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Neue Anzeigepflicht für Hersteller und Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) . In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden: https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006 https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891 Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken Ein einheitliches Formular für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung kann hier auf der Homepage heruntergeladen werden .

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung Weiterführende Informationen

<p><p>Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige. Diese Anzeigepflicht soll den Überwachungsbehörden Kenntnis über die Lebensmittelbedarfsgegenstände- Unternehmer, ihre Tätigkeiten und die verwendeten Materialien geben. So können z.B. in Gefahrensituationen schneller Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden.</p>Wer ist zur Anzeige verpflichtet?<p>Grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine Anzeige machen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.<br>Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:</p><ul><li>Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))</li><li>Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)</li><li>Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.&nbsp;</li></ul>Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?<p>Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig</p><ul><li>wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder</li><li>bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.</li></ul><p>Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob einer dieser Ausnahmegründe auf Ihre Situation zutrifft. Falls Sie unsicher sind, ob ein Ausnahmegrund tatsächlich auf Sie zutrifft, haben Sie folgende Möglichkeiten:</p><ul><li>Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen.</li><li>Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.</li></ul>Was muss ich anzeigen?<p>Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:</p><ul><li>Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,</li><li>Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte,</li><li>Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Betreiben eines Onlineshops) und</li><li>die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.</li></ul><p>Verwenden Sie dazu bitte das <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_08-2025.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p>Wann muss die Anzeige erfolgen?<p>Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.</p><p>Änderungen der Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder die Beendigung dieser müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Änderung oder Beendigung anzeigen, jedoch nur, sofern die Änderung dann noch besteht. Nur kurzfristig bestehende Änderungen sind entsprechend nicht anzeigepflichtig.</p><p>Wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen haben, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.</p>Ich habe mehrere Betriebsstätten, in denen Lebensmittelbedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Muss ich jede Betriebsstätte einzeln anzeigen?<ul><li>Ja, jede Betriebsstätte muss einzeln angezeigt werden. Beachten Sie, dass Betriebsstätten verschiedenen Behörden angezeigt werden müssen, wenn sie sich nicht im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt befinden.</li><li>Abweichend davon ist bei Unternehmen mit mehreren Filialen und dem nachweislich jeweils gleichen Sortiment an Lebensmittelbedarfsgegenständen in den Filialen ein vereinfachtes Meldeverfahren möglich.&nbsp;In diesem Fall kann das Anzeigeformular zusammen mit einer Aufstellung der in Rheinland-Pfalz befindlichen Filialen in einer Sammel-E-Mail an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden. Hierzu sind in der Aufstellung der Filialen die Postleitzahlen und die Kreise bzw. Städte zu ergänzen.</li></ul>Wo ist das Unternehmen anzuzeigen?<p>In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Weiterführende Informationen finden Sie im <a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_08-2025.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p><p>Kosten für die Einreichung der Anzeige wie z.B. Portokosten können nicht erstattet werden.<br>&nbsp;</p></p><p><p>Weitere Informationen zu Lebensmittel-Kontaktmaterialien auf <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/01_LMKontaktmaterialien/01_Ueberblick/bgs_ueberblick_LMKontaktmaterialien_node.html">der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)</a>.</p></p>

Untersuchung von Bedarfsgegenständen

<p><p>Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände bei bestimmungsgemäßem und bei vorhersehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen dürfen. Aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, die</p><ul><li>die menschliche Gesundheit gefährden</li><li>die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack oder das Aussehen der Lebensmittel beeinträchtigen.</li></ul><p>Das LUA untersucht amtlich entnommene Proben mit unterschiedlichen Methoden, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Bedarfsgegenstände erfüllt sind. Dazu zählen die Prüfungen auf den Übergang von kritischen Stoffen aus Verpackungen auf Lebensmittel, wie z.B. Weichmacher, Bisphenol A aus Flaschenverschlüssen, Acetaldehyd aus PET - Flaschen oder Fabrikationshilfsmittel aus Papier und Kartons (DIPN, 3-MCPD).</p><p>Geschirr aus Keramik oder emailliertem Metall kann in den verwendeten Farben, Glasuren und Emails gesundheitsschädigende Stoffe - insbesondere Blei und Cadmium - enthalten. In der Bedarfsgegenstände-Verordnung ist daher festgelegt, dass Blei und Cadmium auch unter der Einwirkung saurer Lebensmittel (z.B. Fruchtsäfte) nur in sehr geringen, gesundheitlich unbedenklichen Mengen an die Lebensmittel abgegeben werden dürfen.</p><p>Metallische Gegenstände wie Schmuck werden auf eine mögliche Abgabe von Nickel geprüft, das bei sensibilisierten Personen Allergien auslösen kann.</p><p>Bei Spielwaren ist das Augenmerk auf Stoffe gerichtet, die Kinder aufnehmen, wenn sie an dem Gegenstand lutschen oder darauf kauen bzw. bei entsprechend kleinen Abmessungen in den Mund nehmen und eventuell sogar verschlucken. Zu den bedenklichen Stoffen zählen hauptsächlich Phthalate in Spielwaren aus Weich-PVC, die allerdings in Spielwaren für Kinder unter drei Jahren verboten sind. Weiterhin sind bei Spielwaren Prüfungen auf Schwermetall- und Farbstoffabgabe sowie Reste an Lösemitteln angesagt. Luftballons und ebenso Schnuller und Flaschensauger werden regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine und andere kritische Substanzen geprüft.</p><p>Gefärbte Bekleidung, Bettwäsche etc. dürfen keine verbotenen Farbstoffe enthalten, die möglicherweise krebserzeugende Stoffe freisetzen können (Azofarbstoffe). Auch sollen in körpernah getragenen Kleidungsstücken solche Farbstoffe nicht mehr verwendet werden, die relativ häufig zur Auslösung von Allergien geführt haben (sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe).</p><p>Bekleidungstextilien aus Naturfasern (Baumwolle, Wolle, Seide) und Lederbekleidung (Schuhe, Handschuhe) werden auf Restgehalte an Insektiziden und gesundheitsschädlichen Konservierungsmitteln untersucht. Lederwaren werden routinemäßig auf ihren Chromgehalt (Chrom VI) untersucht.</p><p>Auf ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht werden außerdem Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf und für Lebensmittelbedarfsgegenstände, Imprägniermittel und Mittel zur Geruchsverbesserung in Innenräumen.</p></p><p>Schutz für die Kleinsten</p><p>Spielzeugsicherheit</p><p>Hintergründe</p><p>Anzeigepflicht Lebensmittelbedarfsgegenstände</p>

Downloads Lebensmittel & Co.

<p>Downloads Lebensmittel &amp; Co.</p><p>Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung </p><p>Gegenprobensachverständige</p><p>Kosmetik</p><p>Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu unerwünschten Stoffen</p><p>Speiseeis</p><p>Tabakerzeugnisse</p><p>Textilkennzeichnung</p><p>Traubensaft</p><p>Wildbret</p><p>Zusatzstoffe &amp; Allergene</p><p>Fußzeile</p>

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