasser- und Primärenergieverbrauch pro Tonne Papier. Das Mehr an Papierkonsum relativierte jedoch den Effizienzgewinn. Zudem gefährden Verunreinigungen aus Druckfarben, Kleb- und Papierhilfsstoffen inzwischen das Altpapierrecycling.</p><p>Vom Papier zum Altpapier</p><p>Im Jahr 2024 wurden rechnerisch in Deutschland 190 Kilogramm (kg) Pappe, Papier und Karton pro Kopf verbraucht. Diese Zahl bezieht neben dem Verbrauch in den privaten Haushalten auch den gesamten Verbrauch an Papier in Wirtschaft, Medien und Verwaltungen mit ein. In privaten Haushalten beträgt die jährlich verbrauchte Papiermenge ca. 105 kg pro Kopf (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2018-05-22_texte_37-2018_sammelsysteme-verpackungen.pdf">INTECUS GmbH</a>). Dies entspricht einem rechnerischen Gesamtverbrauch von 15,8 Millionen Tonnen (Mio. t). Im gleichen Jahr haben private und kommunale Entsorger 12,4 Mio. t Altpapier gesammelt. Dies ergibt eine Altpapierrücklaufquote von 78,2 % (siehe Tab. „Papiererzeugung, Papierverbrauch und Altpapierverbrauch“).</p><p>Die deutsche Papierindustrie</p><p>Die deutsche Papierindustrie stellte im Jahr 2024 rund 19,2 Mio. t Papier, Pappe und Kartonagen her. Sie setzte dafür rund 16,1 Mio. t Altpapier ein. Die Altpapiereinsatzquote – also der Altpapieranteil an der gesamten inländischen Papierproduktion – lag damit bei rund 84 %. Diese Quote stieg seit dem Jahr 2000 um 23 Prozentpunkte (siehe Tab. „Altpapiereinsatzquoten in Prozent“). Der deutschen Papierindustrie gelang es auf diese Weise, ihre spezifischen Umweltbelastungen zu verringern.</p><p>Die hohe Altpapiereinsatzquote von 84 % lässt sich kaum noch erhöhen. Dennoch ist es technisch etwa möglich, mehr Altpapier bei der Herstellung von Zeitschriften-, Büro- und Administrationspapieren und vor allem bei der Herstellung von Hygienepapieren zu nutzen. Eine Nachfragesteigerung seitens Verbraucherinnen und Verbraucher würde dies befördern.</p><p>Der Altpapiereinsatz bei der Herstellung von Hygienepapieren fällt erneut auf nunmehr 39 %. Dies liegt an der Abnahme weißer Altpapiere im Markt durch den Rückgang der graphischen Papiere, bedingt durch die fortschreitende Digitalisierung, bei gleichzeitiger Zunahme von Verpackungspapieren. Der Rohstoff Altpapiere, besonders der mittleren und besseren Qualitäten, ist knapp. Der Einsatz von Altpapier ist besonders vorteilhaft, da Fasern aus Hygienepapieren nach der Nutzung nicht für ein weiteres Recycling zur Verfügung stehen. Besonders positiv sind beige/braune Hygienepapiere, welche aus gebrauchten Versandkartons hergestellt werden.</p><p>Bei der Herstellung von Zeitungsdruck- und Wellpappenrohpapieren wurde im Jahr 2024 statistisch gesehen mehr als 100 % Altpapier eingesetzt. Der Grund ist, dass bei der Aufbereitung von Altpapier Sortierreste und alle Verunreinigungen, welche die Qualität des Neupapiers beeinträchtigen, abgeschieden werden. Dabei gehen auch in geringem Umfang Papierfasern verloren, deshalb wird in der Produktion bis zu 20 % mehr Rohstoff, der aber auch papierfremde Bestandteile enthält, eingesetzt.</p><p>Die Altpapierverwertungsquote, also der Altpapierverbrauch im Verhältnis zum gesamten Papierverbrauch, lag 2024 bei über 100 % (siehe Abb. „Altpapierverwertungsquoten“). Es wurde mehr Altpapier für die Herstellung von Recyclingpapier verbraucht als Papier in Deutschland verbraucht wurde. Das liegt daran, dass mehr Papier für den Export produziert wurde und weniger im Inland verbraucht wurde.</p><p>Energieeffiziente Papierherstellung</p><p>Papier, Pappe und Kartonagen wurden im Jahr 2024 energieeffizienter hergestellt als im Jahr 1990. Der mittlere Energieeinsatz bezogen auf eine Tonne erzeugtes Papier sank in diesem Zeitraum von 3,413 auf 2,724 Megawattstunden (MWh). Diese Effizienzsteigerung wurde durch die erhöhte Produktion im selben Zeitraum überkompensiert. So stellte die deutsche Papierindustrie im Jahr 2024 rund 33 % mehr Papier, Pappe und Kartonagen her als im Jahr 1990.</p><p>Die Emissionen an fossilem Kohlendioxid pro Tonne Papier konnten trotzdem seit 1990 um etwa ein Drittel gesenkt werden. Sie liegen jetzt bei 488 kg Kohlendioxid pro Tonne produzierten Papiers. Das liegt vor allem am zunehmenden Einsatz von alternativen Brennstoffen und dem steigenden Anteil an erneuerbaren Strom im deutschen Strommix.</p><p>Die Papierbranche bemüht sich einerseits, den Energieverbrauch und den Ausstoß an fossilem Kohlendioxid weiter zu senken. Gleichzeitig investieren viele Unternehmen in zusätzliche Prozessstufen, um aus dem Rohstoff Altpapier Papiere mit höheren Weißgraden und glatterer Oberfläche herzustellen. Dafür benötigen sie mehr Energie, da mehr Fasern aussortiert und diese stärker gereinigt und gebleicht werden.</p><p>Der Gesamtenergieeinsatz stieg daher von 157 Petajoule (PJ) im Jahr 1990 um gut 20 % auf 188 PJ im Jahr 2024 (Leistungsbericht Papier 2025).</p><p><em>Tipp zum Weiterlesen: </em></p><p><em>DIE PAPIERINDUSTRIE e. V., Leistungsbericht PAPIER 2025. Der Bericht kann beim Verband DIE PAPIERINDUSTRIE e. V. unter </em><a href="https://www.papierindustrie.de/papierindustrie/statistik">https://www.papierindustrie.de/papierindustrie/statistik</a><em> bestellt werden</em></p><p>Grafische Papiere</p><p>Die grafischen Papiere sind nach den Verpackungspapieren das mengenmäßig wichtigste Papiersegment. Darunter fallen alle Papiere, die für Zeitungen, Zeitschriften, Schreib- oder Kopierpapiere verwendet werden. Für diese grafischen Papiere hat das Umweltbundesamt 2020 in einer Ökobilanz erneut überprüfen lassen, welche Umweltwirkungen während des gesamten Lebensweges der Papiere entstehen und welche Umweltentlastungspotenziale der Einsatz von Altpapieren im Produktionsprozess bietet.</p><p>Demnach besitzt Recyclingpapier deutliche ökologische Vorteile gegenüber Frischfaserpapieren (Primärfaserpapieren).</p><p>Die Wälder werden durch die Verwendung von Recyclingpapier geschont und damit Verlust an ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a>⁠ durch intensive Forst- und Plantagenwirtschaft und deren soziale und ökologische Folgen weltweit verringert.</p><p>Ein höheres Altpapierrecycling ist für praktisch alle betrachteten Wirkungskategorien günstiger zu bewerten: Dies betrifft die Knappheit fossiler Energieträger, Treibhauspotenzial, Sommersmog, Versauerungspotenzial und Überdüngung von Böden und Gewässern.</p><p>Das heißt konkret: Wer beim Kauf von einem Paket Papier mit 500 Blatt, das etwa 2,5 Kilogramm (kg) wiegt, zu Recyclingqualität greift, spart 5,5 kg Holz. Mit den 7,5 Kilowattstunden Energie, die man bei Kauf eines Paketes Recyclingkopierpapier zusätzlich spart, kann man 525 Tassen Kaffee kochen. Der Wald wird geschont.</p><p><em>Tipp zum Weiterlesen: </em><br><em>Broschüre <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/papier">„Papier. Wald und Klima schützen“</a></em></p><p>Mögliche Schadstoffanreicherung im Papier</p><p>Das Schließen von globalen Stoffkreisläufen und die hohe Zahl an Recyclingzyklen kann jedoch auch einen negativen Aspekt haben: So treten immer wieder erhöhte Gehalte unerwünschter Stoffe in den Altpapierkreisläufen auf. Es handelt sich dabei um Chemikalien, die an Papierfasern gut haften und wasserlöslich sind. Beispiele hierfür sind bestimmte Mineralölbestandteile in Druckfarben, per- und polyfluorierte Verbindungen (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PFAS#alphabar">PFAS</a>⁠), Bisphenol S aus Kassenzetteln und gewisse Phthalate aus Klebstoffen. Diese Chemikalien können Altpapier verunreinigen, wenn etwa neue Papierprodukte wie Thermopapier oder neue Druckverfahren mit den dazugehörigen Druckfarben, Bindungen, oder Verbundmaterialien entwickelt werden, die nicht auf ihre Auswirkungen auf die Recyclingkreisläufe geprüft werden. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass auch Stoffe, die in Deutschland schon seit Jahren nicht mehr eingesetzt werden, wie z.B. Phthalate in Klebstoffen, in anderen Ländern noch im Einsatz sind und hier in Deutschland über den Recyclingkreislauf wieder in das Papier eingetragen werden.</p><p>Diese Verunreinigungen gefährden den Einsatz von Altpapier etwa als Verpackung für Cerealien, Mehl oder Reis und anderen Lebensmittelkontaktpapieren. Denn sowohl die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bedggstv/gesamt.pdf">Bedarfsgegenständeverordnung </a>als auch die <a href="https://www.bfr.bund.de/veroeffentlichung/xxxvi-papiere-kartons-und-pappen-fuer-den-lebensmittelkontakt/">Empfehlung</a> „XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt“ des Bundesinstitutes für Risikobewertung geben für den Gehalt an Schadstoffen in Papier, Pappe und Kartons Obergrenzen vor.</p><p>Einige dieser Verunreinigungen gelangen nicht bei der Papierherstellung in den Kreislauf, sondern wenn etwa Wellpappenhersteller, Drucker und Verpacker Papier nutzen und weiter verarbeiten. Diese Unternehmen sind mitunter nicht ausreichend sensibilisiert oder motiviert, nur Stoffe einzusetzen, die für das Recycling unkritisch sind. Hier gilt es, durch ein vernetztes Denken und Handeln bei allen Beteiligten die erforderliche Sensibilität zu schaffen, damit das erreichte hohe Verwertungsniveau bei Altpapier nicht gefährdet wird und durch die Verwertung von Altpapier auch zukünftig ein wichtiger Beitrag zum ressourceneffizienten Umgang mit Rohstoffen geleistet werden kann. Das Umweltbundesamt setzt sich für eine Vermeidung von Verunreinigungen möglichst an der Quelle ein.</p>

Neue Anzeigepflicht für Hersteller und Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) . In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden: https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006 https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891 Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken Ein einheitliches Formular für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung kann hier auf der Homepage heruntergeladen werden .

Untersuchung von Bedarfsgegenständen

<p><p>Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände bei bestimmungsgemäßem und bei vorhersehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen dürfen. Aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, die</p><ul><li>die menschliche Gesundheit gefährden</li><li>die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack oder das Aussehen der Lebensmittel beeinträchtigen.</li></ul><p>Das LUA untersucht amtlich entnommene Proben mit unterschiedlichen Methoden, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Bedarfsgegenstände erfüllt sind. Dazu zählen die Prüfungen auf den Übergang von kritischen Stoffen aus Verpackungen auf Lebensmittel, wie z.B. Weichmacher, Bisphenol A aus Flaschenverschlüssen, Acetaldehyd aus PET - Flaschen oder Fabrikationshilfsmittel aus Papier und Kartons (DIPN, 3-MCPD).</p><p>Geschirr aus Keramik oder emailliertem Metall kann in den verwendeten Farben, Glasuren und Emails gesundheitsschädigende Stoffe - insbesondere Blei und Cadmium - enthalten. In der Bedarfsgegenstände-Verordnung ist daher festgelegt, dass Blei und Cadmium auch unter der Einwirkung saurer Lebensmittel (z.B. Fruchtsäfte) nur in sehr geringen, gesundheitlich unbedenklichen Mengen an die Lebensmittel abgegeben werden dürfen.</p><p>Metallische Gegenstände wie Schmuck werden auf eine mögliche Abgabe von Nickel geprüft, das bei sensibilisierten Personen Allergien auslösen kann.</p><p>Bei Spielwaren ist das Augenmerk auf Stoffe gerichtet, die Kinder aufnehmen, wenn sie an dem Gegenstand lutschen oder darauf kauen bzw. bei entsprechend kleinen Abmessungen in den Mund nehmen und eventuell sogar verschlucken. Zu den bedenklichen Stoffen zählen hauptsächlich Phthalate in Spielwaren aus Weich-PVC, die allerdings in Spielwaren für Kinder unter drei Jahren verboten sind. Weiterhin sind bei Spielwaren Prüfungen auf Schwermetall- und Farbstoffabgabe sowie Reste an Lösemitteln angesagt. Luftballons und ebenso Schnuller und Flaschensauger werden regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine und andere kritische Substanzen geprüft.</p><p>Gefärbte Bekleidung, Bettwäsche etc. dürfen keine verbotenen Farbstoffe enthalten, die möglicherweise krebserzeugende Stoffe freisetzen können (Azofarbstoffe). Auch sollen in körpernah getragenen Kleidungsstücken solche Farbstoffe nicht mehr verwendet werden, die relativ häufig zur Auslösung von Allergien geführt haben (sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe).</p><p>Bekleidungstextilien aus Naturfasern (Baumwolle, Wolle, Seide) und Lederbekleidung (Schuhe, Handschuhe) werden auf Restgehalte an Insektiziden und gesundheitsschädlichen Konservierungsmitteln untersucht. Lederwaren werden routinemäßig auf ihren Chromgehalt (Chrom VI) untersucht.</p><p>Auf ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht werden außerdem Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf und für Lebensmittelbedarfsgegenstände, Imprägniermittel und Mittel zur Geruchsverbesserung in Innenräumen.</p></p><p>Schutz für die Kleinsten</p><p>Spielzeugsicherheit</p><p>Hintergründe</p><p>Anzeigepflicht Lebensmittelbedarfsgegenstände</p>

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung Weiterführende Informationen

<p><p>Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige. Diese Anzeigepflicht soll den Überwachungsbehörden Kenntnis über die Lebensmittelbedarfsgegenstände- Unternehmer, ihre Tätigkeiten und die verwendeten Materialien geben. So können z.B. in Gefahrensituationen schneller Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden.</p>Wer ist zur Anzeige verpflichtet?<p>Grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine Anzeige machen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.<br>Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:</p><ul><li>Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))</li><li>Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)</li><li>Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.&nbsp;</li></ul>Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?<p>Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig</p><ul><li>wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder</li><li>bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.</li></ul><p>Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob einer dieser Ausnahmegründe auf Ihre Situation zutrifft. Falls Sie unsicher sind, ob ein Ausnahmegrund tatsächlich auf Sie zutrifft, haben Sie folgende Möglichkeiten:</p><ul><li>Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen.</li><li>Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.</li></ul>Was muss ich anzeigen?<p>Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:</p><ul><li>Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,</li><li>Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte,</li><li>Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Betreiben eines Onlineshops) und</li><li>die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.</li></ul><p>Verwenden Sie dazu bitte das <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_08-2025.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p>Wann muss die Anzeige erfolgen?<p>Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.</p><p>Änderungen der Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder die Beendigung dieser müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Änderung oder Beendigung anzeigen, jedoch nur, sofern die Änderung dann noch besteht. Nur kurzfristig bestehende Änderungen sind entsprechend nicht anzeigepflichtig.</p><p>Wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen haben, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.</p>Ich habe mehrere Betriebsstätten, in denen Lebensmittelbedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Muss ich jede Betriebsstätte einzeln anzeigen?<ul><li>Ja, jede Betriebsstätte muss einzeln angezeigt werden. Beachten Sie, dass Betriebsstätten verschiedenen Behörden angezeigt werden müssen, wenn sie sich nicht im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt befinden.</li><li>Abweichend davon ist bei Unternehmen mit mehreren Filialen und dem nachweislich jeweils gleichen Sortiment an Lebensmittelbedarfsgegenständen in den Filialen ein vereinfachtes Meldeverfahren möglich.&nbsp;In diesem Fall kann das Anzeigeformular zusammen mit einer Aufstellung der in Rheinland-Pfalz befindlichen Filialen in einer Sammel-E-Mail an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden. Hierzu sind in der Aufstellung der Filialen die Postleitzahlen und die Kreise bzw. Städte zu ergänzen.</li></ul>Wo ist das Unternehmen anzuzeigen?<p>In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Weiterführende Informationen finden Sie im <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_08-2025.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p><p>Kosten für die Einreichung der Anzeige wie z.B. Portokosten können nicht erstattet werden.<br>&nbsp;</p></p><p><p>Weitere Informationen zu Lebensmittel-Kontaktmaterialien auf <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/01_LMKontaktmaterialien/01_Ueberblick/bgs_ueberblick_LMKontaktmaterialien_node.html">der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)</a>.</p></p>

Downloads Lebensmittel & Co.

<p>Downloads Lebensmittel &amp; Co.</p><p>Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung </p><p>Gegenprobensachverständige</p><p>Kosmetik</p><p>Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu unerwünschten Stoffen</p><p>Speiseeis</p><p>Tabakerzeugnisse</p><p>Traubensaft</p><p>Wildbret</p><p>Zusatzstoffe &amp; Allergene</p><p>Fußzeile</p>

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