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Bergbau_Internet - Betriebe unter Bergaufsicht -Übersichtskarte

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Bereich Bergbau bereit.:Betriebe unter Bergaufsicht im Saarland - Übersichtskarte (WMS-Gruppe) (Maßstabsbeschränkung).

Bergaufsichtskarte

Der Dienst enthält Geoinformationen zu bergbaulichen Vorhaben eines Bergbaubetriebes in Sachsen, von der Errichtung und Führung eines Betriebes bis zur Wiedernutzbarmachung und Einstellung aller bergbaulichen Arbeiten. Der Dienst beinhaltet Daten der Abschlussbetriebspläne, Ende der Bergaufsicht, Hauptbetriebspläne und Rahmenbetriebspläne. Die Nutzung dieses WFS in der Version 2.0.0 entspricht nicht in jedem Fall dem OGC-Standard und hat folgende Einschränkungen: Der Service-Title wird stets mit "WFS" ausgegeben und enthält keinen Bezug zum thematischen Inhalt. Es wird die Operation "GetGmlObject" angeboten, obwohl diese in der Version 2.0.0 nicht mehr unterstützt wird. Folgende Operationen werden nicht unterstützt: GetPropertyValue (liefert eine leere Ergebnismenge), ListStoredQueries und DescribeStoredQueries. Die nachfolgenden GetFeature-Output-Formate haben Einschränkungen: Um eine heruntergeladene Datei im KML- oder GeoPackage-Format öffnen zu können, muss die fehlende Extension (".kml" oder ".gpkg") ergänzt werden. Die genannten Einschränkungen können durch den Herausgeber nicht korrigiert werden, da diese in die Software fest einprogrammiert wurden und durch den Anwender nicht konfigurierbar sind.

Bergaufsichtskarte

Der Kartendienst enthält die Darstellung aller Geoinformationen zu bergbaulichen Vorhaben eines Bergbaubetriebes in Sachsen, von der Errichtung und Führung eines Betriebes bis zur Wiedernutzbarmachung und Einstellung aller bergbaulichen Arbeiten.

Grenzen der Abschlussbetriebspläne Mitteldeutschland

Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.

Beendigung Bergaufsicht Mitteldeutschland

Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden, erreicht.

Beendigung Bergaufsicht Lausitz

Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden erreicht.

Grenzen der Abschlussbetriebspläne Lausitz

Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.

Bergaufsicht beendet

Gebiete, in denen die Bergaufsicht beendet ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Bundesberggesetz endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

bergbauliche Hauptbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Hauptbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Für die Errichtung und Führung eines Betriebes ist ein Hauptbetriebsplan für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen, § 52 Abs. 1 S. 1 BBergG. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Erfasst sind zudem die Hauptbetriebspläne für Besucherbergwerke sowie die Bereiche von Seilbahnen nach Landesseilbahngesetz. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

bergbauliche Rahmenbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Rahmenbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Der Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Bundesberggesetz) legt den räumlichen, zeitlichen und sachlichen Rahmen fest, in dem die bergbaulichen Vorhaben eines Bergbaubetriebes in einem längeren Zeitraum durchgeführt werden sollen. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Unterschieden werden: - Fakultativer Rahmenbetriebsplan - Obligatorischer Rahmenbetriebsplan, zu dessen Zulassung ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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