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Floods Reference Spatial Datasets reported under Floods Directive - version 3.0, Mar. 2025

The Floods Directive (FD) was adopted in 2007 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32007L0060). The purpose of the FD is to establish a framework for the assessment and management of flood risks, aiming at the reduction of the adverse consequences for human health, the environment, cultural heritage and economic activity associated with floods in the European Union. ‘Flood’ means the temporary covering by water of land not normally covered by water. This shall include floods from rivers, mountain torrents, Mediterranean ephemeral water courses, and floods from the sea in coastal areas, and may exclude floods from sewerage systems. This reference spatial dataset, reported under the Floods Directive, includes the areas of potential significant flood risk (APSFR), as they were lastly reported by the Member States to the European Commission, and the Units of Management (UoM).

Bathing Water Directive - Status of bathing water

The EU Bathing Waters Directive requires Member States to identify popular bathing places in fresh and coastal waters and monitor them for indicators of microbiological pollution (and other substances) throughout the bathing season which runs from May to September

European Union Emissions Trading System (EU ETS) data from the Union Registry

Data about the EU emission trading system (ETS). The EU ETS data viewer provides aggregated data on emissions and allowances, by country, sector and year. The data mainly comes from the European Commission’s Union Registry website (previously EU Transaction Log, EUTL). Additional information on auctioning and scope corrections is included.

Climate related hazards

This series refers to datasets related to the potential occurrence of a climate-induced physical event or trend that may cause loss of life, injury, or other health impacts, as well as damage and loss to property, infrastructure, livelihoods, service provision, ecosystems and environmental resources. It includes datasets on flooding, drought, urban heat island and heatwaves, extreme temperatures and precipitations, fire danger as well as climate suitability for vectors of infectious diseases. The datasets are part of the European Climate Adaptation Platform (Climate-ADAPT) accessible here: https://climate-adapt.eea.europa.eu/

GISCO - Nomenclature of Territorial Units for Statistics 2021 (NUTS 2021), May 2021

The 'GISCO NUTS 2021' data set represents the NUTS 2021 regulation and statistical regions by means of multipart polygon, polyline and point topology. The NUTS geographical information is completed by attribute tables and a set of cartographic help lines to better visualize multipart polygonal regions. The NUTS nomenclature is a hierarchical classification of statistical regions defined by Eurostat. The NUTS classification subdivides the EU economic territory into 3 statistical levels. The NUTS 2021 classification has been established through the Commission Delegated Regulation 2019/1755, which entered into force on 8th August 2019 and applies from 1st January 2021. A non official NUTS-like classification has been defined for the EFTA countries and the candidate countries. At present, six scale ranges (100K, 1M, 3M, 10M and 20M, 60M) are maintained in the GISCO geodatabase. The polygon and boundary classes delineate the regions, while the points provide an anchor for each region. Associated tables contain basic information such as the name of the region. The public data set will be available at 1M, 3M, 10M, 20M, 60M, while the full data set at 100K is restricted. The data set covers EU Member States, EFTA countries, EU candidate countries and the UK. Following the departure of the UK from the European Union, the UK is no longer flagged as an EU Member State but retains its place in the NUTS and statistical regions data set. This dataset (NUTS_2021) is derived from the EuroBoundary Map 2020 (EBM2020) from Eurogeographics as well as GISCO NUTS 2016 (from Türkiye). The list of NUTS2021 codes including changes with respect to NUTS2016 is available on https://ec.europa.eu/eurostat/documents/345175/629341/NUTS2021.xlsx. The public metadata for NUTS 2021 released by Eurostat is available here: https://gisco-services.ec.europa.eu/distribution/v2/nuts/nuts-2021-metadata.xml. This revision (May 2021) includes minor changes in the dataset such as (see https://gisco-services.ec.europa.eu/distribution/v2/nuts/nuts-2021-release-notes.txt): * 2020-10-05 Point snapping is disabled in all datasets, number of decimals increased for 01M datasets. * 2020-11-18 Inclusion of Jan Mayen and Svalbard in to Norways Statistical Regions. Amendment to Serbia NUTS BN line status. * 2020-12-05 Fixed broken utf-8 encoding. * 2021-03-15 Added LAU 2011,2012,2013,2014,2015,2020 * 2021-04-26 Fixed country labels 2001, 2006 (incorrect Kosovo coordinates) IMPORTANT NOTE: Additional information, including the conditions of use and acknowledgement notice is included in the document provided with the dataset "GISCO NUTS 2021 Additional Information.pdf". Public access to this data set is restricted due to intellectual property rights. It shall only be used internally by the EEA, its ETCs and subcontractors working on behalf of the EEA. This metadata has been slightly adapted from the original metadata information provided by Eurostat (European Commission) and is to be used only for internal EEA purposes. An introduction to the NUTS classification is available here: http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/overview.

Waterbase - Water Quantity

Waterbase is the generic name given to the EEA's databases on the status and quality of Europe's rivers, lakes, groundwater bodies and transitional, coastal and marine waters, on the quantity of Europe's water resources, and on the emissions to surface waters from point and diffuse sources of pollution.

Average travel time to the nearest hospital in minutes, NUTS3 regions, 2020

This metadata refers to the vector dataset presenting, for NUTS3 regions, the average travel time to the nearest hospital in 2020. The data has been developed by Eurostat to measure how easily basic services can be reached by the resident population, based on spatial analyses of the location of healthcare facilities, combined with the road network. (note this could have been across a national border). The data is included in the European Climate and Health Observatory: https://climate-adapt.eea.europa.eu/observatory. The European Climate and Health Observatory platform provides easy access to a wide range of relevant publications, tools, websites and other resources related to climate change and human health.

Mit Anreizen nachhaltiges Mobilitätsverhalten fördern

<p> <p>Aktuell dominiert die Nutzung des privaten Pkw die Alltagsmobilität in Deutschland – und das obwohl oftmals nachhaltige Alternativen zur Verfügung stehen. Genau hier kommen Anreize ins Spiel: Sie können dabei helfen, das Mobilitätsverhalten hin zu mehr Nachhaltigkeit zu beeinflussen. Welche Anreize es gibt, wie sie wirken und wie Kommunen sie konkret vor Ort umsetzen können, wird hier vorgestellt.</p> </p><p>Aktuell dominiert die Nutzung des privaten Pkw die Alltagsmobilität in Deutschland – und das obwohl oftmals nachhaltige Alternativen zur Verfügung stehen. Genau hier kommen Anreize ins Spiel: Sie können dabei helfen, das Mobilitätsverhalten hin zu mehr Nachhaltigkeit zu beeinflussen. Welche Anreize es gibt, wie sie wirken und wie Kommunen sie konkret vor Ort umsetzen können, wird hier vorgestellt.</p><p> Wie können Anreize das Mobilitätsverhalten beeinflussen? <p>Das Auto ist für sehr viele Menschen in Deutschland das Verkehrsmittel der Wahl – und das obwohl Alternativen wie das Fahrrad, der ÖPNV oder Sharing-Angebote oftmals zur Verfügung stehen. Warum ist das so? Unser Mobilitätsverhalten wird von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst: etwa die Einstellungen zu Themen wie Umweltschutz aber auch von Gewohnheiten und sozialen Normen. Gleichzeitig sind die Qualität und Verfügbarkeit von Infrastruktur und Angeboten, finanzielle Aspekte und regulatorische Rahmenbedingungen wichtige Faktoren. Anreize können auf all diese Faktoren wirken. Ist beispielsweise ein Ticket zu teuer, können günstigere Tickets ein passender Anreiz sein. Fehlt aber das Wissen über ein bestehendes Angebot, können Informationsangebote oder Mobilitätsberatungen wirksame Anreize sein.&nbsp;</p> <p>Anreize können also auf ganz verschiedenen Ebenen wirken: Sie bauen Barrieren ab, entfachen die Motivation zur Veränderung oder schaffen neue Handlungsspielräume. Doch was genau sind Anreize?</p> </p><p> Welche Anreizsysteme gibt es? <p>Anreize und Anreizsysteme sind externe Reize, die Verhalten oder gewünschtes Verhalten fördern oder lenken. Es gibt materielle, immaterielle und spielerische Anreizformen. Im Mobilitätsbereich gibt es diverse Möglichkeiten, um solche Anreize zu setzen. Beispiele dafür sind Prämienprogramme, individuelle Mobilitätsbudgets oder die Gestaltung des Verkehrsflusses.</p> <ul> <li><strong>Materielle Anreize</strong> haben konkrete materielle Konsequenzen für Menschen. Diese Anreize sind entweder monetärer Form, also Geldleistungen, oder nicht-monetärer Art, wie zum Beispiel Sachleistungen oder besondere Vergünstigungen.</li> <li><strong>Immaterielle Anreize </strong>oder „<strong>Nudges</strong>“ haben keine direkten materiellen Folgen für Menschen. Ihr Ziel ist es vielmehr, sie zu motivieren, indem sie Dinge einfacher oder angenehmer gestalten. Wenn Mobilitätsdienste oder Infrastrukturen bequemer oder einfacher gestaltet sind, kann dies als motivierender Anreiz dienen, umweltfreundlichere Formen der Fortbewegung zu wählen.</li> <li><strong>Spielerische Anreize</strong> oder „<strong>Gamification</strong>“ sind Anreize, die spielerische Elemente enthalten. Sie werden durch Spaß oder Wettbewerb wirksam. Zunehmend werden hierbei auch Smartphone-Apps verwendet.</li> </ul> <p>Die meisten materiellen, immateriellen und spielerischen Anreize können gewünschte Verhaltensänderungen unterstützen, jedoch ist die passende physische und regulatorische Infrastruktur (z.B. ausgebaute und sichere Fahrradwege oder ein zuverlässiger ÖPNV) eine notwendige Voraussetzung.&nbsp;</p> <p>Weiteren fachlichen Hintergrund zur Wirkungsweise von Anreizen und den einzelnen Anreiztypen finden sich in der Fachbroschüre „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/was-menschen-bewegt-anreize-fur-nachhaltige">Was Menschen bewegt – Anreize für nachhaltige Mobilität</a>“. &nbsp;</p> </p><p> Wie können bestimmte Anreize die Mobilitätswende fördern? Förderung des Fuß- und Radverkehrs („aktive Mobilität“) <p>Praxisbeispiel: Im Projekt „Walk Your City“ in Graz (Österreich) wurde ein spielerischer Anreiz in Form einer App eingesetzt, um den Fußverkehr zu fördern. Die App konnte erfolgreich Verhaltensänderungen bewirken. Im Projekt stieg die tägliche durchschnittliche Fußverkehrszeit der Teilnehmendenvon 54 auf 68 Minuten.&nbsp;</p> Förderung des öffentlichen Verkehrs <p>Praxisbeispiel: Durch das Projekt „Incentives for Commuters“ in Singapur konnte die ÖPNV-Auslastung zu Stoßzeiten um 10 Prozent reduziert werden. Mittels materieller Anreize in Form von Gewinnspielen mit kleinen Geldbeträgen wurde der öffentliche Personennahverkehr durch eine Entzerrung des Fahrgastaufkommens attraktiver gemacht.</p> Reduzierung von Pkw-Bestand und dessen Nutzung <p>Praxisbeispiel: Ziel des Projektes „La prime Bruxell’Air“ in Brüssel (Belgien) ist der Umstieg vom Auto auf nachhaltigere Mobilitätsangebote durch flexible Prämien. Bewohner*innen des Brüsseler Stadtgebiets werden ermutigt, ihr Auto freiwillig abzumelden. Im Gegenzug erhalten sie eine Geldprämie, welche sie für eine Reihe von Mobilitätsalternativen ausgeben können (z. B. für ÖPNV-Fahrkarten, Abonnements von Bikesharing-/ Carsharing-Anbietern oder einen Gutschein für den Kauf eines Fahrrads).</p> Weitere Praxisbeispiele <p>Viele weitere Praxisbeispiele wurden in der Broschüre „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/anreize-fuer-nachhaltiges-mobilitaetsverhalten">Anreize für nachhaltiges Mobilitätsverhalten</a>“ zusammengetragen und aufbereitet. Wer sich schnell einen Überblick verschaffen möchte, sollte das dazu passende Scrollytelling „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/uba-scrollytelling-anreize-fuer-nachhaltige">Anreize für nachhaltige Mobilität in Kommunen</a>“ ansehen.&nbsp;</p> </p><p> Wie können diese Anreize vor Ort umgesetzt werden? <p>Wie genau ein Anreiz gestaltet wird, hängt vom konkreten Kontext ab. Eine universelle Lösung gibt es nicht. Indem Anreize passgenau auf den lokalen Kontext zugeschnitten werden, können sie eine möglichst große Wirkung entfalten. Um dies zu erreichen, wurde die Navigationshilfe „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/impulse-fuer-veraenderung-anreize-fuer-ein">Impulse für Veränderung</a>“ für Kommunen entwickelt. Sie unterstützt lokale Akteure mit sieben Planungsschritten sowie gezielten Reflexionsfragen dabei, Anreize vor Ort zu planen und umzusetzen.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen 1. Grundsätze der Nachweispflicht 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A 3. Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen 4. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs B und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten 5. Beispiele für die Nachweisführung 6. Verlust von Herkunftsnachweisen

Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (siehe §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (siehe nachfolgende Punke und Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (siehe Seite Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (siehe Seiten Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt können EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere digital unter dem MelBa-Portal oder per Post (CITES-Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby) beantragt werden. Die schriftliche Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster siehe Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier die Bauch- und Rückenpanzerfotos als Upload im MelBa-Portal einzufügen. Bei der postalischen Beantragung sind je Tier zwei Bauchpanzer- und Rückenpanzer-Fotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (siehe Seite Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (PDF) Bescheinigungsantrag (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (siehe Seite Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [siehe Muster auf der Seite Herkunftsnachweis (PDF)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (PDF) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (PDF) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Zeugenbestätigung Altbesitz (PDF) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (siehe Seite Kennzeichnungspflicht )  die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

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