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Neue Anzeigepflicht für Hersteller und Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Eine Anzeigepflicht gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände (= Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Weitere Informationen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) . In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden können den folgenden Links entnommen werden: https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200725006 https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200724891 Hierbei ist folgende Zuständigkeit zu beachten: Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken Ein einheitliches Formular für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung kann hier auf der Homepage heruntergeladen werden .

Nachhaltige Produktion

<p>Nachhaltige Produktion</p><p>Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zu Schadstoffen in Bekleidung?</p><p>In der Bedarfsgegenständeverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung sind für einige Stoffe Verwendungsbeschränkungen und Verbote festgelegt. Dazu gehören Azofarbstoffe, die krebserzeugende Amine bilden können, bestimmte Flammschutzmittel und Pentachlorphenol. Nach Paragraf 30 des Bedarfsgegenständegesetztes ist es verboten, Bedarfsgegenstände –dazu gehört Bekleidung – derart herzustellen oder…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-gesetzlichen-regelungen-gibt-es-zu">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wie kann ich mich vor Schadstoffen in Bekleidung schützen?</p><p>Bekleidung sollte vor dem ersten Tragen gewaschen werden, um Chemikalien, die nicht im Textil gebunden sind, zu entfernen.&nbsp;Produktkennzeichen können Hinweise auf schadstoffarme Bekleidung geben. Besondere Verbreitung hat das Siegel „Ökotex-Standard 100”, das schadstoffgeprüfte Textilien kennzeichnet. Das Europäische Umweltzeichen für Schuhe und für Textilien ist auf dem deutschen Markt mit wenigen…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wie-kann-ich-mich-vor-schadstoffen-in-bekleidung">weiterlesen<i></i></a></p><p>Kann ich an der Bekleidung erkennen, welche Chemikalien/Schadstoffe enthalten sind?</p><p>Nein. Das Textilkennzeichnungsgesetz erfordert nur Angaben zur eingesetzten Faserart und nicht zu den eingesetzten Chemikalien. Für Formaldehyd schreibt Anhang 9 der Bedarfsgegenständeverordnung eine Kennzeichnung für Textilien vor: Textilien, die mit einer Ausrüstung versehen sind und mehr als 0,15 Prozent freies Formaldehyd enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Formaldehyd. Es wird…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/kann-ich-an-der-bekleidung-erkennen-welche">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wo kann ich etwas zum Chemikalienleasing erfahren?</p><p>Zur 31. ⁠BImSchV⁠ gab es nach dem Inkrafttreten sehr viele Anfragen zur Auslegung, aber auch Verständnisfragen. In einem Bund –Länder Arbeitskreis wurden diese Fragen diskutiert und Antworten erarbeitet. Der Abschlussbericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) hat auf seiner 108. Sitzung (21.09. - 22.09.2004) empfohlen, die Auslegungsfragen als Orientierungshilfe anzuwen…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wo-kann-ich-etwas-chemikalienleasing-erfahren">weiterlesen<i></i></a></p><p>Ist Recyclingpapier gegenüber Frischfaserpapier umweltschonend?</p><p>In einer Ökobilanz des ⁠UBA⁠ für graphische Papiere wurde das gesamte Herstellungsverfahren also auch der Deinking-Prozess für die Herstellung von Recyclingpapier genau bilanziert. Ergebnis: „Es ist wesentlich umweltverträglicher, graphische Papiere aus Altpapier herzustellen, als dafür frische Fasern aus dem Rohstoff Holz zu benutzen.” Durch einen Anstieg des Recyclingpapieranteils…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/ist-recyclingpapier-gegenueber-frischfaserpapier">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wie viel Papier und Pappe wurde 2008 in Deutschland produziert und wie viel wurde verbraucht?</p><p>Produktion nach Hauptsorten (2008):Jahresproduktion an Papier, Karton und Pappe: 22,8 Millionen TonnenGraphische Papiere: 10,59 Millonen Tonnen (46 %)Papier, Karton und Pappe für Verpackungszwecke: 9,36 Millionen Tonnen (41%)Papier und Pappe für technische und spezielle Verwendungszwecke: 1,50 Millionen Tonnen (7%)Hygienepapiere: 1, 40 Mllionen Tonnen (6%)Rechnerischer Verbrauch an Papier, Karton…<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wie-viel-papier-pappe-wurde-2008-in-deutschland">weiterlesen<i></i></a></p><p>Welche Schadstoffe können in Bekleidung enthalten sein?</p><p>Einen Überblick über mögliche Schadstoffe in Bekleidung bieten die Internetseiten des Bundesinstituts für Risikobewertung.<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/welche-schadstoffe-koennen-in-bekleidung-enthalten">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wo finde ich anlagen- und technikbezogene Emissionsfaktoren für GFA?</p><p>Eine gute Übersicht liefert das Emissionsfaktoren-Handbuch der LUBW zur Unterstützung der Emissionserklärung 2004.<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wo-finde-ich-anlagen-technikbezogene">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wo finde ich CO2-Emissionsfaktoren für GFA?</p><p>Die ⁠CO2⁠- Emissionen finden Sie auf den Seiten der DEHSt. Dort ist eine von der DEHSt herausgegebene Liste von September 2004<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wo-finde-ich-co2-emissionsfaktoren-fuer-gfa">weiterlesen<i></i></a></p><p>Wo finde ich Anbieter von Abgasreinigungseinrichtungen?</p><p>Die Anbieter von Abgasreinigungen finden Sie auf den Seiten des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA).<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/wo-finde-ich-anbieter-von">weiterlesen<i></i></a></p><p>Das Leitbild der Nachhaltigen Produktion geht von der Vorstellung aus, dass soziale Verantwortung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und der Schutz der natürlichen Umwelt untrennbar zusammengehören.</p><p>Bei der Herstellung von Produkten durch Industrie und Gewerbe werden stets Umweltgüter wie Rohstoffe oder Flächen in Anspruch genommen. Zudem werden Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser emittiert. An diesen natürlichen Ressourcen wird heute weltweit zu Lasten künftiger Generationen Raubbau betrieben.</p><p>Die Natur ist unsere Lebensgrundlage. Sie ist allerdings begrenzt. Die Grundvoraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung ist daher, dass wir die Natur nur Natur innerhalb dieses Spielraumes beanspruchen. Nur so wird es dauerhaft möglich sein, die Bedürfnisse der Menschheit zu decken. Damit die Lebensgrundlagen kommender Generationen nicht geschädigt werden, legen Umweltziele die Fahrrinne fest, in der sich das Schiff der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bewegen muss.</p><p>Wir müssen, durch produktionsintegrierte Maßnahmen Schadstoffemissionen soweit wie möglich vermeiden und unvermeidliche Schadstoffemissionen vermindern. Die Ressourceninanspruchnahme ist auf ein für die Erde auch langfristig verträgliches Maß zu minimieren.</p><p>In die Alltagspraxis der Unternehmen haben Nachhaltigkeitsaspekte bisher erst ansatzweise Eingang gefunden. Wie eine nachhaltige Produktion aussehen sollte, hat das Umweltbundesamt in seiner Studie „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/besser-leben-durch-umweltschutz">Nachhaltige Entwicklung in Deutschland</a>” als Vision für das Jahr 2030 beschrieben.</p><p>Das Leitbild Nachhaltige Produktion ist eine langfristige Vision. Auf dem Weg dorthin erarbeitet das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ konkrete Zwischenschritte. Wir formulieren Leitplanken, damit sich Anlagen aus Industrie und Gewerbe am Umweltschutz orientieren können. Dazu gehört auch die Erarbeitung von Anforderungen an Umweltstandards für Industrieanlagen sowohl auf nationaler wie europäischer und internationaler Ebene. Diese Anforderungen müssen konkret für die einzelnen industriellen Sektoren erarbeitet werden.</p><p>Förderung innovativer Umwelttechniken</p><p>Wir wollen durch eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Standes der Technik industrieller Produktion die Umweltstandards für Industrieanlagen verbessern. Deshalb bildet die Förderung innovativer, umweltfreundlicherer Techniken ein wichtiges Element unserer Arbeit. Auf folgende Aktivitäten möchten wir besonders hinweisen:</p><p>Mit dem<a href="http://www.umweltinnovationsprogramm.de/">Umweltinnovationsprogramm</a>fördert das Bundesumweltministerium innovative Produktionsverfahren, die erstmalig demonstrieren, wie Umweltbelastungen vermieden oder spürbar verringert werden können.</p>

Untersuchung von Bedarfsgegenständen

<p><p>Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Das Lebensmittelrecht schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände bei bestimmungsgemäßem und bei vorhersehbarem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen dürfen. Aus Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, die</p><ul><li>die menschliche Gesundheit gefährden</li><li>die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack oder das Aussehen der Lebensmittel beeinträchtigen.</li></ul><p>Das LUA untersucht amtlich entnommene Proben mit unterschiedlichen Methoden, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Bedarfsgegenstände erfüllt sind. Dazu zählen die Prüfungen auf den Übergang von kritischen Stoffen aus Verpackungen auf Lebensmittel, wie z.B. Weichmacher, Bisphenol A aus Flaschenverschlüssen, Acetaldehyd aus PET - Flaschen oder Fabrikationshilfsmittel aus Papier und Kartons (DIPN, 3-MCPD).</p><p>Geschirr aus Keramik oder emailliertem Metall kann in den verwendeten Farben, Glasuren und Emails gesundheitsschädigende Stoffe - insbesondere Blei und Cadmium - enthalten. In der Bedarfsgegenstände-Verordnung ist daher festgelegt, dass Blei und Cadmium auch unter der Einwirkung saurer Lebensmittel (z.B. Fruchtsäfte) nur in sehr geringen, gesundheitlich unbedenklichen Mengen an die Lebensmittel abgegeben werden dürfen.</p><p>Metallische Gegenstände wie Schmuck werden auf eine mögliche Abgabe von Nickel geprüft, das bei sensibilisierten Personen Allergien auslösen kann.</p><p>Bei Spielwaren ist das Augenmerk auf Stoffe gerichtet, die Kinder aufnehmen, wenn sie an dem Gegenstand lutschen oder darauf kauen bzw. bei entsprechend kleinen Abmessungen in den Mund nehmen und eventuell sogar verschlucken. Zu den bedenklichen Stoffen zählen hauptsächlich Phthalate in Spielwaren aus Weich-PVC, die allerdings in Spielwaren für Kinder unter drei Jahren verboten sind. Weiterhin sind bei Spielwaren Prüfungen auf Schwermetall- und Farbstoffabgabe sowie Reste an Lösemitteln angesagt. Luftballons und ebenso Schnuller und Flaschensauger werden regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine und andere kritische Substanzen geprüft.</p><p>Gefärbte Bekleidung, Bettwäsche etc. dürfen keine verbotenen Farbstoffe enthalten, die möglicherweise krebserzeugende Stoffe freisetzen können (Azofarbstoffe). Auch sollen in körpernah getragenen Kleidungsstücken solche Farbstoffe nicht mehr verwendet werden, die relativ häufig zur Auslösung von Allergien geführt haben (sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe).</p><p>Bekleidungstextilien aus Naturfasern (Baumwolle, Wolle, Seide) und Lederbekleidung (Schuhe, Handschuhe) werden auf Restgehalte an Insektiziden und gesundheitsschädlichen Konservierungsmitteln untersucht. Lederwaren werden routinemäßig auf ihren Chromgehalt (Chrom VI) untersucht.</p><p>Auf ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht werden außerdem Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf und für Lebensmittelbedarfsgegenstände, Imprägniermittel und Mittel zur Geruchsverbesserung in Innenräumen.</p></p><p>Schutz für die Kleinsten</p><p>Spielzeugsicherheit</p><p>Hintergründe</p><p>Anzeigepflicht Lebensmittelbedarfsgegenstände</p>

Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung Weiterführende Informationen

<p><p>Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige. Diese Anzeigepflicht soll den Überwachungsbehörden Kenntnis über die Lebensmittelbedarfsgegenstände- Unternehmer, ihre Tätigkeiten und die verwendeten Materialien geben. So können z.B. in Gefahrensituationen schneller Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden.</p>Wer ist zur Anzeige verpflichtet?<p>Grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine Anzeige machen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.<br>Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:<ul><li>Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))</li><li>Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)</li><li>Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.</li></ul>Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?<p>Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig</p><ul><li>wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder</li><li>bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.</li></ul><p>Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob einer dieser Ausnahmegründe auf Ihre Situation zutrifft. Falls Sie unsicher sind, ob ein Ausnahmegrund tatsächlich auf Sie zutrifft, haben Sie folgende Möglichkeiten:</p><ul><li>Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen.</li><li>Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.</li></ul>Was muss ich anzeigen?<p>Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:</p><ul><li>Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,</li><li>Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte,</li><li>Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Betreiben eines Onlineshops) und</li><li>die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.</li></ul><p>Verwenden Sie dazu bitte das<a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_11-2024.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p>Wann muss die Anzeige erfolgen?<p>Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.</p><p>Änderungen der Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder die Beendigung dieser müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Änderung oder Beendigung anzeigen, jedoch nur, sofern die Änderung dann noch besteht. Nur kurzfristig bestehende Änderungen sind entsprechend nicht anzeigepflichtig.</p><p>Wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen haben, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.</p>Ich habe mehrere Betriebsstätten, in denen Lebensmittelbedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Muss ich jede Betriebsstätte einzeln anzeigen?<ul><li>Ja, jede Betriebsstätte muss einzeln angezeigt werden. Beachten Sie, dass Betriebsstätten verschiedenen Behörden angezeigt werden müssen, wenn sie sich nicht im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt befinden.</li><li>Abweichend davon ist bei Unternehmen mit mehreren Filialen und dem nachweislich jeweils gleichen Sortiment an Lebensmittelbedarfsgegenständen in den Filialen ein vereinfachtes Meldeverfahren möglich.&nbsp;In diesem Fall kann das Anzeigeformular zusammen mit einer Aufstellung der in Rheinland-Pfalz befindlichen Filialen in einer Sammel-E-Mail an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden. Hierzu sind in der Aufstellung der Filialen die Postleitzahlen und die Kreise bzw. Städte zu ergänzen.</li></ul>Wo ist das Unternehmen anzuzeigen?<p>In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen. Weiterführende Informationen finden Sie im<a href="https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular_11-2024.pdf"><strong>Anzeigeformular</strong></a>.</p><p>Kosten für die Einreichung der Anzeige wie z.B. Portokosten können nicht erstattet werden.<br></p><p><p>Weitere Informationen zu Lebensmittel-Kontaktmaterialien auf<a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/01_LMKontaktmaterialien/01_Ueberblick/bgs_ueberblick_LMKontaktmaterialien_node.html">der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)</a>.</p></p>

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